Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZB 150/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1411

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[X.][X.]/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Sie berühmt sich dreier Forde-rungen in Höhe von 3.519,44 •, 6.307,00 • und 230,85 •, die aus Aufträgen resultieren, welche der unter der Firma "D. International" handelnde Schuldner erteilt habe. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Begründung ent-gegengetreten, Vertragspartner der Beteiligten zu 1 sei eine (im Inland nicht im Handelsregister eingetragene) "D.

[X.]", deren Geschäftsführer ("director") er sei. Mit Beschluss vom 20. März 2008 hat das Insolvenzgericht 1 - 3 - die Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und weitere Si-cherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, Nr. 3 [X.] angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die [X.] vom 20. März 2008 erreichen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtsbe-schwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Dem Beschwerdegericht sind keine Rechtsfehler von [X.] Relevanz unterlaufen. Das rechtliche Gehör des Schuldners wurde nicht verletzt. 3 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-sätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die [X.] - 4 - frei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.], 288, 300 f m.w.N.). b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet im Wesentlichen, dass der [X.] Beschluss sich zwar mit dem Anschreiben des Schuldners zum [X.] vom 15. Dezember 2006 auseinandersetze, nicht jedoch mit dem Kostenvoranschlag selbst. Diesen habe der Schuldner mit einem [X.] versehen, welcher den Schluss auf sein Handeln für die "D.

[X.]" deutlich mache, und unterschrieben. 5 Der fragliche Stempel enthält ebenso wie das für das Anschreiben [X.] Briefpapier zwei Firmenbezeichnungen. In der ersten Zeile heißt es "D. International", in der zweiten und dritten Zeile "Vertrieb: D.

Ltd". Die Ausführungen auf Seite drei des angefochtenen Beschlusses gelten für diese Gestaltung eines Firmenstempels ebenso. Der Stempel erweckt den Eindruck, es gebe neben der für den Vertrieb zuständigen [X.] auch ein Einzelunternehmen; die nicht mit einem Vertretungszusatz versehene Unter-schrift des Schuldners lässt sich damit nicht eindeutig der [X.] zuordnen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde erschöpft sich folglich in dem nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbrin-gen in einer Weise auseinandersetzen, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsan-sicht einer Partei zu folgen ([X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). 6 2. Die Entscheidung des [X.] verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Objektive Willkür und damit eine Verlet-zung des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das 7 - 5 - Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürli-chen Erwägungen beruhen ([X.] 86, 59, 63; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). Die Rechtsbeschwerde beanstandet fehlende Feststellungen zum engli-schen Recht, insbesondere dazu, ob "eine [X.] [X.] nur durch Anfü-gung eines die Handlungsbevollmächtigung des für sie auftretenden Bevoll-mächtigten ausweisenden Zusatzes wirksam vertraglich vertreten werden" kön-ne. Darum geht es jedoch nicht. Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob eine ohne Vertretungszusatz versehene Unterschrift unter der Firmenbezeichnung "D. International" im inländischen Rechtsverkehr den Schluss auf ein Handeln für eine nur am unteren Rand des verwandten Briefpapiers genannte [X.] ähnlichen, aber nicht gleichen Namens zulässt, und diese Frage nach-vollziehbar verneint. Ob der Schuldner persönlich aus zurechenbar veranlass-tem Rechtsschein haftet, richtet sich nach [X.] Recht. Die durch Verlet-zung der Pflicht zur Führung des [X.] begründete Rechtsscheinhaf-tung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Organpflichten an und [X.] schon aus diesem Grund nicht dem [X.] ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2007 - [X.], [X.], 908 f Rn. 9 f). 3. Der angefochtene Beschluss weicht nicht in zulässigkeitsrelevanter Weise von der Rechtsprechung des [X.] zu unternehmensbe-zogenen Geschäften ab. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann eine Haftung aus zurechenbar veranlasstem Rechtsschein analog § 179 Abs. 1 BGB neben diejenige des nach den Grundsätzen des unterneh-mensbezogenen Geschäfts verpflichteten wahren Unternehmensträgers treten (z.B. [X.], [X.]. v. 15. Januar 1990 - [X.], [X.], 600, 601; v. 5. Februar 2007 - [X.], aaO Rn. 14). 8 - 6 - 4. In den Tatsacheninstanzen sind keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob das [X.] Recht für eine [X.] die Angabe der Rechtsform (ähnlich wie § 4 GmbHG für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vor-schreibt (§§ 4 [X.], 293 ZPO). Das Recht der Firmenführung richtet sich nach dem [X.] ([X.]/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 4 Rn. 55; [X.]/ [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 12 Rn. 12), hier also nach eng-lischem Recht. Soweit das Beschwerdegericht dies übersehen hat, handelt es sich jedoch nur um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler, welcher nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Von einem möglicherweise zulässig-keitsrelevanten Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV) wä-re dann auszugehen, wenn feststünde, dass das [X.] Recht im Rechts-verkehr keinen auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Firmenzu- 9 - 7 - satz ("Ltd") verlangt. Entsprechendes Vorbringen des Schuldners in den Tatsa-cheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht auf. Sie behauptet auch selbst nicht, dass es sich so verhalte. 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 10 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 2 IN 338/07 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 5 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 150/08

16.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZB 150/08 (REWIS RS 2008, 1411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1411

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