Bundespatentgericht, Urteil vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2013, 6920

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“ (europäisches Patent) – zur Patentfähigkeit – zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 964 022

([X.] 2006 012 876)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 4. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden [X.]in [X.] sowie der [X.] [X.] und [X.], der [X.]in Dipl.-Phys. [X.] und des [X.]s Dipl.-Phys. Dr. Forkel

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 964 022 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Gegen das [[X.].] Patent [[X.].] 964 022 [[X.].] ([[X.].] 60 2006 012 876.2), das am 10. März 2010 in [[X.].] veröffentlicht wurde und die [[X.].] als Bestimmungsland benennt, sind drei Nichtigkeitsklagen erhoben worden. Die entsprechenden Verfahren 2 Ni 55/11 (EP), 2 Ni 59/11 (EP) und 2 Ni 64/11 (EP) wurden durch Beschluss des 2. Senats vom 9. Februar 2012 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Nachdem die Klägerin im Verfahren 2 Ni 55/11 (nachfolgend: Klägerin "[[X.].]…") die Klage mit Schriftsatz vom 15. November 2012 ([[X.].], [[X.].]. 327) zurückgenommen hat, wurde mit Beschluss des Senats vom 25. März 2013 die angeordnete Verbindung der Verfahren in Bezug auf das Verfahren 2 Ni 55/11 (EP) aufgehoben.

2

Das Streitpatent geht zurück auf eine [[X.].] mit der Veröffentlichungsnummer [[X.].] 76 210 [[X.].] (in [[X.].]) und nimmt die Priorität einer Voranmeldung in [[X.].] vom 23. Dezember 2005 in Anspruch. Eine Übersetzung der Anmeldung in die [[X.].] wurde als [[X.].] 11 2006 003 515 T5 publiziert (Dokument [[X.].] = [[X.].]).

3

Das Streitpatent umfasst 18 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 ist auf ein "Computerimplementiertes Verfahren zur Steuerung einer tragbaren elektronischen Vorrichtung, umfassend eine berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung" gerichtet. Der ihm nebengeordnete Anspruch 6 ist auf die zugehörige "Tragbare elektronische Vorrichtung", der Nebenanspruch 18 auf ein entsprechendes "[[X.].]" mit Anweisungen, um das Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 auszuführen, gerichtet. Die Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 17 sind [[X.].].

4

Verfahrenssprache [[X.].] haben die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 18 folgenden Wortlaut:

5

1. A computer-implemented method of controlling a portable electronic device (400, 1000) comprising a touch-sensitive display (408, 1014), comprising:

6

detecting (308, 908) [[X.].] display (408, 1014) while the device is in [[X.].] state;

7

transitioning (314, 914) the device (400, 1000) to a user-interface unlock state if the detected contact corresponds to a predefined gesture; and

8

maintaining (312, 912) the device (400, 1000) in [[X.].] predefined gesture;

9

characterized by

moving an unlock image (402, 1002, 1008) along a predefined displayed path on the touch-sensitive display (408, 1014) in [[X.].], [[X.].] (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (400, 1000).

6. A portable electronic device (100, 400, 1000), comprising:

a touch-sensitive display (126, 408, 1014);

one or more processors (106);

memory (102); and

one or more programs (132 to 146), wherein the one or more programs (132 to 146) are stored in the memory (102) and configured to be executed by the one or more processors (106), the programs (132 to 146) including instructions for:

detecting (308, 908) [[X.].] display (126, 408, 1014) while the device (100, 400, 1000) is in [[X.].] state;

transitioning (314, 914) the device (100, 400, 1000) to a user-interface unlock state if the detected contact corresponds to a predefined gesture;

and

maintaining (312, 912) the device (100, 400, 1000) in [[X.].] predefined gesture;

characterized in that

the programs (132 to 146) further include instructions for moving an unlock image (402, 1002, 1008) along a predefined displayed path on the touch-sensitive display (126, 408, 1014) in [[X.].],

[[X.].] (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (100, 400, 1000).

18. [[X.].] (106), which when executed by a portable electronic device (100, 400, 1000) with a touch-sensitive display (126, 408, 1014), cause the device (100, 400, 1000) to perform the method of any of claims 1 to 5.

[[X.].]insichtlich des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen [[X.].] 2 bis 5 sowie der auf den erteilten Patentanspruch 6 direkt oder indirekt rückbezogenen [[X.].] 7 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

In der [[X.].] Übersetzung lauten die Ansprüche 1, 6 und 18:

1. Computerimplementiertes Verfahren zur Steuerung einer tragbaren elektronischen Vorrichtung (400, 1000), umfassend eine berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung (408, 1014), umfassend:

Detektieren (308, 908) eines Kontaktes mit der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014), während sich die Vorrichtung in einem gesperrten Zustand einer Benutzerschnittstelle befindet;

Überführen (314, 914) der Vorrichtung (400, 1000) in einen entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste korrespondiert; und

Beibehalten (312, 912) der Vorrichtung (400, 1000) in dem gesperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt nicht zu der vordefinierten Geste korrespondiert;

gekennzeichnet durch

Bewegen eines [[X.].] (402, 1002, 1008) entlang eines vordefinierten angezeigten Pfades auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014) im Einklang mit dem Kontakt, wobei das [[X.].] (402, 1002, 1008) ein graphisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt ist, mit dem ein Benutzer interagiert, um die Vorrichtung (400, 1000) zu entsperren.

6. Tragbare elektronische Vorrichtung (100, 400, 1000), umfassend:

eine berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung (126, 408, 1014);

einen oder mehrere Prozessoren (106);

Speicher (102); und

ein oder mehrere Programme (132 bis 146), wobei das eine oder die mehreren Programme (132 bis 146) in dem Speicher (102) abgelegt sind und konfiguriert sind, um auf dem einen oder den mehreren Prozessoren (106) ausgeführt zu werden, wobei die Programme (132 bis 146) Anweisungen enthalten zum:

Detektieren (308, 908) von Kontakten mit der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (126, 408, 1014) während sich die Vorrichtung (100, 400, 1000) in einem gesperrten Zustand einer Benutzerschnittstelle befindet;

Überführen (314, 914) der Vorrichtung (100, 400, 1000) in einen entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste korrespondiert; und

Beibehalten (312, 912) der Vorrichtung (100, 400, 1000) in dem gesperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt nicht zu der vordefinierten Geste korrespondiert;

dadurch gekennzeichnet, dass

die Programme (132 bis 146) Anweisungen enthalten zur Bewegung eines [[X.].] (402, 1002, 1008) entlang eines vordefinierten angezeigten Pfades auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (126, 408, 1014) im Einklang mit dem Kontakt, wobei das [[X.].] (402, 1002, 1008) ein graphisches, interaktives Benutzerschnittstellenobjekt ist, mit dem ein Benutzer interagiert, um die Vorrichtung (100, 400, 1000) zu entsperren.

18. Ein [[X.].] mit Anweisungen, die zur Ausführung auf einem oder mehreren Prozessoren (106) konfiguriert sind, und die bei ihrer Ausführung auf einer tragbaren elektronischen Vorrichtung (100, 400, 1000) mit einer berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (126, 408, 1014) die Vorrichtung (100, 400, 1000) veranlassen, das Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 auszuführen.

Beide Klägerinnen machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin zu 2 stützt ihre Klage darüber hinaus auch auf die Nichtigkeitsgründe des [[X.].]inausgehens des Gegenstands des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung sowie der fehlenden Ausführbarkeit.

Die Klägerinnen sowie die vormalige Klägerin "[[X.].]…" haben sich hierzu zunächst – in weiten Teilen übereinstimmend – auf folgende Druckschriften und Unterlagen berufen, wobei der Senat die vereinheitlichte Dokumentenbezeichnung der Beklagten gemäß ihrer Schriftsätze vom 8. Oktober 2012 (Seiten 7 – 11, [[X.].], [[X.].]. 216 – 220) sowie 21. Februar 2013 (Seiten 3 – 4; [[X.].], [[X.].]. 461 – 462) verwendet:

 Dokument

 Benennung
Beklagte

 Klägerin
[[X.].]TC

 Klägerin
[[X.].]

 Klägerin
Samsung

        

 Registerauszug zum [[X.].] 022 [[X.].]

 E1    

 [[X.].]    

 [[X.].] 

 ---   

        

 [[X.].] 964 022 [[X.].]

 [[X.].]    

 N2    

 [[X.].] 

 [[X.].]    

        

 Ursprünglich eingereichte Anmeldeunterlagen in der veröffentlichten Fassung der [[X.].] 76 210 [[X.].]

 [[X.].]a   

 [[X.].]   

 [[X.].] 3 

 S2    

        

 [[X.].] 11 2006 003 515 T5

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

 [[X.].]    

        

 Merkmalsgliederungen der Ansprüche 1 und 6

 E3    

 [[X.].]    

 [[X.].] 

 ---   

        

 [[X.].] 2003/ 38 569 [[X.].]

 [[X.].]    

 [[X.].]    

 ---   

 [[X.].]   

        

 [[X.].] 2001/ 77 792 [[X.].]

 [[X.].]    

 N5    

 [[X.].]    

 [[X.].]   

        

 [[X.].] 2004/ 001 560 [[X.].]

 [[X.].]    

 [[X.].]    

 [[X.].]    

 [[X.].]    

        

 [[X.].]
(C.[[X.].], [[X.].]: "Touchscreen Toggle Design", Proceedings ACM SIGC[[X.].]I Conference on [[X.].]uman factors in computing systems, 3.-7. Mai 1992, S. 667 - 668

 [[X.].]    

 [[X.].]    

 [[X.].]    

 [[X.].]    

        

 Akzessionsbescheinigung der TIB [[X.].]annover zu [[X.].]/[[X.].]

 [[X.].]a   

 [[X.].]a   

 ---   

 ---   

        

 Transskript eines Videos zu
[[X.].]/[[X.].], Video zugänglich über http://www.open-video.org/details.php?videoid=8120

 [[X.].]b   

 [[X.].]b   

 ---   

 ---   

        

 [[X.].] Datenträger mit dem Video zu [[X.].]/[[X.].]

 [[X.].]c   

 [[X.].]c   

 ---   

 ---   

        

[[X.].] 2002 / 191 029 [[X.].]

E8    

N8    

D8    

[[X.].]    

        

 [[X.].] 5 821 933 A

 E9    

 ---   

 [[X.].]   

 [[X.].]    

        

 [[X.].] 5 907 327 A

 [[X.].]   

 ---   

 [[X.].]    

 D3    

        

 [[X.].]", [[X.].]-409,
1. April 1995

 [[X.].]   

 ---   

 [[X.].]   

 [[X.].]    

        

 [[X.].] 5 952 998 A

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

 D7    

        

 [[X.].]andbuch "[[X.].]" (undatiert)

 [[X.].]   

 [[X.].]2   

 [[X.].] 

 ---   

        

 Information Disclosure Statement betreffend [[X.].]

 [[X.].]a 

 [[X.].]3   

 ---   

 ---   

        

 [[X.].] Quick Start Guide, Version 0.5 (undatiert)

 [[X.].]   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 "Witness Statement" von [[X.].] betreffend [[X.].]

 [[X.].]   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

Kommentar von "[[X.].]" aus dem [[X.].], datiert

 [[X.].]   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

24.9.2004

                                            

Artikel "[[X.].] [[X.].]" aus Pen Computing Magazine (undatiert)

 [[X.].]   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

Kommentar von "[[X.].]" aus dem [[X.].], datiert

 [[X.].]   

 [[X.].]   

 ---   

 D8    

        

20.12.2005

                                            
        

 Video zu [[X.].] [[X.].]m, abrufbar unter: http:/www.youtube.com/watch? v=LsQwo5M14Dg

 E19   

 [[X.].]   

 [[X.].] 

 ---   

        

 Kommentar von "[[X.].]" aus dem [[X.].], datiert 23.1.2005

 [[X.].]0   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 Kaufbeleg für ein [[X.].] [[X.].] Telefon

 [[X.].]1   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 Kaufbeleg für ein [[X.].]m [[X.].] Telefon

 [[X.].]2   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 "Witness Statement" von [[X.].]

 [[X.].]3   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 Auszug aus dem Buch
[[X.].]. R. [[X.].]artson und D. [[X.].]ix: "Advances in [[X.].]uman-Computer Interaction", Vol. 3, [[X.].], 1992

 [[X.].]4   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 [[X.].]andbuch [[X.].]P Jornada 520 Series
Pocket PC, 2001

 [[X.].]5   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 Eintrag von Web-Enzyklopädie "reference.com" zu [[X.].]

 [[X.].]6   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 Fotografien des Displays des Mobiltelefons [[X.].] (undatiert)

 [[X.].]7   

 ---   

 ---   

 [[X.].]    

        

 Fotografien [[X.].]7 mit [[X.].]ervorhebungen (undatiert)

 [[X.].]7a 

 ---   

 ---   

 [[X.].]a   

        

 Diverse Dokumente zur öffentlichen Verfügbarkeit des Mobiltelefons [[X.].]

 [[X.].]8a-i

 ---   

 ---   

 [[X.].]0a-i

        

 Internetausdrucke zu [[X.].] [[X.].]m

 [[X.].]9a-d

 ---   

 [[X.].] 8a-d

 ---   

        

 Ausdruck der Webseite "[[X.].]" zum Gerät [[X.].]m

 [[X.].]   

 ---   

 [[X.].] 9 

 ---   

        

 [[X.].] vom 25.03.2009

 E31   

 [[X.].]    

 ---   

 ---   

        

 Erwiderung auf [[X.].] [[X.].]

 [[X.].]   

 [[X.].]0   

 [[X.].] 6 

 ---   

        

 Verletzungsklageschrift vom
01.07.2011

 [[X.].]   

 [[X.].]1   

 ---   

 ---   

        

 Urteil Landgericht Den [[X.].]aag vom 24.8.2011 ([[X.].]
Übersetzung)

 [[X.].]   

 [[X.].]9   

 ---   

 ---   

        

 Entscheidung des UK [[X.].]igh Court vom 4.7.2012

 [[X.].]   

 [[X.].]   

 ---   

 ---   

        

 Entscheidung des UK [[X.].]igh Court ([[X.].] Übersetzung)

 [[X.].]a 

 [[X.].]a 

 ---   

 ---   

Als weiteren Stand der Technik führen die Klägerinnen noch die Dokumente an:

- Schriftsatz der Klägerin zu 2. vom 19. November 2012 ([[X.].], [[X.].]. 331 – 332)

[[X.].]2 = E36 [[X.].] 2004 / 119 763 [[X.].]

[[X.].]3 = E37 [[X.].] 2004 / 150 664 [[X.].]

[[X.].]4 = [[X.].] 2004 / 111 816 [[X.].]

[[X.].]5 = E39 [[X.].] 5 835 079 A

[[X.].]6 = [[X.].]0 [[X.].] 696 30 982 T2

[[X.].]7 = [[X.].]1 NL 101184 C2

[[X.].]8 = [[X.].]2 [[X.].] und [[X.].], "The [[X.].]aptic [[X.].]and: Providing User Interface Feedback with the Non-Dominant [[X.].]and in [[X.].]", Proceedings of Graphics Interface 2005 ([[X.].] 2005)

[[X.].]9 = [[X.].]3 [[X.].] 450 248 [[X.].]

[[X.].]9B = [[X.].]3b [[X.].]e Übersetzung von [[X.].] 450 248 [[X.].]

[[X.].]0 = [[X.].]4 [[X.].] 6 920 619 B 1

[[X.].]1 = [[X.].]5 [[X.].] 2004 / 10 722 [[X.].]

[[X.].]2 = [[X.].]8 Schriftsatz der Patentinhaberin an das [[X.].] vom 25.11.2011

[[X.].]3, [[X.].]4 = [[X.].], [[X.].]7 Eidesstattliche Versicherungen von [[X.].]errn [[X.].], Geschäftsführer der [[X.].] Technologies AB und [[X.].], Inc

- Schriftsätze der Klägerin zu 1. vom 21. Februar 2013 ([[X.].], [[X.].]. 436) und vom 27. März 2013 ([[X.].], [[X.].]. 863)

[[X.].]8  [[X.].] 2004 / 109 013 [[X.].] "[[X.].] Patent"

[[X.].]9  Webseitenauszüge zu den Mobilgeräten [[X.].] und [[X.].] des [[X.].]erstellers [[X.].]P.

Beide Klägerinnen sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen sei; die Klägerin zu 1. nimmt insoweit Bezug auf die Entgegenhaltungen [[X.].] und [[X.].], die Klägerin zu 2. auf die Entgegenhaltung [[X.].] Darüber hinaus ergäben sich die Merkmale der beanspruchten Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß E8 (Klägerin zu 1) bzw. [[X.].] (Klägerin zu 2.) An einer erfinderischen Tätigkeit fehle es ferner im [[X.].]inblick auf das vorbekannte Mobiltelefon "[[X.].] [[X.].]m". Der Touchscreen dieses Mobiltelefons enthalte einen visuellen [[X.].]inweis in Gestalt eines Schloss-Symbols, welches dem Nutzer anzeige, dass der Touchscreen sich in entsperrtem Zustand befinde. Ferner zeige der Touchscreen einen weiteren visuellen [[X.].]inweis in Form einen Pfeils, in dessen Richtung der Nutzer eine horizontale Schiebebewegung vornehmen müsse, um das Gerät zu entsperren. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 unterscheide sich von dem vorbekannten Gerät nur dadurch, dass ein "[[X.].]" entlang eines vorbekannten, definierten Pfades bewegt werde. Dies begründe jedoch keine erfinderische Tätigkeit, da eine solche [[X.].]andlungsanweisung für den Fachmann vor dem [[X.].]intergrund naheliegend gewesen sei, dass dem entsprechende virtuelle (Schiebe-) Schalter aus dem Stand der Technik vorbekannt gewesen seien.

Der Senat hat in seinem [[X.].]inweis nach § 83 (1) [[X.].] vom 12. Dezember 2012 auf die Rechtsprechung des [[X.].] hingewiesen, dass "bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit … nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen [sind], die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen" (BG[[X.].] GRUR 2011, 125 –

Die Klägerinnen beantragen,

das [[X.].] Patent [[X.].] 964 022 mit Wirkung für das [[X.].]oheitsgebiet der [[X.].] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klagen abzuweisen;

hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der [[X.].]ilfsanträge I bis [[X.].] (jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013) bzw. [[X.].], [[X.].] oder [[X.].] zu geben.

[[X.].]ilfsantrag I

[[X.].]ilfsantrags I werden die erteilten Patentansprüche 1 und 6 als Patentansprüche 1 und 4 um das Merkmal

wherein the predefined gesture corresponds to moving the unlock image (402, 1002, 1008) along the predefined displayed path.

[[X.].]ilfsantrags [[X.].] um das Merkmal

,wherein the predefined gesture includes a movement of the point of contact along the predefined displayed path, [[X.].], [[X.].], to the end of the predefined displayed path.

ergänzt.

[[X.].]ilfsantrag I bzw. [[X.].]ilfsantrag [[X.].] entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2, 5, 7 bis 14, 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung, neu nummeriert als Ansprüche 2, 3 sowie 5 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen.

[[X.].]ilfsantrag II

[[X.].]ilfsantrags II wird den erteilten Patentansprüche 1 und 6 das Zusatzmerkmal

(Patentanspruch 1)

,[[X.].] (402, 1002, 1008) and the predefined displayed path disappear from the touch-sensitive display (408, 1014) when the device (400, 1000) has been transitioned to the user-interface unlock state.

bzw.

(Patentanspruch 6)

and for causing the unlock image (402, 1002, 1008) and the predefined displayed path to disappear from the touch-sensitive display (126, 408, 1014) when the device (100, 400, 1000) has been transitioned to the user-interface unlock state.

angefügt.

[[X.].]ilfsantrag II entsprechen den Unteransprüchen 2 bis 5, 7 bis 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung.

[[X.].]ilfsantrag III

Patentansprüche 1 und 6 gemäß [[X.].]ilfsantrag II werden in der Fassung des [[X.].]ilfsantrags III als Patentansprüche 1 und 4 um das Zusatzmerkmal

"(and) wherein the predefined gesture corresponds to moving the unlock image (402, 1002, 1008) along the predefined displayed path.”

ergänzt.

[[X.].]ilfsantrag III entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2, 5, 7 bis 14, 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung, neu nummeriert als Ansprüche 2, 3 sowie 5 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen.

[[X.].]ilfsantrag IV

[[X.].]ilfsantrags IV lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 in der erteilten Fassung):

1. A computer-implemented method of controlling a portable electronic device (400, 1000) comprising a touch-sensitive display (408, 1014), comprising:

detecting (308, 908) [[X.].] display (408, 1014) while the device is in [[X.].] state;

transitioning (314, 914) the device (400, 1000) to a user-interface unlock state if the detected contact corresponds to a predefined gesture; and

maintaining (312, 912) the device (400, 1000) in [[X.].] predefined gesture;

characterized by

from an initial location along a predefined displayed path on the touch-sensitive display (408, 1014) in [[X.].], [[X.].] (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (400, 1000),

[[X.].] (402, 1002, 1008) returns to the initial location if the contact is broken before the predefined gesture is completed.

6. A portable electronic device (100, 400, 1000), comprising:

a touch-sensitive display (126, 408, 1014);

one or more processors (106);

memory (102); and

one or more programs (132 to 146), wherein the one or more programs (132 to 146) are stored in the memory (102) and configured to be executed by the one or more processors (106), the programs (132 to 146) including instructions for:

detecting (308, 908) [[X.].] display (126, 408, 1014) while the device (100, 400, 1000) is in [[X.].] state; transitioning (314, 914) the device (100, 400, 1000) to a user-interface unlock state if the detected contact corresponds to a predefined gesture; and

maintaining (312, 912) the device (100, 400, 1000) in [[X.].] predefined gesture;

characterized in that

from an initial location along a predefined displayed path on the touch-sensitive display (126, 408, 1014) in [[X.].], [[X.].] (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (100, 400, 1000), and for causing the unlock image (402, 1002, 1008) to return to the initial location if the contact is broken before the predefined gesture is completed.

[[X.].]ilfsantrag IV entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 5, 7 bis 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung.

[[X.].]ilfsantrag V

[[X.].]ilfsantrag IV werden in der Fassung des [[X.].]ilfsantrags V als Patentansprüche 1 und 4 um das Zusatzmerkmal

,(and) wherein the predefined gesture corresponds to moving the unlock image (402, 1002, 1008) along the predefined displayed path.

[[X.].]ilfsantrags [[X.].] um das Merkmal,

(and) wherein the predefined gesture includes a movement of the point of contact along the predefined displayed path, [[X.].], [[X.].], to the end of the predefined displayed path.

ergänzt.

[[X.].]ilfsantrag V sowie [[X.].]ilfsantrag [[X.].] entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2, 5, 7 bis 14, 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung, neu nummeriert als Ansprüche 2, 3 sowie 5 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]ilfsantrag [[X.].] ergeben sich aus den Patentansprüchen 1 und 6 gemäß [[X.].]ilfsantrag IV, jeweils ergänzt um die Zusatzmerkmale

(Patentanspruch 1)

and [[X.].] (402, 1002, 1008) and the predefined displayed path disappear from the touch-sensitive display (408, 1014) when the device (400, 1000) has been transitioned to the user-interface unlock state.

bzw.

(Patentanspruch 6)

and for causing the unlock image (402, 1002, 1008) and the predefined displayed path to disappear from the touch-sensitive display (126, 408, 1014) when the device (100, 400, 1000) has been transitioned to the user-interface unlock state.

Die weiteren Patentansprüche gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] entsprechen den erteilten [[X.].]n 2 bis 5, 7 bis 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]I

Patentansprüche 1 und 6 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] werden in der Fassung des [[X.].]ilfsantrags [[X.].]I als Patentansprüche 1 und 4 durch das weitere Merkmal

,(and) wherein the predefined gesture corresponds to moving the unlock image (402, 1002, 1008) along the predefined displayed path.

ergänzt.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]I entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2, 5, 7 bis 14, 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung, neu nummeriert als Ansprüche 2, 3 sowie 5 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]II

[[X.].]ilfsantrags [[X.].]II lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 in der erteilten Fassung):

1. A computer-implemented method of controlling a portable electronic device (400, 1000) comprising a touch-sensitive display (408, 1014), comprising:

detecting (308, 908) [[X.].] display (408, 1014) while the device is in [[X.].] state;

and displaying an application if the detected contact corresponds to a predefined gesture, wherein the application was running when the device (400, 1000) was set to the user-interface lock state; and

maintaining (312, 912) the device (400, 1000) in [[X.].] predefined gesture;

characterized by

moving an unlock image (402, 1002, 1008) along a predefined displayed path on the touch-sensitive display (408, 1014) in [[X.].], [[X.].] (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (400, 1000).

6. A portable electronic device (100, 400, 1000), comprising:

a touch-sensitive display (126, 408, 1014);

one or more processors (106);

memory (102); and

one or more programs (132 to 146), wherein the one or more programs (132 to 146) are stored in the memory (102) and configured to be executed by the one or more processors (106), the programs (132 to 146) including instructions for:

and displaying an application if the detected contact corresponds to a predefined gesture, wherein the application was running when the device (100, 400, 1000) was set to the user-interface lock state; and

maintaining (312, 912) the device (100, 400, 1000) in [[X.].] predefined gesture;

characterized in that

the programs (132 to 146) further include instructions for moving an unlock image (402, 1002, 1008) along a predefined displayed path on the touch-sensitive display (126, 408, 1014) in [[X.].],

[[X.].] (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (100, 400, 1000).

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]II entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 5 sowie 7 bis 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

Patentansprüche 1 und 6 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].]II werden in der Fassung des [[X.].]ilfsantrags [[X.].] als Patentansprüche 1 und 4 um das Zusatzmerkmal

"wherein the predefined gesture corresponds to moving the unlock image (402, 1002, 1008) along the predefined displayed path.”

[[X.].]ilfsantrags [[X.].] um das Merkmal

, wherein the predefined gesture includes a movement of the point of contact along the predefined displayed path, [[X.].], [[X.].], to the end of the predefined displayed path.”

ergänzt.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].] bzw. [[X.].]ilfsantrag [[X.].] entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2, 5, 7 bis 14, 17 sowie dem nebengeordneten Anspruch 18 in der erteilten Fassung, neu nummeriert als Ansprüche 2, 3 sowie 5 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen.

[[X.].]ilfsantrag [X.]

[[X.].]ilfsantrags [X.] lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 6 in der erteilten Fassung):

1. A computer-implemented method of controlling a portable electronic device (400, 1000) comprising a touch-sensitive display (408, 1014), comprising:

detecting (308, 908) [[X.].] display (408, 1014) while the device is in [[X.].] state;

, wherein the device (400, 1000) is transitioned to a first user-interface active state corresponding to a first application if the detected contact corresponds to a predefined gesture with respect to a first unlock image (1002); and

the device (400, 1000) is transitioned to a second user-interface active state corresponding to a second application if the detected contact corresponds to a predefined gesture with respect to a second unlock image (1008); and

with respect to the first unlock image (1002) or to the predefined gesture with respect to the second unlock image (1008);

characterized by

an the first unlock image (402, 1002, 1008) along a first predefined displayed path on the touch-sensitive display (408, 1014) in [[X.].], wherein the first unlock image (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (400, 1000) and to transition the device (400, 1000) to the first user-interface active state, or

moving the second unlock image (1008) along a second predefined displayed path on the touch-sensitive display (408, 1014) in [[X.].], wherein the second unlock image (1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (400, 1000) and to transition the device (400, 1000) to the first user-interface active state.

2. A portable electronic device (100, 400, 1000), comprising:

a touch-sensitive display (126, 408, 1014);

one or more processors (106);

memory (102); and

one or more programs (132 to 146), wherein the one or more programs (132 to 146) are stored in the memory (102) and configured to be executed by the one or more processors (106), the programs (132 to 146) including instructions for:

detecting (308, 908) [[X.].] display (126, 408, 1014) while the device (100, 400, 1000) is in [[X.].] state;

, wherein the instructions comprise transitioning the device (100, 400, 1000) to a first user-interface active state corresponding to a first application if the detected contact corresponds to a predefined gesture with respect to a first unlock image (1002), and

transitioning the device (100, 400, 1000) to a second user-interface active state corresponding to a second application if the detected contact corresponds to a predefined gesture with respect to a second unlock image (1008); and

maintaining (312, 912) the device (100, 400, 1000) in the user-interface

with respect to the first unlock image (1002) or to the predefined gesture with respect to the second unlock image (1008);

characterized in that

an the first unlock image (402, 1002, 1008) along a first predefined displayed path on the touch sensitive display (126, 408, 1014) in [[X.].], wherein the first unlock image (402, 1002, 1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (100, 400, 1000) and to transition the device to the first user-interface active state, and

for moving the second unlock image (1008) along a second predefined displayed path on the touch-sensitive display (126, 408, 1014) in [[X.].], wherein the second unlock image (1008) is a graphical, [[X.].] in [[X.].] (100, 400, 1000) and to transition the device to the second user-interface active state.

[[X.].]ilfsantrag [X.] schließt sich noch der erteilte unabhängige Patentanspruch 18 als neu nummerierter Patentanspruch 3 mit entsprechend geändertem Rückbezug an.

[[X.].]ilfsantrag [[X.].]

[[X.].]ilfsantrag [X.] werden in der Fassung des [[X.].]ilfsantrags [[X.].] um folgendes Merkmal ergänzt:

"wherein the predefined gesture with respect to the first unlock image (1002) corresponds to moving the first unlock image (1002) along the first predefined displayed path, and the predefined gesture with respect to the second unlock image (1008) corresponds to moving the (second) unlock image (1008) along the second predefined displayed path.”

An die beiden Patentansprüche 1 und 2 gemäß [[X.].]ilfsantrag [[X.].] schließt sich – wie bei [[X.].]ilfsantrag [X.] - der erteilte unabhängige Patentanspruch 18 als neu nummerierter Patentanspruch 3 mit entsprechend geändertem Rückbezug an.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach [[X.].]auptantrag für schutzfähig, jedenfalls in den Fassungen der [[X.].]ilfsanträge; eine unzulässige Erweiterung sei nicht gegeben.

Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen (vgl. Schriftsatz vom 8. Oktober 2012, [[X.].], [[X.].]. 243 f.), dass in Zusammenhang mit dem Mobiltelefon "[[X.].]" die Entsperrgeste, welche dem Benutzer in der ab Juli 2004 vertriebenen Version durch den Text "Right sweep to unlock" angezeigt wurde, vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents (23. Dezember 2005) durch einen Pfeil ("arrow lockscreen") oder durch drei kleine Dreiecke ("chevron lockscreen") ersetzt worden ist, wie die Klägerinnen geltend machen.

Zur Stützung ihrer Auffassung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 die Dokumente

N[[X.].] Anlagenkonvolut als Nachweis für die Nachahmung des "[X.]" durch Mitbewerber

sowie mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 die Dokumente

[[X.].]9     Gutachten Prof. Dr. Butz v. 20. Februar 2013

[[X.].]0; [[X.].]0a; [X.] zum Veröffentlichungs-datum eines in [[X.].] enthaltenen "Screenshots"

[[X.].]1 Wikipedia-Auszug zu Stichwort "Benutzerschnitt-stelle"

[[X.].]2 Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] v. 5. März 1997 in der Sache [X.]/95

[[X.].]3  Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] v. 5. September 1988 in der Sache [X.]/85

[[X.].]4  Entscheidung der Beschwerdekammer des [X.] v. 13. Oktober 1992 in der Sache [X.]/90

[[X.].]5 [X.] "[X.] [[X.].]og" zu "[[X.].]N2"

[[X.].]6 Entscheidung [X.] v. 29. Juni 2012 (12-CV-00630-L[[X.].]K)

vorgelegt.

Zum Beweis einer Vorveröffentlichung einer entsprechenden Version mit einem "Pfeil" legt die Klägerin zu 1. mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 Unterlagen und Dokumente in Form eines Videos ([[X.].]0), verschiedener Auszüge aus Webseiten ([[X.].]1), einer Bedienungsanleitung in [X.] ([[X.].]2, 12 a, 13, 14, 15), Auszüge aus dem bereits als Anlage [X.] vorgelegten "Welcome to the [[X.].] Guide" ([[X.].]6) sowie das bereits als [[X.].]a vorgelegte "Information Disclosure Statement" ([[X.].]7) vor. Beide Klägerinnen benennen ferner zum Beweis einer öffentlichen Zugänglichkeit der [[X.].]-Version mit dem Pfeil ("[X.]") die [[X.].]erren E… und [X.] als Zeugen (Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 21. Februar 2013, Seite 13, [[X.].] [[X.].]. 433 sowie Schriftsatz der Klägerin zu 2. vom 21. Februar 2013, Seite 2, [[X.].], [[X.].]. 404).

Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents auch in der Fassung der [[X.].]ilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik wegen fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderische Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Darüber hinaus seien die erst in der mündlichen Verhandlung gestellten [[X.].]ilfsanträge [[X.].], [[X.].] und [[X.].] verspätet vorgelegt worden, und eine Entschuldigung sei nicht rechtzeitig vorgetragen worden und auch nicht hinreichend begründet.

Die Beklagte tritt dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, mit der u. a. der [[X.].] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel [[X.].] § 6 Absatz 1 Nr. 1 [[X.].], Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. [[X.].]. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, sind zulässig. Sie ist auch begründet. Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der vorgenannte [[X.].] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

[[X.].]

Hilfsanträge [[X.].], [[X.].] und [[X.].] waren trotz der Rüge der Klägerinnen nicht als verspätet zurückzuweisen.

Die durch das 2009 in [[X.].] getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz ([[X.].]) erfolgte Neufassung des § 83 [[X.].] und die damit in das [[X.].] eingeführten [[X.].] sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes [[X.].]orbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser [[X.].]ortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen [[X.].]erhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur [[X.].]ereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [[X.].] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete [[X.].]orbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche [[X.].]erhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer [[X.].]erfahrensverzögerung kommt, liegen die [[X.].]oraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [[X.].] nicht vor. So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in den beschränkt verteidigten [[X.].] nach den [[X.].] für nichtig zu erklären ist und die Berücksichtigung dieser Hilfsanträge, zu denen die Parteien verhandelt haben, auch zu keiner [[X.].]erzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

I[[X.].]

1. Das Streitpatent betrifft eine Maßnahme zum Entsperren einer tragbaren elektronischen [[X.].]orrichtung mit berührungsempfindlicher Anzeigevorrichtung (Touchscreen).

Aufgabe.

Die beanspruchte Lösung besteht i. w. darin, dass der Nutzer zum Entsperren auf der [[X.].] eine bestimmte Berührbewegung (Geste) ausführen soll, wobei ihm zur [[X.].]ereinfachung auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung gegeben wird – etwa konkret in der Ausführungsform nach Figur 4/5: Ein besonders markiertes Startfeld 402 mit einem [[X.].] ([[X.].] image) ist durch [[X.].] längs eines angezeigten [[X.].] verschiebbar; ein ggf. animierter Pfeil 406 zeigt dies dem Benutzer an. Die Entsperrung (Figur 5D) erfolgt, wenn das [[X.].] 402 bis zum Ende des [[X.].] verschoben ist (siehe Figur 5A, 5B, 5C und zugehörige Beschreibung, insbesondere Absatz [0048] bis [0059], Absatz [0067] bis [0072]).

Merkmalsgliederung der [[X.].] Übersetzung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zugrunde:

([[X.].]) Computerimplementiertes [[X.].]erfahren zur Steuerung einer tragbaren elektronischen [[X.].]orrichtung (400, 1000), umfassend eine berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung (408, 1014), umfassend:

([[X.].]) [[X.].] (308, 908) eines Kontaktes mit der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014), während sich die [[X.].]orrichtung in einem gesperrten Zustand einer Benutzerschnittstelle befindet;

([[X.].]) Überführen (314, 914) der [[X.].]orrichtung (400, 1000) in einen entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste korrespondiert; und

([[X.].]) Beibehalten (312, 912) der [[X.].]orrichtung (400, 1000) in dem gesperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt nicht zu der vordefinierten Geste korrespondiert;

 gekennzeichnet durch

([[X.].]) Bewegen eines [[X.].] (402, 1002, 1008)

([[X.].]) entlang eines vordefinierten angezeigten Pfades auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014)

([[X.].]) im Einklang mit dem Kontakt,

([[X.].]) wobei das [[X.].] (402, 1002, 1008) ein graphisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt ist,

([[X.].]) mit dem ein Benutzer interagiert, um die [[X.].]orrichtung (400, 1000) zu entsperren.

3. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die grafische Benutzerschnittstelle einer berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung, und hier insbesondere den [X.], benutzerfreundlicher zu gestalten und dem Benutzer dabei ein "sensorisches Feedback" zu geben, sieht der Senat einen berufserfahrenen Entwicklungsingenieur für Benutzerschnittstellen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in der Datenverarbeitungstechnik oder Informatik an.

4. Einige Formulierungen des Streitpatents bedürfen einer Interpretation.

4.1 "gesperrter Zustand der Benutzerschnittstelle" ([[X.].] state)

die meisten Benutzereingaben (wenn nicht alle) ignoriert werden. Dieser Zustand kann durch verschiedene Ereignisse, wie eine gezielte Benutzereingabe zum Sperren, oder Inaktivität über einen bestimmten Zeitraum, aktiviert werden (siehe Absatz [0049]) und hat den Zweck, dass unbeabsichtigte (oder unautorisierte? [[X.].]) Benutzungen und das Aktivieren / Deaktivieren von Funktionen der tragbaren elektronischen [[X.].]orrichtung verhindert werden (siehe Absatz [0045]: Spalte 8 Zeile 46 – 49). Dabei sollen bestimmte besondere Benutzereingaben ("a limited set of user inputs", Spalte 8 Zeile 52) weiterhin möglich sein, insbesondere solche zum Übergang in den ungesperrten Zustand. Zwar ist in der Beschreibung ausdrücklich eingeschlossen, dass auch jegliche Art der Benutzereingabe blockiert sein könnte ("wenn nicht alle") – der Fachmann erkennt dies aber als Missverständnis, da eine Eingabe zum Entsperren in jedem Fall von der Benutzerschnittstelle erkannt werden muss (siehe Merkmal [[X.].]: [[X.].] eines Kontakts … während sich die [[X.].]orrichtung in einem gesperrten Zustand befindet).

für jeden Benutzer sichtbar gemacht wird ([[X.].], [[X.].]) und kein "geheimes Wissen" des Benutzers zum Entsperren erforderlich ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da eine Lehre zur [[X.].]erhinderung unautorisierter Nutzung nicht Gegenstand der Patentansprüche ist.

4.2 "(vordefinierte) Geste" (predefined gesture)

Der Begriff "Geste" bezieht sich auf eine Benutzereingabe auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung, wobei die Berührung durch "irgendein geeignetes Objekt" wie Stift oder Finger erfolgt, siehe Absatz [0052] vorletzter Satz. Die "Geste" ist in Absatz [0051] erläutert als "a motion of the object / appendage making contact with the touch screen" (wobei appendage = Fortsatz, Anhängsel, Gliedmaße hier gleichfalls das Objekt bedeutet, mit dem der Bildschirm berührt wird). "[[X.].]ordefinierte Geste" meint also eine Bewegung des berührenden Objekts (Stift, Finger), die einen der [[X.].]orrichtung bekannten Weg nimmt.

4.3 "… wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste korrespondiert" (if the detected contact corresponds to a predefined gesture)

4.2) vorgesehen. Eine nachvollziehbare Definition für "korrespondieren" ergibt sich aus den Beispielen in Absatz [0053], Spalte 11 Zeile 3 bis 9, und Absatz [0054], Spalte 11 Zeile 10 bis 18: hier wird "korrespondieren" im Sinne von "übereinstimmen" verwendet, d. h. wenn die vom Benutzer ausgeführte Berühr-Bewegung mit der vorgesehenen [[X.].] übereinstimmt, wird die Benutzerschnittstelle entsperrt ([[X.].]), bzw. wenn sie nicht übereinstimmt, bleibt die Benutzerschnittstelle gesperrt ([[X.].]).

4.4 "[[X.].]" ([[X.].] image)

graphisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt sein ([[X.].]), mit dem der Benutzer interagiert, um die [[X.].]orrichtung zu entsperren ([[X.].]). Im Weiteren ist lediglich entnehmbar, dass die [[X.].] mittels dieses [[X.].] den wesentlichen Aspekt darstellt. Wie das [[X.].] aussehen muss oder was genau es anzeigt, ist nicht beschrieben – es wird nicht einmal verlangt, dass das [[X.].] grafisch in bestimmter Weise auf den [X.] oder den Sperrzustand hinweisen müsste (beachte Spalte 12 Zeile 10 – 13: "… may display one or more visual cues of the [[X.].] action … may also display, [[X.].], an [[X.].] image", und vgl. dazu Figur 4 /5 Pfeil 402).

[[X.].] / [[X.].]), "verschiebbar" ist.

[[X.].], [[X.].], [[X.].]), so dass den Merkmalen [[X.].] und [[X.].] keine zusätzliche Bedeutung zukommt, sie stellen eine Überbestimmung dar.

4.5 "Bewegen eines [[X.].] entlang eines vordefinierten angezeigten Pfades im Einklang mit dem (Berühr-)Kontakt" ([[X.].], [[X.].], [[X.].]) / "vordefinierte Geste" ([[X.].], [[X.].]).

4.5.1 Der vordefinierte angezeigte Pfad muss nicht zwangsläufig geradlinig, oder die kürzeste [[X.].]erbindung zwischen Anfangs- und Endpunkt sein (vgl. Spalte 13 Zeile 56 bis 58: "The predefined path may include … lines with twists and turns").

4.4) alternativ als Bewegung über einen beliebigen Pfad zu einem bestimmten Endpunkt oder als Bewegung entlang eines vorbestimmten Pfades beschrieben. Offensichtlich fällt jedoch die erste Alternative (Absatz [0064]: beliebiger Pfad) nicht unter den erteilten Patentanspruch, weil dieser in Merkmal [[X.].] ausdrücklich das Bewegen entlang eines vordefinierten Pfades fordert.

4.5.2 Im Patentanspruch 1 besteht die einzige [[X.].]erknüpfung der "vordefinierten Geste" (welche vom Benutzer im Berührkontakt mit der berührungsempfindlichen Oberfläche ausgeführt wird) und der Bewegung des [[X.].] darin, dass die Bewegung "im Einklang mit dem Kontakt" ([[X.].]) erfolgen soll.

Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5A, 5B und 5C beginnt der [X.] durch Berührung des [[X.].] 402. Die vordefinierte Geste besteht hier in einer (Finger-) Bewegung von der Anfangsposition des [[X.].] (Figur 5A) entlang des vordefinierten angezeigten Pfades (channel 404) bis hinüber zur Endposition (Figur 5C). Währenddessen wird von der Gerätesteuerung das [[X.].] 402 mit dem berührenden Finger mitgeführt, so als ob der Finger ein reales Objekt über den Bildschirm ziehen oder schieben würde. Offensichtlich stimmen in diesem Ausführungsbeispiel die "vordefinierten Geste" und die Bewegung des [[X.].] vollständig überein.

nicht auf diese vollständiger Übereinstimmung beschränkt ist. Nach Absatz [0074] des Streitpatents (entsprechend Absatz [0078] der Anmeldeunterlagen laut [[X.].] 2007 / 76 210 [[X.].] – Druckschrift [[X.].]) ist es nicht erforderlich, die Berühr-Bewegung an der Anfangsposition des [[X.].] zu beginnen (Spalte 15 Zeile 55 / 56: "making contact anywhere …") oder den Finger unmittelbar über den angezeigten Pfad (Spalte 15 Zeile 55 bis 58: "anywhere … and moving ... horizontally as if … following the channel) oder bis hin zur Endposition zu führen (Spalte 15 Zeile 53 / 54: "need not move all the way to the right end of the channel"). Somit umfasst der Patentanspruch auch Ausführungsformen, bei denen die Geste mit nur einem Teil des angezeigten Pfades "in Einklang" steht.

Es ergibt sich, dass jede Wischgeste, die grob "in Richtung" des angezeigten Pfades erfolgt, an einem beliebigen Ort auf dem Bildschirm beginnend oder endend, und in beliebiger Länge bzw. Kürze, vom erteilten Patentanspruch 1 umfasst ist. Das im Einklang mit der Wischgeste bewegte [[X.].] muss nicht die Endposition des angezeigten Pfades erreichen, seine Bewegung zeigt lediglich an, dass eine Entsperrgeste vom Gerät verfolgt wird.

5. Die Beklagte hat überzeugend vorgetragen, dass die von der Klägerin zu 2 geltend gemachte unzulässige Erweiterung nicht vorliegt (siehe zuletzt Eingabe vom 21. Februar 2013, Seite 5 unten bis Seite 8).

Diese Frage braucht indes nicht weiter erörtert zu werden, weil das Streitpatent aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

Dasselbe gilt für die von der Klägerin zu 2 vorgetragene fehlende Ausführbarkeit: Auch hierzu neigt der Senat – wie im Hinweis nach § 83 (1) [[X.].] vom 12. Dezember 2012 ausgeführt – zu einer anderen Auffassung, was aber ebenfalls offen bleiben kann.

6. Zum Hauptantrag

erteilten Fassung bei Berücksichtigung nur derjenigen Merkmale, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht; die nebengeordneten Patentansprüche sind nicht anders zu beurteilen.

6.1 Die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ([[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].]) ergaben sich bereits vor dem in Anspruch genommenen Prioritätsdatum für den Fachmann aus dem Stand der Technik.

[[X.].] bis [[X.].].

6.1.1 Das in diesem "[[X.].]" beschriebene Mobiltelefon [[X.].] N1 besitzt einen berührungsempfindlichen Bildschirm (siehe z.B. Seite 10 "a light touch on the screen is needed" – [[X.].]) und kennt einen "gesperrten Zustand" der Benutzerschnittstelle (Seite 9: "Keylock"). Zum Entsperren ist zunächst der "[[X.].]" zu betätigen. Auf dem Bildschirm erscheint dann der Hinweis "Right sweep to [[X.].]"; wenn der Benutzer einen "right sweep" ausführt, wird der Bildschirm entsperrt (Seite 9, Abschnitt "Keylock - Unlocking the unit" – [[X.].], [[X.].]). Dabei meint "sweep” eine den Bildschirm berührende Wischbewegung mit dem Finger (siehe Seite 11); dieser "sweep" stellt die beanspruchte "vordefinierte Geste" dar.

6.1.2 Die Beklagte wendet ein, es sei nirgendwo entnehmbar, dass die [[X.].]orrichtung den gesperrten Zustand beibehalte, wenn der "sweep" nicht vollständig ausgeführt wurde ([[X.].]). Das liest der Fachmann hier jedoch zwangsläufig mit, weil der "sweep" eine im System bereits vordefinierte Geste darstellt und das Mobiltelefon unterscheiden muss, ob diese Geste ausgeführt worden ist oder nicht, bevor es eine davon abhängige Aktion einleitet (vgl. dazu auch die Hinweise auf den Seiten 11, 12 und 13, jeweils Punkt 3: "… menu should have appeared. [[X.].] try sweeping again" – wenn die in diesen Fällen benutzte [[X.].] nicht erkannt wurde, wird das zugehörige Menü nicht angezeigt ("[[X.].] …"), d. h. die zugeordnete Aktion nicht ausgelöst).

6.1.3 Unstrittig zeigt das [[X.].]-Mobiltelefon in der im "[[X.].]" beschriebenen [[X.].]ersion jedoch keinen vordefinierten Pfad an, dem der Benutzer mit dem Finger folgen könnte. Ein "[[X.].]" im Sinne eines grafischen interaktiven Benutzerschnittstellenobjektes, das mitbewegt würde, ist ebenfalls nicht vorgesehen.

6.2 Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (Merkmalsgruppe M5: [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].]) sind bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

6.2.1 Nach der Rechtsprechung des [[X.].] ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und [[X.].]erfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zu prüfen, ob der Gegenstand der Erfindung lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der [[X.].] greift nicht ein, wenn diese Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen ([[X.].], 610 –

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich ([[X.].], 141 –

6.2.2 Die Merkmale der Merkmalsgruppe M5 können die Lösung eines technischen Problems nicht bestimmen oder beeinflussen. Sie sind sonach bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit von der Berücksichtigung ausgeschlossen.

In Übereinstimmung mit der Beklagten sieht der Senat die Leistung der Erfindung darin, eine tragbare elektronische [[X.].]orrichtung mit einem berührungsempfindlichen Anzeigeschirm auf einfache, benutzerfreundliche und definierte Weise zu entsperren, und den Ablauf des [[X.].] zu signalisieren (vgl. die Duplik der Beklagten vom 24. Juli 2012, Seite 20, Unterpunkt ff.).

[[X.].] bis [[X.].]); ein genereller [[X.].] i. S. d. Art. 52 Abs. 2 i. [[X.].]. m. Abs. 3 EPÜ liegt somit nicht vor.

[[X.].], [[X.].]) allein an den Benutzer, ohne in irgendeiner Weise ein technisches Problem zu lösen. Denn das Gerät selbst und seine technische Funktion werden nicht beeinflusst, vielmehr wird lediglich eine Information grafisch dargestellt: der Benutzer erhält ein "optisches Feedback", dass der Beginn einer Entsperrgeste vom Gerät erkannt wurde, und dass deren weitere Ausführung vom Gerät verfolgt wird. Irgendwelche "auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse" ([[X.].], 498 – [[X.].]) und ein graphisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt ([[X.].]) mit dem über die Berühroberfläche geführten Finger mitgeführt wird ([[X.].]), orientiert sich allein an einer an die Auffassungsgabe des Benutzers besonders angepassten Darstellung, erzielt jedoch keinerlei technische Wirkung (wobei die Erzeugung der Darstellung mit Hilfe grafischer Elemente mit [[X.].] aus einschlägig bekannten Objektklassen ebenfalls keine technische Lehre darstellt und im Übrigen vorbekannt ist).

6.2.3 Der dagegen vorgebrachten Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Die Beklagte hat eingewendet, Ergonomie im Sinne einer nutzerfreundlichen Darstellung stelle ein konkretes technisches Problem dar. Merkmale, welche die Bedienung verbesserten, seien fraglos technischer Natur. Wenn die Entsperrung eines technischen Gerätes verbessert werde, sei offensichtlich ein technisches Problem gelöst. Konkret werde durch das optische Feedback in Form der Anzeige des mit dem Finger nachzufahrenden Pfades und des mit der Geste mitbewegten [[X.].] die Bedienung einfacher handhabbar und sicherer.

Dem ist hier entgegenzuhalten, dass der behauptete Effekt keine unmittelbare, zwangsläufige Folge der beanspruchten Maßnahmen ist. Wenn überhaupt, tritt er erst dadurch ein, dass der Benutzer die Darstellung (hoffentlich) richtig interpretiert und angemessen reagiert. Daher wird auch die Auswahl der Art eines Feedbacks nicht durch einen Ingenieur oder Informatiker / Programmierer getroffen. [[X.].]ielmehr müssten dazu mit einer [[X.].]ielzahl von potentiellen Benutzern [[X.].]ersuche angestellt und Befragungen durchgeführt werden, so wie es etwa beim "[[X.].]" ([[X.].] = [[X.].]) dokumentiert ist. Es besteht kein technisches Problem, sondern ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz, für dessen nicht-technische Lösung ein Patentschutz grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

4.5.2) weder ein genaues Berühren des [[X.].] noch ein vollständiges Durchlaufen des angezeigten Pfades für das Erfüllen der Anspruchsmerkmale notwendig ist. Wie ausgeführt, könnte jede Wischgeste, die auch nur grob in Richtung des angezeigten Pfades durchgeführt wird, an einem beliebigen Ort auf dem Bildschirm und in beliebiger Länge bzw. Kürze, als anspruchsgemäße Entsperrgeste dienen. Das behauptete "optische Feedback" wird in diesen Fällen gar nicht geleistet, da weder der angezeigte Pfad verfolgt noch eine bestimmte Endposition erreicht werden muss, so dass deren Anzeige dem Benutzer keine brauchbare Hilfestellung geben kann.

6.2.4 Auch die von der Rechtsprechung des [[X.].] konkret angeführten Maßnahmen, die geeignet wären, den [[X.].] zu überwinden (siehe [[X.].], 613 –

anspruchsgemäß Systemkomponenten modifiziert werden, liegt eine technische Problemlösung vor. Das ist bei den Merkmalen der Merkmalsgruppe M5 jedoch nicht der Fall, da lediglich eine mit der vorzunehmenden Geste korrespondierende Anzeige beansprucht wird. Ob darüber hinaus deren Realisierung eine Modifikation der Systemkomponenten erforderlich macht (so wie es das von der Beklagten vorgelegte Gutachten [[X.].] für unabdingbar hält, weil der Berührungs-Sensor des "[[X.].]" für das beanspruchte [[X.].]erfahren nicht geeignet sei), bleibt beim Streitpatent dem Fachmann überlassen und stellt gerade nicht die technische Lehre des Patentanspruchs 1 dar.

Dass ferner "der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt" würde, oder dass die Lösung gerade darin bestünde, "ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt", kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht festgestellt werden. Weder wird in den [[X.].]erfahrensablauf von außen her steuernd eingegriffen, noch entfaltet das [[X.].]erfahren eine steuernde Außenwirkung. Zudem ist nicht erkennbar, dass die zur Durchführung verwendete [[X.].]orrichtung eine spezielle technische Ausgestaltung aufwiese, auf welche das Datenverarbeitungsprogramm abgestimmt wäre. Insofern spielen die technischen Gegebenheiten der tragbaren elektronischen [[X.].]orrichtung für das beanspruchte [[X.].]erfahren keine Rolle; allenfalls könnte auf die "berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung" verwiesen werden, die aber nur bestimmungsgemäß benutzt, nicht in irgendeiner besonderen Weise ausgebildet wird.

6.2.5 Schließlich steht die dargelegte Beurteilung der Merkmalsgruppe M5 auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA.

In der Entscheidung [[X.].] vom 2. August 2012 betreffend "[[X.].]” ist ausgeführt (siehe den dortigen Gliederungspunkt 2.1.5 – Hervorhebung durch den Senat):

cannot be inventive if there is no technical contribution to the art, i.e. if there is no technical problem solved by the claimed subject-matter vis-à-vis the closest prior art, or equivalently if there is no additional technical effect over and above any technical effects present in the closest prior art.”

[[X.].], [[X.].], [[X.].] und [[X.].] aus dem Stand der Technik zumindest nagegelegt sind, und die Merkmale der Merkmalsgruppe M5 gegenüber dem Stand der Technik kein technisches Problem lösen. Dass in einer älteren Entscheidung ([[X.].]) eine abweichende Auffassung vertreten wird, steht hier nicht entgegen, siehe die Abhandlung dazu in der Entscheidung [[X.].] unter Gliederungspunkt 2.1.11.

6.3 Geltend gemachte [[X.].], die für eine erfinderische Tätigkeit sprechen sollen, vermögen der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Weder ein großer Markterfolg noch die Nachahmungen durch Mitbewerber können etwas daran ändern, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs 1, welche über das in dem "[[X.].]" bezüglich des [[X.].] N1-Mobiltelefons Beschriebene hinausgehen, zu einer technischen Problemlösung nichts beitragen und deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, und dass deshalb keine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Eine Berücksichtigung von [[X.].] steht im Übrigen unter dem [[X.].]orbehalt, dass der Erfolg der Erfindung auf einen technischen [[X.].]erdienst, auf eine Bereicherung des Standes der Technik zurückzuführen sein müsste (z. B. "dass das neue Produkt den bisher am Markt angebotenen technisch deutlich überlegen" wäre); hingegen käme ihnen keine Bedeutung zu, wenn der Erfolg etwa auf Marketing, Werbemaßnahmen, preisgünstiger Produktion o. ä. beruht (vgl. [[X.].], 120 –

6.4 Mit dem Fall des Patentanspruchs 1 fällt der gesamte Hauptantrag.

Der nebengeordnete [[X.].] 6 ist über die Merkmale des Patentanspruchs 1 hinaus noch zusätzlich darauf gerichtet, dass die [[X.].]orrichtung eine berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung, einen oder mehrere Prozessoren, Speicher und ein oder mehrere Programme umfassen soll, wobei das eine oder die mehreren Programme in dem Speicher abgelegt sind. Dies ist im gegebenen Zusammenhang aber selbstverständlich, der Fachmann erkennt diese Merkmale ohne weiteres als beim vorbeschriebene Mobiltelefon [[X.].] N1 vorhanden. Der [[X.].] ist daher nicht anders zu bewerten als der Anspruch 1.

Dasselbe gilt für den "[[X.].], der zudem ausdrücklich auf das [[X.].]erfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5 zurückbezogen ist.

Dass die zusätzlichen Merkmale der [[X.].] – unabhängig von den in den [[X.].] verteidigten [[X.].] – zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, wurde weder geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich.

7. Zu den Hilfsanträgen

Die Hilfsanträge können nicht günstiger beurteilt werden, weil keines der zusätzlichen Merkmale dem erteilten Patentanspruch 1 etwas hinzufügt, was eine Patentfähigkeit tragen könnte; auch ein synergistischer Effekt ist nicht erkennbar.

Mit den [[X.].] I bis [[X.].] sowie [[X.].], [[X.].] und [[X.].] werden insgesamt sechs zusätzliche bzw. abgeänderte Merkmale allein oder in unterschiedlichen Zusammenstellungen beansprucht. Diese tragen jedoch entweder nichts zu einer technischen Problemlösung bei, so dass sie bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleiben, oder aber sie ergaben sich bereits vor dem [[X.].] des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen Ergänzungsmerkmale im Einzelfall den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung verlassen.

7.1 Die Hilfsanträge I und [[X.].] sind bei Nicht-Berücksichtigung der Merkmale, die zu einer technischen Problemlösung nichts beitragen, nicht anders als der Hauptantrag zu bewerten.

7.1.1 Nach den Hilfsanträgen I und [[X.].] wird der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents um folgende Merkmale (hier in [[X.].] Übersetzung und mit Gliederungskennzeichen wiedergegeben) ergänzt:

([[X.].]) "wobei die vordefinierte Geste dem Bewegen des [[X.].] (402, 1002, 1008) entlang des vordefinierten angezeigten Pfades entspricht." (Hilfsantrag I)

bzw.

([[X.].]a)  "wobei die vordefinierte Geste ein Bewegen des [[X.].] entlang des vordefinierten angezeigten Pfades einschließt, vom Anfang des Pfades, wo das [[X.].] zu Beginn angeordnet ist, bis zum Ende des vordefinierten angezeigten Pfades." (Hilfsantrag [[X.].])

7.1.2 Die zusätzlichen Merkmale [[X.].] oder [[X.].]a geben keine Lösung eines technischen (Teil-) Problems und sind deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Zwar ist festzustellen, dass – im Gegensatz zur erteilten Fassung – nun die Argumentation der Beklagten greift, dass sich das [[X.].] im Einklang mit dem [[X.].] vom Anfang bis zum Ende des angezeigten Pfades bewegt und so ein starkes Feedback liefern kann, inwieweit die Ausführung der Eingabe erfolgreich ist. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das [[X.].] so ein präziseres und damit sichereres Entsperren der Benutzerschnittstelle ermögliche; das Risiko von unbeabsichtigtem Entsperren werde verringert.

[[X.].] wie auch [[X.].]a wird lediglich eine genauere Übereinstimmung der ausgeführten Geste mit der Anzeige des [[X.].] verlangt – in technischer Hinsicht hat sich hingegen nichts geändert. Ob die angebotene optische Rückkoppelung Erfolg hat, hängt auch in der Fassung dieser Hilfsanträge vom Benutzer ab, der sie annehmen und richtig interpretieren muss. Einen unmittelbaren, zwangsläufigen technischen Effekt haben die beanspruchten Maßnahmen hingegen nicht; daher ist unverändert kein ihnen zugrundeliegendes konkretes technisches Problem ersichtlich (s. o. 6.2.2, 6.2.3).

7.1.3 Die verbleibenden, zu berücksichtigenden Merkmale [[X.].], [[X.].], [[X.].] und [[X.].] des Patentanspruchs 1 sind, wie oben ausgeführt (siehe 6.1), aus dem Stand der Technik zumindest nahegelegt. Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

7.2 Die Hilfsanträge [[X.].] und [[X.].] haben ebenfalls keinen Erfolg.

7.2.1 Nach den Hilfsanträgen [[X.].] und [[X.].] wird der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents um folgendes Merkmal (hier in [[X.].] Übersetzung und mit Gliederungskennzeichen) ergänzt:

([[X.].]) "wobei das [[X.].] (402, 1002, 1008) und der vordefinierte angezeigte Pfad von der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014) verschwinden, wenn die [[X.].]orrichtung (400, 1000) in den entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle überführt wurde."

Die Beklagte macht geltend, damit bestehe ein wesentlicher Unterschied zu den virtuellen Schiebeschaltern oder Schiebereglern z. B. gemäß den Entgegenhaltungen [[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].] Denn diese alle blieben nach einem Einstellvorgang auf der Benutzeroberfläche erhalten; da sie einen eingestellten Wert anzeigen sollten, dürften sie gerade nicht von der Anzeigevorrichtung verschwinden.

[[X.].] eingeschränkt, dass die vordefinierte Geste dem Bewegen des [[X.].] entlang des vordefinierten angezeigten Pfades entsprechen soll.

7.2.2 Diese Argumentation kann dem Patentanspruch 1 jedoch nicht zur Patentfähigkeit verhelfen.

[[X.].] als für den Fachmann naheliegend zu beurteilen.

[[X.].] auch nicht um eine technische Problemlösung, sondern nur um eine Art der Darstellung von Informationen, die aus den schon genannten Gründen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

7.2.3 Damit ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [[X.].] nicht patentierbar. Dies gilt ebenso für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [[X.].], weil auch das zusätzliche Merkmal [[X.].] bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (s. o. 7.1.2).

Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag.

7.3 Auch den Hilfsanträgen I[[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].]I und [[X.].][[X.].] kann nicht stattgegeben werden.

7.3.1 Nach den Hilfsanträgen I[[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].]I und [[X.].][[X.].] wird der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents um folgendes Merkmal (hier in [[X.].] Übersetzung und mit Gliederungskennzeichen) ergänzt:

([[X.].]) "wobei das [[X.].] (402, 1002, 1008) zu dem ursprünglichen Ort zurückkehrt, wenn der Kontakt unterbrochen wird, bevor die vordefinierte Geste abgeschlossen wird."

Dazu gehört klarstellungshalber eine Ergänzung in Merkmal [[X.].] (unterstrichen):

([[X.].]‘) "Bewegen eines [[X.].] (402, 1002, 1008) von einem ursprünglichen Ort"

[[X.].] vorgesehen, nach Hilfsantrag [[X.].] statt dessen das Merkmal [[X.].]a. Im Hilfsantrag [[X.].]I ist der Patentanspruch 1 des Streitpatents außer durch Merkmal [[X.].] und das geänderte Merkmal [[X.].]‘ noch zusätzlich durch das im Hilfsantrag [[X.].] eingeführte Merkmal [[X.].] eingeschränkt, im Hilfsantrag [[X.].][[X.].] durch die Merkmale [[X.].] und [[X.].].

[[X.].] in [[X.].]erbindung mit dem geänderten Merkmal [[X.].]‘ wird das [[X.].]erhalten der grafischen Benutzeroberfläche beschrieben, wenn der Benutzer die erforderliche Entsperrgeste nicht vollständig ausführt – nämlich dass dann das (teilweise aus seiner Ruheposition herausbewegte) [[X.].] wieder auf die Ruheposition zurückspringen soll.

7.3.2 Auch in dieser Maßnahme kann keine technische Problemlösung erkannt werden.

[[X.].] kann daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.

Damit ist der jeweilige Patentanspruch 1 nach den genannten [[X.].] I[[X.].], [[X.].], [[X.].], [[X.].]I und [[X.].][[X.].] nicht anders zu beurteilen als in den [[X.].] I, [[X.].], [[X.].] und [[X.].][[X.].]

Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag.

7.4 Die Hilfsanträge [[X.].][[X.].], [[X.].] und [[X.].] können nicht günstiger beurteilt werden.

7.4.1 Gemäß den Hilfsanträgen [[X.].][[X.].], [[X.].] und [[X.].] wird im erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents das Merkmal [[X.].] durch folgendes Merkmal [[X.].]‘ (hier in [[X.].] Übersetzung und mit Gliederungskennzeichen – Unterschiede zu [[X.].] unterstrichen) ersetzt:

([[X.].]‘)  "Überführen (314, 914) der [[X.].]orrichtung (400, 1000) in einen entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle und Anzeigen einer Anwendung, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste korrespondiert, wobei die Anwendung ausgeführt wurde, als die [[X.].]orrichtung (400, 1000) in den gesperrten Zustand der Benutzerschnittstelle versetzt wurde; und"

Die Beklagte hat erläutert, dies bringe dem Nutzer den technischen [[X.].]orteil, dass ihm nach der Entsperrung sofort wieder diejenige Anwendung gezeigt werde, welche er zuletzt (vor der Sperrung) ausgeführt habe, so dass er die Anwendung nicht erst neu starten müsse.

[[X.].] eingeschränkt, gemäß Hilfsantrag [[X.].] durch das im Hilfsantrag [[X.].] eingeführte Merkmal [[X.].]a.

7.4.2 Das geänderte Merkmal [[X.].]‘ kann eine Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nicht tragen.

Wenn beim Entsperren der [[X.].]orrichtung dasjenige Anwendungsprogramm, das beim Übergang der Benutzerschnittstelle in den gesperrten Zustand ausgeführt wurde, automatisch wieder aufgerufen wird, erspart diese Maßnahme dem Benutzer fraglos ein erneutes Starten des Anwendungsprogramms "von Hand".

[[X.].] hinausgehenden Aspekte des Merkmals [[X.].]‘, d. h. die beanspruchte Anzeige des vorherigen Anwendungsprogramms beim [[X.].]erlassen des gesperrten Zustands, sind daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, hier würden im Sinne der BGH-Rechtsprechung "Gerätekomponenten modifiziert", weil der Zustand der [[X.].]orrichtung bzw. des Anwendungsprogramms gespeichert werden müsse. Dem ist nicht zu folgen. Dass eine Modifikation von Gerätekomponenten die Forderung nach einer "Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" erfüllt und somit den [[X.].] überwindet, ist insbesondere in der Entscheidung "Dynamische Dokumentengenerierung" des [[X.].] ([[X.].], 613 – Leitsatz b) ausgeführt worden. Wie sich aus der dortigen Argumentation in den Absätzen 16, 17 und 18 zu den vorangehenden [[X.].] "Seitenpuffer" und "[[X.].] Schriftzeichen" ableiten lässt, ist dabei unter "Modifikation von Gerätekomponenten" jedoch eine Anpassung des technischen Geräteaufbaus oder des technischen Zusammenwirkens der Geräteteile zu verstehen. Eine Programmänderung in dem Sinne, dass Zustandsdaten gespeichert und später wieder zurückgerufen werden, fällt ersichtlich nicht darunter.

[[X.].] hinausgehende Anteil von Merkmal [[X.].]‘ auch für den Fachmann nahe.

7.4.3 Damit ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [[X.].][[X.].] nicht patentierbar. Dies gilt ebenso für den Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen [[X.].] und [[X.].], weil das noch zusätzliche Merkmal [[X.].] bzw. [[X.].]a bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (s. o. 7.1.2).

Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag.

7.5 Schließlich bleiben auch die Hilfsanträge [X.] und [[X.].] ohne Erfolg.

7.5.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] (hier in [[X.].] Übersetzung und – soweit möglich – mit übereinstimmenden Gliederungskennzeichen, Unterschiede zum Patentanspruch 1 der erteilten Fassung unterstrichen) lautet (nach Korrektur eines unerheblichen Schreibfehlers):

([[X.].]) Computerimplementiertes [[X.].]erfahren zur Steuerung einer tragbaren elektronischen [[X.].]orrichtung (400, 1000), umfassend eine berührungsempfindliche Anzeigevorrichtung (408, 1014), umfassend:

([[X.].]) [[X.].] (308, 908) eines Kontaktes mit der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014), während sich die [[X.].]orrichtung in einem gesperrten Zustand einer Benutzerschnittstelle befindet;

([[X.].]) Überführen (314, 914) der [[X.].]orrichtung (400, 1000) in einen entsperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste korrespondiert,

([[X.].]A) wobei die [[X.].]orrichtung (400, 1000) in einen ersten aktiven Zustand der Benutzerschnittstelle, der zu einer ersten Anwendung korrespondiert, überführt wird, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste in Bezug auf ein erstes [[X.].] (1002) korrespondiert; und

([[X.].]B) wobei die [[X.].]orrichtung (400, 1000) in einen zweiten aktiven Zustand der Benutzerschnittstelle, der zu einer zweiten Anwendung korrespondiert, überführt wird, wenn der detektierte Kontakt zu einer vordefinierten Geste in Bezug auf ein zweites [[X.].] (1008) korrespondiert, und

([[X.].]‘) Beibehalten (312, 912) der [[X.].]orrichtung (400, 1000) in dem gesperrten Zustand der Benutzerschnittstelle, wenn der detektierte Kontakt nicht zu der vordefinierten Geste in Bezug auf das erste [[X.].] (1002) oder zu der vordefinierten Geste in Bezug auf das zweite [[X.].] (1008) korrespondiert;

 gekennzeichnet durch

([[X.].]A) Bewegen des ersten [[X.].] (1002)

([[X.].]A) entlang eines ersten vordefinierten angezeigten Pfades auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014)

([[X.].]A) im Einklang mit dem Kontakt,

([[X.].]A) wobei das erste [[X.].] (1002) ein graphisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt ist,

([[X.].]A) mit dem ein Benutzer interagiert, um die [[X.].]orrichtung (400, 1000) zu entsperren

([[X.].]) und um die [[X.].]orrichtung (400, 1000) in einen ersten aktiven Zustand der Benutzerschnittstelle zu überführen, oder

([[X.].]B) Bewegen des zweiten [[X.].] (1008)

([[X.].]B) entlang eines zweiten vordefinierten angezeigten Pfades auf der berührungsempfindlichen Anzeigevorrichtung (408, 1014)

([[X.].]B) im Einklang mit dem Kontakt,

([[X.].]B) wobei das zweite [[X.].] (1008) ein grafisches interaktives Benutzerschnittstellenobjekt ist,

([[X.].]B) mit dem ein Benutzer interagiert, um die [[X.].]orrichtung (400, 1000) zu entsperren

([X.]) und um die [[X.].]orrichtung (400, 1000) in einen zweiten aktiven Zustand der Benutzerschnittstelle zu überführen.

Beim Hilfsantrag [[X.].] ist, ausgehend vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.], am Ende noch das Merkmal ergänzt:

([[X.].][X.]) wobei die vordefinierte Geste in Bezug auf das erste [[X.].] (1002) dem Bewegen des ersten [[X.].] (1002) entlang des ersten vordefinierten angezeigten Pfades entspricht, und die vordefinierte Geste in Bezug auf das zweite [[X.].] (1008) dem Bewegen des zweiten [[X.].] (1008) entlang des zweiten vordefinierten angezeigten Pfades entspricht.

zwei [[X.].]er mit eigenen vordefinierten Pfaden angezeigt werden, welche jeweils eine zugeordnete, unterschiedliche Anwendung freigeben (dies ergibt sich aus der Zuordnung, dass der wählbare erste oder zweite aktive Zustand der Benutzerschnittstelle zu einer ersten oder zweiten Anwendung korrespondiert). Damit wird es möglich, durch die Auswahl des zu benutzenden [[X.].] bereits beim [X.] festzulegen, welches Anwendungsprogramm (von den beiden in Form der [[X.].]er angezeigten Anwendungsprogrammen) am Ende des [[X.].] aktiviert wird (siehe Streitpatent insbesondere Absatz [0098]).

([[X.].][X.]) entspricht dem im Hilfsantrag I eingeführten Merkmal [[X.].], hier auf die beiden separaten [[X.].]er und -pfade bezogen.

Ein konkretes technisches Problem kann hier möglicherweise darin gesehen werden, die Eingabefunktionalität einer tragbaren elektronischen [[X.].]orrichtung so auszulegen, dass der Nutzer beim Entsperren bereits eine Auswahl treffen kann, welche Anwendung danach aktiviert werden soll.

7.5.2 Mit der zusätzlichen Maßnahme, zwei angezeigten [[X.].]ern zwei unterschiedliche Anwendungen zuzuordnen, kann das [[X.].]orliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden.

6.), waren die Merkmale [[X.].], [[X.].], [[X.].] und [[X.].] beim "[[X.].]"-Mobiltelefon bereits verwirklicht, wie sich beispielsweise aus dem "[[X.].]" ([X.] = [X.]) ergibt. Das gilt hier in der Fassung der Hilfsanträge [X.] und [[X.].] gleichfalls für die Merkmale [[X.].]A und [[X.].]B, jeweils separat "für sich" betrachtet.

[[X.].]A bis [[X.].]A und [[X.].]B bis [[X.].]B, entsprechend der Argumentation in 6.2, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Das zusätzliche Merkmal [[X.].] bzw. [X.], dass der [X.] dazu dient, die [[X.].]orrichtung in einen (ersten oder zweiten) aktiven Zustand der Benutzerschnittstelle zu überführen, ist als Überbestimmung zu bewerten, es entspricht grundsätzlich dem Merkmal [[X.].]A bzw. [[X.].]B.

[[X.].][X.] sind, jeweils für sich betrachtet, entsprechend der Argumentation zu Merkmal [[X.].] in Abschnitt 7.1.2 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu berücksichtigen, so dass Hilfsantrag [[X.].] grundsätzlich nicht anders zu bewerten ist als Hilfsantrag [X.].

zwei [[X.].]er und Pfade angezeigt werden, so dass der Benutzer mit der Entscheidung, welches von beiden er betätigt, bereits eine Auswahl trifft, welches Anwendungsprogramm nach dem Entsperren aktiviert werden soll.

Eine solche Zuordnung von zwei Funktionsbildern und Pfaden zu zwei unterschiedlichen Anwendungen war im Zusammenhang mit berührungsempfindlichen Benutzerschnittstellen jedoch bereits prinzipiell bekannt.

So beschreibt der "[[X.].]" ([X.] = [X.]) auf den Seiten 11 bis 13 drei unterschiedliche Anwendungen (Start menu, Keyboard, Tools), die ausgehend von derselben Bildschirmanzeige (Seite 10) durch einen vertikalen Sweep vom einem von drei Symbolen in der Fußzeile des [[X.].]-Bildschirms aktiviert werden. Welche Anwendung gestartet wird, hängt davon ab, von welchem Ausgangspunkt der Benutzer den vertikalen Sweep ausführt.

Für den Fachmann, der die Erweiterung der gesamten Funktionalität eines Mobiltelefons immer im Blick hat, lag es nahe, diese bekannte Möglichkeit zum Starten von Applikationen auch bereits beim [X.] einzusetzen und somit vergleichbar zu der auf Seite 10 dargestellten Fußzeile mehrere Ausgangspunkte für den auf Seite 9 beschriebenen "Right Sweep to [[X.].]" anzubieten, die dann nach dem Entsperren zu unterschiedlichen Anwendungen führten. Eine erfinderische Tätigkeit kann darin nicht gesehen werden.

[[X.].]A / [[X.].]B sei, sondern erst nach seiner Aktivierung das Starten von Anwendungen erlaube. Im Übrigen sei der Seite 9 einerseits und den Seiten 10 bis 13 andererseits nicht entnehmbar, wie diese kombiniert werden müssten, um zur beanspruchten Lehre zu gelangen; das sei nur bei rückschauender Betrachtungsweise möglich.

3), der bekannte Gestaltungmöglichkeiten auf andere [X.] anwendet, eine rein "handwerkliche" Maßnahme.

7.5.3 Damit ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] wie auch nach dem ebenso zu beurteilenden Hilfsantrag [[X.].] (s. o.) nicht patentierbar. Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag.

[[X.].][[X.].]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [[X.].] i. [[X.].]. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige [[X.].]ollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [[X.].], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 59/11 (EP)

04.04.2013

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 (EP) (REWIS RS 2013, 6920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6920


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 110/13

Bundesgerichtshof, X ZR 110/13, 16.02.2016.

Bundesgerichtshof, X ZR 110/13, 25.08.2015.


Az. 2 Ni 59/11 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 59/11 (EP), 04.04.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 Ni 21/18 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zur Kommunikationskanalauswahl (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit


6 Ni 20/18 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – "Verfahren und Einrichtung zur Kommunikationskanalauswahl" – erfinderische Tätigkeit


6 Ni 23/21 (EP) (Bundespatentgericht)


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