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Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (A-Limine-Abweisung) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 48 BVerfGG
Die Wahlprüfungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Gründen unzulässig.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 48 [X.], wonach ein Wahlberechtigter nur dann Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] über die Gültigkeit einer Wahl erheben kann, wenn sein Einspruch vom [X.] verworfen wurde, bestehen nicht. Dies folgt schon aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, nach dem die Wahlprüfung Sache des [X.] ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die potenzielle Dauer von Einspruchsverfahren vor dem [X.] vermag daran nichts zu ändern.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 [X.] abgesehen.
Meta
05.05.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
Art 41 Abs 1 S 1 GG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.05.2010, Az. 2 BvC 1/09 (REWIS RS 2010, 6935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6935
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