Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine Rückgängigmachung der auf "besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitrechtlicher Grundlage (1945 bis 1949)" durchgeführten Enteigungen
L e i t s a t z
zum Beschluß des [X.] vom 18. April 1996
- 1 BvR 1452/90 -
- 1 BvR 1459/90 -
- 1 BvR 2031/94 -
[X.]
- 1 BvR 1452/90 -
- 1 BvR 1459/90 -
- 1 BvR 2031/94 -
I. |
der Frau [X.]..., |
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwälte Prof. [X.]r. Rüdiger Zuck, [X.]r. [X.], [X.]r. Thomas Bohle und Prof. [X.]r. [X.], RobertKochStraße 2, [X.],
2. Rechtsanwalt [X.], Hannoversche Straße 57, [X.] -
gegen |
Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem [X.] zwischen der [X.] [X.]eutschland und der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik über die Herstellung der Einheit [X.]eutschlands - [X.]sgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl II S. 885), soweit damit die Zustimmung ausgesprochen wird zu |
|
a) |
Art. 4 Nr. 4 [X.] (Ergänzung von Art. 135 a [X.]) in Verbindung mit Art. 45 [X.]; |
|
b) |
Art. 4 Nr. 5 [X.] (Einfügung von Art. 143 [X.], insbesondere von Art. 143 Abs. 3 [X.]) in Verbindung mit Art. 45 [X.] (Protokoll I Nr. 4); |
|
c) |
Art. 25 [X.] (soweit die [X.] weiterhin damit beauftragt ist, volkseigene Betriebe zu privatisieren) in Verbindung mit dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 ([X.]); |
|
d) |
Art. 41 [X.] (Regelung von Vermögensfragen); |
|
e) |
Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. VI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 (Aufrechterhaltung des [X.][X.]R-Gesetzes vom 22. Juli 1990 <GBl I S. 899>); |
|
f) |
Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 (Gesetz über besondere Investitionen in der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik); |
|
g) |
Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen); |
|
h) |
Vereinbarung vom 18. September 1990, soweit in Art. 3 Nr. 6 das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl I S. 1459) mit Maßgaben aufrechterhalten worden ist; |
- 1 BvR 1452/90 -,
II. |
1. der Frau M..., | |
2. |
des Herrn [X.]r. M..., | |
3. |
des Herrn [X.]r. M..., | |
4. |
des [X.], | |
5. |
des Herrn [X.]r. M..., | |
6. |
der Frau M..., | |
7. |
der Frau M..., | |
8. |
der Frau K..., | |
9. |
des [X.], | |
10. |
des [X.], |
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwälte Prof. [X.]r. Rüdiger Zuck, [X.]r. [X.] und [X.]r. Thomas Bohle, RobertKochStraße 2, [X.],
2. Rechtsanwalt [X.], Hannoversche Straße 57, [X.] -
gegen |
Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem [X.] zwischen der [X.] [X.]eutschland und der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik über die Herstellung der Einheit [X.]eutschlands - [X.]sgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl II S. 885), soweit damit die Zustimmung ausgesprochen wird zu |
|
a) |
Art. 4 Nr. 4 [X.] (Ergänzung von Art. 135 a [X.]) in Verbindung mit Art. 45 [X.]; |
|
b) |
Art. 4 Nr. 5 [X.] (Einfügung von Art. 143 [X.], insbesondere von Art. 143 Abs. 3 [X.]) in Verbindung mit Art. 45 [X.] (Protokoll I Nr. 4); |
|
c) |
Art. 25 [X.] (soweit die [X.] weiterhin damit beauftragt ist, volkseigene Betriebe zu privatisieren) in Verbindung mit dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 ([X.]); |
|
d) |
Art. 41 [X.] (Regelung von Vermögensfragen); |
|
e) |
Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 (Gesetz über besondere Investitionen in der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik); |
|
f) |
Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen); |
|
g) |
Vereinbarung vom 18. September 1990, soweit in Art. 3 Nr. 6 das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl I S. 1459) mit Maßgaben aufrechterhalten worden ist; |
- 1 BvR 1459/90 -,
III. |
1. des [X.], | |
2. |
des [X.], | |
3. |
des [X.], |
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. [X.]r. Klaus-Peter [X.]olde und [X.]r. Rainard Menke, Altenbergstraße 3, [X.] -
1. |
unmittelbar gegen |
|
a) |
den Beschluß des [X.] vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 -, |
|
b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts [X.]resden vom 12. Oktober 1993 - 3 K 639/93 -, |
|
c) |
die Bescheide des Landratsamts [X.] - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 24. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. April 1993 - [X.]-3438/92-kj/pr -, |
|
2. |
mittelbar gegen Art. 143 Abs. 3 [X.] und § 1 Abs. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 ([X.] 1257) |
- 1 BvR 2031/94 -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.],
[X.],
Kühling,
der Richterinnen [X.],
[X.],
[X.]
und der Richter Hömig,
[X.]
am 18. April 1996 beschlossen:
[X.]ie [X.] betreffen die im [X.] zwischen der [X.] [X.]eutschland und der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik über die Herstellung der Einheit [X.]eutschlands - [X.] - ([X.]) - im folgenden: [X.] - enthaltenen Regelungen und die zu ihrer [X.]urchführung bestimmten Vorschriften, nach denen die in der [X.] [X.]eutschlands "auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)" durchgeführten Enteignungen nicht mehr rückgängig gemacht werden. [X.]abei erheben die Beschwerdeführer auch Einwendungen gegen das Urteil des [X.]s vom 23. April 1991 ([X.] 84, 90).
1. a) Nach [X.] Satz 1 der im Zuge der Verhandlungen über den Beitritt der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik zur [X.] [X.]eutschland abgegebenen Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der beiden [X.] [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 sind die Enteignungen auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen. Im Anschluß an diese Erklärung, die Bestandteil des [X.] geworden ist (Art. 41 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Anlage III des Vertrages <BGBl 1990 II S. 1237 f.>), schließt das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 ([X.] 1159) - im folgenden: [X.] - in § 1 Abs. 8 Buchst. a seine Geltung für Enteignungen von Vermögenswerten auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage aus. Art. 143 Abs. 3 [X.], der durch das Zustimmungsgesetz zum [X.] vom 23. September 1990 ([X.] 885) in Verbindung mit Art. 4 Nr. 5 [X.] in das Grundgesetz eingefügt worden ist, bestimmt dazu, daß Art. 41 [X.] und Regelungen zu seiner [X.]urchführung auch insoweit Bestand haben, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Art. 3 [X.] genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
b) Mit Urteil vom 23. April 1991 ([X.] 84, 90) hat das [X.] entschieden, daß Art. 143 Abs. 3 [X.], soweit darin der Restitutionsausschluß für die in [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bezeichneten Enteignungen verfassungsrechtlich für bestandskräftig erklärt worden ist, mit Art. 79 Abs. 3 [X.] vereinbar ist.
[X.]ie genannten Enteignungen seien nicht am Grundgesetz zu messen, weil sie außerhalb seines Geltungsbereiches vorgenommen wurden. Im [X.]punkt der Erstreckung des Grundgesetzes auf das Beitrittsgebiet habe eine Rechtsposition der früheren Eigentümer oder ihrer Rechtsnachfolger, in die der Gesetzgeber hätte eingreifen können, nicht mehr bestanden; soweit eine solche etwa aus völkerrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden könnte, sei sie jedenfalls nicht durchsetzbar und damit praktisch wertlos gewesen. Art. 79 Abs. 3 [X.] verlange nicht, daß zur Wiedergutmachung von Enteignungsmaßnahmen einer fremden Staatsgewalt, die sich für den dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgeber als nicht hinnehmbar erwiesen, die enteigneten Objekte zurückgegeben werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluß der Restitution ergäben sich auch nicht daraus, daß bei entschädigungslosen Enteignungen, die nicht unter die [X.] der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 fallen, die Rückgabe der enteigneten Objekte jedenfalls im Grundsatz vorgesehen sei. [X.]ie Grundelemente des Gleichheitssatzes, die nach Art. 79 Abs. 3 [X.] unantastbar seien, würden dadurch nicht verletzt. [X.]er Restitutionsausschluß werde hinreichend dadurch gerechtfertigt, daß die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik und die [X.] bei den Verhandlungen, die zur Herstellung der [X.] Einheit geführt haben, auf der Einführung dieser Regelung bestanden hätten und die [X.]regierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingung habe eingehen müssen, um die Einheit [X.]eutschlands zu erreichen.
2. Gegen diese Entscheidung ist in tatsächlicher Hinsicht unter anderem eingewandt worden, daß sie auf Annahmen beruhe, die sich nicht mehr aufrechterhalten ließen.
a) Nicht ausreichend gewürdigt worden, zum Teil auch noch gar nicht bekannt gewesen seien insbesondere von [X.] Seite abgegebene Erklärungen zur Behandlung der zwischen 1945 und 1949 in der [X.] durchgeführten Enteignungen sowie die Vorstellungen der [X.] zu dieser Frage, wie sie im Verlauf der Verhandlungen zum Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf [X.]eutschland vom 12. September 1990 ([X.] 1318), dem sogenannten Zwei-plus-Vier-Vertrag, in [X.] und Vertragsentwürfen zum Ausdruck gekommen seien. Im einzelnen geht es dabei um folgende [X.]okumente, die hier, soweit nichts anderes angegeben ist, im Wortlaut der vom Presse- und Informationsamt der [X.]regierung mit Pressemitteilung Nr. 327/94 vom 2. September 1994 veröffentlichten "Chronologie zur Frage der Enteignungen von 1945 bis 1949 in der sowjetisch besetzten Zone im Zusammenhang mit den 2+4-Verhandlungen über die äußeren Aspekte der Herstellung der [X.] Einheit" auszugsweise wiedergegeben werden:
- Von der Nachrichtenagentur [X.] verbreitete Erklärung der [X.] vom 27. März 1990:
Unter Berücksichtigung ihrer Rechte und ihrer Verantwortung in den [X.] Angelegenheiten tritt die [X.] für die Wahrung der Gesetzlichkeit der Eigentumsverhältnisse in der [X.][X.]R ein, und sie ist gegen die Versuche, die Vermögensverhältnisse in der [X.][X.]R im Falle der Bildung der Währungs- und Wirtschaftsunion mit der BR[X.] sowie im Falle des Entstehens des einheitlichen [X.]eutschlands in Frage zu stellen. [X.]as setzt voraus, daß beide [X.] [X.] ... davon ausgehen, daß die 1945-1949 von der [X.] Militäradministration in [X.]eutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen gesetzmäßig waren. Absolut unannehmbar wären eventuelle Versuche, die Rechte der gegenwärtigen Besitzer von Boden und anderen Vermögens in der [X.][X.]R in Abrede zu stellen, die seinerzeit mit Einwilligung oder auf Beschluß der [X.] Seite ... erworben wurden.
- [X.]er [X.] Botschaft in [X.] übergebenes Aide-mémoire vom 28. April 1990:
Nichts im Vertragsentwurf zwischen der BR[X.] und der [X.][X.]R darf dazu berechtigen, die Gesetzlichkeit der Maßnahmen und Verordnungen in Frage zu stellen, die die Vier Mächte in Fragen der Entnazifizierung, der [X.]emilitarisierung und der [X.]emokratisierung gemeinsam oder jede in ihrer ehemaligen Besatzungszone ergriffen haben. [X.]ie Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, vor allem in Besitz- und Bodenfragen, unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung oder Revision durch [X.] Gerichte oder andere [X.] Staatsorgane.
- Sowjetisches Positionspapier für das Gespräch auf [X.] am 9. Juni 1990:
Anerkennung der Legitimität und [X.] der Maßnahmen, die von den Vier Mächten in ihren Besatzungszonen zu politischen, militärischen und wirtschaftlichen Fragen getroffen wurden.
- Nr. 4 des [X.] vom 22. Juni 1990, enthaltend die Grundprinzipien für eine abschließende völkerrechtliche Regelung mit [X.]eutschland:
[X.]as vereinte [X.]eutschland wird die Legitimität jener Maßnahmen und Verfügungen anerkennen, die von den Vier Mächten gemeinsam oder in jeder ihrer ehemaligen Besatzungszonen hinsichtlich der Entnazifizierung, der Entmilitarisierung und der [X.]emokratisierung getroffen wurden. [X.]ie Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse einschließlich der Vermögens- und Bodenfragen wird einer Überprüfung bzw. Revision durch [X.] Gerichte bzw. durch andere [X.] Staatsorgane nicht unterliegen.
- Nr. 8 des [X.] vom 17. August 1990:
[X.]ie Regierungen der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik und der [X.] [X.]eutschland erklären, daß das vereinte [X.]eutschland ... die Legitimität der Maßnahmen und Verordnungen anerkennt, die von den Vier Mächten in Fragen der Entnazifizierung, Entmilitarisierung und [X.]emokratisierung gemeinsam oder von jeder in ihrer ehemaligen Besatzungszone ergriffen bzw. erlassen wurden. [X.]ie Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, darunter auch in Vermögens- und Bodenfragen, wird von [X.] Gerichten und anderen [X.] staatlichen Stellen nicht revidiert.
- Nr. 4 des [X.] vom 1. September 1990 (zitiert nach [X.], NJW 1993, S. 2476 <2478>):
[X.]ie Regierungen der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik und der [X.] [X.]eutschland erklären, daß das vereinte [X.]eutschland ... die Legitimität der Maßnahmen und Verordnungen anerkennt, die von den Vier Mächten in Fragen der Entnazifizierung, Entmilitarisierung und [X.]emokratisierung gemeinsam oder von jeder in ihrer ehemaligen Besatzungszone ergriffen bzw. erlassen wurden. [X.]ie Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, darunter auch in Vermögens- und Bodenfragen, wird nicht revidiert.
b) [X.]ie Einwendungen gegen die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 23. April 1991 stützen sich außerdem auf Äußerungen von Beteiligten an den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen, insbesondere des letzten Präsidenten der [X.] [X.]. [X.]ieser hat nach einem Bericht der "[X.]" vom 27. August 1994 dem [X.] Historiker [X.] auf dessen Frage:
Anders als in anderen osteuropäischen Ländern wird in [X.]eutschland den Bürgern, die ihr Eigentum in der [X.] zwischen 1945 und 1949 (zur [X.] der Sowjetischen Militäradministration) verloren haben, die Rückgabe des Eigentums verweigert. [X.]abei beruft man sich auf Sie. [X.]ie für uns zugänglichen Unterlagen zeugen davon, daß die [X.] lediglich auf der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen während der [X.] (1945-1949) bestanden hat, was auch verständlich ist. Könnten Sie uns bitte sagen, ob es stimmt, daß die [X.] im Laufe der Verhandlungen über die [X.] [X.]eutschlands als eine unerläßliche Bedingung ein Verbot der Restitutionen (Rückgabe des während dieser [X.] bei den Bürgern konfiszierten Eigentums, das mit dem Eigentum der Militäradministration nichts zu tun gehabt hat) gefordert hat? Ist es wahr, daß gerade Sie auf dem Verbot solcher Restitutionen in der Zukunft bestanden haben?
in einem Schreiben vom 5. Juli 1994 geantwortet:
Nein, das stimmt nicht.
Auf [X.] als Präsident der [X.] wurde diese Frage nicht erörtert, und von einer Alternative - entweder ein Verbot für Restitutionen oder der große Vertrag - konnte schon gar keine Rede sein. Es war eine große intellektuelle Arbeit, durchdrungen von einem hohen Gefühl der Verantwortung, damit die Verhandlungen nicht zu Verletzungen des [X.] Volkes führen. Im gleichen Kontext wurde auch die Frage der Rechtmäßigkeit von Handlungen der [X.] in der [X.] erörtert.
Im Nachrichtenmagazin "[X.]er Spiegel" vom 5. September 1994 hat er diese Äußerung kurze [X.] später ergänzt:
In den Verhandlungen zwischen [X.] und diesen [X.] Staatsmännern (gemeint sind [X.]kanzler [X.], Außenminister [X.] und die Ministerpräsidenten [X.] und de Maizière) tauchte die Frage der Restitution von zwischen 1945 und 1949 in der damaligen [X.] enteignetem Besitz nicht auf und wurde nicht erörtert. ...
Zugleich fanden intensive Gespräche zwischen den Vertretern der beiden [X.] [X.] statt, in engem Kontakt mit unserem Außenministerium. [X.]abei kam die Eigentumsfrage durchaus zur Sprache, und unser Außenministerium vertrat klar den [X.] Standpunkt. Unserer Position wurde in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der [X.] und der [X.][X.]R vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen Rechnung getragen. [X.]ort hieß es:
[X.]ie Enteignungen auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. ...
Am 12. September 1990 haben Herr [X.] und Herr de Maizière den [X.] Außenminister [X.] über diese Gemeinsame Erklärung informiert. ...
Zugleich wiederhole ich: [X.]kanzler [X.] und ich waren mit dieser Frage nicht befaßt. Sie wurde auf anderen Ebenen diskutiert. Jedenfalls existieren keine von [X.] Verantwortlichen unterzeichneten Verträge oder Abkommen, in denen die Eigentumsfrage auch nur zur Sprache kommt.
Genau das habe ich gemeint, als ich die Frage von Professor [X.] beantwortete, ob die [X.] das Restitutionsverbot zu einer Vorbedingung bei den [X.]sgesprächen gemacht habe, und ob es stimme, daß ich persönlich darauf bestanden habe, solche Restitutionen auch für die Zukunft zu verbieten. Von einer Alternative "Restitutionsverbot oder Scheitern des Großen Vertrages" konnte keine Rede sein.
Auch der ehemalige [X.] Außenminister [X.] hat sich - nach einem Bericht der Tageszeitung "[X.]ie Welt" vom 5. September 1994 - in einem Fernsehinterview zur [X.] geäußert:
[X.]er frühere [X.] Außenminister [X.] bestritt in einem "[X.], daß die [X.] ihre Zustimmung zur [X.] [X.] von der Garantie der Bodenreform abhängig gemacht habe. "Vorbedingungen in bezug auf die Vereinigung haben wir nicht gestellt", sagte [X.]. Bei den Besprechungen sei dieses Thema nicht erörtert worden - "weder im Stab von [X.], noch im Außenministerium".
3. a) Im Schrifttum ist daraus in rechtlicher Hinsicht teilweise gefolgert worden, daß das [X.] im Urteil vom 23. April 1991 von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und daß sich der Restitutionsausschluß für die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen [X.] bis 1949 nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lasse. [X.]ie dazu ergangenen Regelungen seien deshalb mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinbaren (vgl. vor allem [X.], NJW 1993, S. 2476 <2477 ff.>). [X.]en Betroffenen werde ein Sonderopfer auferlegt, das vor dem im Gleichheitssatz enthaltenen Prinzip der Lastengleichheit keinen Bestand haben könne (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]ürig, Grundgesetz, Art. 143 Rn. 29 <Stand: 29. Lfg. 1991>).
b) Überdies ist gegen das Urteil vom 23. April 1991 in der Literatur geltend gemacht worden:
aa) [X.]as [X.] habe die völkerrechtlichen Implikationen nicht ausreichend geprüft. Bei den in der [X.] vorgenommenen Enteignungen habe es sich um Konfiskationen mit Verfolgungscharakter gehandelt, die, soweit der [X.] Besatzungsmacht zuzurechnen, gegen Art. 46 der [X.] vom 18. Oktober 1907 ([X.]) - im folgenden: [X.] - verstoßen hätten, wonach das Privateigentum geachtet werden soll (Absatz 1) und nicht eingezogen werden darf (Absatz 2). Ihre Anerkennung widerspreche deshalb der Menschenwürde (vgl. etwa Blumenwitz, BayVBl 1993, S. 705 <714 f.>). Soweit die Enteignungen auf nationalrechtlicher Grundlage ergangen seien, wäre auch Art. 153 der [X.] - im folgenden: [X.] - zu berücksichtigen gewesen (vgl. [X.], a.a.O., Art. 143 Rn. 22 und 29).
bb) [X.]ie in Rede stehenden Enteignungen seien auch wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) als unwirksam anzusehen. Entschädigungslose Enteignungen dürften danach nur als wirksam anerkannt werden, solange sich ihre Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates beschränkten. Wenn ihre Auswirkungen nunmehr - wie hier - im eigenen Staat in Frage stünden, folge aus dem ordre public, daß sie nicht mehr hingenommen werden dürften. [X.]as Eigentum gelte als nicht mehr vernichtet. [X.]ie daraus folgenden [X.] und Grundbuchberichtigungsansprüche seien auch nicht infolge des [X.] untergegangen und daher mit der [X.], vorbehaltlich eines redlichen Erwerbs, wieder durchsetzbar geworden (vgl. Graf von Schlieffen, [X.] 1994, S. 151 <157>).
[X.]ie Ausgangsfälle stellen sich nach dem Vortrag der Beschwerdeführer wie folgt dar:
1. [X.]ie Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1452/90 macht geltend, daß ihr Großvater, den sie nach ihrem 1993 verstorbenen Vater beerbt hat, Eigentümer zweier Güter und weiteren Landes in [X.] gewesen sei. [X.]as Grundvermögen sei aufgrund der sogenannten [X.] (vgl. dazu [X.] 84, 90 <96 f.>) in die Bodenreform einbezogen und enteignet worden. Ihr Vater habe zum Kreis des Widerstands gegen [X.] gehört, sei aber als Widerstandskämpfer unerkannt geblieben, weil er den Plan, sich zusammen mit [X.] in die Luft zu sprengen, 1943 nicht habe ausführen können.
2. Im Verfahren 1 BvR 1459/90 tragen die Beschwerdeführer vor, ihr oder ihrer Rechtsvorgänger gesamtes Vermögen, neben mehreren Wohnhäusern ein Arzneimittelunternehmen in [X.], sei zwischen 1945 und 1949 entschädigungslos enteignet worden. Beschlagnahme und Enteignung seien, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten, 1948 in amtlichen [X.]okumenten den Befehlen [X.]24 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 64 vom 17. April 1948 der Sowjetischen Militär-Administration in [X.]eutschland (SMA[X.]) und dem durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommenen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und [X.] in das Eigentum des Volkes (vgl. dazu [X.] 84, 90 <100 ff.>) zugeordnet worden.
3. [X.]ie Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 2031/94 machen geltend, sie seien [X.] des früheren Eigentümers eines Gutes und dazugehöriger Hausgrundstücke in [X.], die 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet worden seien. Ihr Antrag auf Rückübertragung dieser Vermögenswerte ist 1992 mit der Begründung abgelehnt worden, daß es sich um eine Enteignung auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt habe. Widerspruch, Klage und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatten keinen Erfolg.
1. In den Verfahren 1 BvR 1452/90 und 1 BvR 1459/90 rügen die Beschwerdeführer, deren Vorbringen weithin übereinstimmt, die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 des [X.] zum [X.], soweit darin zugestimmt worden ist:
a) Art. 4 Nr. 4 [X.] (Ergänzung von Art. 135 a [X.]) in Verbindung mit Art. 45 [X.], b) Art. 4 Nr. 5 [X.] (Einfügung von Art. 143 [X.], insbesondere von Art. 143 Abs. 3 [X.]) in Verbindung mit Art. 45 [X.] (Protokoll I Nr. 4),
c) Art. 25 [X.] (soweit die [X.] weiterhin damit beauftragt ist, volkseigene Betriebe zu privatisieren) in Verbindung mit dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 300), d) Art. 41 [X.] (Regelung von Vermögensfragen),
e) Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 (Gesetz über besondere Investitionen in der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik),
f) Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen),
g) Vereinbarung vom 18. September 1990, soweit in Art. 3 Nr. 6 das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl I S. 1459) mit Maßgaben aufrechterhalten worden ist, sowie - nur im Verfahren 1 BvR 1452/90 -
h) Art. 45 [X.] in Verbindung mit Anlage II zum [X.], [X.]. VI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 (Aufrechterhaltung des [X.][X.]R-Gesetzes vom 22. Juli 1990 <GBl I S. 899>).
Sie machen eine Verletzung von Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit den unantastbaren Grundelementen des Gleichheitssatzes geltend und tragen zur Begründung vor:
a) Entgegen der Einschätzung der [X.]regierung könne nicht angenommen werden, daß die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik den Verzicht auf die Rückgabe der 1945 bis 1949 enteigneten Vermögenswerte als Vorbedingung für ihre Zustimmung zur [X.] verlangt habe. Für die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik habe es zur [X.] keine Alternative gegeben. [X.]as sei ihren Politikern auch bewußt gewesen. So habe der ehemalige Außenminister [X.] 1994 in der Presse erklärt, zur Anerkennung der Bodenreform sei der [X.] notwendig gewesen; ohne diesen hätte es die [X.] nur mit einem Überleitungsgesetz und ohne Festschreibung der Bodenreform gegeben. Im [X.] 1990 habe sich die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik wirtschaftlich und politisch in einem derart desolaten Zustand befunden, daß sie keine Forderungen mehr habe stellen können. [X.]er Regierung de Maizière und der [X.] sei es nur noch um den Schutz redlich erworbener Eigentums- und Nutzungsrechte gegangen. [X.]er weiterreichende, auch volkseigenes Vermögen einschließlich des Vermögens aus der Enteignung gewerblicher Betriebe betreffende Restitutionsausschluß erkläre sich allein mit fiskalischen Interessen des [X.]. Abgesehen davon sei die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik rechtlich gehindert gewesen, die vor 1949 Enteigneten gegenüber den später Enteigneten zu diskriminieren. [X.]enn sie sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 ([X.]) - im folgenden: Verfassungsgrundsätzegesetz - an rechtsstaatliche Prinzipien gebunden gewesen.
b) Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung der [X.]regierung, die [X.] der 1945 bis 1949 vorgenommenen Enteignungen sei im Rahmen der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen auch eine Bedingung für die Zustimmung der [X.] zur [X.] gewesen, über die nicht habe verhandelt werden können.
In der [X.]-Erklärung vom 27. März 1990 habe die [X.] klar zum Ausdruck gebracht, daß neben der Forderung nach Wahrung der Gesetzlichkeit der Eigentumsverhältnisse in der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik lediglich verlangt werde, die Eigentumsrechte ihrer Bürger zu schützen; das stehe einer Änderung der Eigentumsverhältnisse in bezug auf das sozialistische Volkseigentum durch das wiedervereinigte [X.]eutschland nicht entgegen. [X.]ie im Aide-mémoire vom 28. April 1990 enthaltene Forderung nach Nichtüberprüfung und [X.] beziehe sich unzweideutig nur auf die Rechtmäßigkeit der [X.] Beschlüsse. Forderungen in bezug auf [X.] Maßnahmen, die aufgrund einer Einwilligung oder eines Beschlusses der [X.] Seite durchgeführt worden seien, seien darin nicht enthalten. Auf dem Außenministertreffen am 5. Mai 1990 habe Außenminister [X.] wiederum nur gefordert, die Legitimität der [X.] Maßnahmen nicht zu revidieren oder in Zweifel zu ziehen. Am 23. Mai 1990 habe er gegenüber Außenminister [X.] wiederholt, das vereinigte [X.]eutschland müsse die Legitimität der Maßnahmen der vier Mächte anerkennen; dazu gehörten die Vergesellschaftung von Eigentum und insbesondere Grundbesitz betreffende Maßnahmen. Gemeint gewesen seien damit allein besatzungsrechtliche, nicht dagegen [X.] oder nur besatzungshoheitliche Maßnahmen. In dem bei dem [X.] vom 9. Juni 1990 vorgelegten Papier sei zwar von Legitimität und [X.] der Maßnahmen der vier Mächte die Rede gewesen. [X.]a jedoch im Zwei-plus-Vier-Vertrag der Begriff "[X.]" nicht mehr vorkomme, sei dieses Beamtenpapier ein weiteres Indiz dafür, daß die [X.] die [X.] der Enteignungsmaßnahmen letztlich nicht gefordert habe. In dem bei dem Außenministertreffen am 22. Juni 1990 von [X.] Seite vorgelegten Papier über die Grundprinzipien für eine abschließende völkerrechtliche Regelung mit [X.]eutschland sei nur auf die Anerkennung der Legitimität der Maßnahmen der vier Mächte - einschließlich der Vermögens- und Bodenfragen - sowie darauf abgehoben worden, daß die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen einer Überprüfung durch [X.] Gerichte oder andere [X.] Staatsorgane nicht unterliegen dürfe. [X.]araus ergebe sich, daß nur [X.] Maßnahmen (nicht dagegen [X.] wie die Bodenreform) erfaßt werden sollten und daß die Anerkennung ihrer Legitimität nicht zur Vorbedingung für die [X.] gemacht worden sei. Nach dem Vermerk über ein Gespräch am 13. August 1990 zwischen dem [X.] Verhandlungsführer bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen [X.] und Staatssekretär [X.]r. [X.] vom Auswärtigen Amt, in dem jener erklärt habe, die [X.] sei lediglich besorgt mit Blick auf alliierte Entscheidungen, [X.] Beschlüsse interessierten in diesem Zusammenhang nicht, habe die [X.] Seite deutlich zwischen dem Besatzungsrecht und etwa nur "besatzungshoheitlichen Maßnahmen" differenziert. Im [X.] Vertragsentwurf vom 17. August 1990 sei wiederum nur von der Legitimität der Maßnahmen und Verordnungen der vier Mächte die Rede gewesen. Ebenso belegten die weiteren Verhandlungen auf [X.], daß es auch später keine [X.] Vorbedingung im Sinne eines [X.] für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage gegeben habe. [X.]er letzte [X.] Vertragsentwurf vom 1. September 1990 habe nicht einmal mehr die Forderung enthalten, [X.] Behörden und Gerichte dürften die Legitimität nicht prüfen. Ferner habe die [X.] Seite angeboten, die die Legitimität anerkennenden Aussagen könnten in ein Begleitschreiben aufgenommen werden. Mit dem sodann von den beiden [X.] Außenministern anläßlich der Unterzeichnung des [X.] "einseitig" formulierten Gemeinsamen Brief vom 12. September 1990 mit seiner Bezugnahme auf Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung sei auf eine viel weitergehende Vereinbarung hingewiesen worden, als sie der [X.]regierung abverlangt worden sei.
Unter diesen Umständen könne von einer [X.] Vorbedingung eines [X.] objektiv keine Rede sein, was durch die Äußerungen insbesondere [X.]s und [X.]s im Jahre 1994 bestätigt werde. [X.]ie [X.]regierung habe dies gewußt. Für eine andere Einschätzung der [X.] Haltung habe somit kein Raum bestanden.
c) Sonstige Sachgründe für die Ungleichbehandlung der Enteignungen vor und nach 1949 gebe es nicht. [X.]ies gelte auch für § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.]. Hierzu führt die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1452/90 ergänzend aus, daß das in dieser Vorschrift enthaltene Restitutionsverbot durch § 1 Abs. 6 [X.] zugunsten einer Rückgängigmachung [X.] Unrechts durchbrochen werde. Zu ihren Gunsten sei ebenfalls eine [X.]urchbrechung geboten. Es könne keinen Unterschied machen, ob ihr Vater noch von den Nationalsozialisten verurteilt und enteignet oder unentdeckt geblieben sei mit der Folge, daß sein Vermögen erst von den [X.] enteignet worden sei.
2. Im Verfahren 1 BvR 2031/94 rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] durch die im Ausgangsverfahren ergangenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen. [X.] richtet sich ihre Verfassungsbeschwerde gegen Art. 143 Abs. 3 [X.] und § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 ([X.] 1257) - im folgenden: [X.] 1992 -. Soweit ihr Vortrag sich nicht mit dem der übrigen Beschwerdeführer (oben 1) deckt, führen sie aus:
a) [X.]as [X.] habe sowohl bei der Senatsentscheidung vom 23. April 1991 als auch bei dem Kammerbeschluß vom 15. April 1993 ([X.]tZ 1993, S. 275) auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage entschieden. Es habe die Tatsachen zugrunde gelegt, die von der [X.]regierung vorgetragen und von [X.]minister [X.]r. Kinkel, Ministerpräsident a.[X.]. de Maizière und Staatssekretär [X.]r. [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1991 dargelegt worden seien. Inzwischen sei bekannt geworden, daß weder die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik noch die [X.] einen Restitutionsausschluß für Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage verlangt hätten. Maßgebend für den Restitutionsausschluß seien vielmehr fiskalische Motive gewesen. Wie sich aus Art. 26 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] [X.]eutschland und der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik vom 18. Mai 1990 ([X.] 537) ergebe, habe das volkseigene Vermögen für fiskalische Zwecke bereitgestellt werden sollen. Schon vor Beginn der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen sei in [X.] die Entscheidung gefallen gewesen, von einer Restitution der Enteignungen vor 1949 abzusehen. So sei im Nachrichtenmagazin "[X.]er Spiegel" vom 5. März 1990 über Gespräche einer Expertenrunde der [X.]er Ressorts zur Vorbereitung der Verhandlungen über den [X.] und den Zwei-plus-Vier-Vertrag berichtet worden. [X.]anach seien sich die Experten der [X.]regierung im groben darüber einig gewesen: "Enteignungen von Großgrundbesitz, Großindustrie und Bodenschätzen vor 1949 werden nicht wieder rückgängig gemacht, die früheren Eigentümer nicht entschädigt." Auch habe [X.]finanzminister [X.]r. Waigel am 23. Mai 1990 vor dem [X.]eutschen [X.]tag angekündigt, die Erlöse aus möglichen Veräußerungen volkseigenen Vermögens sollten zum Ausgleich staatlicher Verpflichtungen eingesetzt werden.
b) In den Verhandlungen über den Zwei-plus-Vier-Vertrag habe die [X.] Seite ihre Positionen Schritt für Schritt geräumt. So sei von dem noch in der [X.]-Erklärung vom 27. März 1990 verlangten Schutz der Besitzer am Schluß nichts mehr übrig geblieben. Zunächst sei auf die Forderung nach [X.] der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignungen verzichtet worden. [X.]ann sei auch die Forderung nach Anerkennung ihrer Legitimität aufgegeben worden, die ausweislich des [X.] Papiers vom 9. Juni 1990 mit der Forderung nach [X.] nicht gleichgesetzt werden könne und eine Rückgabe der betroffenen Vermögenswerte nicht ausgeschlossen hätte, weil die Restitution über die Rechtmäßigkeit der früheren Vermögenszugriffe nichts aussage. [X.]er [X.]regierung sei spätestens seit dem Gespräch zwischen [X.]r. [X.] und seinem [X.] Verhandlungspartner [X.] am 13. August 1990 bekannt gewesen, daß Enteignungen durch [X.] Stellen die [X.] nicht interessiert hätten und das wiedervereinigte [X.]eutschland somit freie Hand erhalten habe, mit den enteigneten Vermögenswerten nach eigenen Vorstellungen zu verfahren. Außerdem habe nach den Notizen über dieses Gespräch "Platz für Entscheidungen im Einzelfall" bestanden, nämlich bei der Rehabilitierung von Personen, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen geworden seien, obwohl die Voraussetzungen für eine Enteignung selbst nach den damaligen Beschlüssen der [X.] Besatzungsmacht nicht erfüllt gewesen seien. Wenn die [X.] in diesen Einzelfällen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen akzeptiert habe, sei es unverständlich, daß sie im übrigen ein vollständiges Rückgabeverbot gefordert haben solle.
[X.]ie im Nachrichtenmagazin "[X.]er Spiegel" vom 5. September 1994 wiedergegebene Aussage [X.]s, mit der Gemeinsamen Erklärung der beiden [X.] Regierungen vom 15. Juni 1990 sei der Position der [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen "Rechnung getragen", sei nur dahin zu verstehen, daß die [X.] keine unerfüllten, über die Gemeinsame Erklärung hinausgehenden Forderungen gehabt habe. Sie bedeute jedoch nicht, daß der Inhalt der Gemeinsamen Erklärung mit Forderungen oder gar Vorbedingungen der [X.] zur [X.] identisch gewesen sei.
c) § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] 1992 gehe über [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 weit hinaus. [X.]iese schließe nach der [X.]eutung im Urteil des [X.]s vom 23. April 1991 eine umfassende, also vollständige Rückabwicklung aller Enteignungen aus, lasse aber die Rückübertragung in den Fällen zu, in denen sich der Vermögenswert noch in der Hand des Staates befinde. § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] 1992 verhindere dagegen jegliche Rückgabe der betroffenen Vermögenswerte. Jedenfalls für dieses totale Restitutionsverbot gebe es keine sachlich rechtfertigenden Gründe.
Zu den [X.] haben die [X.]regierung und im Verfahren 1 BvR 2031/94 außerdem die [X.] Stellung genommen.
1. [X.]as [X.]ministerium der Justiz hat namens der [X.]regierung ausgeführt:
a) [X.]ie [X.] 1 BvR 1452/90 und 1 BvR 1459/90 seien unzulässig, soweit die Beschwerdeführer behaupteten, in ihren Grundrechten dadurch verletzt zu sein, daß die angegriffenen Normen auch solche Enteignungen erfaßten, die formal auf besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Grundlagen gestützt gewesen seien, deren materielle Voraussetzungen aber offenkundig nicht erfüllten (sogenannte Exzeßfälle). Insoweit seien die Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu verweisen.
b) [X.]er Restitutionsausschluß für die zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Enteignungen sei nicht im [X.] der [X.] [X.]eutschland vereinbart worden; eine dahin gehende Absprache innerhalb der Regierungskoalition habe es nicht gegeben. [X.]iese Enteignungen hätten, auch soweit sie den Industriebereich beträfen, für die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik nie zur [X.]iskussion gestanden. [X.]ie [X.]regierung habe das zur Kenntnis nehmen müssen. [X.]as einzige, was sie habe erreichen können, sei ein Vorbehalt zugunsten etwaiger staatlicher Ausgleichsleistungen gewesen. [X.]ie Behauptung, die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik sei gar nicht mehr in der Lage gewesen, Bedingungen zu stellen, gehe an der Realität vorbei. [X.]ie Verhandlungen hätten wegen des beginnenden Zerfallsprozesses der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik unter immensem [X.]druck gestanden. In dieser Situation sei die Schwäche der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik zur verhandlungstaktischen Stärke geworden.
c) [X.]ie [X.] der Enteignungen von 1945 bis 1949 sei auch eine Bedingung der [X.] gewesen, über die nicht habe verhandelt werden können. [X.]iese habe als eine der Siegermächte des [X.] - namentlich wegen der mit der Niederwerfung Nazi-[X.]eutschlands verbundenen ungeheuren Opfer - ein besonderes Interesse daran gehabt, die von ihr in ihrer Besatzungszone durchgeführten Maßnahmen zur Entnazifizierung, Entmilitarisierung und [X.]emokratisierung nicht nachträglich zur [X.]isposition des besiegten [X.]eutschlands zu stellen. In den Verhandlungen über den Zwei-plus-Vier-Vertrag habe die [X.] diesen Standpunkt von Anfang an mit großem Nachdruck vertreten. Aus der Tatsache, daß in dem [X.] Verhandlungspapier vom 22. Juni 1990 nicht mehr ausdrücklich die Forderung nach [X.] der Maßnahmen enthalten gewesen sei, dürfe nicht gefolgert werden, die [X.] habe diese Forderung fallen gelassen. Man könne die Fragen nach der Legitimität der Enteignungsmaßnahmen und ihrer faktischen [X.] nicht trennen. Nach der von der [X.] stets vertretenen Auffassung leugne derjenige, der dem Alteigentümer sein früheres Eigentum allein wegen der damaligen Enteignungen zurückübertrage, zugleich die rechtliche Legitimität der Enteignungen durch die Besatzungsmacht. Sie habe noch in ihrem letzten Vertragsentwurf vom 1. September 1990 die Forderung nach der Unantastbarkeit der Enteignungen von 1945 bis 1949 erhoben und auf eine Regelung im Vertrag erst verzichtet, als bei dem [X.] vom 4. bis 7. September 1990 beide [X.] [X.] den Gemeinsamen Brief der beiden [X.] Außenminister an die vier Siegermächte zugesagt hätten. [X.]ieser sei nicht völkerrechtlich unverbindlich; denn die darin dargestellte Rechtslage sei Geschäftsgrundlage für den Zwei-plus-Vier-Vertrag geworden.
[X.]en Äußerungen des früheren [X.] Präsidenten [X.] lasse sich lediglich entnehmen, daß die Frage des [X.] nicht zwischen ihm und [X.]kanzler [X.] erörtert worden sei. [X.]azu habe auch keine Veranlassung bestanden, weil diese Problematik bereits auf [X.] sowie zwischen den Außenministern in dem von der [X.] Seite gewünschten Sinne geklärt gewesen sei.
2. [X.]ie [X.] hat die im Verfahren 1 BvR 2031/94 angegriffenen Entscheidungen verteidigt.
[X.]ie [X.] sind zulässig.
[X.]ie Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1452/90 kann die Verfassungsbeschwerde ihres 1993 verstorbenen [X.] fortführen; denn diese dient der [X.]urchsetzung vermögenswerter Ansprüche (vgl. [X.] 69, 188 <201>).
[X.]ie Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1452/90 und 1 BvR 1459/90 können das Zustimmungsgesetz zum [X.] mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angreifen.
1. Sie haben hinreichend dargelegt, daß sie von den angegriffenen Regelungen betroffen sind.
a) [X.]er Begriff der "Enteignungen auf [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage", wie er in [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (Anlage III des [X.]) und - mit der Maßgabe des verbindenden "oder" - in § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] verwendet und in Art. 143 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 [X.] in Bezug genommen wird, ist vom [X.] weit ausgelegt worden. Er umfaßt insbesondere auch Fälle, in denen Vermögenswerte zunächst aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMA[X.] sequestriert und nachfolgend von [X.] Stellen nach Vorschriften [X.]r Rechtsetzungsorgane enteignet wurden. Bei diesen Enteignungsmaßnahmen handelt es sich um solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil sie durch Akte der [X.] Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben. [X.]iese Einordnung wird weder dadurch ausgeschlossen, daß [X.] Stellen daran einverständlich mitgewirkt haben, noch steht ihr entgegen, daß die Enteignungen nicht zugunsten der Besatzungsmacht erfolgt sind. Selbst Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, beruhten auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht als nicht [X.]r Staatsgewalt in dieser [X.] noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. [X.] 84, 90 <113 ff.>).
[X.]ie Äußerung des [X.] [X.]elegationsleiters bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen [X.] in seinem Gespräch mit Staatssekretär [X.]r. [X.] am 13. August 1990, die [X.] sei in der [X.] lediglich mit Blick auf alliierte Entscheidungen besorgt, [X.] Beschlüsse interessierten in diesem Zusammenhang nicht, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. [X.]enn damit ist nicht gesagt, daß mit "[X.] Beschlüssen" auch diejenigen Maßnahmen ausgegrenzt werden sollten, die von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden (wie zum Beispiel die [X.] im Gefolge des SMA[X.]-Befehls Nr. 124 durch den Befehl Nr. 64), sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls geduldet wurden. Vielmehr sind unter "[X.] Beschlüssen" nur solche Enteignungsakte zu verstehen, die des maßgeblichen Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht entbehrten, etwa deshalb, weil diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten hatte. Allein eine daran orientierte Abgrenzung von alliierten - sei es besatzungsrechtlichen, sei es besatzungshoheitlichen - Entscheidungen und [X.] Beschlüssen wird der Rechtswirklichkeit in der [X.] und dem Begehren der [X.], die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen nicht in Frage zu stellen, gerecht.
b) [X.]anach können die Beschwerdeführer von den angegriffenen Regelungen betroffen sein. Enteignungen im Zuge der Bodenreform beruhen ebenso wie [X.], die nach Beschlagnahme gemäß dem SMA[X.]-Befehl [X.]24 erfolgten und durch den SMA[X.]-Befehl Nr. 64 bestätigt wurden, im dargelegten Sinne auf besatzungshoheitlicher Grundlage (vgl. [X.] 84, 90 <113 ff.>).
2. [X.]ie Beschwerdeführer können - abgesehen von ihrem Vortrag, in ihren Fällen lägen jeweils auch [X.] vor, auf die die angegriffenen Regelungen nicht angewendet werden dürften - auch nicht darauf verwiesen werden, die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen im Rechtsweg vor den Fachgerichten klären zu lassen. Sie haben in substantiierter Weise Gesichtspunkte angeführt, aus denen sie herleiten, das [X.] habe in dem Urteil vom 23. April 1991 auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage entschieden. [X.]ie Frage, ob dieses Urteil wegen neuer tatsächlicher Erkenntnisse überdacht werden muß, hat allgemeine Bedeutung im Sinne des insoweit entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerf[X.] (vgl. [X.] 84, 90 <116>).
[X.]ies gilt allerdings nicht, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Enteignungen beruhten in ihren Fällen auf einem exzessiven Vorgehen der handelnden [X.] Stellen in der [X.] (Verfahren 1 BvR 1459/90) oder dürften aus sonstigen, personenbezogenen Gründen nicht unter die angegriffenen Normen subsumiert werden (Verfahren 1 BvR 1452/90). [X.]as [X.] hat in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgeführt, daß auch Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, als Maßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage angesehen werden können, ohne daraus eine verfassungsrechtliche Beanstandung herzuleiten (vgl. [X.] 84, 90 <115>). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter die angegriffenen Regelungen fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht von ihnen erfaßt wird, muß danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. [X.]as gleiche gilt, wenn geltend gemacht wird, das besondere Schicksal eines von den Folgen einer besatzungshoheitlichen Enteignung Betroffenen erfordere zu seinen Gunsten eine ausdehnende Anwendung von Vorschriften, die vergleichbare Lebenssachverhalte beträfen und für diese den Restitutionsausschluß durchbrächen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an.
[X.]ie [X.] sind nicht begründet.
[X.]er Ausschluß der Rückgabe von Vermögenswerten, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetisch besetzten Zone [X.]eutschlands auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Art. 41 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 <Anlage III des [X.]> und § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.]), ist im Grundgesetz selbst für bestandskräftig erklärt worden. [X.]er verfassungsändernde Gesetzgeber hat dies mit der erforderlichen Mehrheit von zwei [X.]ritteln der Mitglieder des [X.]tages und zwei [X.]ritteln der Stimmen der [X.]rates (Art. 79 Abs. 2 [X.]) in Art. 143 Abs. 3 [X.] bestimmt. [X.]as [X.] kann folglich nur prüfen, ob dabei die Anforderungen gewahrt worden sind, die Art. 79 Abs. 3 [X.] an Verfassungsänderungen stellt. Nach dieser Vorschrift sind Änderungen unzulässig, durch die die in Art. 1 und Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätze "berührt" werden. Andere Prüfungsmaßstäbe kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere scheiden Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 [X.] als unmittelbar anwendbarer Maßstab aus. Sie können nur insoweit herangezogen werden, als Kernelemente dieser Grundrechte zu den in Art. 1 und Art. 20 [X.] niedergelegten Grundsätzen gehören und sich daher einer Verfassungsänderung entziehen (vgl. [X.] 84, 90 <120 f.>).
[X.]ie angegriffenen Regelungen verletzen nicht Grundelemente des Gleichheitssatzes, die nach Art. 79 Abs. 3 [X.] unantastbar sind.
1. Zu den grundlegenden Gerechtigkeitspostulaten, die der verfassungsändernde Gesetzgeber unter dem Blickwinkel der Art. 1 und 20 [X.] nicht außer acht lassen darf, gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot (vgl. [X.] 84, 90 <120 f.> m.w.N.). [X.]a Art. 79 Abs. 3 [X.] jedoch nur verlangt, daß die genannten Grundsätze nicht berührt werden, hindert er den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, ihre positivrechtliche Ausprägung aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. [X.] 84, 90 <121>).
Solche sachgerechten Gründe hatte der verfassungsändernde Gesetzgeber für die verfassungsrechtliche Absicherung des [X.] in Art. 143 Abs. 3 [X.]. [X.]ie Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern, die Vermögenswerte vor 1949, und solchen, die sie nach 1949 durch Enteignungsmaßnahmen verloren haben, liegen in der Ermöglichung der [X.] [X.]eutschlands, die im Grundgesetz den Organen der [X.] [X.]eutschland als anzustrebendes Ziel ihrer Politik verfassungsrechtlich vorgegeben war (vgl. [X.] 36, 1 <17>). Im Hinblick auf dieses Ziel und seine überragende Bedeutung durfte dem Restitutionsausschluß für die Enteignungen vor 1949, auch wenn dies von den Betroffenen als schweres Unrecht empfunden wird, der Vorrang vor einer Gleichbehandlung aller Enteignungen eingeräumt werden. [X.]as gilt um so mehr, als die Interessen der früheren Eigentümer bei einem Scheitern der [X.] ebenfalls nicht hätten befriedigt werden können.
[X.]ie Einschätzung, ob die [X.] in der Tat von der Zustimmung zum Restitutionsausschluß abhing, war Sache der [X.]regierung. [X.]ieser steht im Bereich der Außenpolitik - Gleiches galt für die [X.]eutschlandpolitik im Verhältnis zur [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik (vgl. [X.] 36, 1 <17 f.>) - ein breiter Raum politischen Ermessens zu. [X.]as wirkt sich gerade beim Abschluß von Staatsverträgen aus, deren Inhalt nicht einseitig bestimmt werden kann, sondern von der Übereinstimmung der Verhandlungspartner abhängt. [X.]ie Ausübung dieses Ermessens bei der Einschätzung der Verhandlungssituation ist zwar nicht völlig unbegrenzt. [X.]ie Grenzen verlaufen aber erst dort, wo die Einschätzung der [X.]regierung nicht mehr als pflichtgemäß anzusehen ist ([X.] 84, 90 <127>). [X.]avon kann indes nur dann die Rede sein, wenn sich der [X.]regierung bei den Verhandlungen aufdrängen muß, daß sie von falschen Voraussetzungen ausgeht.
Nur in diesem Umfang kann das Vorgehen der [X.]regierung bei Verhandlungen über Staatsverträge vom [X.] nachgeprüft werden. [X.]agegen ist das [X.] weder in der Lage noch befugt zu untersuchen, ob die [X.]regierung den objektiv zur Verfügung stehenden Verhandlungsrahmen richtig erkannt und das in jeder Hinsicht bestmögliche Verhandlungsergebnis erreicht hat. Noch weniger darf es seine eigene Lagebeurteilung an die Stelle derjenigen der [X.]regierung setzen (vgl. [X.] 66, 39 <61>). [X.]as gilt auch für die Frage, ob die [X.]regierung im Verlauf der Verhandlungen zur Herstellung der [X.] Einheit durch unnachgiebiges Beharren auf bestimmten [X.] das verfassungsrechtlich verbindliche Ziel der [X.] gefährdet hätte und ob sie deshalb mit Blick auf die überragende Bedeutung der [X.] Einheit von diesen Positionen abrücken durfte (vgl. [X.] 5, 85 <126 ff.>; 12, 45 <51 f.>; 36, 1 <17 ff.>).
2. [X.]ie von der [X.]regierung vorgenommene und bis heute aufrechterhaltene Einschätzung, sowohl die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik als auch die [X.] hätten ihre Zustimmung zur [X.] [X.] von der [X.] der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen abhängig gemacht, kann nach wie vor nicht als pflichtwidrig angesehen werden. [X.]ie den Beschwerdeführern bekannten und von ihnen kritisch gewürdigten Erklärungen, die [X.]minister [X.]r. Kinkel, Ministerpräsident a.[X.]. de Maizière und Staatssekretär [X.]r. [X.] in der dem Urteil des [X.]s vom 23. April 1991 zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1991 abgegeben haben, stützen weiterhin diese Beurteilung. [X.]enn der Sachvortrag der Beschwerdeführer enthält kein schlüssiges Vorbringen, das den Aussagegehalt dieser Erklärungen erschüttern und zu der Annahme führen könnte, die Einschätzung der [X.] durch die [X.]regierung sei pflichtwidrig gewesen.
a) [X.]ies gilt zunächst für die Verhandlungen mit der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik.
aa) [X.]eren Vorstellungen konnte die [X.]regierung nicht übergehen. [X.]ie beiden [X.] [X.] hatten sich für den Weg des Beitritts nach Art. 23 Satz 2 [X.] alter Fassung sowie dafür entschieden, die Bedingungen des Beitritts vertraglich zu regeln. Wenn die Einheit in geordneter Form verwirklicht und von der Bevölkerung der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik als Ergebnis ihrer Selbstbestimmung akzeptiert werden sollte, mußte die [X.]regierung den Willen der erstmals demokratisch gewählten Volksvertretung und der von ihr gewählten Regierung bei den Verhandlungen ernst nehmen (vgl. [X.] 82, 316 <320 f.>). [X.]ie Nichtberücksichtigung ihrer Vorstellungen hätte jedenfalls der Achtung, die die [X.] den [X.]eutschen im Beitrittsgebiet schuldete (vgl. auch die beiden letzten Absätze der Präambel des Grundgesetzes in ihrer ursprünglichen Fassung) widersprochen und einen geordneten Einigungsprozeß erheblich gefährden können.
[X.]ieser Beurteilung steht der wirtschaftliche und politische Zustand der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik im [X.]punkt der Verhandlungen nicht entgegen. [X.]ie damals bestehenden Schwierigkeiten waren vielmehr eher geeignet, das Streben nach [X.]urchsetzung einiger zentraler Forderungen durch die Vertreter der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik noch zu verstärken. [X.]afür sind die schwierigen Verhandlungen über die Sicherung und Nutzung von [X.] ein anschauliches Beispiel (vgl. dazu Schäuble, [X.]er Vertrag, 1991, [X.] ff.). [X.]ie Grundlagen für eine pflichtgemäße Einschätzung der Verhandlungslage durch die [X.]regierung, die unter großem [X.]druck vorzunehmen war, werden deshalb durch nachträgliche [X.]eutungen der politischen Verhältnisse, wie sie hier erörtert werden, nicht erschüttert.
[X.]anach kam eine [X.] durch bloßes Überleitungsgesetz und ohne vertragliche Festschreibung der Bodenreform, wie sie insbesondere die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1459/90 unter Berufung auf Äußerungen des letzten Außenministers der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik [X.] für möglich zu halten scheinen, nicht in Betracht. Außenminister a.[X.]. [X.] hat in seinen Äußerungen im übrigen ausdrücklich das Interesse der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik daran betont, eine solche Lösung zu vermeiden und die Anerkennung der Bodenreform vertraglich zu sichern.
bb) [X.]ie [X.]regierung brauchte auch nicht zu der Einschätzung zu gelangen, der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik sei es am Ende des inner[X.] Einigungsprozesses nur noch um den Schutz redlich erworbener Eigentums- und Nutzungsrechte ihrer Bürger, nicht dagegen um eine Erhaltung von volkseigenem Vermögen gegangen. Wie Ministerpräsident a.[X.]. de Maizière in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 22. Januar 1991 ausgeführt hat, hätte sich eine Revision der Eigentumsordnung in der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik zum [X.] Sprengstoff ersten Ranges entwickelt. [X.]eshalb sei es das Ziel der von ihm geführten Regierungskoalition gewesen, nicht nur das sogenannte Bodenreformeigentum im Bereich der Landwirtschaft, sondern die Irreversibilität der Bodenreform insgesamt sicherzustellen. [X.]ieses Ziel wurde, wie sich aus den Redebeiträgen in den Beratungen der [X.] ergibt, im Hinblick auf die zu diesem [X.]punkt noch nicht erreichte vertragliche Absicherung auch dann noch verfolgt, als die Eckwerte in der Gemeinsamen Erklärung der beiden [X.] Regierungen vom 15. Juni 1990 schon verabredet waren (vgl. [X.], 10. Wahlperiode, 15. Tagung vom 17. Juni 1990, Prot. S. 551 <Abg. Holz>; 16. Tagung vom 21. Juni 1990, Prot. S. 579 f. <Abg. [X.]r. [X.]>).
cc) Nichts anderes gilt für den Einwand, Ministerpräsident a.[X.]. de Maizière sei es nach seiner [X.]arstellung der Verhandlungsposition der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik nur um die Struktur der ost[X.] Landwirtschaft, nicht dagegen um die Unantastbarkeit gewerblichen Eigentums und der von 1945 bis 1949 vorgenommenen [X.] gegangen. Seinem Redebeitrag vom 22. Januar 1991 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß sein Anliegen die Festschreibung aller auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen war. [X.]en Bereich der Landwirtschaft hat er lediglich besonders herausgestellt. [X.]ies entspricht im übrigen auch der [X.]iskussionslage in der [X.] der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik (vgl. etwa [X.], 10. Wahlperiode, 4. Tagung vom 20. April 1990, Prot. S. 67 <Abg. [X.]r. Maleuda>; 16. Tagung vom 21. Juni 1990, Prot. S. 581 f., 584 <Abg. [X.]r. Ringstorff/[X.]r. Steinecke>).
dd) Nicht schlüssig dargetan ist auch der Vorwurf, für den Restitutionsausschluß seien ausschließlich fiskalische Interessen der [X.] [X.]eutschland bestimmend gewesen. Er läßt sich insbesondere nicht mit dem Bericht im Nachrichtenmagazin "[X.]er Spiegel" vom 5. März 1990 belegen. Zwar steht darin, eine Expertenrunde der [X.]regierung sei sich schon damals darüber einig gewesen, Enteignungen von Großgrundbesitz, Großindustrie und Bodenschätzen vor 1949 nicht wieder rückgängig zu machen und die früheren Eigentümer nicht zu entschädigen. In dem Bericht ist jedoch gleichzeitig ausgeführt, [X.]kanzler [X.] sei im Vorfeld der [X.]wahl vom 18. März 1990 noch keineswegs sicher gewesen, wie das Thema der Enteignungen im Gebiet der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik bei den Verhandlungen mit dieser angegangen werden solle. Aus dem Bericht kann daher nicht geschlossen werden, daß die [X.]regierung sich die dort wiedergegebene Expertenmeinung zu eigen gemacht hatte.
Auch aus Art. 26 Abs. 4 Satz 2 und Art. 27 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] vom 18. Mai 1990 läßt sich für den Vorwurf nichts herleiten. [X.]iese Vorschriften behandeln die künftige Verwendung von volkseigenem Vermögen und von Treuhandvermögen, sagen aber nichts darüber aus, daß ein Restitutionsausschluß mit dem Ziel einer solchen Verwendung der von dem Ausschluß betroffenen Vermögenswerte angestrebt und mit der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik dann auch verabredet wurde.
[X.]as gleiche gilt für die Äußerung von [X.]finanzminister [X.]r. Waigel bei der ersten Beratung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990, die Erlöse aus den möglichen Veräußerungen des von der [X.] verwalteten Vermögens sollten zum Ausgleich staatlicher Verpflichtungen eingesetzt werden (vgl. [X.]eutscher [X.]tag, 11. Wahlperiode, 212. Sitzung vom 23. Mai 1990, [X.]). Auch die Ausführungen des damaligen [X.]innenministers [X.]r. Schäuble ([X.]er Vertrag, 1991, S. 255), durch sein Insistieren habe bei den Schlußarbeiten an der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 erreicht werden können, daß in ([X.] Satz 4) dieser Erklärung der Begriff "Entschädigungen" durch den Begriff "Ausgleichsleistungen" ersetzt worden sei und dadurch dem [X.]finanzminister erhebliche Mehrausgaben erspart geblieben seien, belegen nicht die Annahme, fiskalische Gründe seien das maßgebliche Motiv für den Restitutionsausschluß bei den Enteignungen auf [X.] und besatzungshoheitlicher Grundlage gewesen. [X.]ie fragliche Formulierung betraf nicht mehr die Grundsatzentscheidung über das Ob eines [X.], sondern nur noch Folgemaßnahmen dieses Ausschlusses.
ee) Unbegründet ist schließlich der Einwand, die [X.]eutsche [X.]emokratische Republik habe die Forderung nach dem hier angegriffenen Restitutionsausschluß seit dem Inkrafttreten des Verfassungsgrundsätzegesetzes vom 17. Juni 1990 wegen des darin enthaltenen Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit und der damit verbundenen Geltung des Willkürverbots gar nicht mehr erheben dürfen. Aus der Sicht der ost[X.] Verhandlungsführer konnte die besondere Behandlung der von 1945 bis 1949 auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen nicht nur mit der dafür gegebenen Verantwortlichkeit der [X.], sondern auch damit gerechtfertigt werden, daß ohne eine Aufrechterhaltung dieser - nach Zahl, Umfang und Gewicht besonders bedeutsamen - Enteignungen der soziale Friede im Gebiet der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik nicht zu sichern gewesen wäre.
b) Auch in bezug auf die Verhandlungen mit der [X.] liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die die Einschätzung der [X.]regierung als pflichtwidrig erscheinen lassen.
[X.]ie Verhandlungsposition der [X.] im Zwei-plus-Vier-Prozeß zur [X.] war nach den von ihr dazu abgegebenen Erklärungen und den einschlägigen [X.] (vgl. oben [X.] a) von Anfang an durch zwei Forderungen gekennzeichnet: [X.]as vereinigte [X.]eutschland müsse - erstens - die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit oder Legitimität der von 1945 bis 1949 in der [X.] durchgeführten Enteignungsmaßnahmen anerkennen. [X.]ie Rechtmäßigkeit der Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die [X.]regierung diese [X.] dahin gedeutet hat, von der [X.] werde auch die Unantastbarkeit und [X.] der genannten Enteignungen gefordert.
aa) [X.]abei kommt es angesichts des weitreichenden Ermessens in Fragen der auswärtigen Politik nicht darauf an, ob die [X.]eutung der Erklärungen und [X.] der [X.], von der die [X.]regierung ausgegangen ist, die einzig mögliche war. Es reicht vielmehr aus, daß diese [X.]eutung in den [X.] eine plausible Stütze findet. [X.]ies läßt sich ernsthaft nicht bezweifeln. Es ist im Gegenteil einleuchtend, wenn nicht naheliegend, die genannten Papiere so zu verstehen, daß die [X.] eine Rückabwicklung der Enteignungen ablehnte, weil sie aus ihrer Sicht die Maßnahmen der [X.] Besatzungsmacht nachträglich als rechtswidrig hätte erscheinen lassen. [X.]afür spricht, daß als Grund für eine umfassende Rückgabe offenkundig nur die Rechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahmen in Betracht kommen konnte und daß deshalb mit einer Restitution Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der von der [X.] durchgeführten oder verantworteten Maßnahmen nicht nur im nachhinein implizit in Frage gestellt, sondern letztlich im Sinne der [X.] [X.] auch revidiert worden wären. [X.]amit aber wäre im Ergebnis gerade das eingetreten, was die [X.] bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen mit ihren Forderungen und Erklärungen zur Eigentumsfrage unstreitig verhindern wollte. Ihr Verlangen gegenüber der [X.], die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der von 1945 bis 1949 durchgeführten Enteignungen anzuerkennen und eine Überprüfung oder Revision durch [X.] Gerichte oder andere staatliche Stellen auszuschließen, kann daher mit guten Gründen so verstanden werden, daß alle Restitutionsmaßnahmen zu unterbleiben hätten, die einen nachträglichen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen könnten.
bb) [X.]em steht nicht entgegen, daß der Begriff der [X.] nur in dem Positionspapier der [X.] vom 9. Juni 1990 verwendet wurde. Zwar läßt sich im Hinblick auf den im allgemeinen sorgfältigen diplomatischen Sprachgebrauch die Auffassung vertreten, die Forderung nach Anerkennung und [X.] von Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der Enteignungen schließe deren [X.] nicht ein, weil dieser Begriff in den späteren [X.]okumenten nicht mehr verwendet wurde. Nicht minder einleuchtend ist aber die - vorstehend unter aa) erörterte - [X.]eutung der [X.]regierung, die vom materiellen Anliegen der [X.] ausging. [X.]ies gilt um so mehr, als seit der Einigung auf die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zwischen den beiden [X.] Regierungen Einvernehmen über die [X.] der fraglichen Enteignungsmaßnahmen bestand und die [X.] daher von der ausdrücklichen Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der weiteren Zwei-plus-Vier-Verhandlungen absehen konnte.
cc) Auch der Umstand, daß der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 keine Regelung über den Restitutionsausschluß enthält, spricht nicht gegen eine pflichtgemäße Lageeinschätzung durch die [X.]regierung. Staatssekretär [X.]r. [X.] hat dazu am 22. Januar 1991 vor dem [X.] ausgeführt, daß es der [X.]regierung in den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen am Ende gelungen sei, sich mit ihrer beharrlich vertretenen Position durchzusetzen, die [X.] nicht in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regeln. Er hat aber ausdrücklich hinzugefügt, nach der ganzen Verhandlungsgeschichte unterliege es keinem Zweifel, daß ohne die zuvor im [X.] im [X.] Sinne getroffene Regelung [X.] der Unterzeichnung der abschließenden Regelung im Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht zugestimmt hätte. [X.]as Fehlen einer Aussage über die Behandlung der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen in diesem Vertrag beruht also maßgeblich darauf, daß im September 1990 der Restitutionsausschluß im [X.] bereits vereinbart war und sich die [X.] deshalb mit einer einseitigen förmlichen Mitteilung dieser Regelung in Gestalt des Gemeinsamen Briefes vom 12. September 1990 zufriedengeben konnte (ebenso [X.], Erinnerungen, 1995, S. 857 f.). Selbst wenn das Angebot eines solchen Vorgehens im Zusammenhang mit dem Vertragsentwurf vom 1. September 1990 von der [X.] Seite unterbreitet worden sein sollte, folgt daraus nicht, daß die [X.] damit, für die [X.]regierung erkennbar, auf die Erfüllung ihrer ursprünglich erhobenen Forderung nach [X.] der Enteignungen verzichtet habe. Ein solches Entgegenkommen in formeller Hinsicht durfte die [X.]regierung damit erklären, daß der [X.] Position zur [X.] bereits im Rahmen der Verhandlungen über den [X.] materiell Rechnung getragen war. Unter diesen Umständen konnte die [X.]regierung davon ausgehen, daß der Gemeinsame Brief vom 12. September 1990 - namentlich im Hinblick auf das Erfordernis der Ratifizierung des [X.] durch den Obersten Sowjet - für den [X.] Verhandlungspartner notwendig, aber auch ausreichend war. Ob und inwieweit diesem Brief eine völkerrechtliche Wirkung zukommt, ist für diese Einschätzung unerheblich.
dd) [X.]aß die [X.]regierung Inhalt und Gewicht der [X.] [X.] pflichtwidrig falsch eingeschätzt habe, kann auch nicht aus den Erklärungen gefolgert werden, die der [X.] Verhandlungsführer [X.] bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen ausweislich der Gesprächsnotiz vom 13. August 1990 gegenüber Staatssekretär [X.]r. [X.] abgegeben hat. [X.]ie Äußerung, die [X.] sei in der Eigentumsfrage nur im Blick auf alliierte Entscheidungen besorgt, [X.] Beschlüsse interessierten in diesem Zusammenhang nicht, steht der Annahme nicht entgegen, die [X.] habe die Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im hier verstandenen Sinne (vgl. oben [X.]) in ihre Forderung einbeziehen wollen.
Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Bemerkung [X.]s, Platz für Entscheidungen im Einzelfall wäre vorhanden, es gehe lediglich darum, die Entscheidungen nicht in toto für null und nichtig zu erklären. [X.]iese Äußerung kann ohne weiteres dahin verstanden werden, daß es möglich sein sollte, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen [X.]r Stellen in Fällen zu "rehabilitieren", in denen die Maßnahmen der Besatzungsmacht nicht zugerechnet werden konnten. [X.]ie Anerkennung solcher Ausnahmen läßt die Forderung nach einem grundsätzlichen Restitutionsausschluß unberührt.
ee) [X.]ie Annahme einer pflichtgemäßen Einschätzung der Verhandlungslage durch die [X.]regierung wird schließlich nicht durch nachträgliche Äußerungen von Beteiligten an den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen in Frage gestellt.
(1) Insbesondere ergeben sich aus den Äußerungen des früheren [X.] Staatspräsidenten [X.] gegenüber dem [X.] Historiker [X.] vom Juli 1994 (vgl. oben [X.] b) insoweit keine neuen Gesichtspunkte. Aus diesen Äußerungen läßt sich mit hinreichender Sicherheit nur entnehmen, daß auf der Verhandlungsebene des Staatspräsidenten der Restitutionsausschluß keine Rolle gespielt hat. In späteren Erklärungen, unter anderem in seinem Beitrag für das Nachrichtenmagazin "[X.]er Spiegel" vom 5. September 1994 (vgl. oben [X.] b), hat [X.] ergänzend ausgeführt, es hätten intensive Gespräche zwischen den Vertretern beider [X.]r [X.] in engem Kontakt mit dem [X.] Außenministerium stattgefunden. [X.]ieses habe dabei klar den [X.] Standpunkt vertreten. Ebenso hat er ausdrücklich erklärt, der [X.] Position sei in der Gemeinsamen Erklärung der beiden [X.] [X.] vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen Rechnung getragen worden. Zwar hat [X.] am Ende dieser - wie berichtet wird (vgl. [X.], [X.] 1995, S. 489 <493>), von ihm nicht selbst formulierten, aber vor Veröffentlichung gebilligten - Stellungnahme auch davon gesprochen, daß von einer Alternative "Restitutionsverbot oder Scheitern des Großen Vertrages" (gemeint ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag) keine Rede habe sein können. [X.]ie Äußerung [X.]s kann aber unschwer dahin verstanden werden, daß es, nachdem der [X.] Forderung bereits in der deutsch-[X.] Erklärung vom 15. Juni 1990 Rechnung getragen und dies auch gegenüber der [X.] in Gestalt des Gemeinsamen Briefes vom 12. September 1990 mitgeteilt worden war, einer von [X.] Verantwortlichen unterzeichneten Regelung darüber nicht mehr bedurfte.
(2) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Äußerung des früheren [X.] Außenministers [X.] in dem in der [X.]ung "[X.]ie Welt" vom 5. September 1994 wiedergegebenen "[X.], die [X.] habe ihre Zustimmung zur [X.] [X.] nicht von der Garantie der Bodenreform abhängig gemacht, Vorbedingungen in bezug auf die Vereinigung seien nicht gestellt worden, und dieses Thema sei weder im Stab von [X.] noch im Außenministerium erörtert worden (vgl. oben [X.] b). Was mit dieser Äußerung im einzelnen gemeint war, kann dahingestellt bleiben. Sie muß jedenfalls nicht dahin verstanden werden, daß dieses Thema auf [X.] der Außenminister nicht besprochen worden ist. Wie die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1452/90 und 1 BvR 1459/90 selbst vortragen, hat [X.] am 5. und 23. Mai 1990 von Außenminister [X.] gefordert, das vereinte [X.]eutschland dürfe die Legitimität der Maßnahmen der vier Mächte nicht revidieren oder in Zweifel ziehen. Hierzu gehörten auch die Vergesellschaftung von Eigentum und insbesondere Grundbesitz betreffende Maßnahmen (vgl. dazu die oben [X.] a angeführte Chronologie des Presse- und Informationsamtes der Bunderegierung, S. 3 f.).
3. Auch im übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dazu Anlaß geben könnten, von der Beurteilung des [X.]s vom 23. April 1991 abzurücken.
a) [X.]as folgt für den Einwand, durch den Restitutionsausschluß werde den davon Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt, das vor dem Prinzip der Lastengleichheit keinen Bestand haben könne (vgl. oben [X.]), schon aus dem bisher Gesagten. [X.]ie Ungleichbehandlung diente, wie dargelegt, der Herbeiführung der [X.] und ist deshalb im Hinblick auf Art. 79 Abs. 3 [X.] nicht zu beanstanden.
b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Art. 41 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 enthaltene Grundentscheidung zum Restitutionsausschluß lassen sich auch nicht aus § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] 1992 herleiten. Zu Unrecht wird gegen die Anfügung des [X.] 2 durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingewandt, daß sie ohne sachlichen Grund den Restitutionsausschluß des [X.] zugunsten der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 6 und 7 [X.] durchbreche und damit den Ausschluß selbst in Frage stelle.
§ 1 Abs. 6 [X.] bezweckt die dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die den vom [X.] aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen Verfolgten zugefügt worden waren (s. BT[X.]rucks 12/2480 [X.]). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber auf die Wiedergutmachung [X.] Unrechts auch dann nicht verzichten wollte, wenn damit zugleich eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte weitere Enteignung rückgängig gemacht wird (vgl. BT[X.]rucks 11/7831 S. 3 und 12/2480 [X.]). [X.]a Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 6 [X.] ausdrücklich die [X.] Unrechtsmaßnahmen aus der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 sind, mußte der Gesetzgeber auch nicht besorgen, daß die [X.] in dieser Regelung einen gegen sie gerichteten Unrechtsvorwurf sieht. Für die in § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] 1992 enthaltene Ausnahmeregelung in bezug auf Absatz 7 (Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen) gilt sinngemäß das gleiche. Auch hier steht die Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art im Vordergrund.
4. Nicht gefolgt werden kann schließlich dem Einwand, § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] gehe ohne sachlich rechtfertigenden Grund über den Restitutionsausschluß in Art. 41 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 weit hinaus und sei deshalb wegen Verstoßes gegen die Grundelemente des allgemeinen Gleichheitssatzes nichtig. [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung läßt vom Wortlaut her keinen Zweifel, daß die Enteignungen insgesamt und damit auch hinsichtlich aller der von ihnen betroffenen Einzelobjekte nicht mehr rückgängig zu machen sind. [X.]as deckt sich mit Inhalt und Reichweite des § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] und wird durch das "Gesamtgefüge" des Rückgabeausschlusses bestätigt. [X.]anach dient § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] im Sinne des Art. 143 Abs. 3 [X.] der [X.]urchführung der in Art. 41 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit [X.] Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung getroffenen Regelung. [X.]iese wird in § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] inhaltsgleich wiederholt. [X.]avon ist das [X.] schon in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgegangen; dort ist ausgeführt, daß die angegriffenen weiteren Bestimmungen, darunter § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.], neben der in erster Linie zur Prüfung gestellten [X.] der Gemeinsamen Erklärung keine selbständige Beschwer enthalten ([X.] 84, 90 <132>). Einen Rückerwerb von im Einzelfall noch vorhandenem ehemaligem Eigentum hat es nur im Rahmen der Gewährung von Ausgleichsleistungen für möglich gehalten ([X.] 84, 90 <126 f., 131>).
Auch aus dem Eigentumsschutz, soweit er von Art. 79 Abs. 3 [X.] umfaßt wird, ergeben sich gegen den Restitutionsausschluß für die [X.] bis 1949 nach wie vor keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Völkerrechtliche Gesichtspunkte führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen. Insoweit wird vornehmlich geltend gemacht, daß die in Rede stehenden Enteignungen, soweit sie der [X.] zuzurechnen sind, gegen die [X.] verstoßen hätten (vgl. oben A I 3 b aa). Eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 [X.], wonach das Privateigentum vom Besetzenden "nicht eingezogen" werden "darf", hätte indessen nur dann eine Rechtsposition begründen können, die von den angegriffenen Regelungen beeinträchtigt worden wäre, wenn die Enteignungsmaßnahmen im Falle des geltend gemachten Verstoßes als nichtig zu behandeln gewesen wären oder wenn sich daraus individuelle völkerrechtliche Ansprüche ergeben hätten, die durch die angegriffenen Regelungen beseitigt worden wären. Insofern ist jedoch schon zweifelhaft, ob und gegebenenfalls in welchem rechtlichen Gewand - unmittelbar kraft vertraglicher Verpflichtung oder im Wege völkergewohnheitsrechtlicher Inpflichtnahme - Art. 46 Abs. 2 [X.] in dem hier maßgeblichen [X.]raum (1945 bis 1949) für die [X.] Bindungen erzeugte (vgl. dazu [X.], [X.]. 53 [X.] Nr. 4, sowie neuerdings [X.], [X.] 1993, S. 136 <138 f.>, und Gertner, [X.] 1995, S. 440 <443>). Zweifelhaft ist ebenso, ob ein Verstoß gegen die [X.] zur Nichtigkeit der fraglichen Maßnahmen geführt hätte (verneinend [X.] in: Verfassungsrecht im Wandel, hrsg. von [X.] u.a., 1995, S. 207 <211>). Fraglich ist schließlich, ob Rückgabeansprüche gegen die [X.] Besatzungsmacht in Betracht gekommen wären, in die durch den Restitutionsausschluß eingegriffen werden konnte. All dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. [X.]enn derartige Rechtspositionen wären auch ohne die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht durchsetzbar und damit praktisch wertlos gewesen. Auch ohne Art. 143 Abs. 3 [X.] hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit [X.]eutschlands einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. [X.] 41, 126 <166 ff.>; 84, 90 <124 f.>).
2. [X.]er Gesichtspunkt des ordre public (vgl. jetzt Art. 6 EGBGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. [X.]en Betroffenen standen vor der [X.] keine durchsetzbaren Rechtspositionen zu (vgl. [X.] 84, 90 <123 f.>). [X.]aran hätte sich allenfalls durch die [X.] etwas ändern können, die jedoch nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung der [X.]regierung ohne den Restitutionsausschluß nicht zu erreichen gewesen wäre.
3. Wie unter dem Blickwinkel der Grundelemente des Gleichheitssatzes (vgl. vorstehend II 3 b) lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes aus der auf dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz beruhenden Fassung des § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 [X.] 1992 keine verfassungsrechtlichen Bedenken herleiten. Soweit geltend gemacht wird, durch die Anfügung des [X.] 2 seien für den Personenkreis des § 1 Abs. 6 [X.] erstmals - bisher ausgeschlossen gewesene - Rückgabeansprüche begründet und damit die durch den Restitutionsausschluß in der früheren Fassung Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 [X.] enteignet worden, ist schon nicht ersichtlich, wie dieser Einwand, falls er durchgreifen würde, zu mehr als zur Nichtigkeit des [X.] 2 führen könnte. [X.]ie Rückgängigmachung des [X.] des § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] und der Regelungen im [X.] könnte auf diesem Wege nicht erreicht werden. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber mit der Anfügung des [X.] 2 nur klarstellen wollen, daß die in § 1 Abs. 6 [X.] vorgesehenen Rückgabeansprüche der Opfer des Nationalsozialismus nicht deshalb entfallen, weil der zurückzugebende Vermögenswert während der [X.] der [X.] Besatzung erneut enteignet worden ist (vgl. BT[X.]rucks 12/2480 S. 39). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind nicht erkennbar (vgl. [X.] 86, 15 <24>).
4. Nicht überzeugen kann schließlich der Einwand, daß es für die Beurteilung der Enteignungen auf Art. 153 [X.] ankomme (vgl. oben [X.]). Zwar hat Art. 153 [X.] nach dem Zusammenbruch des [X.] Regimes als einfaches [X.] ohne Verfassungsrang fortgegolten (vgl. zu Art. 153 Abs. 2 [X.] [X.] 2, 237 <248 ff.>). [X.]a die in Rede stehenden Enteignungen jedoch auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden, waren sie von der [X.] Besatzungsmacht zu verantworten. [X.]iese aber war nicht an Art. 153 [X.] gebunden.
Aus Art. 79 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit den nach dieser Vorschrift unantastbaren Kernelementen anderer Grundrechte ergeben sich keine weiteren Bedenken, durch die die angegriffenen Regelungen in Frage gestellt werden.
Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist schließlich entbehrlich, soweit die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1452/90 und 1 BvR 1459/90 weitere Vorschriften zum Gegenstand ihrer [X.] gemacht haben (vgl. oben [X.]). Es handelt sich dabei durchweg um Bestimmungen, die neben Art. 143 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 [X.], [X.] der Gemeinsamen Erklärung und § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] keine selbständige Beschwer enthalten. [X.]a die genannte Grundregelung verfassungsmäßig ist, braucht darauf nicht mehr eingegangen zu werden.
[X.]iese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
[X.] | [X.] | Kühling | |||||||||
[X.] | [X.] | [X.] | |||||||||
Hömig | [X.] |
Meta
1 BvR 1452/90, 1 BvR 1459/90, 1 BvR 2031/94
18.04.1996
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18.04.1996, Az. 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1459/90, 1 BvR 2031/94 (REWIS RS 1996, 610)
Papierfundstellen: REWIS RS 1996, 610 BVerfGE 94, 12-49 REWIS RS 1996, 610
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Vereinbarkeit der Enteignungen in der ehemaligen SBZ zwischen 1945 und 1949 mit dem Völkerrecht …
1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von Enteigungsunrecht
2 BvG 3/95, 2 BvG 4/95 (Bundesverfassungsgericht)
Verlangen der Sächsischen und der Thüringer Landesregierung an den Bund nach Beteiligung am Aktienkapital der …
1 BvR 1408/95 (Bundesverfassungsgericht)
Einstweilige Anordnung; keine Außervollzugsetzung des Flächenerwerbsprogramms nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
1 BvF 1/94 (Bundesverfassungsgericht)
Stichtagsregelung im Vermögensgesetz für Restitutionsausschluß wegen redlichen Erwerbs
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.