(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
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