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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 74/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Februar 2006 werden zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten der [X.] und den außergerichtlichen Kosten des [X.] haben der Beklagte zu 1 2/3 und die Beklagte zu 2 1/3 zu tragen. Ihre außergerichtli-chen Kosten tragen die Beklagten selbst. Das Gesuch der Beklagten zu 2, ihr zur Durchführung der [X.] zu gewähren, wird zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert wird für die Gebühren des Prozessbevoll-mächtigten des Beklagten zu 1 auf 27.570.552,19 •, für die Ge-bühren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 auf 13.272.087,73 • und für die Gerichtsgebühren und die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des [X.] auf 40.842.639,92 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] sind statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Da die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat, ist das von ihr gestellte Prozesskostenhilfege-such zurückzuweisen (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 3 a) Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vorschrift des § 144 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht anwendbar, wenn der Anfechtungsgeg-ner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit hat. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Die [X.] (§ 35 Abs. 1 [X.]) ist das dem Schuldner gehörende Aktivvermögen. Dieses wird nicht vergrößert, wenn der [X.] Verbindlichkeiten des späteren Schuldners übernimmt. Der künftigen Masse fließt in diesem Fall nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirkt sich allein auf die Summe der Insolvenzforderungen (§ 38 [X.]) aus, die im Verfahren zu verfolgen sind. Dieser Umstand ist ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie an-dere Aufwendungen, die der [X.] im Zusammenhang mit dem angefochtenen Vertrag tätigt (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 144 Rn. 17; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 144 Rn. 5; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 144 Rn. 19). 4 - 4 - Ist der Schuldner durch den Wegfall der Verbindlichkeit bereichert, ist dies über § 144 Abs. 2 Satz 2 [X.] auszugleichen. 5 b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensverstö-ße liegen nicht vor. 6 [X.]) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des [X.] vom 3. September 2001 kein wesentliches Auslegungsmaterial außer [X.] gelassen. Die Parteien sind spätestens in der Berufungsinstanz nicht mehr übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Vertrag auch bereits bestehende Forderungen erfassen sollte. Die von den [X.] insoweit erhobenen [X.] finden in dem Inhalt der Akten keine tragfähige Stütze. 7 bb) Das Berufungsgericht hat die Gläubigerbenachteiligung und den Be-nachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 [X.] verfahrensfehlerfrei bejaht. Das rechtliche Gehör der Beklagten zu 1 ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG soll gewährleisten, dass eine Partei sich vor Gericht in tatsächlicher und rechtli-cher Hinsicht äußern kann; darüber hinaus garantiert er, dass das Gericht das Vorbringen im Rahmen seiner Entscheidung auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 83, 24, 35; [X.] NJW 1995, 2095, 2096). Auf die nunmehr von den Beklagten als übergangen gerügten Gesichtspunkte hat sich die Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen nicht bezogen. Sie sind im Übri-gen aus Gründen des materiellen Insolvenzrechts unerheblich. 8 cc) Das Berufungsgericht hat auch keine unzulässige Überraschungs-entscheidung getroffen. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das [X.] - 5 - richt ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte ([X.] 84, 188, 190; 86, 133, 144 f). So lag es hier nicht. Der Kläger hat seine Klage in zweiter Instanz auch auf § 133 Abs. 1 [X.] gestützt und hierzu ergänzenden Vortrag gehalten, dem die Beklagte zu 1 entgegengetreten ist. Sie musste deshalb damit rechnen, dass diese Vorschrift entscheidungserheblich werden könnte. 2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 10 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten [X.] liegen nicht vor. 11 a) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des [X.] kein wesentliches Auslegungsmaterial außer [X.] gelassen (siehe oben [X.]) [X.])). Darüber hinaus entspricht die Auslegung des Berufungsgerichts dem Standpunkt der Beklagten zu 2 in den [X.]; ihr Vortrag ist in der Richtung zu verstehen, dass der Vertrag nur die nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen erfassen sollte. 12 b) Die näher begründete Annahme des [X.], der Vertrag zwischen den Beklagten vom 20. Juni 2002 sei nichtig, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich. 13 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] Gehrlein
[X.] Fischer Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 567/02 - KG [X.], Entscheidung vom [X.] - 14 U 41/04 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZR 74/06 (REWIS RS 2007, 1724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1724
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