Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2022, Az. XIII ZR 4/21

13. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3224

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Gegenstand

Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer Erneuerbare-Energien-Anlage bei Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses: Ersatz der aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags entgangenen Vergütung; Ersatz für Einspeisemanagementmaßnahmen bei Reduktion des anzulegenden Wertes auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise - Windpark Högel


Leitsatz

Windpark Högel

1. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bemisst sich bei einem direkt vermarktenden Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage nicht allein nach der entgangenen Marktprämie gemäß §§ 19 und 20 EEG 2017. Vielmehr ist auch die Vergütung zu ersetzen, die der Anlagenbetreiber ohne die vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses veranlasste Einspeisereduzierung aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags von seinem Vertragspartner erhalten hätte.

2. Die in § 51 Abs. 1 EEG 2017 angeordnete Reduktion des anzulegenden Werts auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise gilt nur für die von den Netzbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für eingespeisten Strom zu zahlenden Vergütungen. Die in einem privatrechtlichen Vermarktungsvertrag vereinbarte Vergütung wird durch § 51 Abs. 1 EEG 2017 nicht berührt.

3. § 51 Abs. 1 EEG 2017 schließt nicht aus, dass dem Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage auch für Einspeisemanagementmaßnahmen in Phasen, in denen der anzulegende Wert gemäß § 51 Abs. 1 EEG 2017 auf null reduziert ist, ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zusteht, wenn er nach dem Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen bei erfolgter Stromeinspeisung eine Vergütung erhalten hätte. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist auch nicht von vornherein unwirksam.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in [X.] drei Windenergieanlagen betreibt, verlangt von der beklagten [X.] Entschädigung für Einspeisemanagementmaßnahmen in Phasen negativer Börsenpreise.

2

Die im Jahr 2016 in Betrieb genommenen Anlagen der Klägerin verfügen über eine installierte elektrische Leistung von 2.300 kW und 3.050 kW. Den in ihnen erzeugten Strom veräußert die Klägerin im Wege der geförderten Direktvermarktung. Zu diesem Zweck schloss sie im November 2017 mit der [X.] einen Direktvermarktungsvertrag (nachfolgend: Direktvermarktungsvertrag), wonach sie für die gelieferten Strommengen eine Vergütung in Höhe des [X.] gemäß Nr. 2.2 der Anlage 1 zu § 23a [X.] in der ab 25. Juli 2017 geltenden Fassung ([X.] 2017) abzüglich eines Dienstleistungsentgelts erhält.

3

Zwischen Januar 2018 und Januar 2019 schaltete die Beklagte die Anlagen der Klägerin mehrfach im Zuge von Maßnahmen des [X.] nach § 14 [X.] 2017 ab. Die Klägerin verlangte auch für Einspeiseunterbrechungen während Zeiträumen, in denen der anzulegende Wert gemäß § 3 Nr. 3 [X.] 2017 nach § 51 Abs. 1 [X.] 2017 wegen negativer Preise am Spotmarkt der Strombörse auf null reduziert war, eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1 [X.] 2017, die sie unter Bezugnahme auf den Direktvermarktungsvertrag anhand des [X.] der nicht eingespeisten Strommengen berechnete. Die Beklagte lehnte insoweit eine Entschädigungszahlung ab.

4

Die auf Zahlung von 7.333,97 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Es sei bereits fraglich, ob sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des entgangenen [X.] ergeben könne. Im Modell der geförderten Direktvermarktung beschränke sich der Förderanspruch gegen den Netzbetreiber auf die Zahlung der Marktprämie. Eine Entschädigungspflicht des Netzbetreibers nach der Härtefallregelung, die auch eine Vergütung einschließe, welche der Anlagenbetreiber ohne die Abregelung über die vom Netzbetreiber geschuldete Marktprämie hinaus von einem Direktvermarktungsunternehmen erhalten hätte, sei im Rahmen des zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagebetreiber bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht zu begründen.

7

Unabhängig davon bestehe jedenfalls in langanhaltenden Phasen negativer [X.]e im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] kein Anspruch auf eine Entschädigung für entgangene Verkaufserlöse in Höhe des [X.]. Reduziere sich nach dieser Vorschrift der anzulegende Wert auf null, sei nach der Berechnungsformel gemäß Nr. 1.2 der Anlage 1 zu § 23a [X.] keine Marktprämie zu zahlen und könne sich auch kein positiver [X.] ergeben. Im Übrigen hätten die in solchen Zeiträumen nicht eingespeisten Strommengen keinen Wert gehabt.

8

Nach dem Direktvermarktungsvertrag sei zudem für die Strommengen, die ohne die Einspeisemanagementmaßnahmen der Beklagten während der in Streit stehenden Zeiträume von den Anlagen der Klägerin produziert und eingespeist worden wären, von der [X.] keine Vergütung zu zahlen gewesen.

9

Eine Entschädigungspflicht der Beklagten für Einspeiseunterbrechungen nach der Härtefallregelung in § 15 Abs. 1 [X.] komme davon abgesehen auch dann nicht in Betracht, wenn zwischen der Klägerin und der [X.] die Zahlung des [X.] auch für Zeiträume vereinbart worden wäre, in denen der anzulegende Wert wegen negativer Spotmarktpreise im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] auf null reduziert war. Die Berücksichtigung einer abweichenden Berechnung der Vergütung in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Anlagebetreiber und dem Direktvermarktungsunternehmen als Grundlage für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] setze voraus, dass der vertraglich festgelegte Preis angemessen sei. Dies sei bei einer Vergütung in Höhe des [X.] trotz negativer Preise auf dem Strommarkt nicht der Fall, da sie in Widerspruch zu der in § 51 Abs. 1 [X.] getroffenen gesetzgeberischen Wertung stehe. Die dort normierte Verringerung des Zahlungsanspruchs in langanhaltenden Phasen negativer [X.]e diene dazu, Anlagenbetreibern den Anreiz zu nehmen, in solchen Zeiträumen Strom zu erzeugen. Könnte ein Anlagenbetreiber in einer solchen Phase aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Direktvermarktungsunternehmen eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 [X.] verlangen, hätte dies eine vom Gesetzgeber nicht gewollte "Förderung gegen den Markt" zur Folge.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Entschädigungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die in Streit stehenden Einspeiseunterbrechungen nicht verneint werden.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemisst sich der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht allein nach der entgangenen Marktprämie gemäß §§ 19 und 20 [X.]. Vielmehr sind für die Berechnung der Härtefallentschädigung im Grundsatz auch die Vergütungen zu berücksichtigen, die der Anlagenbetreiber ohne die vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses veranlassten [X.]en oder -unterbrechungen aufgrund eines [X.] von seinem Vertragspartner erhalten hätte. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Historie sowie Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] und entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 15 Rn. 32; [X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 15 [X.] Rn. 26; [X.] in BeckOK [X.], 11. Edition, § 15 Rn. 16).

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme des [X.] betroffenen Betreiber für 95 % der entgangenen Einnahmen - zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen - entschädigen. Eine Beschränkung der Härtefallentschädigung auf die entgangene Marktprämie ist danach jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen.

Dem Begriff der "entgangenen Einnahmen" lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass Entgelte, die der Anlagenbetreiber von anderen Personen als dem Netzbetreiber erhalten hätte, bei der Bemessung des durch die Abregelung bedingten und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu [X.] wirtschaftlichen Verlusts des Anlagenbetreibers ausgeklammert sein sollten. Die "Einnahmen" des Anlagenbetreibers setzen sich im Modell der geförderten Direktvermarktung zusammen aus der durch die eigene Vermarktung des Stroms erzielbaren Vergütung und der vom Netzbetreiber zu zahlenden Marktprämie nach §§ 19 und 20 [X.]. Die erzielbare Vergütung ist bei der selbst durchgeführten Direktvermarktung der für den Anlagenbetreiber auf dem Strommarkt - also an der Strombörse - erzielbare Preis; hat der Anlagenbetreiber ein Direktvermarktungsunternehmen als Zwischenhändler eingeschaltet, um die Vermarktung des Stroms an der Strombörse nicht selber vornehmen zu müssen, ergibt sich die erzielbare Vergütung aus dem mit dem Direktvermarktungsunternehmen vereinbarten Kaufpreis.

b) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Härtefallregelung folgt nicht, dass der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Fall der geförderten Direktvermarktung generell auf die Marktprämie beschränkt sein soll.

aa) Die Härtefallentschädigung wurde erstmals mit § 12 Abs. 1 [X.] in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ([X.] 2009) in das [X.] eingeführt. Danach sollte sich die Höhe der Vergütung zwar vorrangig nach einer zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber getroffenen Vereinbarung richten. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung sah aber auch § 12 Abs. 1 [X.] 2009 in Satz 2 bereits vor, dass als Entschädigung die "entgangenen Vergütungen" zu leisten sind. Dies war im Regelfall die entgangene Einspeisevergütung, da die Direktvermarktung durch den Anlagenbetreiber nur optional erfolgte (vgl. § 17 [X.] 2009). Soweit allerdings eine Eigenvermarktung durch den Anlagenbetreiber erfolgte, war unter den "entgangenen Vergütungen", wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich ausgeführt wird, der Preis zu verstehen, den der Anlagenbetreiber nachweislich für die Einspeisung erhalten hätte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 18. Februar 2008, BT-Drucks. 16/8148, [X.]).

bb) Für die ab dem 1. Januar 2012 geltende Fassung des § 12 Abs. 1 [X.] ([X.] 2012), die für die Bemessung der Entschädigung nicht mehr auf eine vorrangig zu treffende Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, sondern nur noch auf die "entgangenen Einnahmen" abstellte, war ebenfalls anerkannt, dass hierbei sämtliche Einnahmen des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen sind, die ohne die Maßnahme des [X.] für die Stromeinspeisung hätten erzielt werden können. Sofern sich ein Anlagenbetreiber für die - auch unter diesem Gesetzesregime noch freiwillige (vgl. §§ 33a ff. [X.] 2012) - Direktvermarktung entschieden hatte, war daher der Berechnung der Entschädigung neben der Marktprämie auch hier der mit der [X.] verein-barte Kaufpreis für die Stromeinspeisung zugrunde zu legen (vgl. Hoppenbrock in [X.][X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 12 Rn. 67 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 12 Rn. 14).

cc) Ein Paradigmenwechsel bei der Bemessung der Härtefallentschädigung erfolgte auch nicht mit der Einführung des [X.]es in der ab August 2014 geltenden Fassung ([X.] 2014). Zwar wurde darin die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundlegend reformiert. Die geförderte Direktvermarktung von Strom aus [X.], bei der dem Anlagenbetreiber die Vermarktung des erzeugten Stroms selbst obliegt und sich die Förderung auf die Zahlung einer Marktprämie beschränkt, wurde zum Regelfall, während die bisherige gesetzliche Einspeisevergütung (durch den Netzbetreiber) nur noch in Ausnahmefällen beansprucht werden kann. Die Entschädigungsregelung für Maßnahmen des [X.] wurde jedoch bewusst im Grundsatz unverändert aus § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2012 in § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 übernommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des [X.]es und zur Änderung weiterer Bestimmungen des [X.] vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18/1304, [X.]25; vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2020 - [X.], [X.], 460 Rn. 34 - Einspeisemanagement) und auch in der nachfolgenden Fassung des [X.]es von 2017 ([X.]) nicht geändert. Somit entspricht der Begriff der "entgangenen Einnahmen" in § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach der Gesetzeshistorie demjenigen in § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2009.

c) Eine generelle Beschränkung der Härtefallentschädigung bei geförderter Direktvermarktung auf die Höhe der entgangenen Marktprämie widerspräche zudem Sinn und Zweck der Regelungen zum Einspeisemanagement in §§ 14 und 15 [X.] und deren [X.]. Diese dienen dazu, einen möglichst hohen Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien unter Aufrechterhaltung der Netzsicherheit in das Netz zu integrieren (vgl. [X.], [X.], 460 Rn. 33 - Einspeisemanagement). Zugleich soll mit den Vorschriften die Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für Betreiber von [X.] sowie für Netzbetreiber erhöht werden (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]). Der Entschädigungs- und Aufwendungsersatzanspruch des betroffenen Anlagenbetreibers soll zudem die Finanzierbarkeit neuer Projekte und einen effizienten Einsatz des [X.] durch den Netzbetreiber gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 16/8148, [X.]; [X.], [X.], 460 Rn. 33 - Einspeisemanagement). Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn in der geförderten Direktvermarktung nur die Marktprämie und damit lediglich ein Teil der finanziellen Ausfälle erstattet würde, die ein Anlagenbetreiber durch eine vom Netzbetreiber veranlasste [X.] oder -unterbrechung erleidet.

Auch die mit der Umstellung des Systems der gesetzlichen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien im Jahr 2014 verfolgten Ziele verlangen keine einschränkende Auslegung des Begriffs der "entgangenen Einnahmen" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahingehend, dass vom Anlagenbetreiber infolge einer netzengpassbedingten [X.] oder -unterbrechung erlittene Einbußen in Form entgehender Vergütungszahlungen von einem mit ihm verbundenen Direktvermarktungsunternehmen oder in Form entgehender Vermarktungserlöse an der Strombörse unberücksichtigt zu bleiben hätten. Durch die Einführung der geförderten Direktvermarktung als vorrangiger Fördermethode sollte die Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und [X.] Strommarkt verbessert, eine Überförderung vermieden und eine bedarfsgerechtere Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 18/1304, [X.], 91 und 105). Diese Zielsetzung verlangt nicht, den Entschädigungsanspruch gegen den Netzbetreiber auf den gesetzlichen Förderanteil in Höhe der Marktprämie zu beschränken. Vielmehr entspricht es dem Gedanken der stärkeren Marktintegration und führt nicht zu einer Überförderung, wenn der Anlagenbetreiber auch für diejenigen Verkaufserlöse zu entschädigen ist, die er ohne die [X.] aufgrund seiner Teilnahme am ([X.] hätte erzielen können.

d) Argumente für eine generelle Beschränkung der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu [X.] Einnahmeverluste auf die vom Netzbetreiber zu gewährende Marktprämie ergeben sich schließlich auch nicht aus dem von der [X.] erstellten Leitfaden zum Einspeisemanagement (Version 3.0, Stand: Juni 2018). Diese - zudem rechtlich unverbindliche - Handreichung enthält bereits keine Hinweise auf die Auslegung des Begriffs der "entgangenen Einnahmen" in § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Ausführungen unter Nr. 2.4.2.1 des Leitfadens (S. 36 ff.) gelten zudem nur für Anlagenbetreiber, die zugleich [X.]verantwortliche sind. Für Anlagenbetreiber, die keinen eigenen [X.] unterhalten, sondern ihren Strom über ein Direktvermarktungsunternehmen veräußern, hat die [X.] in einer Ergänzung des Leitfadens ausdrücklich die Berücksichtigung entgangener Verkaufserlöse bei der Berechnung der Entschädigung gebilligt (vgl. ergänzender Hinweis der [X.] zur Entschädigung bei direktvermarkteten EE-Anlagen nach dem [X.] 3.0, Stand: Oktober 2018, S. 4).

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, der Klägerin könnten in den in Streit stehenden Zeiträumen keine Einnahmen entgangen sein, da nach den Regelungen des [X.] als Vergütung der anzulegende Wert im Sinne des § 3 Nr. 3 [X.] geschuldet und dieser in den hier relevanten Phasen gemäß § 51 Abs. 1 [X.] auf null reduziert gewesen sei. Diese Wertung beruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des [X.] und folgt auch nicht aus dem Gesetz.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] schulde der Klägerin nach dem Direktvermarktungsvertrag unabhängig von der Wahl des Auszahlungsmodells nur eine Vergütung in Höhe des anzulegenden Wertes. Sei dieser gemäß § 51 Abs. 1 [X.] auf null reduziert, habe die Klägerin daher keinen vertraglichen Zahlungsanspruch für den in den dort genannten Phasen eingespeisten Strom. Auch wenn man annehme, dass nach dem Direktvermarktungsvertrag der [X.] geschuldet sein solle, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Durch die Wahl des Auszahlungsmodells werde lediglich die Direktzahlung eines Teils der vertraglichen Vergütung vereinbart, was keinen Einfluss auf deren Höhe haben könne. Da sich der anzulegende Wert aus Marktprämie und [X.] zusammensetze, betrage bei einem anzulegenden Wert von null auch der [X.] null.

b) Diese Auslegung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach [X.] Verständnis der im Direktvermarktungsvertrag getroffenen Vergütungsregelung schuldet die [X.] der Klägerin unabhängig vom aktuellen [X.] für sämtlichen eingespeisten Strom eine (gleichbleibende) Vergütung in Höhe des [X.]; dies gilt auch dann, wenn der Wert der [X.] für die [X.] für [X.] am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist (§ 51 Abs. 1 [X.]).

aa) Der [X.] kann den Direktvermarktungsvertrag, dessen Wortlaut Bestandteil der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ist, selbst auslegen. Zwar ist die Auslegung einer Individualvereinbarung, von der hier mangels gegenteiliger Feststellungen auszugehen ist, grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteile vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1187 Rn. 46; vom 14. November 2018 - [X.], [X.], 154 Rn. 18; vom 5. Mai 2020 - [X.], [X.]Z 225, 269 Rn. 95 - [X.], [X.]. [X.]). Solche Rechtsfehler sind hier aber gegeben, weil das Berufungsgericht allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt hat.

bb) Die in § 3 des [X.] enthaltene Vergütungsregelung sieht in Ziffer 3.1 zwei "[X.]" vor. Nach dem [X.] erhält der Anlagenbetreiber für die gelieferten Energiemengen eine Vergütung in Höhe des anzulegenden Wertes gemäß §§ 22 bis 27a in Verbindung mit § 100 [X.] abzüglich eines [X.]. Der anzulegende Wert wird definiert als die Summe aus Marktprämie gemäß Anlage 1 Nr. 1 [X.] sowie dem [X.] des [X.]eiligen Energieträgers gemäß Anlage 1 Nr. 2.2 [X.]. Die Vergütung im [X.] wird zusammenfassend definiert als die Marktprämie (Weiterleitung von Vergütungsansprüchen des Betreibers gegenüber dem Netzbetreiber) zuzüglich des [X.] abzüglich eines - in einer Anlage näher definierten - [X.]. Nach dem [X.] erhält der Anlagenbetreiber für die gelieferten Energiemengen eine Vergütung in Höhe des [X.] des [X.]eiligen Energieträgers gemäß Anlage 1 Nr. 2.2 [X.] abzüglich eines [X.]. Ferner heißt es am Ende von Ziffer 3.1 des [X.], die Auszahlung beziehungsweise Weiterleitung der Marktprämie sei nicht Gegenstand des [X.] und vom Betreiber gesondert gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

cc) Diese Regelungen sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, dass jedenfalls nach dem - von [X.] und Klägerin in Anlage 1a zum Direktvermarktungsvertrag gewählten - [X.] als Vergütung für den von der Klägerin eingespeisten Strom unabhängig von der Entwicklung der [X.]e der [X.] geschuldet ist und eine Reduzierung des anzulegenden Werts auf null gemäß § 51 Abs. 1 [X.] keine Auswirkungen auf die von der [X.] geschuldete Vergütungshöhe hat.

(1) Nach dem Wortlaut des [X.] ist im [X.] als Vergütung der "[X.] gemäß Anlage 1 Nr. 2.2 [X.]" vorgesehen. Der [X.] wird in Anlage 1 Nr. 2.2 [X.] gesetzlich definiert. Er ist ein tatsächlicher Mittelwert, der nachträglich stundengenau für den betreffenden Monat ermittelt wird.

(2) Der anzulegende Wert wird bei der Beschreibung der Vergütung im [X.] in Ziffer 3.1 des [X.] nicht erwähnt. Er unterscheidet sich sowohl in seiner Funktion als auch in seinem Inhalt grundlegend vom [X.]. In Gegensatz zu diesem wird der anzulegende Wert von der [X.] gemäß § 3 Nr. 3 [X.] nach bestimmten normativen Vorgaben ermittelt oder gesetzlich bestimmt. Der anzulegende Wert dient als Ausgangswert für die Berechnung des Förderanspruchs des Anlagenbetreibers gegen den [X.]eiligen Netzbetreiber, denn nach § 23 Abs. 1 [X.] richtet sich die Höhe aller drei in § 19 Abs. 1 [X.] genannten [X.], Einspeisevergütung und [X.] - nach dem anzulegenden Wert. Im Anwendungsbereich der Marktprämie stellt dieser gemäß Anlage 1 Nr. 1.2 [X.] einen Berechnungsposten für die Ermittlung der Marktprämie dar, die aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem [X.] gebildet wird. Anzulegender Wert und [X.] stehen somit selbständig nebeneinander und können sich wechselseitig nicht beeinflussen. Damit finden sich im Wortlaut des Vertrags keine Anhaltspunkte für die Auslegung des Berufungsgerichts, dass nicht der [X.], sondern der anzulegende Wert abzüglich der Marktprämie vereinbart worden sei. Vielmehr spricht auch die Klarstellung im letzten Satz von Ziffer 3.1 des [X.], wonach die [X.] im [X.] nicht für die Auszahlung der Marktprämie zuständig ist, für das Gegenteil.

(3) Der Direktvermarktungsvertrag sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] keine vom [X.] abweichende Vergütungshöhe von null für die dann eingespeisten Strommengen vor. Nach dieser Vorschrift verringert sich der anzulegende Wert auf null, wenn der Wert der [X.] für die [X.] für [X.] am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, und zwar für den gesamten Zeitraum, in dem die [X.] ohne Unterbrechung negativ sind. Das hat zur Folge, dass die Betreiber von [X.] in diesen Phasen unabhängig von der Art der Förderung von den Netzbetreibern keine Zahlung für eingespeisten Strom beanspruchen können. Auf den [X.] wirkt sich die Reduzierung des anzulegenden Werts hingegen nicht aus. Aus dem Direktvermarktungsvertrag ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Vertragsparteien die vertragliche Vergütung dem für die [X.] geltenden gesetzlichen Regime, insbesondere der Wertung des § 51 Abs. 1 [X.], unterwerfen wollten.

c) Der Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Direktvermarktungsvertrag war während der in Rede stehenden Zeiträume auch nicht deshalb auf null reduziert, weil § 51 Abs. 1 [X.] eine solche Reduktion unmittelbar kraft Gesetzes bewirkt hätte. Die in § 51 Abs. 1 [X.] vorgesehene Rechtsfolge gilt nur für die von den Netzbetreibern nach dem [X.] für eingespeisten Strom zu beanspruchenden Vergütungen, nicht jedoch für die in einem privatrechtlichen Vermarktungsvertrag vereinbarte Vergütung. Wie ausgeführt (oben Rn. 28), ist der anzulegende Wert maßgeblich für die Berechnung der verschiedenen gesetzlichen Vergütungsansprüche für den in [X.] erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom. Er legt die Maximalhöhe der Einnahmen fest, die ein Anlagenbetreiber innerhalb des [X.] in bestimmten Zeiträumen erhalten soll, verbietet jedoch nicht, dass außerhalb dieses Systems abweichende Entgeltregelungen getroffen werden. Das folgt nicht nur aus dem klaren Wortlaut der Norm, die keine vertraglichen Vergütungen nennt, sondern auch aus ihrer systematischen Stellung in Abschnitt fünf des mit "Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung" überschriebenen dritten Teils des [X.]es 2017. Seine sachliche Rechtfertigung findet die unterschiedliche Behandlung von vertraglichen Vergütungsansprüchen und den von den Netzbetreibern zu zahlenden Einspeisevergütungen und Marktprämien darin, dass erstere im Gegensatz zu letzteren keine Förderleistung nach dem [X.] darstellen und daher nicht von der [X.] über die [X.]-Umlage finanziert werden müssen (vgl. [X.] in Frenz/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 51 Rn. 11; [X.], KSzW 2016, 197, 200).

3. Ein Anspruch der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 [X.] auf die Härtefallregelung ausgeschlossen. Weder kann mit dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 [X.] eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet werden (dazu a), noch hat er zur Folge, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Anlagenbetreiber und einem Direktvermarktungsunternehmen, die auch dann eine Vergütung vorsieht, wenn der anzulegende Wert nach § 51 Abs. 1 [X.] auf null reduziert wäre, von vornherein unwirksam wäre (dazu b).

a) Ein Ausschluss des [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [X.] für entgangene Einnahmen aus einem Direktvermarktungsvertrag wegen Strommengen, die während längerer Phasen negativer [X.]e aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen nicht in das Stromnetz eingespeist werden konnten, folgt nicht aus einer analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 [X.] oder einer Übertragung seines Rechtsgedankens auf die Härtefallentschädigung. Eine entsprechend einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 [X.] scheidet angesichts der systematischen Verortung der Normen und mangels jeglicher Anhaltspunkte für ein Versehen des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 51 Abs. 1 [X.] aus.

aa) Allerdings hätte es angesichts der vom Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 [X.] getroffenen Wertung nicht ferngelegen, bei längerfristig negativen Börsenpreisen auch die Entschädigung nach der Härtefallregelung wegen Maßnahmen des [X.] generell auszuschließen.

(1) Die Regelung, dass sich der anzulegende Wert auf null verringert, wenn der Börsenwert über einen Zeitraum von sechs Stunden negativ ist, wurde mit § 24 Abs. 1 [X.] 2014, der Vorgängernorm des § 51 Abs. 1 [X.], in das [X.] eingeführt. Durch sie soll eine bedarfsgerechtere Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erreicht und eine Überförderung vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 18/1304, [X.], 91, 105; s. auch [X.]/[X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 51 [X.] Rn. 9). Die - im Wesentlichen mit § 24 Abs. 1 [X.] 2014 identische - Vorschrift des § 51 Abs. 1 [X.] zielt ebenso wie die mit dem [X.] 2014 erfolgte Umstellung der Fördermethode (vgl. oben Rn. 17) auf eine Verbesserung der Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und [X.] Strommarkt. Mit der Versagung jeglicher Zahlung nach dem [X.]-Fördersystem bei mindestens sechs Stunden und damit längerfristig negativen Börsenpreisen sollen Anreize dafür geschaffen werden, dass sich auch die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stärker an der Entwicklung des [X.]es orientieren und die Stromeinspeisung in Phasen negativer [X.]e reduzieren (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 51 [X.] Rn. 10; Salje, [X.], 8. Aufl. 2018, § 51 Rn. 6). Ziel des § 51 Abs. 1 [X.] ist es somit sicherzustellen, dass auch für Betreiber von [X.] keine Anreize zur Stromerzeugung in längeren Phasen negativer Preise an der Strombörse bestehen (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 51 [X.] Rn. 8).

(2) Angesichts dieser gesetzlichen Zielsetzung hätte den Betreibern von [X.] bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur die Zahlung einer Einspeisevergütung oder der Marktprämie, sondern unabhängig von ihren vertraglichen Dispositionen auch der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] versagt werden können. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber indes nicht getroffen. Vielmehr hat er die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 [X.], wie nicht nur deren Wortlaut, sondern auch die systematische Stellung der Norm in dem mit "Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung" überschriebenen Teil 3 des [X.]es 2017 belegen, auf die von den Netzbetreibern zu zahlenden Vergütungen beschränkt, und sie nicht auf den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 [X.] erstreckt, der in Teil 2 des [X.]es 2017 mit dem Titel "[X.], Abnahme, Übertragung und Verteilung" geregelt ist.

bb) Eine Beschränkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch entsprechende Anwendung der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 [X.] bei langanhaltend negativen Börsenpreisen auf die Härtefallregelung kommt nicht in Betracht. Für eine solche Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Voraussetzung für eine gesetzesimmanente Rechtsfortbildung im Wege einer Analogie das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. [X.], Urteile vom 13. November 2001 - [X.], [X.]Z 149, 165 [juris Rn. 35]; vom 4. Mai 1988 - [X.], NJW 1988, 2109, 2110, und vom 5. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1726, 1727, [X.]. [X.]). Ob eine derartige Lücke vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden [X.] zu beurteilen. Das Gesetz muss, gemessen an seiner eigenen [X.], unvollständig sein ([X.]Z 149, 165 [juris Rn. 35]).

(2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus der Gesetzgebungshistorie ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 51 Abs. 1 [X.] auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhte. Durch die Vorgängervorschrift in § 24 Abs. 1 [X.] 2014 sollten die Anforderungen der unionsrechtlichen Beihilfevorschriften umgesetzt, insbesondere die Vorgaben in Rn. 124 Satz 2 Buchst. c der von der Europäischen [X.] für die Anwendung und Auslegung von Art. 107 AEUV formulierten Leitlinie für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 ([X.] [X.] vom 28. Juni 2014, [X.]) erfüllt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 26. Juni 2014, BT-Drucks. 18/1891, [X.] f., 202; [X.], Urteil vom 14. Juli 2020 - [X.], [X.], 544 Rn. 20 - [X.]; Entscheidung der [X.] vom 23. Juli 2014 - [X.]. 38632, Rn. 253). Danach mussten im Rahmen von [X.] zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Stromerzeuger keinen Anreiz haben, Strom zu negativen Preisen und damit in Phasen zu erzeugen, in denen der produzierte Strom volkswirtschaftlich keinen oder sogar negativen Nutzen bringt. Nachdem die Europäische [X.] die Umsetzung dieser Vorgaben durch den [X.] Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 [X.] 2014 nicht beanstandet hat, hat dieser die Regelung zunächst durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 ("Strommarktgesetz") aufrechterhalten und lediglich um klarstellende Vorgaben zum maßgeblichen Strommarkt ergänzt und sodann in § 51 Abs. 1 [X.] unverändert übernommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien ([X.] 2016) vom 21. Juni 2016, BT-Drucks. 18/8860, S. 233).

Dafür, dass der Anwendungsbereich des § 24 [X.] 2014 beziehungsweise des (späteren) § 51 Abs. 1 [X.] planwidrig zu eng geraten sein könnte, finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise. Im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die mit dieser Norm verbundenen Restriktionen für die Anlagenbetreiber als zu hart ansieht. Denn er hat in der Begründung zum Strommarktgesetz zu § 24 [X.] 2014 ausgeführt, es werde geprüft, ob perspektivisch ergänzende Maßnahmen ergriffen werden sollten, um etwaige negative Auswirkungen des § 24 [X.] 2014 auf die Investitionssicherheit und die Förderkosten für den Ausbau erneuerbarer Energien zu begrenzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 20. Januar 2016, BT-Drucks. 18/7317, [X.]48). Daraus lässt sich jedenfalls nicht schließen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 [X.] weiter gefasst und seine Rechtsfolgen auch auf die Entschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstreckt hätte, wenn ihm diese Möglichkeit vor Augen gestanden hätte.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt eine Vereinbarung zwischen dem Betreiber einer [X.] und einem Direktvermarktungsunternehmen, die eine Vergütung auch für Stromeinspeisungen in längeren Phasen negativer [X.]e im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] vorsieht, auch nicht generell eine unangemessene Preisvereinbarung dar, die keine Entschädigung nach der Härtefallregelung auslösen kann.

aa) Eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Betreiber einer [X.] und einem Direktvermarktungsunternehmen, nach der ein Entgelt in Höhe des [X.] abzüglich eines [X.] geschuldet ist, zielt zunächst darauf ab, dem Anlagenbetreiber eine gleichbleibende Vergütung für den von ihm produzierten und eingespeisten Strom zu garantieren. Da der [X.] gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu § 23 [X.] ein tatsächlicher Monatsmittelwert ist, in den auch negative Börsenpreise eingerechnet werden, erhält der Anlagenbetreiber auf diese Weise im Grundsatz nicht mehr als ein Anlagenbetreiber, der den von ihm produzierten Strom selbst direkt vermarktet. Denn letzterer hat zwar in Phasen negativer Preise keine Einkünfte oder - wenn er dennoch einspeist - sogar Verluste; er kann jedoch in Phasen hoher [X.]e deutlich höhere Einnahmen erzielen als der über einen Direktvermarkter handelnde Anlagenbetreiber, der auch dann lediglich den monatlichen Durchschnittspreis verdient. Die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe des [X.] trägt somit dem - berechtigten - Anliegen des Betreibers einer [X.] Rechnung, eines der beiden ihn treffenden Schwankungsrisiken - [X.] Strommenge und erzielbarer Preis - auf einen anderen Marktakteur auszulagern. Dies ist, soweit die bilaterale Vergütungsvereinbarung keine Regelung zu Lasten Dritter darstellt, im Grundsatz nicht zu beanstanden.

bb) Auch der Direktvermarkter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, während der von § 51 Abs. 1 [X.] erfassten Phasen negativer Börsenpreise dennoch von seinem Vertragspartner mit Strom versorgt zu werden. So kann er seinerseits aufgrund langfristiger Liefervereinbarungen mit Dritten in der Lage sein, mit dem aus der betreffenden [X.] eingespeisten Strom Einnahmen zu erzielen, auch wenn der Börsenpreis negativ ist. Zum anderen ist es möglich, dass der in der [X.], auf die § 51 Abs. 1 [X.] abstellt, noch zu negativen Preisen gehandelte Strom vom Direktvermarkter auf dem sogenannten [X.] gewinnbringend verkauft werden kann. Seine wirtschaftlichen Interessen sind insofern nicht notwendig deckungsgleich mit denen des Marktes in Gestalt der Strombörse. Sie laufen aber den [X.] auch nicht zuwider, wie die in beide Richtungen möglichen Preisunterschiede im [X.] und im [X.] zeigen, und sind mit dem Ziel des § 51 Abs. 1 [X.], Anreize für nicht notwendige Stromerzeugung zu vermeiden, durchaus zu vereinbaren.

cc) Unangemessen kann danach allenfalls eine in einem Direktvermarktungsvertrag getroffene Vergütungsregelung sein, die für Phasen negativer Börsenpreise einen vertraglichen Vergütungsanspruch vorsieht, den der Direktvermarkter selbst nicht erfüllen soll, sondern der nur für den Fall konstruiert wird, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 [X.] vorliegen. Eine solche Vereinbarung, die ohne weitere sachliche Rechtfertigung allein darauf ausgerichtet wäre, auch bei Einspeisemanagementmaßnahmen in längeren Phasen negativer [X.]e einen Entschädigungsanspruch nach der Härtefallregelung zu generieren, würde gegebenenfalls einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der aus normativen Gründen zur Begründung eines Anspruchs aus § 15 Abs. 1 [X.] nicht herangezogen werden könnte.

III. [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Vergütungsregelung in dem zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen Direktvermarktungsvertrag ist nicht zu beanstanden und kann eine wirksame Grundlage für die Zahlung einer Härtefallentschädigung an die Klägerin auch in den in Streit stehenden Phasen langfristig negativer Börsenpreise im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] bilden.

1. Nach § 3 Ziffer 3.2 des [X.] steht der Klägerin als Anlagenbetreiberin gegen die [X.] für den Fall, dass sie wegen einer von der [X.] durchgeführten Steuerung weniger Strom produziert, ein Anspruch auf Kompensation in Höhe der vollen Vergütung nach Ziffer 3.1 des [X.] zu, wobei die Menge des nicht erzeugten und zu erstattenden Stroms grundsätzlich analog zur Mengenermittlung bei Einspeisemanagementmaßnahmen und der damit verbundenen Berechnung des [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [X.] nach dem pauschalen Verfahren aus dem Leitfaden zum Einspeisemanagement der [X.] ermittelt wird. § 3 Ziffer 3.3 des [X.] bestimmt die Vergütungsfolgen für den Fall, dass die [X.] die Stromeinspeisung aus der Anlage der Klägerin zeitgleich mit einer Einspeisemanagementmaßnahme des Netzbetreibers reduziert. Für diesen Fall sieht der Vertrag vor, dass die [X.] der Klägerin den gesamten Ertragsausfall erstattet, sofern sie den niedrigsten Reduktionswert übermittelt oder beide Reduktionswerte gleich niedrig sind, wobei der Reduktionswert als derjenige Wert definiert wird, auf den die von der Klägerin eingespeiste Strommenge reduziert wird. Sofern hingegen der Netzbetreiber den niedrigeren Reduktionswert übermittelt, ist nach dem Direktvermarktungsvertrag der Ertragsausfall allein vom Netzbetreiber zu tragen. Zudem sind gemäß Ziffer 3.3 für den Fall, dass die Parteien mit dem zuständigen Netzbetreiber abweichende Regelungen vereinbaren oder seitens des Gesetz- oder Verordnungsgebers oder der [X.] anderslautende Vorgaben getroffen werden, diese anzuwenden.

2. Damit haben die [X.] und die Klägerin keine die Beklagte als örtlichen Netzbetreiber unzulässig belastende Vergütungsregelung getroffen. Durch den in Ziffer 3.2 des [X.] festgeschriebenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung - in Form einer "Entschädigung" - auch für den Fall, dass die Stromproduktion und -einspeisung aus den Anlagen der Klägerin auf Veranlassung der [X.] hin reduziert oder unterbrochen wird, und die in Ziffer 3.3 enthaltene Vorrangregelung ist sichergestellt, dass der Klägerin keine Einnahmen entgehen, die der Netzbetreiber im Rahmen der Härtefallregelung kompensieren müsste, wenn eine Einspeisemanagementmaßnahme des Netzbetreibers mit einer Regelung der Anlage durch die [X.] zusammentrifft und nicht weiter geht als diese. Damit bleibt das Risiko, dass der in den Anlagen der Klägerin [X.] Strom in bestimmten Phasen für die [X.] wirtschaftlich keinen Wert hat - beispielsweise, weil sie selbst ihn nur zu negativen Preisen veräußern könnte - in der Sphäre der Parteien des [X.] und wird nicht auf den Netzbetreiber abgewälzt. Soweit der Direktvermarktungsvertrag in Ziffer 3.3 vorsieht, dass der Ertragsausfall allein vom Netzbetreiber zu tragen ist, wenn dieser die Anlage in größerem Umfang abregelt, ist auch dies nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall wirkt sich die weniger weit gehende Anlagenregelung der [X.] nicht aus. Die Nichterfüllung der im Direktvermarktungsvertrag übernommenen Pflicht zur Lieferung des in ihren Anlagen erzeugbaren Stroms durch die Klägerin an die [X.] beruht somit auf einem Grund, der nicht in der [X.] der [X.] liegt, sondern vielmehr in der [X.] der Klägerin. Die Vertragsklausel stellt lediglich klar, dass auch in diesem Fall der vertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die [X.] entfällt, und weist darauf hin, dass dies nach § 15 Abs. 1 [X.] vom Netzbetreiber zu entschädigen ist. Damit wird keine vertragliche Regelung zu Lasten Dritter getroffen, sondern schlicht der Regelungsgehalt von § 15 Abs. 1 [X.] wiedergegeben, der voraussetzt, dass dem Anlagenbetreiber aufgrund der Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers Einnahmen "entgangen" sind.

IV. [X.] ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen sind. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu klären, ob die Anlagen der Klägerin zeitgleich mit den zwischen den Parteien in Streit stehenden Einspeisemanagementmaßnahmen durch die Beklagte auch seitens der [X.] geregelt wurden, und wie hoch die [X.]eils übermittelten Reduktionswerte waren. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

V. Bei der erneuten Prüfung, ob der Klägerin die geltend gemachten Entschädigungsansprüche zustehen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die [X.] keine oder weniger umfangreiche [X.]en angefordert hat als die Beklagte, die Klägerin trifft. Denn sie muss im Rahmen des § 15 Abs. 1 [X.] beweisen, dass ihr Einnahmen seitens der [X.] entgangen sind. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die [X.] infolge der von der Beklagten bewirkten [X.]en oder -unterbrechungen von ihrer Zahlungspflicht frei geworden ist. Soweit die Klägerin über die erforderlichen Informationen nicht verfügt, wohl aber die Beklagte als Netzbetreiber, kann letztere insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast treffen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

XIII ZR 4/21

28.06.2022

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 21. April 2021, Az: 4 U 71/20

§ 15 Abs 1 S 1 EEG 2017, § 19 EEG 2017, § 20 EEG 2017, § 51 Abs 1 EEG 2017

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2022, Az. XIII ZR 4/21 (REWIS RS 2022, 3224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3224

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