Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. XI ZB 9/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 992

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom4. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] 4. Oktober 2000beschlossen:[X.] gegen den Beschluß des15. Zivilsenats des [X.] vom13. April 2000 wird auf Kosten des [X.].Der [X.] beträgt 17.983,35 DM.Gründe:[X.] hat durch [X.] vom 16. November 1999die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Diese Ent-scheidung wurde dem erstinstanzlichen [X.]n [X.] am 2. Dezember 1999 zugestellt. Am 17. Januar 2000 legtesein zweitinstanzlicher [X.] Berufung ein und bean-tragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsfrist. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, erhabe am Morgen des 3. Januar 2000, des letzten Tages der Beru-fungsfrist, seiner Anwaltsgehilfin gesagt, sie solle dafür sorgen, daßder Bürobote die bereits gefertigte und unterschriebene [X.] 3 -schrift mit der Nachmittagspost bei Gericht einreiche. Gegen 17.00 [X.] er seine Anwaltsgehilfin noch einmal auf die Berufungsschrift an-gesprochen und von ihr erfahren, daß sie "raus" sei. Diese Auskunft seifalsch gewesen. Seine Anwaltsgehilfin habe nicht mehr in den Fristen-kalender geschaut. Deshalb sei ihr nicht aufgefallen, daß die [X.] nicht - als Zeichen dafür, daß die Berufungsschrift auf den Wegzum Gericht gebracht worden sei - gelb markiert gewesen sei.Das [X.] hat mit Beschluß vom 13. April 2000 [X.] des [X.] zurückgewiesen und seine Be-rufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt: Der zweitinstanzliche [X.] des [X.] habe besonders sorgfältige Anweisungen an sein Büropersonalgeben müssen, weil das Ende der Berufungsfrist in einen Zeitraum vonmehreren aufeinanderfolgenden Tagen gefallen sei, die das [X.] Fristende ausgenommen habe, und weil er die [X.] zum letzten Augenblick verzögert habe. Der [X.] seine Sorgfaltspflichten verletzt, weil er in seinem Büro keine aus-reichende Ausgangskontrolle geschaffen habe. Er habe nicht vorgetra-gen, daß eine abschließende Kontrolle des Fristenkalenders am Endedes Bürodienstes durch eine Büroanweisung verbindlich geregelt undderen Befolgung sichergestellt sei.Gegen diesen am 27. April 2000 zugestellten Beschluß hat [X.] am 9. Mai 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht vorallem geltend, daß im vorliegenden Fall keine gesteigerten [X.] bestanden hätten. Sein Vorbringen, die Anwaltsgehilfin seineszweitinstanzlichen [X.]n habe am 3. Januar 2000nicht mehr in den Fristenkalender geschaut, so daß ihr nicht aufgefal-len sei, daß die vorliegende Sache noch nicht gelb markiert gewesen- 4 -sei, ergebe zugleich, daß die Anwaltsgehilfin angewiesen gewesen sei,am Ende ihres [X.] im Fristenkalender zu kontrollieren, ob dieeingetragenen Fristen gewahrt seien. Selbst wenn von einer unzurei-chenden Ausgangskontrolle auszugehen sein sollte, habe diese sichnicht ausgewirkt. Er habe sich kurz vor [X.] bei der [X.] vergewissert, ob die Berufungsschrift abgegangen sei. [X.] er selbst überprüft, ob alles Erforderliche zur Fristwahrung [X.] sei.II.[X.] des [X.] ist zulässig, aber nicht be-gründet.1. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Rechtals unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO). Nach [X.] angefochtenen [X.]s am 2. Dezember 1999 endete dieeinmonatige Berufungsfrist am Montag, dem 3. Januar 2000. [X.] ging jedoch erst nach Fristablauf am 17. Januar 2000 beim[X.] ein.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das [X.] demKläger zu Recht versagt. Seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten trifft an der Fristversäumung ein Verschulden, das der [X.]ich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Ob der zweitin-stanzliche [X.] des [X.] gesteigerte [X.] zu beachten hatte, braucht nicht entschieden zu werden, weil- 5 -er jedenfalls seine allgemeinen, in jedem Fall zu beachtenden Pflichtenverletzt hat.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]müssen [X.] in ihrem Büro eine Ausgangskontrolleschaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß [X.] rechtzeitig hinausgehen. Ein Rechtsanwalt hat sicherzu-stellen, daß ein Fristenkalender geführt wird, in dem eine vermerkteFrist erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der [X.] oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ferner gehörtzu einer wirksamen Ausgangskontrolle eine Anordnung des [X.], durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung derfristgebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] anhanddes Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüftwird ([X.], Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - [X.] 1991, 423, 424 und vom 8. April 1997 - [X.], NJW 1997,2120, 2121).aa) Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro [X.] zweitinstanzlichen [X.]n hat der Kläger weder inder Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages noch in seinemweiteren Schriftsatz vom 18. Januar 2000 hinreichende Angaben [X.]. Diesen Schriftsätzen zufolge wird zwar ein Fristenkalender ge-führt, in dem die eingetragenen Fristen gelb markiert werden, wenn derfristwahrende Schriftsatz auf den Weg zum Gericht gebracht wordenist. Die Schriftsätze enthalten aber keine Angaben darüber, ob die Er-ledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitsta-ges überprüft wird. Die Anordnung einer solchen Überprüfung [X.] aus dem Vortrag über die Führung eines Fristenkalenders, [X.] auf den Weg zum Gericht gebrachter Schriftsätze und- 6 -die Streichung endgültig erledigter Fristen geschlußfolgert werden. [X.] einen selbständigen Bestandteil einer wirksamen Ausgangskon-trolle, der nicht zwangsläufig aus der Führung eines [X.] der Kennzeichnung bzw. Streichung erledigter Fristen folgt. Es [X.] insoweit vielmehr einer zusätzlichen, gesonderten [X.]) Der Kläger hat zwar in der Beschwerdebegründung vorgetra-gen, die Anwaltsgehilfin seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten sei angewiesen gewesen, am Ende ihres [X.] im Fristen-kalender zu kontrollieren, ob die eingetragenen Fristen gewahrt wordenseien. Dieser Vortrag kann aber nicht berücksichtigt werden, weil alleTatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können,innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2ZPO) vorgetragen werden müssen. Nur erkennbar unklare oder ergän-zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung gemäß § 139 Abs. 1 [X.] wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigtwerden. Hingegen darf in der Beschwerdebegründung kein neuer Vor-trag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, aufdessen Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im [X.] gestützt worden ist ([X.], Beschluß vom 8. April 1997 [X.] liegt es hier. Die innerhalb der Antragsfrist gegebene [X.] der Maßnahmen, die im Büro des zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten des [X.] zur Gewährleistung einer wirksamen [X.] getroffen worden sind, war nicht unklar oder ergänzungs-bedürftig. Ihr mußte vielmehr entnommen werden, daß eine [X.] der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden[X.] nicht angeordnet war. Nachdem das [X.]die Wiedereinsetzung mit Rücksicht darauf verweigert hatte, konnte in- 7 -der Beschwerdebegründung hierzu kein neuer Vortrag nachgeschobenwerden (vgl. [X.], Beschluß vom 17. Oktober 1990 [X.]) Der zweitinstanzliche [X.] des [X.] hatseine Sorgfaltspflichten auch nicht dadurch erfüllt, daß er kurz vor[X.] seine Anwaltsgehilfin auf die Berufungsschrift angespro-chen und erfahren hat, die Berufungsschrift sei hinausgegangen. [X.] einen [X.]n kein die Wiedereinsetzung aus-schließendes Verschulden, wenn er einer zuverlässigen Angestelltenfür einen konkreten Fall eine genaue Einzelweisung erteilt, die eineFristwahrung gewährleistet, und diese Weisung nicht befolgt wird (Se-nat, Beschluß vom 26. September 1995 - [X.], NJW 1996, 130).An einer solchen Einzelweisung fehlt es hier aber. Der zweitinstanzli-che [X.] hat sich lediglich auf die [X.], die Berufungsschrift sei hinausgegangen. Dadurch wird sein [X.] nicht ausgeräumt. Die Auskunft der Anwaltsgehilfin war nichthinreichend zuverlässig, weil der [X.] nicht durchorganisatorische Maßnahmen sichergestellt hatte, daß die Erledigungder fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] an-hand des Fristenkalenders durch eine damit beauftragte [X.] wurde.3. [X.] war daher mit der Kostenfolge des§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.] [X.] [X.] Dr. van Gelder Dr. Joeres

Meta

XI ZB 9/00

04.10.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. XI ZB 9/00 (REWIS RS 2000, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 992

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.