Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.12.2022, Az. B 4 AS 165/22 AR

4. Senat | REWIS RS 2022, 9294

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Wirksamkeit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme - Einhaltung der Protokollierungsvorschriften


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. August 2022 ([X.] AS 1672/22) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin selbst hat sich mit einem am [X.] eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die oben bezeichnete Entscheidung des [X.] gewandt. Der Senat legt dieses Schreiben im Interesse der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] aus, weil eine Beschwerde vorliegend das einzige statthafte Rechtsmittel zum [X.] ist. Außerdem hat die Klägerin auch die Bewilligung von PKH beantragt.

2

Der [X.] ist abzulehnen, wobei der Senat offenlassen kann, ob bereits die Vorlage der [X.] verspätet war und zur Ablehnung führen müsste. Nach § 73a [X.]G iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] ohnehin nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]G) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

3

Nach § 160 Abs 2 [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, nicht erkennbar.

4

Gegenstand des Verfahrens vor dem [X.] war zuletzt die Feststellung, ob sich das Klageverfahren durch Rücknahme erledigt hat. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen den eine Erledigung feststellenden Gerichtsbescheid des [X.] zurückgewiesen. Dabei waren keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Insbesondere ist geklärt, dass die Wirksamkeit einer Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht davon abhängt, ob die Förmlichkeiten der Protokollierung eingehalten wurden. Auch wenn - wie hier - nicht protokolliert ist, dass die Rücknahme im Termin nochmals vorgelesen und genehmigt wurde (vgl § 122 [X.]G iVm §§ 160 Abs 3 [X.] 8, 162 Abs 1 Satz 1 ZPO), kann dies zwar der Beweiskraft des Protokolls entgegenstehen, aber nicht der Wirksamkeit der Rücknahme, wenn diese - wovon sich das [X.] vorliegend ohne Verfahrensfehler überzeugt hat - tatsächlich erklärt wurde (vgl [X.] vom 12.3.1981 - 11 RA 52/80 - [X.] 1500 § 102 [X.] 4 S 6 f = juris Rd[X.]0 ff; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2. Aufl 2022, § 102 [X.]G Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 102 Rd[X.] 8).

5

Es ist auch keine Abweichung von Entscheidungen des [X.], des [X.] oder des [X.] erkennbar. Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden hat. Auf diese Möglichkeit war die Klägerin hingewiesen worden. Sinngemäß gestellte [X.] hatte das [X.] abgelehnt, ohne dass hiergegen verfahrensrechtliche Einwände zu erheben wären.

6

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]G). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.]G ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

 Meßling

[X.]

Söhngen

Meta

B 4 AS 165/22 AR

05.12.2022

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 6. Mai 2022, Az: S 20 AS 1013/22, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 102 Abs 1 SGG, § 122 SGG, § 160 Abs 3 Nr 8 ZPO, § 162 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.12.2022, Az. B 4 AS 165/22 AR (REWIS RS 2022, 9294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9294

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