Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. VIII ZB 35/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 88

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[X.]/00vom19. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom19. September 2000 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.[X.]: 307.519,83 DM.Gründe:[X.] Das [X.] hat die Klage der Klägerin auf Zahlung von [X.] 307.519,83 DM nebst Zinsen durch Urteil vom 25. Juli 2000 abgewie-sen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2000zugestellt worden. Mit einem am 1. September 2000 beim [X.] hat die Klägerin gegen das landgerichtliche [X.] eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. September 2000,daß die Frist zur Einlegung der Berufung am 31. August 2000 abgelaufen sei,hat die Klägerin mit [X.]riftsatz vom 13. September, eingegangen am [X.], Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] -fungsfrist begehrt und erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klä-gerin vorgetragen, ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, [X.] [X.], sei von ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten [X.] gegen 9.00 Uhr telefonisch mandatiert worden und habe dar-über eine Telefonnotiz gefertigt mit den Vermerken "Fristen" und "[X.] heute". Diese Notiz habe er der sorgfältigen und zuverlässigenRechtsanwaltsfachgehilfin J. , die wie alle Büroangestellten angewiesen ge-wesen sei, [X.] auch dann sofort einzutragen, wenn noch keine Akte angelegt sei, mit dermündlichen Anweisung übergeben, die Frist zu notieren, nach Eingang [X.] eine Akte anzulegen und den [X.] vorzubereiten.Er habe die Gehilfin darauf hingewiesen, daß er um 10.30 Uhr einen [X.] Amtsgericht Jena und danach einen auswärtigen Besprechungsterminhabe, und deshalb, da nicht sicher gewesen sei, daß er zu üblichen Bürozeitenzurückkommen werde, die Gehilfin weiter angewiesen, den [X.] einem anderen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen und ihn dannbeim [X.] einzureichen. Die Gehilfin habe aber dieFrist nicht eingetragen, vielmehr nach Eingang des [X.]es perFax die Unterlagen der Auszubildenden [X.]. mit der Telefonnotiz übergeben,mitdem Auftrag, eine Akte anzulegen und den [X.]riftsatz vorzubereiten. Die [X.] habe dies getan, ohne zu überprüfen, ob die Berufungsfrist bereitseingetragen sei. Den gefertigten [X.]riftsatz habe sie zusammen mit anderennicht fristgebundenen [X.]reiben in den [X.] von Rechtsanwalt[X.] gelegt. Rechtsanwalt [X.] sei gegen 19.00 Uhr ins Büro zurückgekehrtund habe den [X.] überprüft. Nachdem er keine offene Fristen habe- 4 -feststellen können, habe er noch andere Dinge erledigt und dann das [X.].Das [X.] hat durch Beschluß vom 19. September 2000den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumungder Berufungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieKlägerin sei nicht ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die [X.] § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie müsse sich das Verschulden ih-res zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Rückkehr in sein Büroam Abend des 31. August 2000 die [X.] in bezug auf die Beru-fungseinlegung selbst überprüfen können und müssen, weil ihm zu dieser [X.]der [X.] in dem [X.] vorgelegt worden sei und [X.] habe, daß die Berufung am letzten [X.] hätte eingelegt wer-den müssen. Auch hätte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin [X.] bei der von ihm vorgetragenen Kontrolle des [X.]sauffallen müssen, daß die Frist zur Berufungseinlegung nicht eingetragen ge-wesen sei. Er hätte die Durchführung seiner Weisung überprüfen müssen, dadiese erst am Vormittag desselben Tages gegeben worden sei, der zur Beru-fungseinlegung als letzter [X.] zur Verfügung gestanden habe. [X.] weiteren Überprüfung der [X.] habe auch deshalb bestanden,weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der [X.] einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei angeordnet habe. Hätte der [X.] der Klägerin pflichtgemäß gehandelt, wäre die rechtzeitigeBerufungseinlegung bis zum Ablauf des 31. August 2000 noch möglich gewe-sen, zumal sich seine Kanzlei im selben Gebäude wie das Berufungsgerichtbefinde.- 5 -I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung ver-sagt, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden ihreszweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies der Klägerin nach§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.Mit Recht legt das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtigten derKlägerin zur Last, daß er bei Rückkehr in sein Büro am Abend des [X.] seinen [X.], in dem sich der [X.] befand,nicht durchgesehen hat. Ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumungtrifft den Rechtsanwalt, wenn ihm Akten zur Bearbeitung in einer [X.] worden sind. Das gilt auch dann, wenn ihm nur der [X.] ohne Akte vorgelegt worden ist ([X.], Beschluß vom 19. [X.] - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter [X.] [X.]). Indem die Auszubilden-de [X.]. die von ihr gefertigte Berufungsschrift in den [X.] vonRechtsanwalt [X.] gelegt hat, hat sie ihm die Sache zur weiteren [X.]. Die Sorgfalt eines Rechtsanwaltes erfordert es, wenn ihm nach [X.] Abwesenheit in seinem Büro [X.]riftstücke zur Unterschrift vorge-legt werden, sich wenigstens durch einen Blick davon zu überzeugen, um wases sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung [X.] lassen kann (vgl.auch [X.], Beschluß vom 3. November 1997 - [X.], NJW 1998, 460).Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin daher, wie es geboten war, nureinen Blick auf die ihm zur Unterschrift vorgelegten [X.]riftstücke geworfen,hätte er unschwer feststellen können, daß entgegen seiner Anweisung, den[X.] einem anderen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt der Kanzlei zur Prüfung und Unterzeichnung vorzule-gen und ihn dann beim [X.] einzureichen, dieser ihmselbst zur Unterschrift vorgelegt worden [X.] -Ohne Erfolg macht die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde erstmalsgeltend, die Unterschriftskörbe der Anwälte in der Kanzlei ihres [X.] hätten sich im zentralen Sekretariat befunden, der [X.] Prozeßbevollmächtigten habe nicht auf seinem eigenen [X.]reibtisch ge-standen, die in den Körben liegenden [X.]riftstücke seien vom jeweiligen An-walt tagsüber zu unregelmäßigen [X.]en geprüft, gegebenenfalls berichtigt undunterzeichnet worden, bei besonderer Dringlichkeit hätten die Mitarbeiter [X.] [X.]riftsätze ohne den Korb dem jeweiligen Anwalt vorgelegt.Abgesehen davon, daß alle Umstände, die für die Frage von [X.], auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumungder Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch in-nerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebe-nenfalls glaubhaft zu machen sind und das Vorbringen der Klägerin, soweit esneuen Vortrag darstellt, deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. [X.],Beschluß vom 17. Oktober 1990 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Ausgangs-kontrolle 1), wäre auch bei Zugrundelegung der dargelegten Umstände [X.] des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen. [X.] des Rechtsanwalts zur Überprüfung der ihm zur Unterschrift vor-gelegten [X.]riftstücke hängt nicht davon ab, wie die Vorlage räumlich in [X.] organisiert ist, insbesondere ob die Vorlage im [X.] [X.] erfolgt.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Leimert

Meta

VIII ZB 35/00

19.12.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. VIII ZB 35/00 (REWIS RS 2000, 88)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 88

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