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PDF anzeigen[X.] September 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Dr. Leimert, [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß des20. Zivilsenats des [X.] vom 27. März2002 aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen dasUrteil des [X.] vom 6. Dezember 2001 gewährt.[X.]: (34.000 DM =) 17.383,92 Gründe:[X.] das am 21. Dezember 2001 ihm zugestellte klageabweisendeUrteil des [X.] hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. [X.], beim [X.] am gleichen Tag per Telefax eingegangen, Berufungeingelegt. Der Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Nach einem Hinweis auf [X.] der Unterschrift hat der Kläger unter erneuter Einlegung der [X.] in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorge-tragen und glaubhaft gemacht:Der Ablauf der Berufungsfrist sei ordnungsgemäß für den 21. [X.] in den Fristenkalender der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten einge-tragen worden. Als dem Prozeßbevollmächtigten am letzten Tag der Frist derfertige Entwurf der Berufungsschrift zur Unterschrift vorgelegt worden sei, habedieser die Kanzleimitarbeiterin [X.]angewiesen, zunächst den [X.] der Begründungsschrift durch den Zusatz "zur Fristwahrung" zu ergänzen.M. F. habe die Ergänzung vorgenommen, es jedoch versäumt, [X.] vor Absendung per Telefax erneut dem Rechtsanwalt zur Unter-schrift vorzulegen. In der Kanzlei bestehe die allgemeine Anweisung, sämtlicheAnwaltsschriftsätze vor Versand bzw. Telefax-Übermittlung auf das Vorhanden-sein einer Unterschrift zu prüfen. M. F. sei eine sehr zuverlässige,umsichtige, geschulte und regelmäßig überwachte Kanzleimitarbeiterin, dieüber "reichliche Berufserfahrung" verfüge.Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] wegen Versäumungder Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat den Antrag des [X.] aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet gehalten, weil die [X.] auf einem anwaltlichem Verschulden beruhe.Gegen diesen Beschluß hat der Kläger durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und diesenach Fristverlängerung [X.] 4 -II.Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist zulässig und begründet.1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die ausdrückliche Nichtzulassung [X.] durch das Berufungsgericht vermag hieran nichts zu ändern.2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der [X.] die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des [X.] Dezember 2001 wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als [X.]. Er meint, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen, [X.] der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das [X.] allgemein angewiesen sei, ausgehende Schriftsätze vor der [X.] das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen. Damit beruft sich [X.] auf eine Abweichung in der zu entscheidenden Rechtsfrage zu der stän-digen Rechtsprechung des [X.], wonach bei Einreichung einernicht unterzeichneten Berufungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Standgewährt werden kann, wenn das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten imvorgenannten Sinne angewiesen ist (vgl. [X.], Beschluß vom 27. [X.] - [X.], NJW 1994, 3235 unter II 2 m.w.Nachw.). Diese objektiveAbweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, inwie-weit sich der Rechtsanwalt durch Anweisungen an sein Büropersonal- allgemein oder im Einzelfall erteilt - entlasten kann, unterfällt, wenn - wie hier -die Gefahr der Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers [X.] der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO).- 5 -Da der Kläger die genannte Abweichung von der höchstrichterlichenRechtsprechung ausdrücklich geltend gemacht hat, hat er entsprechend § 575Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO dargelegt.3. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der [X.] Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem [X.] stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des [X.] hateine entsprechende Anweisung glaubhaft gemacht. Wenn das [X.] Ergänzung des Schriftsatzes vor dessen Einreichung bei Gericht wei-sungsgemäß darauf geachtet hätte, ob das Schriftstück mit der Unterschrift [X.] versehen war, wäre deren Fehlen bemerkt worden. Dann wäre [X.] unterschriebene Berufung dem Anwalt erneut vorgelegt und die Unter-schrift von ihm nachgeholt worden.[X.] Dr. Leimert [X.]Dr. [X.]
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. VIII ZB 49/02 (REWIS RS 2002, 1747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1747
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