Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. VIII ZR 268/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2011

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 268/99Verkündet am:7. Juni 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 570 bDie Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 [X.] bedarf nicht der notariellen Beurkundung.[X.], Urteil vom 7. Juni 2000- VIII ZR 268/99 - [X.] LG Duisburg- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 1998 wird auf [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger schloß am 5. Juli 1996 mit dem [X.](im folgenden: Verkäufer) einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb von ¼Miteigentumsanteil an dem im [X.] Blatt 8140 be-zeichneten Grundstück, Flur 40, Flurstück 213, verbunden mit dem Sonderei-gentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß mit Keller- und Abstellraum zueinem Kaufpreis von 97.820 DM. Da die Wohnung im Zeitpunkt des [X.] vermietet war, behielt sich der Verkäufer das Recht zum [X.] für den Fall vor, daß der Mieter von seinem gesetzlichen Vor-kaufsrecht gemäß § 570b [X.] Gebrauch machen [X.] 3 -Für die Eigentumswohnung hatte sich auch die Beklagte, eine auf demGebiet der Wohnungswirtschaft tätige gemeinnützige Gesellschaft, interessiert.Ihr Angebot war jedoch hinter dem des [X.] zurückgeblieben.Nachdem der Wohnungsmieter mit notariellem Schreiben vom [X.] auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht hingewiesen worden war, setzte [X.] Beklagte mit dem Mieter in Verbindung und kam mit diesem überein, daß ersein Vorkaufsrecht zunächst ausüben und die aus dem Vorkaufsrecht erworbe-nen Ansprüche sodann an die Beklagte abtreten sollte. Im Gegenzug [X.] die Beklagte dem Mieter günstigere Kündigungsfristen.Mit schriftlicher Erklärung vom 28. August 1996 machte der Mieter vonseinem Vorkaufsrecht Gebrauch und trat noch am selben Tag die [X.] Ansprüche an die Beklagte ab. Da der Verkäufer, dem die [X.] über die Ausübung des Vorkaufsrechts am [X.] zugegangen war, Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung geäußerthatte, wiederholten die Beklagte und der Mieter am 8. Oktober 1996 die [X.] in notarieller Form.In der Folgezeit erwirkte die Beklagte die Eintragung einer Auflassungs-vormerkung zu ihren Gunsten. Daraufhin trat der Verkäufer vom Kaufvertragmit dem Kläger zurück. Die Beklagte ist zwischenzeitlich als Eigentümerin [X.] eingetragen. Der Verkäufer trat dem Kläger etwaige gegen die [X.] bestehende [X.] ab.Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagen eine vorsätzlich sitten-widrige Schädigung sowie in der Abtretung der durch die Ausübung des [X.] erworbenen Ansprüche seitens des Mieters einen Verstoß gegenden Schutzzweck des § 570b [X.]. Deshalb begehrt er von der [X.] im- 4 -Wege des Schadensersatzes die Übertragung des Miteigentumsanteils, [X.] mit dem Sondereigentum an der Wohnung, Zug um Zug gegen [X.] des Kaufpreises.Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der [X.] verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.[X.] hat im wesentlichen ausgeführt:Ein Verstoß gegen die guten Sitten liege nicht vor. Zwar könne eine sit-tenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 [X.] auch in der Verletzung [X.] Dritter liegen. Dies setze aber voraus, daß in der [X.] an einem Vertragsbruch ein besonderes Maß an Rücksichtslosig-keit gegenüber dem Betroffenen hervortrete. Daran fehle es hier, weil die Aus-übung des Vorkaufsrechts durch den Mieter der Wohnung jedenfalls auch inder Absicht erfolgt sei, sich vor einer auf Eigenbedarf gestützten [X.] zu schützen, indem er sich von der [X.] eine län-gere als die gesetzliche Kündigungsfrist habe einräumen lassen. Dies stehemit dem Zweck des § 570b [X.], den Mieter im Zusammenhang mit der Um-wandlung einer Wohnung in Wohnungseigentum zu schützen, in Einklang. [X.] lasse sich nämlich auch dadurch verwirklichen, daß der Mieter [X.] mit der [X.] als potentiellem Investor einen besonderenKündigungsschutz vereinbare und die Rechte aus dem im eigenen Namenausgeübten Vorkaufsrecht auf diesen übertrage. Insofern sei weder dem Mieter- 5 -noch der [X.] eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen.Der Kläger sei vielmehr gerade so gestellt, wie er stünde, wenn der Mieter [X.] aus der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht übertragen, sondern [X.] alsbald nach Erwerb an einen Dritten veräußert hätte, der ihm ver-längerte Kündungsfristen sowie den Schutz vor einer Eigenbedarfskündigunggewährt hätte. Aus den gleichen Erwägungen sei auch die Abtretung der durchAusübung des Vorkaufsrechts entstandenen Ansprüche nicht zu beanstanden.Ein Rückübertragungsanspruch des [X.] aus abgetretenem [X.] komme aus den bereits im landgerichtlichen Urteil genanntenGründen nicht in Betracht. Da der Verkäufer von dem Kaufvertrag mit dem [X.]n zurückgetreten sei, kämen für ihn allenfalls Schadensersatzansprücheaus § 826 [X.] in Betracht. Solche Ansprüche seien jedoch [X.] wie dargelegt [X.] gegeben, weil das Verhalten der [X.] nicht gegen die guten Sittenverstoße.[X.] diese Entscheidung wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das [X.] Schadensersatzanspruches des [X.] wegen vorsätzlich sittenwidrigerSchädigung gemäß § 826 [X.] mit dem Hinweis darauf verneint hat, daß diedem Vorgehen der [X.] und des Mieters jedenfalls auch [X.], sich vor einer auf Eigenbedarf gestützten [X.] zu schützen, mit dem Schutzzweck des § 570b [X.] [X.] stehe, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt hierge-gen nichts vor.- 6 -2. Einen bereicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch des [X.] aus abgetretenem Recht des Verkäufers hat das Berufungsgerichtgleichfalls zu Recht verneint. Die Vereinbarung des Rücktrittsrechts zugunstendes Verkäufers war dem vorkaufsberechtigten Mieter gegenüber unwirksam (§506 [X.]), so daß der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb der [X.]nicht nachträglich weggefallen ist (§ 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. [X.]). Die [X.], die Vorinstanzen hätten verkannt, daß der Mieter von [X.] nicht wirksam Gebrauch gemacht habe, weshalb kein wirksamerKaufvertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustandegekommen und der Ei-gentumserwerb der [X.] demnach ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812Abs. 1 Satz 1 [X.]), greift ebenfalls nicht durch. Die Erklärung des Mieters, mitder dieser sein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 570b [X.] ausgeübt hat,wurde zwar lediglich privatschriftlich abgegeben. Sie ist jedoch [X.]. Die Erklärung bedurfte nämlich - entgegen der Ansicht der Revision -nicht der nach § 313 Satz 1 [X.] für den Grundstückskaufvertrag erforderli-chen notariellen [X.]) Dies ergibt sich aus § 505 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach die [X.] nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form unterliegt.Die Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für das rechtsgeschäftliche Vorkaufs-recht im Sinne der §§ 504 ff. [X.], ist aber auf das gesetzliche Vorkaufsrechtdes Mieters nach § 570b [X.] entsprechend anwendbar (so überwiegendeMeinung s. [X.] WuM 1998, 668 = [X.], 1404; AG [X.], 22; [X.] in [X.]/[X.]/Schwender,Wohnungsbaurecht, Band 6, Stand: 11/1993, § 570 [X.] [X.]. 7 mit [X.] Band 3.1, Bearb. [X.], Stand: 11/1993, § 2b [X.] [X.]. 4 Nr. 3;Jauernig/Teichmann, [X.], 9. Auflage, § 570b Rdnr. 1; [X.],[X.], 3. Auflage, § 570b Rdnr. 5; [X.] in [X.]/Futterer, Mietrecht, 7. Auf-- 7 -lage, § 570b [X.] Rdnr. 42; [X.]/[X.], [X.], 12. Auflage, § 570bRdnr. 15; [X.]/Sonnenschein, [X.], 13. Bearb., § 570b Rdnr. 46; [X.], NJW 1998, 37; [X.], [X.] 1999, 495, 497).b) Daß die §§ 504 ff. [X.] auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mietersebenfalls Anwendung finden, ist bereits den Gesetzesmaterialien zu § 570[X.] ([X.]. 12/5110 [X.]) zu entnehmen und wird auch von der Gegenauf-fassung, auf die sich die Revision für ihre abweichende Beurteilung beruft,nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Gegenansicht hält jedoch die [X.], die für die in § 505 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltene Regelungausschlaggebend waren, für nicht mehr zutreffend. Sie meint daher, die [X.] sei entgegen ihrem Wortlaut einzuschränken, so daß die Ausübung desgesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters ebenso wie der zugrundeliegendeGrundstückskaufvertrag nach § 313 Satz 1 [X.] der notariellen Beurkundungbedürfe, um wirksam zu sein ([X.], [X.] 1997, 543 f.; [X.], [X.], 1998, 126 f.; [X.], [X.] 1997, 245 f.; [X.], [X.], 65 f.; [X.], Das Grundeigentum 1993, 951 f.; [X.]/[X.], [X.],59. Auflage, § 570b Rdnr. 6; [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts-und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 896c; nach [X.]/[X.] aaO § 313Rdnr. 77 f. und [X.]/[X.] aaO § 505 Rdnr. 4 soll dies schlechthin füralle [X.] rechtsgeschäftliche wie auch gesetzliche [X.] Vorkaufsrechte gelten). [X.] sich der [X.] nicht anzuschließen.aa) Der Gegenansicht ist allerdings zuzugeben, daß das Motiv des hi-storischen Gesetzgebers für die in § 505 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthaltene Rege-lung insofern teilweise überholt ist, als sich der Schutzzweck des § 313 Satz 1[X.] geändert hat. Bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches war [X.] Vorschrift lediglich die Übertragungsverpflichtung des Veräußerers be-- 8 -urkundungsbedürftig. Dieser sollte vor einer übereilten Entscheidung über [X.] von Grundeigentum als flnatürlicher Grundlage für die Seßhaftigkeitder Bevölkerungfl bewahrt werden ([X.], Die gesammten Materialien zumBürgerlichen Gesetzbuch, [X.], 1899, [X.]); der Erwerber eines [X.] erschien hingegen nicht schutzbedürftig. Für die Verfasser des [X.] bestand daher insoweit keine Notwendigkeit, die [X.] des [X.], mit der dieser ein Grundstück er-werben wollte, dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 [X.] zu unterstellen (vgl.[X.], [X.] 1990, 339, 351/352 und [X.] aaO S. 547). Seit der Ände-rung dieser Vorschrift mit Wirkung zum 1. Juli 1973 ([X.]l. I 1973, [X.]) [X.] indes auch die Erwerbsverpflichtung des Grundstückskäufers der notari-ellen Beurkundung. Nachdem der Schutzzweck des § 313 Satz 1 [X.] erweitertworden ist, trifft daher dieser Beweggrund des historischen Gesetzgebers nichtmehr uneingeschränkt zu.bb) Richtig ist auch, daß die Bestimmung des § 505 Abs. 1 Satz 2 [X.]ursprünglich auf vertragliche Vorkaufsrechte zugeschnitten war, während we-gen der gesetzlichen Vorkaufsrechte, die der Gesetzentwurf zum [X.] während der maßgeblichen Beratungen noch finicht kanntefl, [X.] auf die Landesrechte verwiesen wurde (eingehend dazu: [X.] aaOS. 545 f.). In den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde es auchdeshalb für entbehrlich gehalten, den Beurkundungszwang auf die [X.] zu erstrecken, weil der Hauptzweck dieses [X.], unerfahrene Personen bei der Veräußerung von Liegenschaften zuschützen, schon dadurch erfüllt sei, daß der Vertrag, mit dem das rechtsge-schäftliche Vorkaufsrecht begründet werde, der notariellen Beurkundung [X.] (vgl. die Nachweise bei [X.] aaO S. 546; [X.] aaO Rdnr. 411; vgl.auch [X.]surteil vom 2. Dezember 1970 [X.] VIII ZR 77/69, NJW 1971, 422 un-- 9 -ter 3 b). Diese Erwägung, die gleichermaßen für die [X.] der [X.] nach § 497 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt ([X.], Urteil vom 14.Januar 2000 [X.] V ZR 386/98, [X.], 584 unter [X.]), trifft auf das gesetzli-che Vorkaufsrecht indessen nicht zu, weil zu dessen Bestellung gerade keindem Beurkundungszwang unterliegendes Rechtsgeschäft erforderlich [X.]) Gleichwohl gebietet es der Schutzzweck des § 313 Satz 1 [X.]nicht, die Ausübung des (gesetzlichen) Vorkaufsrechts entgegen dem [X.] § 505 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Formerfordernis der notariellen Beurkun-dung zu unterstellen.Der Gesetzgeber hat weder bei der entsprechenden Novellierung des§ 313 Satz 1 [X.] noch bei der Einfügung des § 570b [X.] durch das [X.] vom 21. Juli 1993 ([X.]l. I S. 1257) - gleiches [X.] die 1980 geschaffene Regelung des § 2b Wohnungsbindungsgesetz, der§ 570b [X.] nachgebildet ist - Veranlassung gesehen, die insoweit eindeutigeVorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 2 [X.] für unanwendbar zu erklären oder demerweiterten Schutzzweck von § 313 Satz 1 [X.] in anderer Weise anzupassen.Er hat vielmehr - wie dargetan (vgl. oben zu II 2b) - ausdrücklich auf die [X.] ff. [X.] bei dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des [X.] hingewiesen, ohne daß Anlaß für ihn bestanden hat, von einem einge-schränkten Verständnis des § 505 Abs. 1 [X.] auszugehen. Der Entscheidungüber die Formbedürftigkeit bestimmter Erklärungen kommt jedoch nicht uner-hebliche rechtspolitische Bedeutung zu; sie ist daher grundsätzlich dem Ge-setzgeber vorbehalten (vgl. [X.]Z 125, 218, 223). Aus diesem Grunde wäreeine gesetzliche Regelung, die ein vom bisherigen Gesetzeswortlaut des § 505Abs. 1 Satz 2 [X.] abweichendes Formerfordernis für die Ausübung des ge-setzlichen Mietervorkaufsrechts aufgestellt hätte, erforderlich, zumindest aber- 10 -zu erwarten gewesen (vgl. auch [X.] aaO; [X.], 16, 17).Hinzukommt, daß der materiell-rechtliche Schutz des § 313 Satz 1 [X.]vom Gesetzgeber auch an anderen Stellen nur unvollständig ausgestaltet [X.] ist (vgl. im einzelnen: [X.]Z 125, 218, 223/224). So bedarf insbesonderedie Erklärung, mit der ein dem Beurkundungszwang unterliegender Vertrag,den ein vollmachtloser Vertreter unter Einhaltung der gesetzlichen Form abge-schlossen hat, genehmigt wird, nicht der für das zugrundeliegende Rechtsge-schäft bestimmten Form (§ 182 Abs. 2 [X.]). Hier erreicht die Warn- undSchutzfunktion des § 313 Satz 1 [X.] lediglich den am Vertragsschluß betei-ligten vollmachtlosen Vertreter, während der Schutz des Vertretenen bewußtnicht so ausgestaltet ist, als habe er selbst an der Beurkundung teilgenommen([X.]Z aaO [X.]). Ähnlich ist die Lage des vorkaufsberechtigten Mieters.Durch Ausübung seines [X.] kommt zwischen ihm und dem [X.] ein Kaufvertrag zu den Bedingungen zustande, die dieser mit dem [X.] vereinbart hat (§ 505 Abs. 2 [X.]). Der Mieter [X.] damit [X.] ähnlich [X.] Genehmigender [X.] einen bereits beurkundeten [X.], dessenInhalt er kennt oder jedenfalls kennen kann. Es gibt keinen Grund, den Mieterin diesem Fall anders zu behandeln als denjenigen, der einen [X.] genehmigt. Auch die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbucheshaben die [X.] der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ineine Reihe mit derjenigen über die Genehmigung vollmachtlosen [X.] gestellt und hierfür als Grundsatz herangezogen, [X.] derartigen nach-träglich abgegebenen Erklärungen zustimmenden Inhalts, durch welche [X.] einer ohne den Zustimmenden erfolgten Umgestaltung vonRechtsverhältnissen herbeigeführt werden solle, die Beobachtung einer Form- 11 -nicht zu verlangen, selbst wenn dieser Rechtsakt an eine Form gebunden ge-wesenfl ist ([X.] aaO S. 793; vgl. auch [X.] aaO S. 547).Die Einbeziehung der Erklärung über die Ausübung des Mietervorkaufs-rechts in das Formerfordernis des § 313 Satz 1 [X.] ist schließlich auch [X.] nicht geboten, weil der nach § 570b [X.] berechtigte Mieter bei der Aus-übung seines [X.] nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist [X.] rechtsgeschäftlicher Erwerber von Grund- und Wohnungseigentum ([X.] aaO). Der Mieter kennt nämlich in aller Regel aufgrund der miet-vertraglichen Nutzung der Wohnung die Vor- und Nachteile des [X.] und wird daher auch die Angemessenheit des vereinbarten [X.] beurteilen können. Zudem ist er durch die ihm in entsprechender Anwen-dung des § 510 Abs. 2 [X.] zustehende Ausübungsfrist von zwei Monaten voreiner übereilten Entscheidung geschützt. Er erhält dadurch die Gelegenheit,die Vertragsbedingungen im einzelnen [X.] gegebenenfalls unter [X.] Rechtsrat [X.] zu prüfen und die Finanzierung des Erwerbs sicherzustellen.[X.] der geltend gemachte Anspruch des [X.] nach alledem aus kei-nem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, war die Revision des [X.]zurückzuweisen.[X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Leimert- 12 -

Meta

VIII ZR 268/99

07.06.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. VIII ZR 268/99 (REWIS RS 2000, 2011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2011

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 305/20 (Bundesgerichtshof)

Vorkaufsrecht des Mieters einer Eigentumswohnung: Wirksamkeit einer für den Vorkaufsberechtigten zu einem höheren Preis führenden, …


VIII ZR 51/14 (Bundesgerichtshof)

Vereitelung des Mietervorkaufsrechts: Unterlassene Unterrichtung durch Vermieter; Schadenersatzanspruch bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach Kenntniserlangung


V ZR 127/02 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 51/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 137/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.