§ 64a BNotO

Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:04

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389


Alte Fassungen (a.F.) zu § 64a BNotO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2022 Synopse Alte Version laden.
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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