Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2018, Az. 1 BvR 700/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 4490

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Dauer eines Umgangsverfahrens entfällt infolge verfahrensabschließender fachgerichtlicher Entscheidung - zudem vorliegend kein fortbestehendes Feststellungsinteresse - verfassungsrechtliche Maßstäbe geklärt - keine weiterbestehende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zurückweisende Entscheidungen über eine Beschleunigungsrüge und -beschwerde nach § 155b FamFG und § 155c FamFG in einem seit Februar 2015 anhängigen Umgangsverfahren betreffend ein heute viereinhalb Jahre altes Kind.

2

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 mittlerweile eine - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung getroffen, die unbegleitete Umgänge des Beschwerdeführers mit dem Kind vorsieht.

II.

3

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig geworden ist.

4

1. Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 18 [X.]/17 -, juris, Rn. 13; [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155b Rn. 5; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn. 3; [X.], in: [X.], FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155c Rn. 5; [X.], [X.] 2018, [X.]; BTDrucks 18/9092, [X.]). Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte [X.] erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen.

5

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach den Umständen des Falles auch kein Bedürfnis für eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen fort.

6

a) Nach einer Erledigung des verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. [X.] 81, 138 <140>).

7

b) Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die hier anwendbaren verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und der daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung und Dauer von Umgangsverfahren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. November 2003 - 1 BvR 834/03 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris) hinreichend geklärt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Hoheitsakte den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigen, denn die eine Verletzung des [X.] verneinenden Entscheidungen entfalten für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 [X.] keine Bindungswirkung (BTDrucks 18/9092, S. 19).

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 700/18

23.08.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. März 2018, Az: II-1 WF 276/17, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 155 Abs 1 FamFG, § 155b FamFG, § 155c FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.08.2018, Az. 1 BvR 700/18 (REWIS RS 2018, 4490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4490


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 700/18

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 700/18, 28.10.2018.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 700/18, 23.08.2018.


Az. 1 WF 276/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 WF 276/17, 09.03.2018.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 WF 276/17, 09.01.2018.


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