Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2003, Az. V ZR 268/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3545

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. April 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 2, 3; ZPO § 253 Abs. 2a) [X.] [X.] unter Ausschluß des Berechtigten an einen[X.] veräußern, genügt es, daß die von dem [X.] beabsichtigte Nutzung imöffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des [X.] an der Veräußerung [X.] es [X.]) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentlicheInteresse des [X.] durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts [X.] gesichert werden könnte.c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des [X.] den [X.] ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum ver-bleibt dem [X.]) Die gegen den ablehnenden Bescheid des [X.] gerichtete Klage genügt demBestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschriftbeigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.[X.], Urt. v. 4. April 2003 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.]gerichtshofes hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]gerichtshofesDr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juni 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen, der auch die durch die [X.] Kosten trägt.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin der am Ufer der [X.] auf der Gemarkung [X.]-N. N. gelegenen [X.] 10, 85/1, 85/3 und 85/5. Die Flurstücke waren in den 60er Jahren [X.] überführt und in den Grenzstreifen zwischen der [X.] und [X.] ([X.]) einbezogen worden. Nach der Maueröffnung wurde dieüber die Flurstücke verlaufende Asphaltstraße (Kolonnenweg) aufgrund einerVereinbarung der kommunalen Stellen mit den damaligen Grenztruppen [X.] durch die Öffentlichkeit als Rad- und Gehweg freigegeben. Im [X.] entschied sich die Stadtverordnetenversammlung der Streithelferin dafür,den Streifen zwischen Kolonnenweg und Seeufer zu begrünen und als park-ähnliche Anlage mit Sitzelementen auszugestalten. Ein Bebauungsplan, [X.] dauerhafte Nutzung als öffentliche Grünfläche sowie als öffentlichen Geh-- 4 -und Radweg vorsieht, wurde im Januar 1991 aufgestellt und öffentlich bekanntgemacht. Im April 1995 bezog die Streithelferin die Flächen mit gleichem Nut-zungszweck in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ein.Im August 1996 beantragte der Kläger den Rückerwerb der [X.] dem [X.]. Die Beklagte und die Streithelferin einig-ten sich am 19./22. Oktober 1999 darauf, die Flächen der Beklagten zuzuord-nen und anschließend an die Streithelferin zu veräußern. Ein entsprechenderZuordnungsbescheid erging am 4. November 1999, der Rückerwerb durch [X.] wurde durch Bescheid vom 25. August 2000 abgelehnt.Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheidsseine Berechtigung zum Erwerb nach dem [X.] festzu-stellen. Der Antrag ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit [X.], der die Beklagte und die Streithelferin entgegentreten, verfolgt er ihnweiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Sie sei insbesonderefristgemäß erhoben, weil der Kläger den an die Klageschrift zu stellenden Be-stimmtheitsanforderungen durch deren Inhalt zusammen mit dem später einge-reichten Bescheid genügt habe. Ein Anspruch des [X.] auf [X.] sei ausgeschlossen, weil die Beklagte die Flurstücke im [X.] an die Streithelferin zu veräußern beabsichtige. Die von der [X.] 5 -helferin geplante Nutzung für Zwecke des Gemeingebrauchs als Grün- [X.] reiche zur Begründung des öffentlichen Interesses aus. Es seiauch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Streithelferin auf die vom Klägerersatzweise angebotene Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienst-barkeit zu verweisen.Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.[X.] Recht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage.1. [X.] ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben. [X.] Klage vorangehendes Widerspruchsverfahren gegen den [X.] findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht statt.2. Die Klage ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2[X.] erhoben.a) Die Klage genügt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten [X.] gegen einen ablehnenden Verwaltungsakt, den Anforderun-gen, die der grundsätzlich auf Streitigkeiten aus dem [X.]anwendbare § 253 Abs. 2 ZPO (statt aller: [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 7[X.], [X.]. 3) an die Bestimmtheit des [X.] stellt. Zwar enthält dieam 4. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift neben der Bezeichnung der- 6 -Streitteile nur die Anträge auf Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2000und auf Feststellung der Berechtigung des [X.] zum Erwerb der umstritte-nen Flächen. Dieser Mangel wurde aber durch die am 20. Oktober 2000 er-folgte Vorlage des Bescheides selbst behoben. Hierbei braucht der Senat nichtzu entscheiden, inwieweit im allgemeinen die Bezugnahme auf Urkunden ge-nügt, den in der Klageschrift nicht oder nur unzureichend wiedergegebenenKlagegrund zu ersetzen (zur Bezugnahme auf ein [X.] als Ersatz oderals Ergänzung der Angaben zum Klagegrund: [X.]Z 22, 254; Urt. v. 20. Mai1976, [X.], [X.] § 253 ZPO Nr. 56). Die Klage, mit der der ehemaligeEigentümer (Berechtigter) seinen [X.] (§ 2 [X.]), entgegendem ablehnenden Bescheid (§ 3 [X.]), durchsetzen will, entspricht in ihrerRechtsschutzfunktion der Verpflichtungs- oder Feststellungsklage nach [X.] (§§ 42, 43 VwGO). Dort ist aber als zwingenderInhalt der Klageschrift neben der Bezeichnung der Streitteile nur die Angabedes Gegenstandes des Klagebegehrens vorgesehen (§ 82 VwGO). [X.] es aus, daß ein Verwaltungsakt bestimmt bezeichnet oder in [X.] Klage beigefügt wird (Eyermann/Fröhler/[X.], VwGO, 11. Aufl., § 82[X.]. 6; [X.]/von [X.], VwGO, 13. Aufl., § 82 [X.]. 7; [X.]/[X.],VwGO, 12. Aufl., § 82 [X.]. 7). Hiervon ist für die zivilrechtliche Klage nachdem [X.] jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verwaltungsakt dieSubstanz des [X.] wiedergibt. Dies ist hier der [X.]) Auch die für Streitigkeiten nach dem [X.] bestimmte Klage-frist von zwei Monaten ab Zustellung des (mit Rechtsmittelbelehrung versehe-nen) Bescheides (§ 7 Abs. 2 und 3 [X.]) ist gewahrt. Dies gilt selbst dann,wenn man (das Zustellungsdatum ist unbekannt) zum Nachteil des [X.] da-von ausgehen würde, daß die Zustellung bereits am Tage des Erlasses des- [X.] erfolgt war. Die Komplettierung der Klageschrift durch [X.] 20. Oktober 2000 wahrte die in diesem Falle am 25. Oktober 2000 [X.] Klagefrist, denn die Zustellung des Schriftsatzes ist alsbald im Sinne des§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt. Die gerichtliche Kostenanforderung, die der Klä-ger abwarten durfte ([X.]Z 69, 363; Urt. v. 15. Januar 1992, [X.], 433), ist am 27. Oktober 2000 abgesandt worden, [X.] November 2000 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß gezahlt. [X.] Hinblick darauf, daß der 27. Oktober auf einen Freitag fiel und [X.] gesetzlicher Feiertag war, kann die bis zum Zahlungseingang [X.] noch im Sinne des § 273 Abs. 3 ZPO a.F. als hinreichend ange-sehen werden (vgl. [X.], Urt. v. 25. November 1985, [X.], NJW 1986,1347 [X.] Für die Feststellungsklage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderli-che besondere Interesse gegeben. Für eine Feststellungsklage ist zwar im [X.] kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechts-schutzinteresse des [X.] wahrt (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, [X.]/92,NJW-RR 1994, 1272 f.). Hier hätte der Kläger zur Verfolgung seines Ziels [X.] auf Abschluß eines Kaufvertrags, gegebenenfalls auf Abgabe der für [X.] erforderlichen Willenserklärung, erheben können ([X.] in [X.], § 7[X.], [X.]. 21; [X.] aaO, § 7 [X.] [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], § 7 [X.][X.]. 3). In dem Fall, daß der Gegner, wie hier, eine öffentliche Körperschaftist, wird jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse be-jaht, weil zu erwarten ist, daß der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt([X.], Urt. v. 9. Juni 1983, [X.], NJW 1984, 1118, 1119 m.w.[X.] 8 -III.Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Erwerb der streitigen Fläche nach dem [X.].Nach § 2 Abs. 1 [X.] können ehemalige Eigentümer oder derenRechtsnachfolger ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenz-grundstücke zu 25 v.H. des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des [X.] erwerben, sofern der [X.] sie nicht für dringende eigene öffentlicheZwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. DieVoraussetzungen des Erwerbs liegen in der Person des [X.] als Rechts-nachfolger der ehemaligen Eigentümerin und der Beklagten als gegenwärtigerEigentümerin der Flächen vor. Der [X.] scheitert jedoch an demgeplanten, durch die Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 rechtsverbindlichfestgelegten Verkauf der Flächen an die Streithelferin. Diese ist Dritte im Sinnedes § 2 Abs. 1 [X.] (für juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl.[X.] aaO, § 2 [X.], [X.]. 45), der Verkauf an sie liegt im [X.].1. Entgegen der Auffassung der Revision ist zum Ausschluß des Er-werbsanspruchs bei der Veräußerung an Dritte nicht erforderlich, daß der [X.] selbst im öffentlichen Interesse liegt. Es genügt, wenn dievon dem [X.] beabsichtigte Grundstücksnutzung diesem Interesse dient.a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich dies zwar nicht unmittelbarentnehmen, aber bereits der [X.] spricht dafür, auf die- 9 -Nutzungszwecke des Erwerbers abzustellen. § 2 Abs. 1 [X.] stellt die Ei-gennutzung durch den [X.], wenn sie im dringenden öffentlichen [X.], der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerunggleichwertig gegenüber. Daß eine vom öffentlichen Interesse nicht gedeckteVerwendung durch den [X.] dem Erwerb des Berechtigten [X.], wäre kaum nachvollziehbar. Der Veräußerungsfall verlagert den maß-geblichen Verwendungszweck vom [X.] auf den Erwerber. Das Abstellen aufden Veräußerungsvorgang, also auf das Interesse des [X.] am Verkauf,würde zudem die Gefahr begründen, daß die Vorschrift leer liefe. Je nach Be-trachtungsweise fehlte dann nämlich das öffentliche Interesse in jedem Falleoder es läge immer vor. Der [X.] hat die Erlöse aus den Veräußerungen demnach § 5 Abs. 1 [X.] eingerichteten Fonds zur Förderung wirtschaftlicher,[X.] und kultureller Zwecke im Beitrittsgebiet zuzuführen; dieser ist nach§ 5 Abs. 2 [X.] der Kontrolle des Haushaltsausschusses des [X.]tagsunterstellt, seine Mittel dürfen nicht zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungeneingesetzt werden. Sieht man, mit einem Teil der Literatur ([X.] aaO, [X.] [X.], [X.]. 36; [X.], NJW 1996, 3134), bereits durch [X.] des Fonds, also in der Entlastung des [X.]haushalts durch dievorgeschriebene Verwendung der Fondsmittel, den öffentlichen Zweck als er-reicht an, käme es regelmäßig nicht zum Erwerb durch den Berechtigten, an-dernfalls käme es in der Regel zum [X.]) Die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Sicht. Die [X.]uß-empfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen [X.]-tages führen zur Begründung des Gesetzentwurfs des [X.]rates (BT-Drucks. 13/120) im allgemeinen Teil aus: "Der [X.] müsse ... die Möglichkeitbehalten, die Grundstücke zu öffentlichen Zwecken selbst zu nutzen oder [X.] 10 -besondere im Einklang mit den geltenden Regelungen für den Vorrang vonInvestitionen an Dritte zu veräußern" (BT-Drucks. 13/3734, [X.]). Zu § 2 [X.] wird ergänzend erläutert, eine Veräußerung im [X.] an Dritte liege vor allem dann vor, "wenn die Veräußerung aus in-vestiven Gründen oder im Rahmen des [X.] nach § 3 Ausgleichs-leistungsgesetz erfolgt" (BT-Drucks. 13/3734, [X.]. Nach Abschnitt [X.] Richtlinien des [X.]ministeriums der Finanzen über den [X.], die für Zwecke der Errichtung oderdes Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum überführt wurden, vom 31.Juli 1996 (BAnz. vom 14. August 1996, [X.]) kommt eine "Veräußerung imöffentlichen Interesse an Dritte" dann in Betracht, "wenn dies aus übergeord-neten Gründen (z.B. Durchführung eines investiven Vorhabens) geboten [X.]." Dies weist auf die in § 3 Abs. 1 InVorG genannten besonderen In-vestitionszwecke hin, die auf die Verwendung der Grundstücke abstellen.2. Die Nutzung der Grundstücke für Geh- und Radwege sowie als [X.] zum Ausbau einer parkähnlichen Uferlandschaft begründen ein [X.] Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]. Wie sich aus den Gesetzes-materialien (vorstehend zu 1 b) ergibt, stellen die besonderen Investitionennach § 3 Abs. 1 InVorG, u.a. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,Schaffung neuen Wohnraums oder Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaß-nahmen, einen Schwerpunkt des öffentlichen Interesses dar (vgl. auch [X.] aaO § 3 [X.] [X.]. 9 ff; [X.] aaO § 3 [X.], [X.]. 4). Das öffentli-che Interesse ist aber damit nicht erschöpft. Es erlaubt die Berücksichtigungweiterer öffentlicher Zwecke ([X.] aaO, § 3 [X.] [X.]. 10; [X.]aaO § 2 [X.] [X.]. 50; Blumenwitz, NJW 1996, 3118 f., [X.], [X.], 425, 428; [X.], NJW 1996, 3134 f.). Mit der Veräußerung [X.] -nen daher auch Aufgaben der Landes- oder Kommunalverwaltung oder ande-rer nicht bundeseigener Körperschaften verfolgt werden. Darüber hinaus erfaßtder Begriff des öffentlichen Interesses auch rechtlich nicht geschützte Belange,die das Wohl der Allgemeinheit befördern ([X.], § 2 [X.], [X.]. [X.] kann mithin dahinstehen, ob die geplante Nutzung der streitigen Grundstü-cke als eine zu [X.] erforderliche Infrastrukturmaßnahme imSinne des § 3 Abs. 1 InVorG angesehen werden könnte. Jedenfalls dient sieden öffentlichen Zwecken der Naherholung (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), des [X.] (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) und der Erfüllung der städtebaulichen [X.] aufgestellten Bebauungsplan und in der Entwicklungssatzung (§ 1 Abs. 5Nr. 10 BauGB). Eine weitere Förderung der Infrastruktur, insbesondere [X.] (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), bewirkt der ebenfalls [X.] an den öffentlichen Radfernweg "Spree-Havel-Müritz".3. Der Ausschluß des Anspruchs des Berechtigten auf Flächenerwerbdurch das öffentliche Interesse verstößt nicht gegen Art. 14 GG (nachfolgendzu a). Der Umstand, daß, anders als bei der Eigennutzung durch den [X.],dieses Interesse kein dringliches sein muß, ist unter dem Gesichtspunkt desArt. 3 Abs. 1 GG unbedenklich (zu b).a) Den Eigentümern der Mauer- und [X.] war nach derEnteignung in der ehemaligen [X.] keine Rechtsposition verblieben, die nachdem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können. [X.], die in der [X.] durchgeführt worden waren, gelten die Gemein-wohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich [X.] erstreckte sich nicht auf das Gebiet der [X.] und ist [X.] nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden ([X.] 84, 90,- 12 -122; 97, 89, 98; [X.], [X.]. v. 25. Februar 1995, [X.], NJW 1995,1280). Der Gesetzgeber war daher in seiner Entscheidung frei, ob und unterwelchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums vornehmenwollte. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß er bei Vorliegen [X.], gleich welcher Intensität, einen [X.]. Dem Interesse der Berechtigten hat er bei Ausschluß des Rückerwerbsdadurch Rechnung getragen, daß er die [X.] von 75 v.H. des [X.]wertes an diese angeordnet hat (§ 3 Abs. 1 [X.]). So gesehen werdensie wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als beim Ankauf, der nach § 2 Abs. 1[X.] gegen ein Entgelt in Höhe von 25 v.H. des Verkehrswertes erfolgt.Dabei sind neben dem gegenüber [X.]-Verhältnissen erheblich gestiegenenVerkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen des[X.]es zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466;Wittmer, [X.], 1996, 109, 113; vgl. auch [X.], [X.] 1996, 428). Im Gegen-satz zu der Regelung des Vermögensgesetzes müssen die Berechtigten nachdem [X.] Gegenleistungen für den [X.], [X.]. B. einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichs-leistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag an-rechnen lassen. Hinzu kommen eine Stundungsmöglichkeit des zu zahlendenKaufpreises (§ 2 Abs. 1 [X.]), die Befreiung von der [X.] weitere einkommensteuerliche Vorteile (§ 2 Abs. 3 [X.]).b) Die Differenzierung zwischen den dringenden eigenen öffentlichenZwecken des [X.] und der Veräußerung im (schlichten) öffentlichen Inte-resse an Dritte geht auf eine [X.]ußempfehlung des Vermittlungsausschus-ses zurück (BT-Drucks. 13/4589, [X.]). Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß der[X.] bei eigener Verwendung der Grundstücke keine Zahlungen an den- 13 -Fonds leisten muß, während im zweiten Fall der Veräußerungserlös [X.] zugute kommt. Das [X.] soll gewährleisten, daß der[X.] nur dann die Grundstücke behalten und sich trotz des Unrechtscharak-ters von Mauer und Todesstreifen an den davon betroffenen Flächen [X.] kann, wenn das öffentliche Interesse zwingend ist. Denn ein Hauptanlie-gen des [X.]es lag in der Vermeidung einer Bereicherungdes Staates an diesem Unrechtsgut (Gesetzentwurf des [X.]rates, BT-Drucks. 13/120, S. 1 u. 5).4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Streithelferin nichtgehalten, sich mit der Bestellung einer beschränkten persönlichen [X.] oder dem Abschluß eines langfristigen Nutzungsvertrages zu begnügen.Dies sieht das [X.] nicht vor. Die in § 3 Abs. 3 [X.] dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung,unter bestimmten Voraussetzungen statt des Erwerbs des Grundstücks für denöffentlichen Nutzer die Bestellung einer Dienstbarkeit zuzulassen, ist auf denBereich des [X.]es nicht übertragbar. Das Verkehrsflä-chenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke, die in der [X.] ohne Über-führung in Volkseigentum und ohne sonstige Rechtsgrundlage für öffentlicheZwecke in Anspruch genommen worden waren. Hier war das Gestaltungser-messen des Gesetzgebers zugunsten privaten Eigentums begrenzt.Auch eine Abwägung des Erwerbsinteresses des Berechtigten gegendas öffentliche Interesse an einer anderweiten Verwendung des Grundstücks,insbesondere der Rechtsgedanke des Mindesteingriffs, führt nicht zu der [X.] gewünschten Beschränkung des [X.]. Eine solche Abwägungfindet nach § 2 [X.] nicht statt. Ist das öffentliche Interesse zu [X.] -verdrängt es den [X.] des Berechtigten insgesamt. Der Entzugder vermögensrechtlichen Position, die dem Berechtigten aus § 2 [X.] [X.] erwächst, erfordert es allerdings, daß nicht nur die zur Begründung desöffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen, sondern auch die [X.], die dem ablehnenden Bescheid (§ 3 [X.]) zugrunde liegen, voll dergerichtlichen Überprüfung unterliegen; ein Beurteilungs- oder gar ein Ermes-sensspielraum verbleibt dem [X.] nicht. Ob dem Berechtigten bei [X.] Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb ent-sprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, waswirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts [X.] öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigen-tumsentzugs durch Stellen der [X.]: [X.], Urt. v. 23. Februar 1995,[X.], NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, [X.], [X.]), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dafür, daß das öffentlicheInteresse kein ernstliches ist und lediglich fiskalische Zwecke verdeckt, sindkeine Anhaltspunkte hervorgetreten.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.[X.]Tropf KrügerLemkeGaier

Meta

V ZR 268/02

04.04.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2003, Az. V ZR 268/02 (REWIS RS 2003, 3545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3545

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 234/10 (Bundesgerichtshof)

Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer nach der Wiedervereinigung: Bescheidung des Antrags …


V ZB 35/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 234/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 166/06 (Bundesgerichtshof)


V ZR 89/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.