Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2010, Az. V ZR 217/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4720

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 217/09 Verkündet am: 16. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klägerin gehört ein altes, denkmalgeschütztes Fachwerkhaus in [X.]. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das für die Streithelfer Arbeiten für einen Neubau auf deren Grundstück durchführte und dabei im Juni 2005 eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens einsetzte. Das Grundstück der Klägerin ist von der damaligen Baustelle rund 14 m entfernt. 1 Die Klägerin behauptet, dass durch die Bodenerschütterungen, die durch die Rüttelarbeiten der Beklagten ausgelöst worden seien, Bauschäden durch Risse in ihrem Haus entstanden seien. Sie hat von der Beklagten den Ersatz der von ihr auf 18.012,95 • bezifferten Schäden nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Beklagten zum Ersatz aller weiteren durch die Baumaßnahme entstandenen Schäden beantragt. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen 2 - 3 -ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint verschuldensunabhängige Schadens-ersatzansprüche aus Delikt (§ 823 Abs. 1 [X.]) und aus dem von der Beklagten mit den Streithelfern abgeschlossenen Werkvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen über einen Vertrag mit [X.] zugunsten Dritter (§§ 328 [X.] analog i.V.m. § 280 Abs. 1 [X.]). Dafür fehle es jedenfalls an einem Verschulden, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Schädigung des Gebäudes der Klägerin nicht vorhersehbar gewesen sei. Die durch die Arbeiten der Beklagten ausgelösten Erschütterungen hätten unter 1/5 der nach der einschlägigen [X.] 4150 gegenüber besonders empfindlichen Ob-jekten einzuhaltenden Grenzwerte gelegen. 3 Das Berufungsgericht verneint ebenfalls einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.], weil die Beklagte als ausführende Bauunternehmerin außerhalb des nachbarlichen Gemeinschafts-verhältnisses gestanden habe. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Da der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Kompensation für den Ausschluss der primären Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 [X.] sei, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten hätte geltend machen können, wenn sie die Schäden rechtzeitig bemerkt hätte, liege eine entsprechende Anwendung des Ausgleichsanspruchs auch gegenüber dem störenden Bauunternehmer nicht fern. Diese Rechtsfrage sei [X.] - 4 -dungserheblich, da bei Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] der bestrittenen Behauptung der Klägerin nachgegangen werden müsse, dass die [X.] auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen seien. I[X.] Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche wendet. 6 1. Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine ent-sprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: [X.], 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, [X.], [X.] 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1431, 1432). 7 Eine solche Beschränkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Be-rufungsurteil nicht ausdrücklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision [X.] hat, nur für einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist ([X.], 358, 362; 155, 392, 394). Die in dem Berufungsurteil für die Zulassung der Revision genannte Rechtsfrage, ob der Grundstückseigentümer, dessen Bauwerk durch auf dem Nachbargrundstück ausgelöste Bodenerschütterungen beschädigt worden ist, auch den verursachenden Bauunternehmer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Anspruch nehmen kann, bezieht sich allein auf den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch. 8 2. Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Zulassung einen tat-sächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des [X.] betrifft, der 9 - 5 -Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte ([X.], 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1431, 1432). Das ist hier jedoch der Fall, weil der Schadensersatzanspruch wegen einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 [X.] und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zwei unterschiedliche Streitgegenstände darstellende, prozessual selbständige Ansprüche sind ([X.], 158, 166; 120, 239, 249). Diese Ansprüche verfolgen zwar das-selbe Ziel und werden meistens im Wege der [X.] (§ 260 ZPO) geltend gemacht (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, [X.], NJW-RR 1997, 1374); über sie kann aber jeweils durch Teilurteil entschieden (Senat, [X.], 158, 166) und das Rechtsmittel auf einen der beiden Ansprüche beschränkt werden (Senat, Urt. v. 20. November 1998, [X.], NJW 1999, 1029, 1030). 10 II[X.] Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Klägerin steht ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegen die Beklagte nicht zu, auch wenn deren Arbeiten die Bodenerschütterungen ausgelöst und dadurch zu den Schäden an dem Gebäude der Klägerin geführt haben sollten. 11 1. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision [X.] hat, ist von dem [X.] bereits entschieden worden. Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem be-nachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, [X.] 171/63, [X.], 33, 35; [X.], 289, 297). Derselben Ansicht ist die Literatur ([X.]/[X.], 12 - 6 -[X.], 69. Aufl., § 906 Rdn. 36; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 906 Rdn. 39; NK-[X.]-Ring, § 906 Rdn. 264; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 906 Rdn. 141; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 906 Rdn. 269). 2. Daran ist festzuhalten. Der Eigentümer des Grundstücks kann nicht von jedem Störer, dessen Tätigkeit auf einem (benachbarten) Grundstück Immissionen, welche die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag wesentlich beeinträchtigen, auslöst, einen Ausgleich in Geld verlangen. Eine solche Auslegung des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist bei der ge-botenen Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs und seines auf dem nachbarrechtlichen [X.] beruhenden Normzwecks nicht möglich. 13 a) § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährt dem Eigentümer des beein-trächtigten Grundstücks einen Ausgleich, dessen Grundlage die störende Benutzung des Nachbargrundstücks ist. Die Vorschrift ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts. Sie dient dem Ausgleich der Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke (Senat, [X.], 381, 391; 157, 188, 193). Dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks wird auf der [X.] des zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen [X.]ses unter bestimmten Voraussetzungen ein billiger Ausgleich in Geld gewährt (vgl. [X.], Festschrift für [X.], [X.], 501). 14 Der für den Nachbarn tätig werdende Bauunternehmer steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - außerhalb des nachbarlichen [X.]. Er ist nicht der Adressat der nachbarrechtlichen Vor-schriften. Die dem Eigentümer in § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] auferlegten [X.] sollen dem Nachbarn die ortsübliche Bebauung seines Grundstücks ermöglichen. Nicht der Einsatz des Bauunternehmers, [X.] -dern das Interesse des Nachbarn an der Bebauung seines Grundstücks nötigt den Eigentümer zum Nachgeben und kann den Nachbarn als Bauherrn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zum Ausgleich der von seinem Vorhaben [X.] verpflichten (vgl. [X.], 14, 29; Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, [X.] 171/63, [X.], 33, 35). b) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nämlich derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt ([X.], 289, 297; Senat: [X.], 384, 392; 155, 99, 102). Eine solche Befugnis kommt dem Bauunternehmer nicht zu, wenn er für einen anderen nach dessen Weisungen auf dem Grundstück tätig wird. Der Bauherr und nicht der Bauunternehmer bestimmt die Bebauung des Grundstücks, von der die Einwirkungen ausgehen. 16 3. Für eine - von dem Berufungsgericht erwogene - Rechtsfortbildung der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Veranlassungsprinzip über den Ausgleich der Interessen der Eigentümer und Nutzer benachbarter Grundstücke hinaus, bietet § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] keine geeignete Grundlage. 17 a) Richtig sind zwar die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die ihr Gebäude schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 [X.] auch gegenüber der Beklagten, die insoweit [X.] war, hätte abwehren können, wenn sie die Gefährlichkeit dieser Arbeiten [X.] erkannt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, [X.] 171/63, [X.], 33, 35; [X.] OLGR 2001, 49) und dass ein [X.] Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] als Kompensation für den Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 [X.] anerkannt ist (Senat, [X.], 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, [X.] 47/07, [X.], 992, 993). 18 - 8 -b) [X.] für einen Abwehranspruch trägt jedoch für sich allein eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht, weil der Schutzbereich des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 [X.] viel weiter gezogen ist als derjenige des Ausgleichs-anspruchs in § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 19 aa) Das Abwehrrecht des Eigentümers gegen den Störer bei einer drohenden Eigentumsverletzung nach § 1004 Abs. 1 [X.] setzt nicht voraus, dass die abzuwendende Gefahr einen Bezug zur Nutzung eines benachbarten Grundstücks hat. Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.], der dem vorbeugenden Schutz des bedrohten Rechts dient, kann zur Abwehr einer drohenden Rechtsverletzung bereits geltend gemacht werden, wenn der Störer eine Handlung vornimmt, welche die ernsthafte Gefahr einer Rechtsverletzung hervorruft (vgl. [X.], 394, 395; Senat, Urt. v. 18. September 2009, [X.] 75/08, [X.], 3787). 20 Der Störer haftet jedoch nicht deshalb verschuldensunabhängig, weil der Grundstückseigentümer die Gefahrenlage, wenn sie sich nachfolgend in der Verletzung des Eigentums an seinem Grundstück verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat, an sich zuvor nach § 1004 Abs. 1 [X.] hätte abwehren können. Das trifft nämlich grundsätzlich bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 [X.] genannten Rechtsgüter zu. 21 Die entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zum Zwecke der Kompensation des von dem Verletzten nicht (rechtzeitig) geltend zu machenden Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 [X.] führte im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Deliktshaftung. Eine derartige, von einem Verschulden unabhängige Schadensersatzpflicht nach dem Veranlassungs-prinzip aus [X.] ist im Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch zwar erwogen und von der [X.] auch [X.] - 9 -schlossen worden, aber letztlich doch nicht Gesetz geworden (Prot. II, [X.]; [X.]/[X.], Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse [X.], [X.] ff.; [X.], 213, 216; BGHZ 39, 281, 285). Schon diese negative Entscheidung des Gesetzgebers steht der Begründung einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entgegen. [X.]) § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat als nachbarrechtliche Regelung einen demgegenüber begrenzten Regelungsumfang. Die Vorschrift eignet sich daher nicht als Basis für die Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung auch solcher Personen, die zwar gelegentlich ihres Aufenthalts auf dem Nachbargrundstück zu einem Schaden führende Einwirkungen (hier durch Bodenerschütterungen) ausgelöst haben, jedoch nicht zu den die Nutzung der benachbarten Grundstücke bestimmenden Grundstückseigentümern und -nutzern gehören, deren spezifische Beziehung der § 906 [X.] regelt. 23 - 10 -IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] zugleich für RiBGH Dr. [X.], der [X.] wegen Urlaubs verhindert ist zu

unterschreiben [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2009 - 9 O 10/06 - [X.], Entscheidung vom 18.11.2009 - 1 U 491/09 -

Meta

V ZR 217/09

16.07.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2010, Az. V ZR 217/09 (REWIS RS 2010, 4720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4720

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