Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2003, Az. V ZR 127/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4841

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 127/02Verkündet am:17. Januar 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 5. März 2002 aufgeho-ben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Durch einen von dem Streithelfer der [X.] am 30. Januar 1996beurkundeten Vertrag kauften die Kläger von der beklagten Stadt eine Eigen-tumswohnung, die sie bereits auf Grund eines Mietvertrages bewohnten. [X.] Kaufpreis findet sich in Anlage 1 der Urkunde unter Nr. 4 folgen-de Regelung:- 3 -"4.1 [X.]) für das Wohnungseigentum 52.835,00 [X.]in Worten ...b) für das Teileigentum ([X.]) 4.000,00 [X.]in Worten ...c) für den [X.] Heizhaus 8.441,00 [X.] somit65.276,00 [X.] ...Darüber hinaus sind vom Käufer zu übernehmen die Vorfälligkeits-entschädigung, diese betragen bei Ablösung durch den [X.]/[X.], insgesamt also 40.446,00 [X.].Der Gesamtkaufpreis beträgt somit 105.722,00 [X.]...4.2 Die Kaufpreiszahlung erfolgt auf das Konto bei der ..."Der Vertrag wurde "in Ansehung der gesetzlichen Vorkaufsrechte" [X.] geschlossen. Grund hierfür war der am 28. November 1995 notariellbeurkundete Vertrag, mit dem die Beklagte an den [X.]123 Woh-nungseigentumseinheiten - darunter auch die später an die Kläger veräußerteWohnung - verkauft hatte. Die Regelung des Kaufpreises für diese [X.] in beiden Kaufverträgen nur bis zur Angabe der Summe von65.276,00 [X.] überein. Im Anschluß daran bestimmt der Kaufvertrag zwischender [X.] und B. :"4.1 ...Darüber hinaus sind vom Käufer zu übernehmen die Vorfällig-keitsentschädigung, die auch durch Beibringung einer Freistel-lungserklärung für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung(...) für die Darlehen bei der [X.]erfolgen kann; diese betra-gen bei Ablösung durch den Mieter- 4 -[X.] 575/[X.], insgesamt also 40.446,00 [X.]zahlbar auf das unter Ziff. 4.2 benannte Konto der [X.] ...Der Käufer hat der Verkäuferin entsprechendes Attestat der Finan-zierungsgläubigerin bis zum 15. März 1996 beizubringen. Der [X.] über das Zustimmungserfordernis der Gläubigerin. Hat [X.] durch Zahlung der Ablösung auf das Konto der [X.] die Ablösung bewirkt, entfällt die Verpflichtung zur Beibrin-gung des entsprechenden [X.] Die Kaufpreiszahlung erfolgt auf das Konto bei der ..."Die Kläger zahlten den Betrag von 105.722 [X.] auf das [X.] der [X.]. In der Folgezeit stellte sich heraus, daß die [X.], deren Belastungen die Beklagte aus dem Verkauf der Wohnungen vor-zeitig ablöste, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangte, weil ihr eine solchenicht zustand.Die Kläger verlangen die Rückzahlung der 40.446 [X.], die in der [X.] als Anteil der Vorfälligkeitsentschädigung ausgewiesen sind. [X.] der Ansicht, dieser Betrag sei nicht als Teil des Kaufpreises zu leisten,sondern nur für den Fall geschuldet, daß die Vorfälligkeitsentschädigung beider [X.] auch tatsächlich anfalle. Ihre Klage ist in beiden [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat wegen der objektiven [X.] zum Berufungsurteil in [X.]/02 zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihr Streithelfer [X.], verfolgen die Kläger ihr Ziel der [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Rückzahlungsanspruch, weil [X.] nicht nachgewiesen hätten, daß die im Kaufvertrag mit der [X.] nur bei tatsächlichem Anfall geschul-det sei. Der Wortlaut der Vertragsurkunde spreche eindeutig für die Vereinba-rung eines Gesamtkaufpreises unter Einschluß des Betrages für die Vorfällig-keitsentschädigung. Für eine Auslegung, die zu einem anderen Ergebnis füh-re, sei danach kein Raum. Zwar hätten die Kläger behauptet, [X.] sei davon ausgegangen worden, daß eine Vorfälligkeitsent-schädigung nur dann zu zahlen sei, wenn sie auch tatsächlich anfalle. [X.] allein benannte Zeuge B. habe diese Behauptung aber nicht bestä-tigt.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß [X.] nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1[X.]) zu einer Rückzahlung an die Kläger verpflichtet [X.]) An einem Rechtsgrund für die Zahlung des umstrittenen [X.] fehlt es nicht schon deshalb, weil nach dem wirklichen Willen der Parteien,- 6 -der Anteil in Höhe von 40.446 [X.] nur für den Fall geschuldet sein sollte, [X.] Beklagte tatsächlich mit einer entsprechenden Forderung der [X.] belastet wird. Einen solchen vom Inhalt der Vertragsurkunde abweichen-den übereinstimmenden Willen der Parteien, dem Vorrang gegenüber [X.] der Urkunde zukommen würde (Senat, [X.]. v. 7. Dezember 2001,V [X.], [X.], 1038, 1039), hat das Berufungsgericht nicht [X.]. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision wendet sichlediglich dagegen, daß das Berufungsgericht die Aussage des - von den [X.] selbst benannten - [X.] als glaubhaft angesehen hat. [X.] Erfolg dieser Rüge könnte jedoch nichts an dem Ergebnis ändern, daß dieinsoweit beweisbelasteten Kläger (vgl. [X.], [X.]. v. 11. September 2000,II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145; [X.]. v. 13. November 2000, [X.]/99,NJW-RR 2001, 421) den Nachweis für einem vom Wortlaut der Vereinba-rungen abweichenden Willen beider Vertragsparteien nicht erbracht haben.b) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich der zwischen den [X.] geschlossene Kaufvertrag auch nicht dahin auslegen, daß die Klägerden auf die Vorfälligkeitsentschädigung entfallenden Zahlungsanteil nur [X.] einer tatsächlichen Inanspruchnahme der [X.] durch die Darlehens-geberin schulden.aa) Zwar kann nicht mit dem Berufungsgericht schon die [X.] des Kaufvertrages verneint werden; denn bei der Annahme eineseindeutig vereinbarten Kaufpreises wird außer acht gelassen, daß ein Teil [X.] ausdrücklich zur "Ablösung" der "zu übernehmen(den) ... Vorfällig-keitsentschädigung" zu leisten ist. Da das Berufungsgericht den maßgeblichenAuslegungsstoff nicht vollständig berücksichtigt hat, ist der Senat an dessen- 7 -Verständnis nicht gebunden. Das Ergebnis der hiernach dem Senat ermög-lichten Auslegung (st. Rspr., vgl. z.B. [X.]Z 124, 39, 44 f; Senat, [X.]. [X.] Dezember 1990, [X.], NJW 1991, 1180, 1181) weicht jedoch [X.] dem des Berufungsgerichts ab.bb) In der Urkunde ist die Summe, die unter Einschluß des auf die [X.] zu zahlenden Anteils ermittelt wird, ausdrücklich als"Gesamtkaufpreis" gekennzeichnet. Dieser Betrag war nach Eintritt der Fällig-keitsvoraussetzungen auf das Konto der [X.] zu zahlen. Daß ein Zah-lungsanteil der Vorfälligkeitsentschädigung zugewiesen ist, bleibt ohne Be-deutung, weil es sich hierbei nur um eines von mehreren in der Urkunde auf-geführten Einzelelementen handelt, aus denen sich neben den Anteilen fürdas Wohnungseigentum, für das Teileigentum und für den [X.]zum Heizhaus der Kaufpreis zusammensetzt. Hinweise dafür, daß die Zah-lungsverpflichtung der Kläger hinsichtlich des fraglichen Betrages von demtatsächlichen Entstehen eines Anspruchs der [X.] auf Zahlung einerVorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte abhängig sein sollte, findensich nicht. Das gilt auch bei Beachtung des Grundsatzes einer beiderseits inte-ressengerechten Auslegung (vgl. Senat, [X.]. v. 16. April 1999, [X.]/98,WM 1999, 1715, 1716). Vielmehr waren die Belange der Kläger als [X.], weil für sie bereits bei Vertragsschluß kein Zweifel daran bestehenkonnte - und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch tatsächlichnicht bestand -, daß der als "Gesamtkaufpreis" ausgewiesene Betrag von105.722 [X.] von ihnen als Gegenleistung für den Eigentumserwerb aufzubrin-gen war, während sich das Interesse der [X.] auf die Erzielung [X.] hohen Kaufpreises bei uneingeschränkter [X.] vereinnahmten Gelder richtete. Es verbleibt demnach dabei, daß es grund-- 8 -sätzlich dem Verkäufer überlassen bleibt, in welcher Weise er mit dem von ihmvereinnahmten Kaufpreis, der Teil seines Vermögens geworden ist, verfährt;dies gilt selbst dann, wenn er entsprechende Absichten über die [X.] Gelder bei Vertragsschluß offenbart.c) Hiernach scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung ebenfalls aus.Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag wegen einer planwidrigenUnvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist (st. Rspr., vgl. etwa [X.]Z127, 138, 142 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Stand der [X.] die gesamte Summe von 105.722 [X.] uneingeschränkt als Kaufpreis zu, sobrauchten die Parteien für den Fall einer nicht geschuldeten Vorfälligkeitsent-schädigung keine Regelung zu treffen.d) Ein Bereicherungsanspruch steht den Klägern auch nicht wegen ei-ner Reduzierung des geschuldeten Kaufpreises nach den Regeln des [X.] zu. Zwar kommt diese Anspruchsgrundlage nachdem hier weiterhin anwendbaren Recht aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002(Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]) in Betracht (vgl. [X.]Z 109, 139, 144), ihre [X.] sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Die Parteien mö-gen die gemeinsame Erwartung geteilt haben, daß die Beklagte mit einer [X.] belastet werde, auf dieser Vorstellung baut jedochnicht - wie für die Annahme einer Geschäftsgrundlage erforderlich ([X.]Z 128,230, 236; 135, 333, 338) - der gemeinschaftliche Geschäftswille der Parteienauf. Die Kläger haben nichts anderes getan, als die von der [X.] offen-gelegte Kalkulation, nach der ein bestimmter Teil des Kaufpreises zur [X.] Vorfälligkeitsentschädigung benötigt werden soll, zur Kenntnis zu [X.]. Die Motivation der [X.], den Kaufpreis nach bestimmten [X.] -dungen aus Anlaß einer vorzeitigen Darlehensablösung zu bemessen, war fürden Geschäftswillen der Kläger, die sich auf die Zahlung des gefordertenGeldbetrages einlassen wollten, ohne Bedeutung.2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß den Klägern ge-genüber der [X.] ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, der [X.] der 40.446 [X.] gerichtet ist, die für die Vorfälligkeitsentschädigungausgewiesen wurden.a) Ihre rechtliche Grundlage findet diese Forderung in einer positivenVertragsverletzung des Mietvertrages, der zwischen den Parteien vor demVerkauf des Wohnungseigentums bestand (vgl. [X.]/Sonnenschein,[X.] [1997], § 570b [X.]. 43; [X.], Mietrecht, 7. Aufl.,§ 570b [X.] [X.]. 40; auch [X.], 208, 213).aa) Die Voraussetzungen eines Mietervorkaufsrechts der Kläger nach§ 570b [X.] waren unstreitig gegeben. Mithin traf die Beklagte als Ver-mieterin nach §§ 570b Abs. 2, 510 [X.] bei Eintritt des Vorkaufsfalls [X.] Nebenpflicht, die Kläger über ihr Vorkaufsrecht zu unterrichtenund ihnen den Inhalt des mit dem [X.] geschlossenen [X.] mitzuteilen. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht mußte die Beklagte [X.] den richtigen und vollständigen Inhalt des [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 29. Oktober 1993, [X.], [X.], 315;[X.], [X.]. v. 23. Mai 1973, [X.], NJW 1973, 1365; auch [X.], [X.], 1998, [X.]. 393). Erforderlich war insbesondere eineerschöpfende Information der Kläger über die mit dem [X.] vereinbarteGegenleistung (vgl. Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 510 [X.]. 3).- 10 -bb) Insoweit ist die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nichtnachgekommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten [X.] wegen ihres Vorkaufsrechts lediglich einen Entwurf des später mit ih-nen abgeschlossenen Kaufvertrages durch den Streithelfer zugesandt, der [X.] hierzu ersichtlich von der [X.] beauftragt worden war. Das ent-spricht der - vom Berufungsgericht angeführten - Aussage des [X.] und läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gegenrüge [X.], wonach die behauptete Übersendung von Fotokopien des [X.] mit dem [X.] übergangen worden sei, geht damit ins Leere.Der den Klägern hiernach zur Kenntnis gebrachte Vertragsentwurf [X.] einem maßgeblichen Punkt von dem Kaufvertrag ab, der zuvor zwischen der[X.] und dem [X.], dem [X.] , zustande [X.]. Nach der Regelung des Kaufpreises in diesem Vertrag mußte der Dritt-käufer zwar auch die Vorfälligkeitsentschädigung "übernehmen". Zur [X.] Verpflichtung war der [X.] jedoch nicht zur Zahlung der später [X.] Klägern vereinbarten 40.446 [X.] verpflichtet. Dieser Betrag wird [X.] für eine "Ablösung durch den Mieter" genannt, sollte also - unter Au-ßerachtlassung der Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (vgl. [X.]Z61, 359, 361; 78, 369, 375) nur die Mieter bei Ausübung ihres [X.]. Die "Übernahme" der Vorfälligkeitsentschädigung konnte den Dritt-käufer mithin nur zur Zahlung des Betrages an die Beklagte verpflichten, dendiese tatsächlich zur Erfüllung einer entsprechenden Forderung der [X.] benötigte. Zudem war dem [X.] die Möglichkeit eingeräumtworden, sich durch "Beibringung einer Freistellungserklärung" einer [X.] wegen der Vorfälligkeitsentschädigung zu entziehen: Legte der[X.] innerhalb vereinbarter Frist ein "Attestat der [X.] -gerin" vor, mit dem diese die Beklagte von Forderungen wegen der vorzeitigenKreditablösung befreite, so brauchte er über 65.276 [X.] hinaus keine Kauf-preiszahlungen mehr an die Beklagte zu erbringen. Weder diese [X.] eine - gemäß § 508 [X.] a.F. anteilige - Zahlungsverpflichtung in [X.] tatsächlich für eine Vorfälligkeitsentschädigung benötigten Betrages findetsich in dem Vertragsentwurf, der den Klägern zu ihrer Information gemäߧ§ 570b Abs. 2, 510 [X.] zugesandt wurde. Damit wurden die Kläger überden Inhalt des mit dem [X.] geschlossenen Kaufvertrages unvollständigunterrichtet; denn sie konnten die Übersendung des [X.] auf ihr Vorkaufsrecht nur dahin verstehen, daß beide Verträge inhalt-lich übereinstimmen sollten. Nachdem die Beklagte auf diese Weise ihre [X.] aus § 510 Abs. 1 [X.] a.F. verletzte, bedarf es keiner Entschei-dung darüber, ob sie daneben auch noch ihre mietvertragliche Pflicht zur Un-terrichtung über das Vorkaufsrecht (§ 570b Abs. 2 [X.]) mißachtete, [X.] den Klägern mit der Zusendung des Entwurfs den Abschluß eines eigenenKaufvertrages nahelegte, während nach § 505 Abs. 1 [X.] a.F. zur [X.] eine - formlose ([X.]Z 144, 357, 360) - Erklärung gegen-über der [X.] genügt hätte.cc) Das Verschulden ihres Streithelfers, der nicht auf eine vollständigeInformation der [X.] achtete, muß sich die Beklagte nach§ 278 [X.] zurechnen lassen. Er war mit der Erfüllung der Verpflichtungen der[X.] aus §§ 570b Abs. 2, 510 [X.] betraut und wurde deshalb alsihr Erfüllungsgehilfe tätig (vgl. Senat, [X.]Z 62, 119, 121).b) Die geschilderte Pflichtverletzung kann zu einem Schaden der Klägerin Gestalt des um 40.446 [X.] erhöhten Kaufpreises geführt [X.] -aa) Wegen der ungenügenden Unterrichtung durch die Beklagte habensich die Kläger auf einen gesonderten Vertragsschluß zu eigenen Konditioneneingelassen. Sie wurden mithin gehindert, von dem ihnen als [X.] zustehenden Gestaltungsrecht (vgl. Senat, [X.]Z 67, 395, 398)Gebrauch zu machen und durch eine Erklärung nach § 505 [X.] a.F. einenKaufvertrag mit der [X.] mit dem Inhalt des Vertrages mit dem [X.]zustande zu bringen. Wäre ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu den [X.] mit dem [X.] [X.]begründet worden, sowäre die Verpflichtung der Kläger zur anteiligen Übernahme der [X.] gegangen und hätte für sie keinen weiteren finan-ziellen Aufwand zur Folge gehabt. Über die 65.276 [X.] hinaus hätten sie [X.] nur dann Zahlungen an die Beklagte geschuldet, wenn diese gegenüberihrer Darlehensgeberin tatsächlich zur Leistung einer Vorfälligkeitsentschädi-gung verpflichtet gewesen wäre. An einer solchen Verpflichtung der [X.]fehlte es aber unstreitig. Zudem hätte für die Kläger bei den Konditionen [X.] mit dem [X.] die Möglichkeit bestanden, durch Vorlage einerFreistellungserklärung der [X.] die Kaufpreiszahlung auf 65.276 [X.]zu begrenzen. Da es der [X.] bei Abschluß des Vertrages mit dem Dritt-käufer allein darum ging, vor einer Inanspruchnahme wegen der vorzeitigenKreditablösung gesichert zu sein, reichte hierfür die vorliegende Erklärung der[X.] aus, daß für die Rückzahlung des betreffenden Darlehens eineVorfälligkeitsentgelt nicht berechnet werde.bb) Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien ist die Pflichtverlet-zung der [X.] für einen Schaden der Kläger in Höhe der streitgegen-ständlichen 40.446 [X.] ursächlich geworden. Es ist davon auszugehen, daß- 13 -die Kläger bei Mitteilung des vollständigen [X.] von ihrem [X.] Gebrauch gemacht hätten. Die Mitteilungspflicht des Vorkaufsverpflich-teten aus § 510 [X.] a.F. stellt eine vertragliche Aufklärungspflicht dar, diedazu bestimmt ist, den Berechtigten eine sachgerechte Entscheidung über [X.] Geschäfte - nämlich über die Ausübung des Vorkaufsrechts - zu er-möglichen. Bei Verletzung solcher Pflichten spricht eine Vermutung für "aufklä-rungsrichtiges" Verhalten ([X.]Z 111, 75, 81; 124, 151, 160; Senat, [X.]. v.26. September 1997, [X.], [X.], 302, 303). Demnach ist es [X.] der [X.] darzulegen und zu beweisen, daß der Kaufvertrag zwischenihr und den Klägern mit dem vorliegenden (nachteiligen) Inhalt auch bei [X.] (vorteilhaften) Inhalts des Vertrages mit dem Dritt-käufer zustande gekommen wäre. Allein aus den Umständen ergibt sich einsolcher Entschluß der Kläger noch nicht. Selbst wenn die Kläger annehmenmußten, die [X.] werde eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangenkönnen, stellte sich für sie ein Vertragsschluß zu den Konditionen des [X.] als günstiger dar. Insbesondere brauchten sie nicht zu befürchten, vonder [X.] auf Zahlung des vollen Betrages einer Vorfälligkeitsentschädi-gung in Anspruch genommen zu werden. Da der Vertrag zwischen der [X.] und dem [X.] den Verkauf von 123 Eigentumseinheiten [X.] hatte, konnte die Kläger bei Erwerb nur einer dieser Wohnungennach § 508 [X.] a.F. auch nur eine - nach dem Verhältnis der Kaufpreise er-mittelte (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 508 [X.]. 3) - anteiligeVerpflichtung zur Zahlung auf die Vorfälligkeitsentschädigung [X.] Das angefochtene [X.]eil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1ZPO). Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der im vorliegenden- 14 -Fall durch § 563 Abs. 4 ZPO eröffneten Möglichkeit, in der Sache selbst zuentscheiden, sieht der Senat ab.a) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger besteht nur dann, wenn derzwischen der [X.] und dem [X.] B. am 28. November 1995geschlossene Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. Da auch [X.] 570b [X.] der Vorkaufsfall erst bei Wirksamkeit des Vertrages mit [X.] gegeben ist ([X.], aaO, [X.]. 308), hätte für die Beklagte im [X.] mit [X.]schon keine Mitteilungspflichtnach §§ 570b Abs. 2, 510 [X.] bestanden.b) Vorliegend kommt eine Unwirksamkeit des Drittkaufes nach § 134[X.] in [X.]) Auch eine Vorschrift des Landesrechts kann ein Verbotsgesetz [X.] von § 134 [X.] darstellen (vgl. Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 134[X.]. 5). Die Beklagte könnte mit dem Verkauf der Wohnung an B. zu ei-nem - wie sie selbst behauptet - Preis deutlich unter dem Verkehrswert gegenihre Verpflichtung aus § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 der [X.] Gemeinde-und Landkreisordnung ([X.] Kommunalordnung - [X.] -) in der hiermaßgebenden Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. 1993, 501) verstoßenhaben, Vermögensgegenstände der Gemeinde in der Regel nur zum [X.] zu veräußern und [X.] nicht zu verschenken. Ob dieseRegelungen ein Verbotsgesetz enthalten, beantwortet sich - weil die [X.]Kommunalordnung nur im Bezirk des [X.] Oberlandesgerichts gilt - ge-mäß § 545 Abs. 1 ZPO nicht nach revisiblem Recht, (vgl. [X.], [X.]. v. 4. April1966, [X.], [X.] § 354 HGB Nr. 5 zu § 71 Abs. 2 Satz 2 der [X.] -schen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952; [X.]. v. 15. April 1998, [X.]/97, [X.], 3058, 3059 zu § 56 Abs. 2 der [X.]). Auch der Umstand, daß Gesetze anderer Bundesländer ver-gleichbare Vorschriften enthalten (vgl. z. B. § 109 Abs. 1 Satz 2 der Hessi-schen Gemeindeordnung in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung, [X.], 534; § 90 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das [X.] in der Fassung vom 14. Juli 1994, [X.] 1994, 666; Art. [X.]. 1 Satz 2, Abs. 3 der Gemeindeordnung für den [X.] in [X.] vom 22. August 1998, GVBl. 1998, 796) macht § 67 Abs. 1 Satz 2und Abs. 5 [X.] 1993 nicht revisibel. Hierfür müßte die [X.] und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt wordensein ([X.]Z 118, 295, 298; [X.], [X.]. v. 15. April 1998, aaO). Hingegen genügtdie vorliegende nur tatsächliche Übereinstimmung selbst dann nicht, wenn ausder Gesetzgebung eines anderen Landes Rechtssätze oder Rechtsgedankenübernommen wurden, wie dies in den neuen Bundesländern häufig geschehenist ([X.], [X.]. v. 15. April 1998, aaO). Da es den Umständen nach [X.] unwahrscheinlich ist, daß ohnehin weitere tatsächliche Feststellungendes Berufungsgerichts erforderlich sein werden, bleibt diesem aus [X.] (vgl. Senat, [X.]Z 36, 348, 356) die Auslegung von § 67Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 [X.] 1993 gemäß § 563 Abs. 4 ZPO überlassen.bb) Das Berufungsgericht wird demnach zunächst prüfen müssen, ob§ 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 [X.] 1993 ein Verbotsgesetz im Sinne des§ 134 [X.] entnommen werden kann. Von der Rechtsprechung wurde dies be-reits für vergleichbare Regelungen in Art. 75 der Gemeindeordnung für den[X.] grundsätzlich bejaht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225,226; 2001, 54, 56 f). Zudem hat es der [X.] für unentgeltliche- 16 -Zuwendungen aus staatlichem (nicht kommunalem) Vermögen als naheliegenderachtet, daß der allgemeine Grundsatz, wonach der Staat nichts "verschen-ken" dürfe, als Verbotsgesetz anzusehen sei ([X.]Z 47, 30, 39 f).(1) Fehlt - wie hier - eine ausdrückliche Regelung, so ist die Frage, obder in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbotnach § 134 [X.] zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, nach Sinn [X.] der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, obdas Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet,sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen sei-nen wirtschaftlichen Erfolg ([X.]Z 118, 142, 144). Letzteres und damit [X.] eines Verbotsgesetzes wird von der Rechtsprechung regelmäßigbejaht, wenn beide Vertragsparteien mit dem Vertragsschluß ein gesetzlichesVerbot verletzen ([X.]Z 78, 269, 271; 115, 123, 125; 143, 283, 287). Die Prü-fung des Berufungsgerichts hat sich daher auf die Frage zu erstrecken, ob hierein Verbot mißachtet ist, das sich nicht nur an die Gemeinde, sondern an bei-de Vertragsteile richtet. Sollte das Verbot nur die Gemeinde treffen, so führtein Verstoß nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 [X.],wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit desganzen Rechtsgeschäfts erfordert ([X.]Z 78, 269, 271; 89, 369, 373; 143,283, 287).(2) Falls das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund ein Verbotsge-setz bejaht, so sind dessen Voraussetzungen im einzelnen zu ermitteln. [X.] Kaufpreis nur geringfügig hinter dem Verkehrswert zurück, wird auch unterBerücksichtigung öffentlicher Interessen die Rechtsfolge einer Nichtigkeitschwerlich zu rechtfertigen sein. So hat auch der [X.] seine Er-- 17 -wägungen zum Vorliegen eines Verbotsgesetzes bei unentgeltlichen Zuwen-dungen aus staatlichem Vermögen auf der Grundlage einer Veräußerung zueinem "erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis" angestellt ([X.]Z47, 30, 39). Auf der anderen Seite kann jedenfalls eine Veräußerung unterhalbdes "vollen Wertes" (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1993) nicht voraussetzen,daß ein besonders grobes Mißverhältnis - mithin ein Verkehrswert, der knappdoppelt so hoch ist wie der Kaufpreis - vorliegt. Diesen Maßstab zieht [X.] heran, um bei Prüfung eines wucherähnlichen, nach § 138Abs. 1 [X.] nichtigen Rechtsgeschäfts auf das subjektive Merkmal einer ver-werflichen Gesinnung zu schließen (vgl. Senat, [X.]Z 148, 298, 302 m.w.[X.] taugt nicht, wenn es gilt, das [X.] von Vermögen der [X.] zu verhindern, weil hier ein persönlich vorwerfbares Verhalten des [X.] keine Bedeutung erlangt.(3) Gelangt das Berufungsgericht zu der Annahme eines inhaltlich nä-her bestimmten Verbotsgesetzes, so wird es dessen Verletzung im [X.] zu prüfen haben. Hierbei wird es sich mit den Auswirkungen der auf-sichtsbehördlichen Genehmigung (§ 67 Abs. 3 [X.] 1993) vom7. Dezember 1995 auseinandersetzen und ggf. - unter Beachtung des Beweis-angebotes der [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zudem von ihr behaupteten Verkehrswert in Höhe von 1.500 [X.]/m² - Feststel-lungen zum Verkehrswert des Wohnungseigentums zum [X.]punkt des [X.] mit [X.] treffen müssen.[X.]KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 127/02

17.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2003, Az. V ZR 127/02 (REWIS RS 2003, 4841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4841

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