Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZA 35/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2812

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 35/10 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 30. September 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juli 2010 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2000 wurde am 9. Februar 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter bestellt. Der Schuld-ner stellte am 7. März 2000 Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 26. November 2003 wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die [X.] von sieben Jahren ab Aufhebung des [X.] seinen im Einzelnen bezeichneten Obliegenheiten nachkommt. Der [X.] wurde rechtskräftig. In der Folgezeit regte der weitere Beteiligte zu 1 mehrfach an, das Verfahren nicht aufzuheben, weil weitere Forderungen einzu-ziehen sowie ein Grundstück zu verwerten seien. Das Insolvenzverfahren [X.] nicht aufgehoben. 1 - 3 - Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2009, bei Gericht eingegangen am 10. September 2009 hat der Schuldner die lange Dauer des [X.] beanstandet und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung [X.]. Der Antrag ist erfolglos geblieben; die sofortige Beschwerde des [X.] ist zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Schuldner [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen diesen [X.]uss. Er hält die Ü-bergangsvorschrift des Art. 103a EG[X.] für verfassungswidrig, weil sie keine Härteklausel für überlange Verfahren enthalte. 2 I[X.] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde, welche der Schuldner einlegen will, wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung verlangt eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner hat - trotz der nach Aktenlage grob nachlässigen Behandlung seines Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 2 und durch das Insolvenzgericht, das diesen nunmehr zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens anzuhalten haben wird (§ 58 [X.]) - keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.]s sind die Vorschriften des [X.] 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, gemäß Art. 103a EG[X.] nicht anzuwenden ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZB 72/06, [X.], 49, 50 Rn. 8; v. 21. Januar 2010 - [X.] ZB 155/09, [X.], 265, 266 Rn. 8). Der [X.] geht bisher in ständiger Rechtsprechung 3 - 4 - von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus ([X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007, aaO, m.w.N.). Er hält den vorliegenden Fall für einen krassen Ausnahmefall. Wenn allerdings diese Einschätzung sich als unrichtig erweisen sollte, behält er sich vor, seine Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.02.2010 - 8 IN 36/00 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2010 - 5 T 76/10 -

Meta

IX ZA 35/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZA 35/10 (REWIS RS 2010, 2812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2812

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 35/10 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiungsverfahren: Anwendbarkeit des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes bei verzögerter Aufhebung des Insolvenzverfahrens in einem Altfall


IX ZB 11/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 255/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 11/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im Altfall


IX ZB 87/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 35/10

IX ZB 155/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.