Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 6/22

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2023, 1583

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Gegenstand

Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

[X.]er im Jahr 1973 geborene Kläger ist seit April 1999 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde seit Juli 2000 fortlaufend zum [X.] bestellt.

2

Am 19. April und am 23. Mai 2007 erteilte die zuständige Rechtsanwaltskammer dem Kläger jeweils eine Rüge wegen des Vorwurfs, er habe in den Jahren 2003 bis 2006 beziehungsweise im November 2006 einen [X.] anwaltlich vertreten, nachdem sein Sozius in derselben Angelegenheit als Notar tätig gewesen sei. Eine weitere Rüge sprach die Rechtsanwaltskammer gegen den Kläger am 29. September 2010 wegen des Vorwurfs der Vertretung widerstreitender Interessen aus. Ein wegen dieses Vorwurfs eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 5.000 € im Jahr 2012 gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

3

Im Mai 2015 bewarb sich der Kläger auf eine von zwei am 15. Mai 2015 für den [X.]ezirk des [X.]            ausgeschriebenen [X.]n. Mit [X.]escheid vom 8. [X.]ezember 2015 teilte die beklagte Präsidentin des [X.] dem Kläger mit, dass er wegen [X.]edenken an seiner Fähigkeit zur Wahrung der Neutralität und hierdurch begründeter Zweifel an seiner persönlichen Eignung bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden könne. Von den beiden ausgeschriebenen [X.]n wurde bislang nur eine besetzt.

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] die [X.]eklagte mit Urteil vom 22. Juni 2016 unter Aufhebung des [X.]escheids vom 8. [X.]ezember 2015 verpflichtet, die [X.]ewerbung des [X.] unter [X.]erücksichtigung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. [X.]ie [X.]eklagte habe zwar das zurückliegende berufsrechtswidrige Verhalten des [X.] bei ihrer Auswahlentscheidung zutreffend berücksichtigt, es sei aber nicht erkennbar, dass auch die vom Kläger beanstandungsfrei wahrgenommenen Notarvertretungen in der gebotenen Weise in die [X.] eingestellt worden seien.

5

In der Folge holte die [X.]eklagte weitere Erkundigungen zu dem gegen den Kläger geführten berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren und zu dessen bisheriger [X.]tätigkeit ein und forderte eine aktualisierte [X.]ewerbung des [X.] an. [X.]er Kläger kam dem mit Schreiben vom 6. August 2016 nach und wies dabei auch darauf hin, dass gegen ihn erneut ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. [X.]as Verfahren betrifft den Vorwurf, der Kläger sei im [X.]raum 2015/2016 für eine Partei eines von ihm als [X.] beurkundeten Kaufvertrags in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen den Kaufvertragsparteien, in dem es auch um Honoraransprüche seiner Sozietät als Schadensposition gegangen sei, tätig geworden. [X.]ie [X.]eklagte teilte dem Kläger hierauf mit, dass vor einer Entscheidung über seine [X.]ewerbung zunächst der Ausgang des aufsichtsrechtlichen Verfahrens der Rechtsanwaltskammer abzuwarten sei. Im weiteren Verlauf leitete die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Vorgangs ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen [X.] ein, das im Jahr 2019 in der Erhebung einer Anklage und einem bislang nicht abgeschlossenen Strafverfahren mündete. [X.]as berufsrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit [X.]lick auf das Strafverfahren vorläufig eingestellt.

6

Am 18. Februar 2020 hat der Kläger gegen die [X.]eklagte Untätigkeitsklage erhoben. Mit [X.]lick auf das gegen den Kläger laufende Strafverfahren hat der Notarsenat des [X.] das Verfahren ausgesetzt. Nachdem das Amtsgericht den Kläger in der Folge aus Rechtsgründen freigesprochen und die Staatsanwaltschaft hiergegen [X.]erufung eingelegt hatte, teilte die [X.]eklagte dem Kläger mit [X.]escheid vom 14. März 2022 mit, dass ihm keine der ausgeschriebenen [X.]n übertragen werde, weil er mit seinem anwaltlichen Tätigwerden im [X.] seiner früheren [X.] jedenfalls den Tatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 c) [X.]) erfüllt und somit auch ungeachtet des weiterhin laufenden Strafverfahrens zum maßgeblichen [X.]punkt der seinerzeitigen Entscheidung über die [X.]ewerbung nicht über die notwendige persönliche Eignung für die Übertragung eines [X.]es verfügt habe.

7

[X.]ie vom Kläger hierauf in eine „Anfechtungs- und Leistungsklage“ geänderte Klage, mit der er das Ziel verfolgt, den [X.]escheid vom 14. März 2022 aufheben und die [X.]eklagte zur Neubescheidung seiner [X.]ewerbung verpflichten zu lassen, hat keinen Erfolg gehabt. [X.]ie [X.]erufung hat das [X.] nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung. Er möchte sein [X.]egehren, die [X.] übertragen zu bekommen, nach Zulassung der [X.]erufung weiterverfolgen.

8

[X.]as [X.] hat das den Angeklagten freisprechende Urteil des Amtsgerichts zwischenzeitlich bestätigt; über die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat das [X.] - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden.

II.

9

[X.]er zulässige Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung ist nicht begründet.

Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.] liegt nicht vor. Insbesondere bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) noch weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 111d Satz 2 [X.]). Schließlich kommt der Sache auch keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.] zu.

1. [X.]ie Zulassung der [X.]erufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geboten.

a) [X.]er Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Rspr. z[X.] [X.], [X.]eschluss vom 11. Juli 2022 - [X.]([X.]) 7/21, [X.] 2022, 1179 Rn. 8 mwN).

b) [X.]iese Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.]as [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. [X.]ie dagegen vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

[X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf erneute [X.]escheidung seiner [X.]ewerbung (§ 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil der ablehnende [X.]escheid vom 14. März 2022 rechtmäßig ist. Ihm kann die ausgeschriebene [X.] mangels persönlicher Eignung nicht übertragen werden.

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 [X.] (zuvor § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.) darf zum Notar nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist. Auch bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung darf ein [X.]ewerber nicht oder noch nicht zum Notar bestellt werden ([X.], [X.]eschlüsse vom 22. März 2010 - [X.] 21/09, [X.], 314 juris Rn. 8 mwN und vom 22. März 1999 - [X.] 33/98, [X.][X.] 2000, 145, 146).

[X.]as Kriterium der persönlichen Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Verneinung durch die Justizverwaltung nach § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.], § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt ([X.], [X.]eschlüsse vom 23. Juli 2018 - [X.]([X.]) 2/18, [X.], 85 Rn. 3; vom 14. März 2005 - [X.] 30/04, [X.][X.] 2005, 796 mwN; vom 22. März 1999 - [X.] 33/98, [X.][X.] 2000, 145, 146 und vom 25. November 1996 - [X.] 48/95, [X.], 137, 139 f., 141 f.). [X.]as Gericht darf nur prüfen, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Verständnis der gesetzlichen [X.] ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet, sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen und den zu beurteilenden Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt hat ([X.] aaO).

[X.]) Hieran gemessen ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Notarsenat des [X.] das berufliche Fehlverhalten des [X.] in Form von Verstößen gegen das [X.] gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 c) [X.]) und das Verbot widerstreitender Interessen (§ 43 Abs. 4 [X.]), das Gegenstand der dem Kläger in den Jahren 2007 und 2010 erteilten [X.] war, und das dem noch laufenden Strafverfahren zugrunde liegende - jedenfalls berufsrechtswidrige - Verhalten des [X.] zu Recht bei seiner [X.] berücksichtigt und auf dieser Grundlage dessen Eignung für das [X.] rechtsfehlerfrei verneint.

(1) Einer [X.]erücksichtigung des früheren Fehlverhaltens des [X.], das Gegenstand der [X.] in den Jahren 2007 und 2010 war, steht nicht etwa die [X.]indungswirkung des Urteils des [X.] vom 22. Juni 2016 entgegen. Aus der genannten Entscheidung ergibt sich schon nicht, dass die berufsrechtlichen Verfehlungen des [X.] keinen Eingang in die [X.] hätten finden dürfen. Ebenso wenig trifft die Entscheidung eine - bindende - Aussage darüber, dass dem bisherigen beruflichen Fehlverhalten des [X.] gegenüber den von ihm beanstandungsfrei wahrgenommenen Notarvertretungen nur ein solch geringes Gewicht beizumessen wäre, dass die [X.] positiv ausfallen müsste. Schließlich entfaltet das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2016 auch keine [X.]indungswirkung dergestalt, dass für die erneute [X.]escheidung der [X.]ewerbung des [X.] eine [X.]erücksichtigung neu gewonnener Erkenntnisse ausschiede. Vielmehr gilt auch für die erneute Entscheidung über eine [X.]ewerbung nach einem vom [X.]ewerber erstrittenen [X.]escheidungsurteil der Grundsatz, dass für die [X.]eurteilung der Eignung auf den [X.]punkt des Ablaufs der [X.]ewerbungsfrist abzustellen ist (vgl. hierzu [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Juli 2022 - [X.]([X.]) 7/21, [X.] 2022, 1179 Rn. 13; vom 14. März 2005 - [X.] 30/04, [X.][X.] 2005, 796, 797 mwN; vgl. auch [X.]), die Eignung des [X.]ewerbers im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] (zuvor § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.) aber auch zur [X.] nicht fehlen darf (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 22. März 1999 - [X.] 33/98, [X.][X.] 2000, 145, 147 und vom 25. November 1996 - [X.] 48/95, [X.], 137, 142). [X.]ie [X.]eurteilung ist aufgrund einer Gesamtschau zu treffen, in die alle Erkenntnisse mit Aussagekraft für die [X.] einzustellen sind (siehe [X.], [X.]eschluss vom 13. [X.]ezember 1993 - [X.] 33/92, NJW-RR 1994, 745, 746).

(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das [X.] die berufsrechtlichen Verfehlungen des [X.] im Zusammenhang mit dem im [X.]raum 2015/2016 geführten [X.] über den von ihm beurkundeten Kaufvertrag seiner Auswahlentscheidung nicht hätte zugrunde legen dürfen.

(a) [X.]as berufsrechtswidrige Verhalten des [X.] im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der [X.]eteiligten seines [X.] ist rechtsfehlerfrei festgestellt. [X.]as [X.] hat insoweit nicht nur auf die Feststellungen des freisprechenden Urteils des [X.] vom 3. [X.]ezember 2020 [X.]ezug genommen, sondern - dies ist nicht zu beanstanden - insbesondere auch darauf abgestellt, dass der Kläger das ihm zur Last gelegte Verhalten - die Wahrnehmung der Interessen eines der [X.] im nachfolgenden [X.] - nicht bestritten, sondern er lediglich die mögliche Tätereigenschaft des beurkundenden Notars beziehungsweise [X.]s in Abrede gestellt hat. Ungeachtet dessen reicht es, um die persönliche Eignung eines [X.]ewerbers als Notar zu verneinen, aus, dass der begründete Verdacht eines gewichtigen berufsrechtlichen Fehlverhaltens besteht ([X.], [X.]eschluss vom 31. Juli 2000 - [X.] 5/00, [X.][X.] 2000, 943, 944 f.).

(b) Auch der Einwand des [X.], die [X.]eklagte hätte die Erkenntnisse aus dem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen eines [X.]eweisverwertungsverbotes ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, geht fehl.

(aa) Zu Recht ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass § 64a Abs. 2 [X.] a.F. (jetzt § 64d [X.]) staatliche Stellen zur Übermittlung von persönlichen [X.]aten betreffend den [X.]ewerber auf eine [X.] ermächtigt, der hiermit verbundene Eingriff in das Recht des [X.]ewerbers auf informationelle Selbstbestimmung von der Ermächtigungsnorm gedeckt und im Fall überwiegender öffentlicher [X.]elange (vgl. hierzu [X.] 65, 1, 47; 80, 367, 373) auch gerechtfertigt ist, es insbesondere auf eine Einwilligung des betroffenen [X.]ewerbers insoweit nicht ankommt (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 64a Rn. 10; [X.] in [X.]eckOK[X.], [X.], [X.]. Stand 1. August 2022, § 64d Rn. 1). [X.]as [X.] hat insbesondere richtig ausgeführt, dass das Interesse des [X.]ewerbers an der Geheimhaltung ihn betreffender persönlicher [X.]aten in der Abwägung hinter dem Interesse der Allgemeinheit, nur geeignete [X.]ewerber mit dem [X.] zu betrauen, zurückstehen muss, weil dem [X.] für eine funktionierende vorsorgende Rechtspflege als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut eine hohe [X.]edeutung zukommt (zur [X.]edeutung der vorsorgenden Rechtspflege vgl. [X.], z[X.] Urteil vom 27. Mai 2019 [X.]([X.]) 7/18 - [X.], 2041, 2043 Rn. 15).

([X.]) [X.]er Verwertung der Erkenntnisse aus dem Ermittlungs- und Strafverfahren steht auch ein Verwertungsverbot wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder wegen Verletzung sonstiger rechtsstaatlicher Grundsätze nicht entgegen. [X.] bleiben kann dabei, ob aus der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], NJW 2021, 3654, 3655 Rn. 13 f. mwN), wonach vor Gewährung von Akteneinsicht an einen von einer Straftat Verletzten der [X.]eschuldigte anzuhören ist, folgt, dass auch die Übermittlung von personenbezogenen [X.]aten in einem [X.]ewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren im notariellen [X.]ereich eine vorherige Anhörung des betroffenen [X.]ewerbers voraussetzt. Selbst wenn nämlich die der [X.]eklagten von den Ermittlungsbehörden und Strafgerichten gewährte Akteneinsicht und die von ihnen erteilten Auskünfte mangels vorheriger Anhörung des [X.] rechtswidrig gewesen wären, würde dies - so das [X.] zutreffend - kein [X.]eweisverwertungsverbot nach sich ziehen.

Gemäß § 64a [X.] gelten für das behördliche Verfahren die Regelungen der [X.]. Im Verwaltungsverfahren besteht indes wie auch im Strafverfahren kein ausnahmsloses Verwertungsverbot für rechtsfehlerhaft gewonnene [X.]eweise; vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, ob unter [X.]erücksichtigung eines rechtswidrig erlangten [X.]eweises das öffentliche Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung in der Abwägung überwiegt oder der Schutzzweck der Norm, die bei der [X.]eweiserhebung verletzt wurde, ein Verwertungsverbot fordert. [X.]ei schwerwiegenden beziehungsweise willkürlichen Verstößen, die Verfahrensvorgaben planmäßig oder systematisch außer Acht lassen, oder besonders geschützten Geheimhaltungsinteressen [X.]etroffener kann ein [X.]eweisverwertungsverbot anzunehmen sein (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. Juni 2005 - 2 [X.]vR 1502/04, NVwZ 2005, 1175 und vom 27. April 2000 - 2 [X.]vR 75/94, [X.], 3557; [X.], Urteil vom 29. September 2020 - [X.] 3.13, juris Rn. 43; [X.], [X.]eschluss vom 4. [X.]ezember 2018 - 1 [X.] 317/18, juris Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], jurisPK-ERV [X.]and 3, 2. Aufl. Stand: 15. [X.]ezember 2022 § 26 VwVfG Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Stand August 2022 § 24 Rn. 94 ff., insbesondere Rn. 96).

Nichts anderes gilt im Ergebnis für das gerichtliche Verfahren. Auch nach dem insoweit geltenden [X.]eweisrecht, das sich gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem Verwaltungsprozessrecht beziehungsweise gemäß § 173 Satz 1 VwGO nach den [X.]eweisregeln der Zivilprozessordnung richtet ([X.], Urteil vom 23. September 2003 - 3 [X.] 12.96 - juris Rn. 361 mwN), hängt die Konsequenz einer Verletzung von [X.]eweiserhebungsregelungen für das weitere Verfahren von einer Abwägung ab (vgl. z[X.] [X.], Urteil vom 29. Juli 2008 - 10 S 2327/07, juris Rn. 34 mwN; [X.] aaO mwN; [X.]/[X.], VwGO, 27. Aufl., § 98 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], jurisPK-ERV [X.]and 3, 2. Aufl. Stand 19. [X.]ezember 2022 § 98 VwGO Rn. 43 f. mwN).

[X.]ie danach gebotene Abwägung führt aus den vom [X.] genannten, zutreffenden Gründen nicht zu einem [X.]eweisverwertungsverbot. [X.]as Interesse der Allgemeinheit an der Verwertung der Erkenntnisse aus der Einsicht in die Ermittlungs- und Strafverfahrensakten sowie der Sachstandsmitteilungen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte dient der Auswahl geeigneter [X.]ewerber für das [X.] und damit einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege; es hat ein deutlich höheres Gewicht als das Interesse des [X.], vor der Akteneinsicht über deren - von ihm ohnedies nicht zu verhindernde - Gewährung angehört zu werden.

(cc) Ein Verwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass - wie der Kläger meint - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des [X.] schon nicht gegen ihn hätte eingeleitet werden dürfen. Warum ein die Einleitung eines Ermittlungs- und Strafverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht nicht vorgelegen haben sollte, legt der Kläger schon nicht nachvollziehbar dar. Er verkennt überdies, dass es gerade Sinn und Zweck eines Ermittlungs- und Strafverfahrens ist, aufzuklären und zu entscheiden, ob sich eine Person strafbar gemacht hat.

([X.]) Ungeachtet dessen ist die strafrechtliche [X.]ewertung des Verhaltens nicht wesentlich für die selbständig zu prüfende Frage, ob aus dem zugrundeliegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu ziehen sind ([X.], [X.]eschluss vom 25. November 2013 - [X.]([X.]) 10/13, [X.][X.] 2014, 311 Rn. 15 mwN).

(3) [X.]ie [X.]erücksichtigung des beruflichen Fehlverhaltens des [X.] erweist sich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dieses wegen der seit den Verstößen vergangenen [X.] und zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des [X.] nicht mit dem ihm beigemessenen Gewicht in die [X.] hätte einfließen dürfen.

(a) Ob und gegebenenfalls mit welchem Gewicht ein früheres berufliches Fehlverhalten des [X.]ewerbers in die [X.] einzustellen ist, ist keiner schematischen [X.]eurteilung zugänglich, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere spielt für die [X.]erücksichtigungsfähigkeit früheren berufsrechtlich relevanten Fehlverhaltens eines [X.]ewerbers nicht nur der [X.]ablauf seit dem Verstoß gegen [X.]erufsrecht eine Rolle, sondern auch Art und Gewicht des Verstoßes, eine etwaige Wiederholung berufsrechtlich relevanten Fehlverhaltens und das sonstige Verhalten des [X.]ewerbers, das gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine Einsicht oder auch auf eine grundsätzliche Fehleinstellung des [X.]ewerbers zulässt (st. Rspr.; vgl. hierzu z[X.] [X.], [X.]eschluss vom 14. März 2005 - [X.] 30/04, [X.][X.] 2005, 796 f. mwN; vom 13. [X.]ezember 1993 - [X.] 33/92, NJW-RR 1994, 745, 746 f. mwN). Eine absolute zeitliche Grenze der [X.]erücksichtigungsfähigkeit von berufsrechtlichen Verfehlungen folgt insoweit nur aus den gesetzlichen Tilgungsfristen (§ 205a Abs. 1, 3 und 4 [X.] a.F.; nunmehr § 205a Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 3 und 4 [X.] n.F.; § 110a [X.]).

(b) An diesen Maßgaben gemessen begegnet die angefochtene Entscheidung keinen [X.]edenken. [X.]as [X.] hat die Verstöße des [X.] gegen das [X.] nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 Nr. 1 c) [X.]) und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 Abs. 4 [X.]) sowie die in seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem [X.] seiner vorherigen [X.] zusätzlich liegende Verletzung nachwirkender Pflichten aus der Notariatsvertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 28 [X.]) auch mit [X.]lick auf die zeitlichen Abläufe zu Recht bei seiner [X.] berücksichtigt und diesen in der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht zu großes Gewicht beigemessen.

[X.]a der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 [X.]) wichtige und schwierige Aufgaben zu erfüllen hat, darf der anzulegende Maßstab an die zu fordernden persönlichen Eigenschaften eines [X.] nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der [X.]ewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 1994 - [X.] 10/93, juris Rn. 12; vom 13. [X.]ezember 1993 - [X.] 33/92, NJW-RR 1994, 745, 746 mwN).

Hieran gemessen hat das [X.] dem berufsrechtswidrigen Verhalten des [X.] mit tragfähiger [X.]egründung ein nicht unerhebliches Gewicht beigemessen und auf dieser Grundlage die persönliche Eignung des [X.] für das [X.] zu Recht verneint. Es hat insoweit richtig bedacht, dass die notarielle Neutralitätspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 28 [X.]), die eine strikte [X.]eachtung von [X.]en gebietet, wegen ihrer zentralen [X.]edeutung für die Akzeptanz des Anwaltsnotariats in der [X.]evölkerung für die Auswahlentscheidung von besonderer [X.]edeutung ist. Nicht zu beanstanden ist insoweit insbesondere, dass das [X.] in seine Überlegungen eingestellt hat, dass der Kläger wiederholt gegen anwaltsrechtliche [X.]e verstoßen hat und es sich daher nicht um eine singuläre Verfehlung handelte, dass das Fehlverhalten des [X.] im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit seiner früheren [X.] unmittelbar Pflichten aus seiner Tätigkeit als [X.] betraf, sowie dass insoweit auch ein besonderer zeitlicher Zusammenhang mit dem [X.]ewerbungsverfahren bestand. Zu Recht hat es auf dieser Grundlage angenommen, dass ein insgesamt beanstandungsfreies Verhalten des [X.] im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen [X.] nicht zugrunde gelegt werden konnte. Auch die [X.]erücksichtigung der schon länger zurückliegenden, mit [X.] sanktionierten Verfehlungen des [X.] - die nach § 205a Abs. 3 [X.] noch nicht tilgungsreif sind - ist nicht zu beanstanden, weil auch diesen in der Gesamtschau mit der Verletzung des [X.]s und des Neutralitätsgebots im [X.]raum 2015/2016 (vgl. dazu auch [X.], [X.] 2023, 40) trotz der seither vergangenen [X.] ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. [X.]ie wiederholten Verstöße des [X.] gegen elementare [X.]erufspflichten - deren Sanktionierungen in den Jahren 2007 und 2010, wie aus dem Verstoß 2015/2016 ersichtlich, ohne nachhaltigen Effekt geblieben sind - sprechen für eine grundsätzliche Fehleinstellung des [X.] und begründen damit zumindest erhebliche Zweifel an dessen Eignung als Notar. Auf die - ohnedies schon wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] (zuvor § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F.) zu verneinende (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Juli 2022 - [X.]([X.]) 7/21, [X.] 2022, 1179, 1180 Rn. 13 und vom 7. [X.]ezember 2006 - [X.] 24/06, [X.][X.] 2007, 154, 156) - Frage, ob ein etwa beanstandungsfreies Verhalten des [X.] nach dem Ende der [X.]ewerbungsfrist in die [X.] eingestellt werden könnte, kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil dies in der Gesamtschau keine andere [X.]eurteilung der persönlichen Eignung des [X.] rechtfertigen könnte. Letztlich unternimmt der Kläger lediglich den unbehelflichen Versuch, den zutreffenden Wertungen des [X.] eine eigene - auf den getroffenen Feststellungen widersprechende [X.]ehauptungen gestützte - Wertung entgegenzusetzen.

Insbesondere geht auch die Annahme des [X.] fehl, an die [X.] zu stellende Maßstäbe seien daran auszurichten, welches Gewicht ein berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten haben muss, um eine Enthebung eines Anwaltsnotars aus dem [X.] zu rechtfertigen. [X.]ie Rechtsprechung, wonach der persönlichen Eignung des [X.] insbesondere die Tatbestände entgegenstehen, die nach § 50 [X.] zur Amtsenthebung führen würden ([X.], [X.]eschluss vom 18. Juli 1994 - [X.] 10/93, juris Rn. 12), ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Fehlverhalten eines [X.]ewerbers dessen [X.]erücksichtigung nur dann hindert, wenn das Verhalten eine Amtsenthebung rechtfertigen würde. Mit [X.]lick auf die [X.]edeutung einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut ist es nicht geboten, einem [X.]ewerber Zugang zum [X.] zu verschaffen, wenn bereits im Vorhinein aufgrund berufsrechtlicher Verfehlungen Zweifel an dessen persönlicher Eignung bestehen, die die Schwelle der Anforderungen für eine Amtsenthebung noch nicht erreichen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. November 2000 - [X.] 22/00, NJW-RR 2001, 1138; [X.]iehn/[X.]ormann, [X.], § 6 Rn. 8). [X.]enn bereits derartige Zweifel rechtfertigen eine negative [X.]. [X.]as gewichtige Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege, das [X.] zur vorsorglichen Vermeidung von unterhalb der Schwelle der Amtsenthebungsgründe liegenden Verfehlungen rechtfertigt, überwiegt in einem solchen Fall das Interesse des [X.]ewerbers am Zugang zum [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG).

2. Auch der - vom Kläger weiter geltend gemachte - Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d S. 2 [X.]notO liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem [X.]urchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. z[X.] [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Juli 2022 - [X.]([X.]) 7/21, [X.] 2022, 1179, 1181 Rn. 18 und vom 20. Juli 2020 - [X.]([X.]) 5/19, [X.] 2020, 1373 Rn. 17 mwN).

[X.]erlei Umstände macht der Kläger bereits nicht geltend. [X.]ie bloße [X.]emerkung, Sachverhalte seien als unstreitig beziehungsweise als feststehend berücksichtigt worden, die nicht hätten verwertet werden können, lässt schon nicht erkennen, warum sich die Sache mit [X.]lick auf ihre Schwierigkeit von durchschnittlichen Streitigkeiten abheben sollte.

3. [X.]ie Zulassung der [X.]erufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 111d Satz 2 [X.]) veranlasst.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr. z[X.] [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Juli 2020 - [X.]([X.]) 2/19, [X.] 2020, 1435 Rn. 5 und vom 20. Juli 2015 - [X.]([X.]) 12/14, [X.][X.] 2015, 872, 873 Rn. 9).

b) An vorstehenden Maßstäben gemessen kommt der Sache keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. [X.]ie Frage, nach welchem [X.]ablauf ein mögliches Fehlverhalten eines [X.]ewerbers auf eine [X.] noch (mit welchem Gewicht) zu berücksichtigen ist, ist einer allgemeingültigen [X.]eantwortung nicht zugänglich, sondern hängt von einer Gesamtwürdigung aufgrund einer Vielzahl von Kriterien ab und ist daher eine solche des Einzelfalls. Überdies steht ein langer [X.]ablauf seit der letzten Verfehlung vorliegend auch nicht im Raum, nachdem der Kläger noch während des [X.]ewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahrens seine beruflichen Pflichten verletzt hat.

III.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]     

  

Roloff     

  

Pernice

  

Frank     

  

[X.]rose-Preuß     

  

Meta

NotZ (Brfg) 6/22

06.03.2023

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 30. August 2022, Az: Not 2/20

§ 1 BNotO, § 5 Abs 1 BNotO, § 14 Abs 1 S 2 BNotO, § 28 BNotO, § 64a BNotO, § 64d Abs 1 Nr 1 BNotO, § 43a Abs 4 BRAO, § 45 Abs 1 Nr 1 Buchst c BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 6/22 (REWIS RS 2023, 1583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1583

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