Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2019, Az. AnwZ (Brfg) 38/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 7641

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Gegenstand

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit in einem Jobcenter


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ersten Senats des [X.] des Landes [X.] vom 28. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Tatbestand

1

Die Beigeladene ist seit dem 19. April 2006 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. [X.] Arbeitsvertrages vom 11. August 2010 ist sie bei der [X.] (fortan: Arbeitgeberin oder [X.]) angestellt, deren alleinige Gesellschafterin die [X.]     ist. In ihrem Arbeitsvertrag werden ihr ausschließlich und auf Dauer Tätigkeiten bei dem Jobcenter [X.](fortan: A.  ) zugewiesen, einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b [X.]. Am 5. Februar 2016 beantragte sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin trat dem Antrag entgegen, weil die Beigeladene nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig sei. Auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 [X.] seien nicht erfüllt. Insbesondere fehle der Beigeladenen die Befugnis, für ihre Arbeitgeberin verantwortlich nach außen aufzutreten. Mit Bescheid vom 12. August 2016 ließ die Beklagte sie entgegen der Stellungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu.

2

Die Klägerin hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass die [X.] nicht erfüllt seien. Sie hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2016 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.

3

Der [X.] hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In der Begründung heißt es, ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst sei mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts dann nicht zu vereinbaren, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle im Außenverhältnis mit sich bringe. Ob die Beigeladene überhaupt für ihre Arbeitgeberin anwaltlich tätig sei, könne offenbleiben.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Nach Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 [X.] nicht vor. Die Tätigkeit der Beigeladenen erfülle sämtliche Merkmale des § 46 Abs. 3 bis 5 [X.]. Insbesondere sei die Beigeladene fachlich unabhängig. Ihre Tätigkeit für die [X.]als Angestellte ihrer Arbeitgeberin sei auf die gesetzliche Ausgestaltung der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückzuführen. Gemäß § 44b [X.] nehme die zuständige gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger wahr, ohne selbst Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.]s [X.] vom 28. April 2017 (1 [X.] 66/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

5

Sie hält den Zulassungsbescheid weiterhin für rechtswidrig. Der Arbeitsvertrag der Beigeladenen verstoße gegen § 44g Abs. 1 [X.], weil nicht die Arbeitgeberin, sondern die [X.]       Trägerin der [X.]sei. Der Zulassungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Einer Zulassung der Beigeladenen stehe § 7 Nr. 8 [X.] entgegen. Schließlich sei die Beigeladene entgegen § 46 Abs. 5 [X.] nicht in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsbescheid vom 12. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des Zulassungshindernisses des § 7 Nr. 8 [X.] sind zwar nicht erfüllt (dazu unter [X.]). Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin kann jedoch deshalb nicht erfolgen, weil die [X.]eigeladene entgegen § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nicht in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig ist (dazu unter I[X.]).

[X.]

7

Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts übt die [X.]eigeladene keine Tätigkeit aus, die mit dem [X.]eruf einer Syndikusrechtsanwältin, insbesondere mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 Nr. 8 [X.]).

8

1. Das Zulassungshindernis des § 7 Nr. 8 [X.] kann einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 25 ff. [X.]; vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 20). Die Senatsrechtsprechung zur Unvereinbarkeit einer hoheitlichen Tätigkeit im Zweitberuf mit einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07, [X.]Z 175, 316 Rn. 4 f.; vom 14. Mai 2009 - [X.] ([X.]) 119/08, NJW-RR 2009, 1359 Rn. 8 ff.; vom 22. September 2017 - [X.] ([X.]) 51/16, [X.]RAK-Mitt. 2018, 41 Rn. 14) lässt sich auf die Zulassung eines [X.] jedoch nicht uneingeschränkt übertragen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 [X.] die [X.]esonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des [X.] nach §§ 46 f. [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, aaO Rn. 31 ff.; vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, aaO Rn. 17 ff.; [X.]eschluss vom 13. November 2018 - [X.] ([X.]) 35/18, NJW-RR 2019, 173 Rn. 9 f.) Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 20/18, aaO Rn. 43 ff.; vom 15. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 68/17, aaO Rn. 22 ff.; [X.]eschluss vom 13. November 2018, aaO Rn. 6). Insbesondere folgt eine Unvereinbarkeit nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

9

2. Im Fall der [X.]eigeladenen sind die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 [X.] nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Klägerin nimmt die [X.]eigeladene keine hoheitlich geprägten Aufgaben wahr. Soweit sie die [X.]vor dem Verwaltungsgericht vertritt, handelt sie nicht hoheitlich. Dies gilt auch dann, wenn sie einen gerichtlichen Vergleich schließt oder einem Vergleichsvorschlag des Gerichts zustimmt (§ 106 VwGO), welcher die [X.]unmittelbar zu einem hoheitlichen Handeln verpflichtet. Ihr Handeln unterscheidet sich in einem solchen Fall nicht von demjenigen jedes anderen zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Ihre Stellung als Angestellte im Öffentlichen Dienst ändert hieran nichts.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Rechtsgutachten und mündliche oder schriftliche [X.]eratungen nicht die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 [X.]. Die [X.]eigeladene ist Angehörige des öffentlichen Dienstes, dem Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Gewalt überträgt. Gleichwohl ist, wie gezeigt, nicht jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgeschlossen. Ob eine Zulassung erfolgen kann, erfordert vielmehr eine Einzelfallprüfung, welche der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Im Rahmen ihrer [X.]eratungstätigkeit hat die [X.]eigeladene (nur) mit den jeweils zur Entscheidung und zur Umsetzung der Entscheidung berufenen Stellen innerhalb der [X.]zu tun. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen eines externen [X.]eraters, der aufgrund eines privatrechtlichen Auftrags ein Rechtsgutachten erstattet.

I[X.]

Die [X.]eigeladene kann jedoch deshalb nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden, weil sie entgegen § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig ist.

1. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, stellt die Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.]) eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt dar ([X.], Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, [X.], 2001 Rn. 37 f.; [X.]eschluss vom 22. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 44/18, [X.]RAK-Mitt. 2019, 46 Rn. 9). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter reicht nicht aus.

2. Arbeitgeberin der [X.]eigeladenen ist die [X.]  . Ihre Arbeitsleistungen erbringt die [X.]eigeladene ausschließlich für die [X.]  . Dazu ist sie arbeitsvertraglich verpflichtet. [X.]ereits im ersten befristeten Arbeitsvertrag der [X.]eigeladenen mit der [X.]  vom 11. August 2010 heißt es, die [X.]eigeladene werde für die gesamte Laufzeit des Vertrages gemäß § 4 Abs. 1 [X.] an die [X.]       abgeordnet. Dort werde sie als Juristin im [X.]ereich der Widerspruchs- und Klagebearbeitung im Aufgabenbereich der [X.]  L.         eingesetzt. Im ersten Änderungsvertrag vom 24. Februar 2011 heißt es, die [X.]eigeladene werde nunmehr als Justiziarin im Aufgabenbereich des Jobcenters [X.]                            ([X.]  ) eingesetzt. Nach dem zweiten, bis heute geltenden Änderungsvertrag vom 29. August 2011 wird die [X.]eigeladene vom 1. Januar 2012 an unbefristet im Rahmen ihrer letzten vertraglichen Aufgabenstellung weiterbeschäftigt. Während der gesamten Vertragsdauer erfolgt eine unbefristete Abordnung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] in den gesamten Aufgabenbereich des Jobcenters [X.]                           ([X.]  ).

3. Die [X.]   beschäftigt selbst keine [X.]eamten und Arbeitnehmer. Die Struktur gemeinsamer Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG) ist in §§ 44b ff. SG[X.] II geregelt. Die gemeinsamen Einrichtungen werden gemäß § 44b Abs. 1 SG[X.] von den in § 6 SG[X.] II genannten Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nämlich der [X.]undesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Kreisen gebildet. Gemäß § 44g SG[X.] II können [X.]eamten und Arbeitnehmern der Träger und der zur Durchführung herangezogenen Gemeinden oder Gemeindeverbände Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Dienstvorgesetzten- und [X.] übt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung aus, der seinerseits [X.]eamter oder Arbeitnehmer eines Trägers ist (§ 44d Abs. 3 und 4 SG[X.] II). Zur [X.]egründung und [X.]eendigung der mit den [X.]eamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse ist der Geschäftsführer gemäß § 44d Abs. 4 SG[X.] II jedoch nicht befugt. Die gemeinsame Einrichtung ist weder Dienstherr noch Arbeitgeber ([X.]AGE 152, 59 Rn. 20; vgl. auch die [X.]egründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.], [X.]T-Drucks. 17/1555, S. 24 zu § 44b Abs. 1, S. 26 zu § 44d Abs. 3). Gemäß § 44g Abs. 3 und 4 SG[X.] II bleiben sowohl die Rechtsstellung der [X.]eamten als auch die Arbeitsverhältnisse mit der [X.]undesagentur für Arbeit, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] II herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband unberührt.

4. Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 SG[X.] II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger nach dem SG[X.] II wahr. Hierdurch werden die Rechtsangelegenheiten der [X.]jedoch nicht zu solchen der Träger. Die gemeinsame Einrichtung ist nicht Teil der Verwaltung der Träger, sondern diesen gegenüber eigenständig ([X.]VerwGE 148, 36 Rn. 27). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch nicht die alleinige Aufgabe der [X.]. Vielmehr wirken [X.]und und Länder oder die jeweils zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel - so auch hier - in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Es handelt sich um eine Mischverwaltung, die in Art. [X.] verfassungsrechtlich abgesichert ist. Die Rechtspflicht der [X.]       zur Erfüllung ihrer durch die Vorschriften des Zweiten [X.]uchs des [X.] begründeten Aufgaben führt nicht dazu, dass die Rechtsangelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung zu ihren eigenen Rechtsangelegenheiten werden. Hinsichtlich vertraglich begründeter Pflichten zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen bei Dritten hat der Senat dies bereits entschieden ([X.], Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, [X.], 2001 Rn. 43 ff.). Ebenso hat der Senat es abgelehnt, die Rechtsangelegenheiten einer "Arbeitsgemeinschaft Mitarbeitervertretung" mit den Rechtsangelegenheiten des Dienstgebers des [X.]bewerbers gleichzusetzen, welcher die Arbeitsgemeinschaft errichtet hat und ausstattet ([X.], [X.]eschluss vom 22. Oktober 2018 - [X.] ([X.]) 44/18, [X.]RAK-Mitt. 2019, 46 Rn. 9). Die kreisfreien Städte und Kreise sind gemeinsam mit der [X.]undesagentur für Arbeit Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nehmen diese Aufgabe jedoch nicht selbst wahr. Hier kommt noch hinzu, dass die [X.]eigeladene nicht bei der [X.]        beschäftigt ist, sondern bei der von dieser gehaltenen [X.]  .

5. Die Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] sind ebenfalls nicht erfüllt. Die [X.]  und die [X.]stellen keine verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG dar (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.]). [X.]ei der [X.]   handelt es sich nicht um eine Vereinigung oder [X.] nach § 7 [X.] oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 [X.]). Schließlich gehört die [X.]   nicht den in § 59a [X.] genannten [X.]erufsgruppen an und ist auch keine [X.]erufsausübungsgesellschaft solcher [X.]erufe (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 5 [X.] auf dort nicht geregelte Fälle hat der Senat abgelehnt ([X.], Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 59 f.). Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung noch aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 46 ff. [X.] ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f. zu § 46 Abs. 5 [X.]-E) ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach welchem eine Drittberatung auch in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten besonderen Fällen der Drittberatung eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen.

6. Das Grundrecht der [X.]eigeladenen aus Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die Versagung der Zulassung mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht verletzt (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, [X.], 2001 Rn. 74 ff.). Die [X.]eigeladene ist bereits als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre Tätigkeit für die [X.]auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages mit der [X.]  kann sie unabhängig von einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ausüben. Durch die [X.]egründung einer Rentenversicherungspflicht wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ([X.], Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 79 [X.]).

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO.

Kayser     

        

Lohmann     

        

Seiters

        

Wolf     

        

Merk     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 38/17

06.05.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 29. Mai 2018, Az: AnwZ (Brfg) 38/17, Beschluss

§ 7 Nr 8 BRAO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 46a Abs 1 S 1 Nr 3 BRAO, § 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 5 S 2 Nr 1 BRAO, § 46 Abs 5 S 2 Nr 2 BRAO, § 46 Abs 5 S 2 Nr 3 BRAO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 44b SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2019, Az. AnwZ (Brfg) 38/17 (REWIS RS 2019, 7641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7641

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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