Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. IX ZR 3/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 853

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 3/06 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 13. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333,27 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung [X.], Urt. v. 10. Oktober 2001 - [X.], [X.], 1541 liegt nicht vor. Das [X.] hat aufgrund der von ihm festgestellten Umstände angenommen, dass die Krankheitserscheinungen und gesundheitlichen Beschwerden des 2 - 3 - [X.] für die Beurteilung des zu versichernden Risikos von evidenter zentra-ler Bedeutung waren und dies sowie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Weitergabe an den Versicherer auch für den Kläger erkennbar waren. Diese besonderen Gesichtspunkte rechtfertigen die einzelfallbezogene Annahme ei-nes kollusiven Zusammenwirkens. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht missachtet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn die angegriffene Rechtsanwen-dung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die [X.] muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.] 96, 189, 203; [X.], 721; [X.]Z 154, 288, 299 f). 3 Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Krankheitserscheinun-gen und gesundheitlichen Beschwerden des [X.] auf dessen Tätigkeit als [X.] bezogen und sie für dieses Berufsbild als von eviden-ter zentraler Bedeutung angesehen. Dies ist eine vertretbare Würdigung, die keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt. 4 3. Hinsichtlich des Vorbringens des [X.], er habe die Bedeutung der Gesundheitsfragen für den Versicherer nicht erkannt, liegt keine Gehörsverlet-zung vor. Das Berufungsgericht hat angesichts der festgestellten Evidenz der angeführten Umstände diese Einlassung des [X.] für widerlegt angesehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihr vorgenommenen Bewertung an-zuschließen (vgl. [X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33). 5 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 15 O 392/03 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 U 975/04 -

Meta

IX ZR 3/06

13.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. IX ZR 3/06 (REWIS RS 2008, 853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 853

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