Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.05.2010, Az. 2 BvC 1/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 6935

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (A-Limine-Abweisung) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 48 BVerfGG


Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Gründen unzulässig.

2

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 48 [X.], wonach ein Wahlberechtigter nur dann Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] über die Gültigkeit einer Wahl erheben kann, wenn sein Einspruch vom [X.] verworfen wurde, bestehen nicht. Dies folgt schon aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, nach dem die Wahlprüfung Sache des [X.] ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die potenzielle Dauer von Einspruchsverfahren vor dem [X.] vermag daran nichts zu ändern.

3

Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 [X.] abgesehen.

Meta

2 BvC 1/09

05.05.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 41 Abs 1 S 1 GG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.05.2010, Az. 2 BvC 1/09 (REWIS RS 2010, 6935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6935

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