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PDF anzeigen[X.][X.]/05 vom 30. März 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 30. März 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 26. Zivilkammer des [X.] vom 19. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Schuldnerin beantragte am 30. Juni 2000 die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde am 11. Oktober 2000 eröffnet. 1 Mit [X.]uss vom 22. April 2005 hat das Amtsgericht - Insolvenzge-richt - der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 [X.]). Entgegen einem Antrag der Schuldnerin, die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] um zwei Jahre zu verkürzen, hat das Amtsgericht der Schuldnerin mitgeteilt, die Laufzeit beginne mit der Aufhebung 2 - 3 - bung oder Einstellung des Verfahrens und betrage sieben Jahre. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 [X.]). 3 1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EG[X.] sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. November 2001 geltenden [X.] beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhal-tensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 4 2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Schuldner, deren Restschuldbefrei-ungsantrag noch nach altem Recht zu beurteilen sei, würden gegenüber [X.], die bereits unter das neue Recht fielen, in einer gänzlich unangemesse-nen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise benachteiligt. Nach dem neuen Recht betrage die Dauer der Abtretung - ausgehend von einer Verfah-rensdauer von einem Jahr - nur noch drei Jahre. Demgegenüber werde der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren zugemutet, zwölf Jahre auf die Rest-schuldbefreiung zu warten. 5 - 4 - 3. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EG[X.] ist nicht zu bezwei-feln. Auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Mai 2004 - [X.] ZB 274/03, [X.], 452, 453; v. 23. Juli 2004 - [X.] ZA 9/04, [X.], 635; v. 17. Februar 2005 - [X.] ZB 237/04, n.v.). Als die Schuldnerin die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste sie sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der [X.] beginnen und sieben Jahre betragen würde. Genau so ist es gekommen. Irgendwelche Erwartungen der Schuldnerin sind somit nicht ent-täuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Über-gangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle auf Grund eines von dem 6 - 5 - Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich be-handelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Ganter [X.] [X.] [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2005 - 68b [X.][X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 326 [X.]/05 -
Meta
30.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZB 255/05 (REWIS RS 2006, 4217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4217
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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