Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2016, Az. 1 BvR 1140/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 5307

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 1 EEG 2014 (Kürzung der Vergütung für über Höchstbemessungsleistung hinausgehende Stromproduktion durch Biogasanlagen) mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - Unzureichende Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen bei Direktvermarktung des erzeugten Stroms (§§ 33a ff EEG 2009) statt Geltendmachung des nach § 101 Abs 1 EEG 2014 modifizierten Einspeisungsvergütungsanspruchs iSv § 16 EEG 2009 idF vom 28.07.2011


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde richtet sich gegen die in § 101 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ([X.] - [X.] 2014) in der Fassung des Gesetzes zur grundlegenden Reform des [X.]es und zur Änderung weiterer Bestimmungen des [X.] vom 21. Juli 2014 ([X.]) vorgesehene Kürzung des Vergütungsanspruchs von Betreibern bereits in Betrieb genommener Biogasanlagen, soweit in einem Kalenderjahr über den für eine Anlage maßgeblichen Grenzwert hinaus Strom erzeugt wird.

I.

2

1. Das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7. Dezember 1990 (Stromeinspeisungsgesetz; [X.] 2633) gewährte Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien - darunter solchem aus Biogas - einen gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Mindestvergütungsanspruch für die Einspeisung des Stroms.

3

2. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 ([X.] 305 - [X.] 2000), das [X.] 2004 vom 21. Juli 2004 ([X.] 1918 - [X.] 2004), das [X.] vom 25. Oktober 2008 ([X.] 2074 - [X.] 2009) und das [X.] vom 28. Juli 2011 ([X.] 1634 - [X.] 2012) hielten an diesem Grundmodell des Stromeinspeisungsgesetzes fest. Sie gewährten den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien - darunter solchem aus Biogas - einen gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Mindestvergütungsanspruch für die Einspeisung des Stroms. Der Anspruch war jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren garantiert, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (§ 9 Abs. 1 [X.] 2000; § 12 Abs. 3 [X.] [X.] 2004; § 21 Abs. 2 [X.] [X.] 2009; § 21 Abs. 2 [X.] [X.] 2012). Zudem begründeten diese Gesetze für Biogasanlagen im Grundsatz die Möglichkeit, durch Um- und/oder Ausbauten Leistungssteigerungen zu erzielen, die zu den garantierten Bedingungen vergütet wurden. Danach konnte nicht nur die bereits zuvor vorhandene [X.], sondern auch der Strom unter dem einmal "erworbenen" [X.] abgerechnet werden, der erst infolge der Leistungssteigerung erzeugt werden konnte, auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der leistungssteigernden Veränderung bereits ein neues - aus Sicht des Anlagenbetreibers gegebenenfalls schlechteres - [X.] in [X.] getreten war ([X.], in: [X.]/[X.]/von Bredow/[X.] (Hrsg.), Biogasanlagen im [X.], 4. Aufl., § 5 Rn. 2 f.; 7 ff. m.w.[X.]). In den jeweils nachfolgenden Gesetzen wurden die solchermaßen ausgestalteten Vergütungsregelungen im Grundsatz dadurch berücksichtigt, dass nachteilige Veränderungen der Vergütung stets nur mit Wirkung zulasten von [X.]n eingeführt wurden, die ihre Anlagen nach dem Inkrafttreten der Neuregelung in Betrieb nahmen, [X.] hingegen verschont blieben.

4

3. Auch nach dem am 1. August 2014 in [X.] getretenen [X.] 2014 steht Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien - darunter solchem aus Biogas - dem Grundmodell des Stromeinspeisungsgesetzes entsprechend ein gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteter Mindestvergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2014). Der Vergütungsanspruch von Betreibern von [X.] bleibt grundsätzlich weiterhin unberührt, so dass nur neu in Betrieb genommene Anlagen nach dem neuen [X.] vergütet werden (§ 100 Abs. 1 [X.] 2014). Auch können Betreiber von [X.] ihre Anlagen grundsätzlich weiterhin vergütungsanspruchsneutral leistungssteigernd aus- und umbauen ([X.], in: [X.]/[X.]/von Bredow/[X.] (Hrsg.), Biogasanlagen im [X.], 4. Aufl., § 5 Rn. 4 ff.). Allerdings werden diese Grundsätze durch die angegriffene Regelung in § 101 Abs. 1 [X.] 2014 relativiert. Die Bestimmung lautet:

§ 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich ab dem 1. August 2014 der Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des [X.]es in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die vor dem 1. August 2014 erreichte [X.] der Anlage überschritten wird, auf den Monatsmarktwert; für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich entsprechend der Vergütungsanspruch nach § 8 Abs. 1 des [X.]es vom 21. Juli 2004 ([X.]) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach Maßgabe des ersten Halbsatzes. [X.] im Sinne von [X.] ist die höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Januar 2014. Abweichend von [X.] gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage als [X.], wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche [X.] nach [X.] ist.

(2) (…)

5

Diese Bestimmung bewirkt im [X.] eine Deckelung der Menge an Strom, für die Betreiber von [X.] ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können, beziehungsweise einer Kürzung der Vergütung für die in einem Kalenderjahr darüber hinaus gehenden Stromproduktion auf den - gegenüber der ursprünglichen Vergütung deutlich niedrigeren - Marktwert ([X.]). Den maßgebenden Grenzwert bildet dabei die sogenannte [X.], das heißt die höchste in der Vergangenheit in einem Kalenderjahr erzielte Leistung (Sätze 1 und 2); jedenfalls aber liegt der Grenzwert mindestens bei 95 % der installierten Leistung im Sinne des § 5 Nr. 22 [X.] 2014 (Satz 3). Danach bleibt der Vergütungsanspruch von [X.] grundsätzlich unberührt, soweit die genannte Grenze in einem Kalenderjahr nicht überschritten wird. [X.] dieser Grenze wird der Vergütungsanspruch gekürzt. Betreiber von [X.] können ihre Anlagen also auch künftig vergütungsanspruchsneutral leistungssteigernd aus- und umbauen. Tatsächlich dürfte dies aber weniger attraktiv werden, weil der garantierte Vergütungsanspruch nicht über die Grenze der Vergütung der [X.] beziehungsweise mindestens 95 % der am 31. Juli 2014 installierten Leistung hinaus gesteigert werden kann.

6

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin einer Biogasanlage, die im Jahr 2007 mit einer installierten Leistung von 625 kW in Betrieb gegangen ist. [X.] wurden 611,17 kW erzielt, was 97,79 % der damals installierten Leistung entspricht. Im selben Jahr stieg die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf die Direktvermarktung nach dem sogenannten [X.] gemäß §§ 33a ff. [X.] 2012 um. Im Laufe des Jahres 2013 baute sie ihre Anlage auf eine installierte Leistung von 695 kW aus. [X.] erzielte die Anlage 653,97 kW, was 94,09 % der nunmehr installierten Leistung entspricht.

7

Mit ihrer [X.]beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass § 101 Abs. 1 [X.] 2014 ihre Grundrechte aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 20 GG sowie Art. 12 in Verbindung mit Art. 20 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG verletze.

8

1. Sie sei unmittelbar, selbst und gegenwärtig beschwert. Nach der bisherigen Rechtslage seien bis zu 100 % der installierten Leistung vergütet worden; die angegriffene Bestimmung bewirke nun eine Begrenzung des Vergütungsanspruchs auf eine [X.], beziehungsweise auf 95 % der installierten Leistung. Sie wirke sich daher direkt und unmittelbar auf ihren eigenen Vergütungsanspruch aus, der erheblich geringer ausfalle.

9

2. Die angegriffene Bestimmung verletze Art. 14 GG.

a) Die angegriffene Regelung betreffe den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Zwar werde eine künftige Position beschränkt; diese sei der Beschwerdeführerin aber bereits jetzt gewährt worden.

b) In der Beschränkung von Anlagen, deren Leistung erst im [X.] oder 2014 erhöht wurde, und die deshalb unabhängig von der tatsächlich möglichen Auslastung nur 95 % der installierten Leistung nach altem Recht vergütet bekämen, liege eine Teilenteignung, weil das Recht auf vollständige Vergütung entzogen werde. Jedenfalls liege darin eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.

c) In beiden Fällen fehle es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Wenn es sich um eine Enteignung handele, fehle es an einer Entschädigungsregelung. Wenn es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handele, verstoße die Regelung gegen das Rückwirkungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gemessen an der Zwecksetzung der Regelung, bestehende Biogasanlagen auf ihren bisherigen Stand einzufrieren, sei sie nicht erforderlich. Insbesondere wäre auch eine Begrenzung auf die bisher installierte Leistung möglich und weniger belastend gewesen. Zudem sei die Regelung nicht angemessen im engeren Sinne. Sie stelle eine echte Rückwirkung dar, denn der Vergütungsanspruch sei in der Vergangenheit erworben worden; hieran ändere sich nichts dadurch, dass der Anspruch teilweise erst in der Zukunft geltend gemacht werde. Jedenfalls stelle sie eine unechte Rückwirkung dar. In beiden Fällen sei sie nicht gerechtfertigt. Die echte Rückwirkung sei grundsätzlich unzulässig; rechtfertigende Gesichtspunkte seien nicht ersichtlich. Aber auch als unechte Rückwirkung sei sie nicht zu rechtfertigen. Dem Vertrauen der Beschwerdeführerin komme hier besonderes Gewicht zu. Der Gesetzgeber habe seit Inkrafttreten des ersten [X.]es bei jeder Novellierung die mit dem Gesetz verbundene Investitionssicherheit und Planungssicherheit ausdrücklich betont. Hierdurch habe er einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen. Anders als das [X.] zum Steuerrecht befunden habe, brauche man im [X.]es also gerade nicht mit Änderungen zu rechnen. Diesem besonderen Vertrauensschutz stehe das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, die [X.]-Umlage stabil auf dem heutigen Stand zu halten und sie nicht weiter ansteigen zu lassen. Hierzu leisteten die Einsparungen durch die Kappung bei 95 % aber keinen Beitrag.

3. Die angegriffene Bestimmung verletze auch Art. 12 Abs. 1 GG. Die Tätigkeit eines [X.]-Anlagenbetreibers sei von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. In sie werde [X.] eingegriffen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs gelte das zu Art. 14 GG Gesagte.

4. Selbst wenn man weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG für betroffen hielte, so liege aus denselben Gründen jedenfalls eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG vor.

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der [X.]beschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

Die [X.]beschwerde ist vielmehr unzulässig, sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 [X.], § 92 [X.].

1. Die Begründung von [X.]beschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 [X.], § 92 [X.] eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist hinreichend deutlich darzulegen (vgl. [X.] 89, 155 <171>). Soweit das [X.] bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). Zur Zulässigkeit der [X.]beschwerde gehört auch, dass der Beschwerdeführer seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend substantiiert (vgl. [X.] 40, 141 <156>; 79, 1 <15>).

2. Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Stellung als [X.] nach §§ 33a ff. [X.] 2012 in verschiedener Hinsicht nicht gerecht.

a) Die Beschwerdeführerin legt die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen ihrer Stellung als [X.] nach §§ 33a ff. [X.] 2012 nicht hinreichend dar. Sie lässt eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der von ihr - anstelle der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs - betriebenen Direktvermarktung nach §§ 33a ff. [X.] 2012 vollständig vermissen. So bleibt insbesondere unklar, wie sich die von ihr bezogene Marktprämie zusammensetzt, vor allem welche Faktoren für deren Höhe maßgeblich sind, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Anlage bereits unter Geltung des [X.] 2009 in Betrieb genommen hat, die von ihr betriebene Direktvermarktung aber erst durch das [X.] 2012 ermöglicht worden ist.

b) Die Beschwerdeführerin legt außerdem nicht hinreichend dar, inwieweit sie als [X.] nach §§ 33a ff. [X.] 2012 durch die angegriffene Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sein kann.

aa) Ihren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die angegriffene Bestimmung ihre Position nachteilig verändert. Soweit [X.] den Vergütungsanspruch nach § 16 [X.] 2012 beziehungsweise den entsprechenden [X.] geltend machen, ist ihre eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit offensichtlich, denn gerade dieser Vergütungsanspruch wird durch die angegriffene Bestimmung begrenzt. Soweit [X.] ihren Strom hingegen - wie die Beschwerdeführerin - nach § 33a ff. [X.] 2012 direkt vermarkten, fehlt es an einer solchen offensichtlichen Betroffenheit. Denn § 101 Abs. 1 [X.] 2014 kürzt nur den Vergütungsanspruch, soweit in einem Kalenderjahr über den für eine Anlage maßgeblichen Grenzwert hinaus Strom erzeugt wird. Auf diesen Vergütungsanspruch haben Direktvermarkter aber freiwillig zugunsten eines anderen Abrechnungsmodells verzichtet. Eine Betroffenheit ist insoweit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, weil ein Wechsel zwischen den [X.] - hier von der Direktvermarktung zurück in den Vergütungsanspruch - grundsätzlich möglich ist (vgl. § 33d Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2012) und weil Wechselwirkungen zwischen dem Vergütungsanspruch und der Marktprämie bestehen dürften. Allerdings legt die Beschwerdeführerin eine solche Betroffenheit nicht dar. Sie äußert auch nicht den Willen, künftig wieder den Vergütungsanspruch geltend machen zu wollen. Die Wechselwirkungen zwischen Vergütungsanspruch und Marktprämie setzt sie voraus, befasst sich mit ihnen aber nicht auf eine Weise, die eine Betroffenheit erkennen lässt.

bb) Auch in Bezug auf die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin einer den Vergütungsanspruch kürzenden Maßnahme überhaupt ihre Grundrechte und Vertrauensschutzpositionen entgegenzusetzen vermag, lässt die Beschwerdeführerin eine hinreichende Befassung vermissen.

(1) Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Frage auseinander, woraus sich die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens ergeben soll. Sie führt zwar umfangreich aus, dass der Vergütungsanspruch für eine gewisse Dauer in bestimmter Höhe versprochen worden sei, durch die angegriffene Bestimmung nunmehr aber beschränkt werde. Dabei berücksichtigt sie aber nicht, dass sie selbst nicht mehr den versprochenen Vergütungsanspruch geltend macht, sondern sich als [X.] auf ein anderes Vermarktungsmodell eingelassen hat.

(2) Ihren Ausführungen lässt sich aber auch dann keine Beeinträchtigung eines schützenswerten Vertrauens entnehmen, wenn man unterstellt, dass die Beschwerdeführerin in von [X.] wegen zu schützender Weise auf den Fortbestand ihres Vergütungsanspruchs vertrauen durfte und dass die angegriffene Regelung die Höhe ihrer Marktprämie beschränkt. Die Beschwerdeführerin legt insoweit nicht hinreichend dar, dass sie im Rahmen der Direktvermarktung voraussichtlich hinter den Einnahmen beziehungsweise hinter dem Gewinn zurückbleibt, den sie aus dem Vergütungsanspruch hätte erzielen können. Dies ist nicht selbstverständlich, weil das Direktvermarktungsmodell gerade so ausgestaltet ist, dass einem Anlagenbetreiber unter Inanspruchnahme eines überschaubaren Risikos die Chance geboten wird, Mehrerlöse gegenüber der gesetzlichen Einspeisevergütung zu erzielen ([X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/von Bredow/[X.] (Hrsg.), Biogasanlagen im [X.], 3. Aufl., § 21 Rn. 150). Angesichts dessen wäre es zur Substantiierung der [X.]beschwerde erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin die durch die angegriffene Bestimmung beschränkten Einnahmen und Gewinne aus der Direktvermarktung ins Verhältnis zu den Einnahmen und Gewinnen setzt, die sie aus der ursprünglich versprochenen Vergütung hätte erzielen können. Diesem Substantiierungserfordernis wird die Beschwerdeführerin aber nicht gerecht. Sie versucht die für sie aus der angegriffenen Norm folgenden Belastungen unter anderem damit zu plausibilisieren, dass sie die aus § 101 Abs. 1 [X.] 2014 folgenden Belastungen unmittelbar auf ihren Umsatz und ihren Gewinn aus dem [X.] und 2013 anwendet. Dies sind allerdings Jahre, in denen sie bereits direkt vermarktete. Damit versäumt es die Beschwerdeführerin, ihrer Analyse die auf Grundlage ihrer Argumentation zutreffende Vergleichsgröße, nämlich den potentiellen Umsatz und den potentiellen Gewinn aus dem Vergütungsanspruch gegenüber zu stellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1140/15

20.09.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 33aff EEG 2009 vom 28.07.2011, § 16 EEG 2009 vom 28.07.2011, § 33a EEG 2009 vom 28.07.2011, § 101 Abs 1 EEG 2014 vom 21.07.2014

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2016, Az. 1 BvR 1140/15 (REWIS RS 2016, 5307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1299/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 1 EEG 2014 erfolglos - unechte Rückwirkung dieser Norm …


1 BvR 1387/15 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 101 Abs 2 Nr 1 EEG 2014 (Beschränkung des "Landschaftspflegebonus" für …


XIII ZR 4/21 (Bundesgerichtshof)

Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer Erneuerbare-Energien-Anlage bei Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses: Ersatz der aufgrund …


8 U 71/18 (OLG Bamberg)

Ansprüche des Direktvermarktungsunternehmens nach der Abregelung von Anlagen durch einen Netzbetreiber


VIII ZR 262/12 (Bundesgerichtshof)

Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach gesetzlicher Neuregelung; Behandlung mehrerer Blockheizkraftwerke mit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.