Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 262/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1736

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Gegenstand

Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach gesetzlicher Neuregelung; Behandlung mehrerer Blockheizkraftwerke mit Anschluss an denselben Fermenter


Leitsatz

1. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.

2. Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar.

3. In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammenzufassen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Einspeisevergütung für den von ihr aus Biogas erzeugten Strom. Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter(n), einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager bestand. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Die Vergütung des dort erzeugten Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3), das sich unmittelbar am Standort des [X.] in derselben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus dem/den seit 2006 betriebenen Fermenter(n) versorgt wird. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste die Klägerin in das Stromnetz der Beklagten ein und erhielt unter Zugrundelegung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen eine Vergütung von 1.350.484,85 €. Die Klägerin sieht in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen und beansprucht daher Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung in Höhe von 127.911,97 € für den im Jahr 2009 vom Blockheizkraftwerk 3 erzeugten Strom sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Blockheizkraftwerk 3 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

3

Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2012, 161) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für das [X.] gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 [X.]. Der geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Blockheizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, separaten Anlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 [X.] anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, die durch den Bau des [X.] erweitert worden sei. Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] orientierten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanlage dar.

5

Ausgehend vom Wortlaut dieser Norm sei eine "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Diese Voraussetzung erfülle das Blockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet nicht, da es ebenso gut mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden könne. Für die "Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien" sei erforderlich, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden sei. Diese Aufgabe komme bei einer Biogasanlage dem Fermenter zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde.

6

Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen. Zur Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Fermenter und der Gärrestebehälter (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Die Gesetzesbegründung könne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] herangezogen werden, weil sich der Wille des Gesetzgebers, technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlagen zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 [X.] den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als eigenständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamtanlage definiere (§ 3 Nr. 4, 5 [X.]).

7

Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3 [X.] seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter(n) gespeist würden, als eine einheitliche Anlage anzusehen. In der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 sei eine Anlage (noch) als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert worden. Weiter habe § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 bestimmt, dass mehrere Anlagen dann als eine Anlage zu gelten hätten, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von Biogasanlagen ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung aufgeführt worden (BT-Drucks. 15/2864, S. 30).

8

Mit dem Wegfall der Attribute "selbständig" und "technisch" in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werden sollen, um bestehende [X.] auszuräumen (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). In den Gesetzesmaterialien sei dabei die bisherige Begründung zu § 3 Abs. 2 [X.] 2004 übernommen und um das Beispiel des Gärrestelagers erweitert worden. Mit § 19 Abs. 1 [X.] sei zusätzlich eine vergütungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welche die bisherige, als unzureichend beziehungsweise unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 habe ersetzen sollen. Durch die Ausweitung des Anlagenbegriffs infolge der Streichung der Begriffe "selbständig" und "technisch" füllten nicht (mehr) die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den Anlagenbegriff aus. Die bestehende Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 als eine Anlage gegolten hätten, nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] anzusehen wären, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als eine Anlage zu gelten hätten.

9

Der vergütungsrechtlichen Regelung in § 19 [X.] komme bei der Definition des Begriffs "Anlage" keine Funktion zu. Sie betreffe allein die Vergütungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über gemeinsame technische Einrichtungen verbundenen Anlagen. Zweck des § 19 [X.] sei die Verhinderung der Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere Anlagen zur Erzielung einer höheren Vergütung ([X.]). Sogenannte Biogasanlageparks, bei denen statt größerer Anlagen eine Vielzahl kleinerer, nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet worden sei, um hierdurch die höheren Vergütungen der unteren Leistungsklassen zu erhalten, hätten nach dem Wortlaut des § 3 [X.] 2004 zwar selbständige technische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmissbräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 [X.] das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder nicht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004 erfasst worden seien.

Dafür, dass in Fällen, in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 eine einzige Anlage vorgelegen habe, nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] auszugehen sei, spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der [X.]-Novelle 2012 einer Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] unter Hinweis darauf nicht gefolgt sei, schon bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Diese Beurteilung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter in den Gesetzesmaterialien allein im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 [X.] erörtert werde. Denn die dortigen Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anzuführen.

Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der "Anlage" allein in § 3 [X.] definiert, während § 19 [X.] im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel "Vergütung" angesiedelt sei. Der Anwendungsbereich des § 19 [X.] sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorhandensein mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] feststehe.

Auch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem vorliegenden nur von einer Anlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs [X.] beheben wollen. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nutzten. Anlagen, die bereits nach bisheriger Rechtslage als eine Anlage anzusehen gewesen seien, hätten daher vergütungstechnisch weiterhin als eine Anlage behandelt werden sollen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, wenn man für die Beurteilung, ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob die in § 19 Abs. 1 [X.] normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Denn dann habe es ein Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im Abstand von zwölf Monaten ein neues Blockheizkraftwerk mit geringerer Leistungsstärke zu errichten und dieses mit vorhandenen Fermentern zu verbinden, um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können.

Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anlage errichtet worden sei, stehe der Klägerin eine weitere Vergütung nicht zu. Mangels Verzugs der Beklagten bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass sich an der [X.] und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem [X.] nichts geändert habe.

II.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung. Der in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugte Strom ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zusammenzurechnen. Denn diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten Fermenter(n) eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.] - [X.]) vom 25. Oktober 2008 ([X.] I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]). Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von dieser betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, eigenständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten, ebenfalls unbegründet ist.

1. Im Streitfall kommt § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 [X.] diese Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, für anwendbar erklärt. Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütungsrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 [X.] - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.] - [X.] vom 21. Juli 2004, [X.] I S. 1918, im Folgenden: [X.] 2004) abgelöst. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] bilden, kontrovers beurteilt.

a) Nach Ansicht der Clearingstelle [X.] (Empfehlung vom 1. Juli 2010 - [X.]. 2009/12, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12) stellen an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] dar und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] vergütungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen. Diese Auffassung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt ([X.], [X.] 2012, 497 f.; [X.], Urteil vom 26. Juli 2012 - 5 O 211/11, nicht veröffentlicht; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], Biogasanlagen im [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 72 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 1 Rn. 43 ff.; Reshöft, [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 29, 32 ff.; [X.], NVwZ 2010, 1007, 1008 ff.; [X.]., NVwZ 2011, 667, 668 ff.; [X.]., Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, S. 167 ff.; [X.], IR 2012, 154, 155; [X.]/Vollprecht, [X.] 2012, 334, 336 f., 340 f.; [X.], AuR 2008, 329 f.; ähnlich auch Salje, [X.] 2012, 6. Aufl., § 3 Rn. 79, 87 ff.; [X.]., [X.], 5. Aufl., § 3 Rn. 78; [X.]. in [X.]/[X.], Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2012, § 3 Rn. 8, der sogar jedes Blockheizkraftwerk und jeden Fermenter als gesonderte Anlage wertet).

b) Demgegenüber vertreten die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur die Ansicht, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] bilden ([X.], [X.] 2013, 55 ff.; [X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 U 129/12, [X.] 2013, 401 f.; [X.], [X.] 2010, 587 ff.; [X.], [X.] 2012, 493 ff. [zur Verklammerung zweier Stromerzeugungseinheiten durch ein Stauwehr]; [X.]), [X.], 171, 174; [X.], Urteil vom 16. April 2010 - 12 O 324/09 - nicht veröffentlicht; [X.]/[X.]/[X.], [X.] - [X.], § 3 Rn. 73; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 19 Rn. 4; [X.], [X.] 2011, 197, 200 f.; [X.]. in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 2 Rn. 45 ff.; [X.] in Altrock/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 24; [X.]. in [X.]/[X.], Energierecht, Stand 2012, § 3 Rn. 44e; Nie[X.]tadt, [X.], 118, 120).

2. Der Senat gibt der zuletzt genannten Ansicht den Vorzug. Für sie sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.].

a) Bereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas." Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Bereitstellung Erneuerbarer Energien gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also (zumindest) eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwandlung von Biogas in Strom voraus (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - [X.], [X.], 1799 Rn. 15 [zur Inbetriebnahme nach § 3 Abs. 4 [X.] 2004]; [X.], [X.] 2013, 55 f.). Aus dem Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse dazu ableiten, ob der [X.] mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, dass jedes Blockheizkraftwerk zusammen mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanforderungen an eine Biogasanlage erfüllt.

Der im Gesetz verwendete Begriff "jede Einrichtung" lässt aufgrund seiner weiten Fassung und Konturenlosigkeit an sich beide Deutungen zu (vgl. Empfehlung der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 95). Bei der [X.] ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ausweislich der Gesetzesbegründung ein am gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtetes Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat (BT-Drucks. 16/8148, S. 39; vgl. ferner [X.], aaO S. 56). Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] um "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.; [X.], aaO).

§ 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] bezieht danach in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen, technisch und baulich notwendigen Installationen ([X.], aaO mwN). Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch-baulich ausgerichteten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils in Verbindung mit dem Fermenter - als zwei selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zu werten.

b) Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 [X.] und der mit diesen Vorschriften verfolgte Sinn und Zweck. Sie belegen, dass mehrere, sich in räumlicher Nähe befindliche Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] - und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] - eine einheitliche Gesamtanlage darstellen.

aa) Nach der vor Inkrafttreten der [X.]-Novelle 2009 geltenden Rechtslage stellten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren, eine einheitliche Anlage dar (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO Rn. 37; [X.], aaO, § 3 Rn. 35). Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004, in welcher der Gesetzgeber eine Anlage noch als "jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas" definiert hatte. Vielmehr kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 [X.] 2004 etwas anderes ergab. Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne handelte es sich ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei "Einrichtungen für die Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden" musste (BT-Drucks. 15/2327, [X.]).

[X.]) An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass er den finanziellen Interessen der Anlagenbetreiber bei den schon im Rahmen des [X.] 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten [X.] künftig einen höheren Stellenwert einräumen wollte als dem Interesse der Stromkunden, vor mit solchen Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten bewahrt zu werden.

Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen Schutzniveaus die bereits durch § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnötiger Mehrkosten verpflichtet würden (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]).

(1) § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 war geschaffen worden, um eine "dem Gesetzeszweck wi[X.]prechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung einer Anlage in kleinere Einheiten zu verhindern", durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte erzielen können, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belastet hätte (BT-Drucks. 15/2327, [X.]; 16/8148, [X.]). Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockheizkraftwerken mit je eigenen Fermentern bestanden (vgl. Schomerus, NVwZ 2010, 549 f.). Der Bundesrat, der diese Entwicklung missbilligte, hielt daher die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 für präzisierungsbedürftig, weil sie "in der Praxis dadurch umgangen [wird], dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen" und hierdurch "die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen [X.]-Umlage belastet werden" ([X.]. 427/1/06, S. 2).

Mit der [X.]-Novelle 2009 griff der Gesetzgeber die Anregung des [X.] auf und stellte klar, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen - insbesondere bei Biogasanlagen - auch dann auszugehen ist, wenn "zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte" (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 anknüpfende und aus systematischen Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den [X.] verankerte [X.] des § 19 Abs. 1 [X.] (BT-Drucks., aaO) sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren. Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterialien sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als (überfällige) Klarstellung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 enthaltenen [X.] (BT-Drucks. , aaO) verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hierin eine Ausweitung der vergütungsrechtlichen [X.] des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 sah ([X.]. 824/08 - Beschluss; vgl. [X.] 122, 374, 387 ff.).

(2) Der vom Gesetzgeber angestrebte weitreichende Schutz der Endverbraucher scheint allerdings dadurch eine Einschränkung erfahren zu haben, dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 [X.] - an[X.] als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 - die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung knüpft, dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 erreichten Schutzniveaus stünde aber in offenkundigem Wi[X.]pruch zu dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Einheiten zu unterbinden (vgl. auch [X.], aaO [X.]). Denn der Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. 1 [X.] dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert.

Dass eine (teilweise) Absenkung des bislang durch § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 gewährleisteten Schutzniveaus nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesänderung deutlich. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst, sondern zugleich den von ihm als zu eng empfundenen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 durch die Streichung der bisherigen Attribute "selbständig" und "technisch" erweitert (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] sollte nach dem Willen des Gesetzgebers in Abweichung von der bisherigen Rechtslage "nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt" werden (BT-Drucks., aaO). Hierzu sah sich der Gesetzgeber deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufgetretene [X.] zu beseitigen, die "insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten" waren (BT-Drucks., aaO).

(3) Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus dieser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstellen.

(a) Entscheidende Auslegungshinweise ergeben sich aus den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erläuterungen zum Inhalt und der Funktion des (neuen) Anlagenbegriffs. Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingeführte weite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional zusammenwirkenden, technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausgerichtet ist.

In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen […] abzustellen" und weiter: "Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen verstanden wird, wird im [X.] in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sachgerecht, wird auf den Generator abgestellt" (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Dabei gehören ausweislich der Gesetzesbegründung "zur Anlage" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] "neben [dem] Generator auch dessen Antrieb (also Motor, Rotor und Turbine), Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo-thermische Betriebseinrichtungen, Staumauern und Türme von Windenergieanlagen" (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist es erforderlich geworden, in den Fällen, in denen an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 sachgerechter gewesen wäre, den Generator, der nach früherem Begriffsverständnis noch als eigenständige Anlage gegolten hätte, mit einem neuen, vom Anlagenbegriff abzugrenzenden Bedeutungsgehalt zu versehen.

(b) An[X.] als § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ("jede selbständige technische Einrichtung") ab ([X.], aaO S. 56). Der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004, wonach "sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen" als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 anzusehen waren (BT-Drucks. 15/2327, [X.]), diente hierbei der Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer modularen Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich genommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 als eine Anlage.

(c) Das § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 zugrunde liegende Verständnis der "technischen Selbständigkeit" macht deutlich, warum unter der Geltung dieser Vorschrift die in den Gesetzesmaterialien zur [X.]-Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselbständigen Bestandteil einer Anlage darstellte. Die genannten Unsicherheiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen wollte und in den Fällen, in denen die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht erschien, als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit "Anlage" wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 [X.] definierten Generator (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselbständigen Anlagenbestandteilen war durch die Einführung eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte (vgl. [X.], aaO).

(d) Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An die Stelle der "technischen Selbständigkeit" einer Einrichtung, die für den (engen) Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 kennzeichnend war, ist die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der [X.] in § 19 Abs. 1 [X.] Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein Bestreben verwirklichen wollte, missbräuchliche Anlagenaufteilungen zu unterbinden. Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien nicht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht von Bedeutung war (aA [X.], NVwZ 2011, 667 f.). Denn § 19 Abs. 1 [X.], der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass § 19 Abs. 1 [X.] die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] erfüllen kann.

(e) Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] führt - an[X.] als die Revision meint - nicht dazu, dass die rechtlichen Wirkungen einer § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochenen Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] gemacht werden. Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 [X.] geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand (vgl. Empfehlung der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 105). Vielmehr hat der Gesetzgeber stattdessen die Legaldefinition des Anlagenbegriffs erweitert. Durch die von ihm eingeführte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte, in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten (vgl. [X.], aaO).

(f) Der in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben Fermenter mit Biogas versorgt werden, nicht - jeweils unter Einbeziehung des Fermenters - als eigenständige Biogasanlagen zu werten sind, sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstellt.

(aa) Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen, sondern auch die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die Anbindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an den Fermenter einer sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass hierdurch die existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden (vgl. auch Nie[X.]tadt, aaO [X.]). Ein solches Vorhaben setzt ein [X.] Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird.

([X.]) Erfolglos macht die Revision in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zwischen der sogenannten "horizontalen" und der "vertikalen Komponente" der Anlage zu differenzieren ([X.]/Vollprecht, [X.] 2012, 334, 335, 340 ff.). Nach dieser Auffassung soll bei der Frage, welche vor- und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören (horizontale Sicht), ein weites Anlagenverständnis gelten mit der Folge, dass eine Biogasanlage, die um einen weiteren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstelle ([X.]/Vollprecht, aaO, [X.]). Dagegen sei beim Vorhandensein mehrerer Generatoren (Stromerzeugungseinheiten), die durch vor- oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden seien (vertikale Betrachtung), eine enge Sichtweise angezeigt, so dass jeder Generator (jedes Blockheizkraftwerk) Teil einer eigenständigen Anlage sei ([X.]/Vollprecht, aaO, [X.], 340).

Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zu der [X.] des § 21 Abs. 3 [X.] ausgeführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen anwendbar, die auch für einzelne Anlagen gelten (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren (Blockheizkraftwerke) führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] (so aber [X.]/Vollprecht, aaO [X.]; [X.], Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, 2012, [X.]). Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau eines weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 [X.], sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist und damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs. 2 [X.] neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu § 21 [X.] dagegen nicht.

c) Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit - an[X.] als die Revision meint - nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als eine Anlage zu gelten hätten.

aa) Hierfür lässt sich insbesondere nicht anführen, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 [X.] verankerte fiktive Anlagenzusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räumliche und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die technisch-bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004 nun in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] enthalten sei (so aber Empfehlung der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 103 ff.). Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Definition des Anlagenbegriffs (§ 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004) nicht mit der [X.] (§ 19 Abs. 1 [X.] bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004) vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen.

Dass sich mit § 19 Abs. 1 [X.] im Bereich der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zu. Aufschluss geben hier die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der [X.] in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004, sondern auch der [X.] des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 eine baulich-technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] fortsetzt (vgl. BT-Drucks. 15/2327, [X.] [[X.] 2004]: "Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen […]"; vgl. weiter BT-Drucks. 16/8148, [X.] [[X.]], wonach "zur Bestimmung der Anlage […] auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen […] abzustellen" ist; vgl. ergänzend BT-Drucks. 17/6247, S. 29 [[X.] 2012]: "[…] ist bereits nach der bisher geltenden Rechtslage ausweislich der Begründung des [X.] zur Bestimmung einer Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen"). Dass die bislang in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 geregelte fiktive Anlagenzusammenfassung in der Neufassung des § 19 Abs. 1 [X.] eine geänderte, nämlich räumliche (und zeitliche) Anknüpfung erfahren hat, sagt folglich nichts über den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] legaldefinierten Anlagenbegriffs aus.

[X.]) Mittelbare Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 [X.] - insbesondere auf die rechtliche Einordnung der vorliegenden Konstellation - lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 [X.] die gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine - für die [X.] erforderliche - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angeführt wird (BT-Drucks. 16/8148, [X.]).

(1) Die Clearingstelle [X.] (Empfehlungen, aaO Rn. 103) und - ihr folgend - die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer anderen Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch-baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] führte, und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] vorlägen, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als eine fiktive Anlage zu werten seien (so auch [X.], aaO, § 3 Rn. 36). Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwingend. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] greifen zwar die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 auf (vgl. BT-Drucks. 15/2327, [X.]; 16/8148, [X.]) und stellen klar, dass mehrere Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusammengefasst wurden, auch das weiter gefasste Kriterium der räumlichen Nähe in § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllen. Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darstellten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als einheitliche Anlage zu gelten hätten. Denn die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 [X.] befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.).

(2) Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich Fermenter und Gärrestebehälter, wobei selbständige Anlagen, die "bis zu mehrere Kilometer" auseinander liegen, nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Biogasanlagen, die sich - wie hier - einen (oder mehrere) Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 2 Rn. 50).

Dass eine solche Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer räumlichen Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusammenfassung von Bedeutung sein soll (BT-Drucks. 16/8148, [X.]), stellt keinen unauflöslichen Wi[X.]pruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] hat Vorrang vor § 19 Abs. 1 [X.]. Nur dann, wenn [X.] mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] darstellen, kann sich überhaupt die nachrangige Frage der (vergütungsmäßigen) [X.] nach § 19 Abs. 1 [X.] stellen (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO S. 494; [X.]/[X.] in [X.]/Müggenborg, [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO, § 2 Rn. 48; [X.], aaO, § 19 Rn. 17; Salje, [X.] 2012, aaO, § 19 Rn. 7; aA [X.], aaO; wohl auch [X.], aaO, § 3 Rn. 36).

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des beschriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] laufe die in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 [X.] genannte Indizwirkung eines [X.]es mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter für eine räumliche Nähe der Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) leer. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.]. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen zu werten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]; vgl. ferner BT-Drucks. 15/2327, [X.] [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004]). Solche Einrichtungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als einheitliche Anlage gelten. In diesen Fällen kommt der Anbindung an einen gemeinsamen Fermenter Bedeutung als mögliches Indiz für eine - trotz der Distanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO Rn. 50).

Die beschriebenen Zusammenhänge verkennt die Revision, wenn sie annimmt, ausschließlich § 19 Abs. 1 [X.] und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne (so auch [X.], [X.] 2010, 1007, 1009). Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtlichen Charakter des § 19 Abs. 1 [X.] den unzulässigen Schluss, die Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] sei für die Frage der Vergütungspflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 [X.] nur dann eröffnet ist, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum allein nach § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] ([X.], aaO, § 19 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.][X.], aaO Rn. 48).

(3) Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 [X.] verfolgte Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen Gesetzeszwecken handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der §§ 3,19 Abs. 1 [X.] im Vordergrund.

cc) Auch weitere von der Revision angestellte systematische Erwägungen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbaute Blockheizkraftwerke, die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] zu werten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] als eine einzige Anlage gelten.

(1) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschiedener Anlagen zu behandeln (BVerwGE 69, 351, 356). Denn der immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt, nicht dem Anlagenbegriff des [X.] (vgl. Empfehlung der Clearingstelle [X.], aaO Rn. 97). [X.] man dennoch die immissionsschutzrechtliche Bewertung, so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils. Zum einen wurde das Blockheizkraftwerk 3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam genutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - [X.], aaO).

(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] durch das Berufungsgericht führe zu systematischen Verwerfungen mit den Regelungen des [X.] zum Anlagenbetreiber (§ 3 Nr. 2 [X.]) und zur Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 [X.]).

(a) Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 [X.] und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 [X.]. Da das Berufungsgericht die vorliegende [X.] als eine einheitliche Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa dann zu Problemen, wenn mehrere Personen eine [X.] (= Fermenter) betrieben und das Biogas dann am Standort an unterschiedliche [X.] veräußerten. Denn dann könne nicht bestimmt werden, welcher der [X.] nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls könne keiner von ihnen die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen [X.] geltend machen.

Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhandenen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich.

(b) Der vom Berufungsgericht im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt - an[X.] als die Revision meint - auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 [X.]) mit Grundprinzipien des [X.].

(aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 [X.] am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 [X.] 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - an[X.] als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 [X.]) diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte [X.] maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 [X.] ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 [X.]), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 [X.]) und an die Einspeisung/den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 [X.] soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den [X.] zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148, [X.] f.). Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§ 20 [X.]) zu vergüten ist (vgl. [X.], aaO S. 331; Salje, [X.], 5. Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 [X.]) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges [X.] zu vermeiden.

([X.]) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des weiten Anlagenbegriffs wi[X.]preche der gesetzgeberischen Intention, den technologischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 66 Abs. 1 [X.] und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der [X.] eines weiteren (neuen) Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten technischen Anforderungen genügen müsse, verkennt sie, dass diese Vorschriften schon im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittweisen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] definierten Anlagenbegriffs zulassen. Zudem sehen sie technische Erleichterungen ohnehin nur für einen Übergangszeitraum von drei Jahren vor (§§ 66 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und 2012).

d) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht mit Blick auf die spätere Rechtsentwicklung entkräften. Im Zuge der Novellierung des [X.] durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 ([X.] I S. 1634 ff.; [X.] 2012) wurde § 19 Abs. 1 [X.] um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt. Seither bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus [X.]elben [X.] stammt.

Diese für Neuanlagen geltende Regelung lässt - an[X.] als die Revision meint - nicht den Rückschluss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockheizkraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] erfolgen können, weil § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012 ansonsten überflüssig wäre. Den Äußerungen des Gesetzgebers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter Umständen Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen zukommen. Den [X.] zur Neufassung des § 19 Abs. 1 [X.] (BT-Drucks. 17/6247, S. 14, 29; BT-Drucks. 17/6363, [X.]) ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des [X.] den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] einengend hätte verstanden wissen wollen. Die Ergänzung des § 19 Abs. 1 [X.] sollte allein dazu dienen, die schon in den Erläuterungen zu §§ 3, 19 [X.] missbilligte, aber von Anlagenbetreibern unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor vorgenommene Aufteilung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden.

Die erfolgte Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012 beruht auf einer Initiative des [X.], der im Hinblick auf die vom [X.] beschriebenen kontroversen Auslegungen des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 [X.] (vgl. BT-Drucks. 17/6247, S. 10) und der daraus resultierenden missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen "zur Klarstellung" anregte, "in der anstehenden Novellierung des [X.]es den Anlagenbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen" (BT-Drucks., aaO S. 14). Er schlug insoweit vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] um den Zusatz "einschließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien" zu ergänzen. Zur Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen [X.]s hielt er es außerdem für angezeigt, in § 19 Abs. 1 [X.] den weiteren Satz einzufügen: "Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inbetriebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als eine Anlage, die mit dem in einer einzelnen Biogasanlage erzeugten Biogas betrieben werden" (BT-Drucks., aaO).

Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 [X.] griff die Bundesregierung auf. Dagegen lehnte sie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr. 1 [X.] wegen befürchteter neuer [X.] beim Anlagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher geltenden Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die stromerzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen sei (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Aus der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2012 und dem mit ihm verfolgten Regelungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] (fiktiv) als eine Anlage galt.

e) Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3 sind demzufolge als Teil einer einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 [X.] anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie - was offen geblieben ist - nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichteten Blockheizkraftwerke an dieselbe [X.] angeschlossen sind. Da das Blockheizkraftwerk 3 folglich - in Verbindung mit dem/den Fermenter(n) - keine eigenständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den durch dieses Heizkraftwerk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den einschlägigen Vergütungsregelungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von der Beklagten bereits erhalten.

[X.]                        Dr. Frellesen                            Dr. Milger

          Dr. Fetzer                             Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 262/12

23.10.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 17. Juli 2012, Az: 6 U 50/11, Urteil

§ 3 Nr 1 S 1 EEG 2009, § 3 Abs 2 S 1 EEG 2004, § 3 Abs 2 S 2 EEG 2004, § 19 Abs 1 EEG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 262/12 (REWIS RS 2013, 1736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Erneuerbare Energien: Erhöhter KWK-Bonus für Altanlagen zur Stromerzeugung aus Biomasse


VIII ZR 308/07 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 325/13 (Bundesgerichtshof)


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