Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2001, Az. V ZR 389/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3412

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Februar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 862, 864, 906, 909a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die ausbesonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 [X.] abgewendet werden kann, einnachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz [X.] zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf [X.], den Besitz [X.], beruht.b) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch [X.] des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des [X.], nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. [X.] setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne [X.] des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.c) Infolge der [X.] eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszuglei-chen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetretensind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.d) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der ein-jährigen Ausschlußfrist des § 864 [X.].- 2 -e) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909[X.]) ein Abwehranspruch wegen [X.] (§ 862 [X.]) zu.[X.], [X.]. v. 23. Februar 2001 - [X.] - [X.] LG Halle- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]n zu 1 gegen das [X.]eil des 5. Zivil-senats des [X.] vom [X.] wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die [X.] und zu 2 als Gesamtschuldner 60 %; weitere 40 % trägt [X.] zu 1 allein.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Mieterin einer Produktionshalle, die an einem Hang ent-lang der Grenze zum daruntergelegenen Grundstück des [X.]n zu 1 steht.Sie unterhält dort einen Betrieb für Mittel- und Niederspannungsanlagen. [X.] Dezember 1993/27. Januar 1994 traf der [X.] zu 1 mit der [X.] eine Vereinbarung über die Errichtung und anschließende Verpach-tung eines Tankstellenbetriebs. In der Folgezeit vergab die [X.] als bevollmächtigte Vertreterin des [X.]n zu 1 - die [X.] Genehmigungsplanung, Bauleitung und Objektüberwachung an- 4 -den [X.]n zu 2. Dieser beauftragte u.a. die [X.] mit der Bauaus-führung.Nach Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer [X.] am 13. Juli 1995 beim Bauordnungsamt ein Nachtragsantrag ein, der u.a.die Anlegung von vier Stellplätzen an der südöstlichen Grenze zum [X.] vorsah. Die geplanten Parkplätze sollten von der [X.] errichtet werden und bis auf etwa 1 m an die gemeinsame [X.] heranreichen. Am 5. September 1995 nahmen Mitarbeiter der [X.] im Bereich dieser Grenze Ausschachtungsarbeiten vor. Dabei [X.] die Fundamente der von der Klägerin genutzten Produktionshalle in vollerLänge bis Unterkante der Streifenfundamente und teilweise noch darunter frei.Dadurch kam es noch am selben Tag zu einem Grundbruch am [X.], der zu einem Einsturz der Außenwände und der Zwischendeckeauf einer Länge von ca. 20 m führte. Das Bauordnungsamt untersagte [X.] wegen Einsturzgefahr am 6. September 1995 die weitere Nutzung des [X.]. Drei Tage später stürzte auch das Hallendach ein.Die von der Eigentümerin des [X.] im Vorprozeß gegenden Bauunternehmer sowie die [X.]n zu 1 und 2 erhobene Klage auf Er-satz des Gebäudeschadens hatte nur gegen die zwischenzeitlich in [X.] geratene [X.] Erfolg.Im Streitfall verlangt die Klägerin im Wege der [X.] von den [X.] Zahlung in Höhe von 403.206,55 [X.]. Dem Anspruch legt sie einen"entgangenen Kostendeckungsbeitrag" einschließlich entgangenem Gewinn inHöhe von 230.450 [X.], [X.] und [X.] 5 -durch Beeinträchtigung der Produktion in Höhe von 104.436,50 [X.] [X.] [X.] sowie Arbeitsaufwand für den Umzug in den wiederaufgebautenGebäudebereich und die Räumung einer [X.], 32.428,80 [X.] [X.] [X.], zugrunde. Hilfsweise stützt sie den Antrag auf Produktionsaus-fall, Kosten der Produktionsverlagerung und Verlust an Werkzeug und Material,insgesamt 146.936,67 [X.]. Landgericht und [X.] haben der [X.] dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richten sich die Revisionen derbeiden [X.]n, die weiterhin Klagabweisung begehren. Der [X.] hat [X.] Revision des [X.]n zu 1 angenommen. Die Klägerin beantragt Zurück-weisung dieses Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die gegen den [X.]n zu 1 gerichtete [X.] dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 [X.] für gerechtfertigt. [X.] die Auffassung, der [X.] zu 1 habe als Bauherr an einer unzulässi-gen Vertiefung des Nachbargrundstücks mitgewirkt und dabei der ihm [X.] obliegenden Schutzpflicht aus § 909 [X.] schuldhaft nichtgenügt. Denn er habe weder das mit der Bauausführung betraute [X.] beaufsichtigt noch Vorkehrungen gegen eine Beeinträchti-gung der Standfestigkeit der Produktionshalle getroffen. Hilfsweise billigt [X.] der Klägerin einen verschuldensunabhängigen [X.] Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu.Diese Ausführungen halten der Revision nur im Ergebnis stand.- 6 -II.1. Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], der [X.] zu 1 habe gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 [X.]für die bei der Klägerin infolge des Halleneinsturzes verursachten Schädeneinzustehen. Eine auf diese Vorschriften gestützte Haftung des [X.]n zu 1ist mangels schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen.Das Berufungsgericht überspannt die an einen Grundeigentümer bei [X.] zu stellenden Anforderungen. [X.] zwar eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überprüfung, ob die beabsich-tigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbar-grundstückes führt ([X.], [X.]. v. 12. Juli 1996, [X.], [X.], 3205,3206 m.w.[X.]). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s genügt aber [X.] dieser Verpflichtung regelmäßig schon dadurch, daßer sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und [X.] mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und derensachgemäßen Durchführung betraut ([X.], [X.]. v. 27. Juni 1969, [X.]/66,NJW 1969, 2140, 2141; v. 27. Mai 1987, [X.], NJW 1987, 2810 f (inso-weit nicht abgedruckt in [X.]Z 101, 106 ff), v. 18. September 1987,V [X.], [X.], 200, 203 ff; v. 4. Juli 1997, [X.], [X.] ff). Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführungbefaßten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundeigentümernur dann nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlagegegeben war oder wenn Anlaß zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten [X.] -kräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und [X.] tragen würden ([X.], [X.]. v. 4. Juli 1997, [X.] aaO). [X.] hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es hat wedereinen Auswahlfehler des [X.]n zu 1 aufgezeigt noch Feststellungen dazugetroffen, weshalb trotz der Einschaltung von Fachleuten (Architekt und Bau-unternehmer) ausnahmsweise Anlaß zu einem eigenen Einschreiten des Bau-herrn bestanden hätte. Das angefochtene [X.]eil ist daher mit der erfolgten [X.] nicht haltbar.2. Auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2i.[X.]. § 858 Abs. 1 [X.] sind mangels hinreichender Anhaltspunkte für eineschuldhafte Pflichtverletzung des [X.]n zu 1 ausgeschlossen. Für [X.] nach § 831 [X.] fehlt es an der Feststellung, daß Architekt oderBauunternehmer bei der Durchführung der [X.] - was [X.] ausnahmsweise in Frage kommen kann - als weisungsabhängige Verrich-tungsgehilfen des Bauherrn tätig geworden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Juni1994, [X.], NJW 1994, 2756, 2757 m.w.[X.]).III.Die angefochtene Entscheidung kann jedoch aus einem anderen rechtli-chen Gesichtspunkt aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO). Denn im [X.] eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des [X.]n zu 1 auf [X.] einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] inBetracht.- 8 -1. Die Klägerin hat ihre Klage zwar nicht ausdrücklich auf diesen nach-barrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützt. Bei sachgerechter Auslegung istihr Klagebegehren aber nicht auf deliktische Ansprüche beschränkt, [X.] auch eine auf das gleiche prozessuale Ziel (Ersatz der [X.]) gerichtete Ausgleichsforderung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog([X.], [X.]. v. 4. Juli 1997, [X.], aaO; [X.], [X.]Z 113, 384, 390;noch offengelassen in [X.], [X.]Z 111, 158, 161). Mit Recht haben die [X.] daher den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Aspekt einerverschuldensunabhängigen, nachbarrechtlichen Eintrittspflicht gewürdigt.2. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann,wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkendeBeeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlichgeregelten Falle, geduldet werden müßten, der betroffene Eigentümer [X.] besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004Abs. 1 [X.] zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, daß der Betroffenehierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungsloshinzunehmenden Einwirkung übersteigen ([X.], [X.]Z 90, 255, 262 f; 111,158, 163; [X.]Z 142, 227, 235; [X.], [X.]. v. 12. November 1999,V [X.], [X.], 537). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf [X.] der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] un-mittelbar gilt, beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondereSchädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 [X.]), um die [X.] geht, zum Gegenstand ([X.]Z 72, 289, 292; [X.] [X.]Z 85, 375, 384;90, 255, 262).- 9 -Das gleiche gilt im Ausgangspunkt für den hier zu beurteilenden Fall [X.] des Besitzes. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensationfür den Ausschluß primärer Abwehransprüche ([X.] [X.]Z 68, 350, 354; 112,283, 284; [X.]. v. 7. April 2000, [X.], [X.], 2901, 2903, für [X.]Z144, 200 bestimmt), die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 [X.]), [X.] einen, den Rechten des Eigentümers aus § 1004 [X.] ähnlichen (statt al-ler: [X.]/[X.], 3. Aufl., § 862 Rdn. 1), Schutz gegen Störungenbieten. Der Ausgleichsanspruch tritt im Falle einer aus besonderen Gründennicht abwehrbaren verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 [X.]) neben [X.] wegen Besitzverletzung (§ 823 Abs. 1 [X.], § 823Abs. 2 i.[X.]. § 858 Abs. 1 [X.]), der in der Rechtsprechung von jeher aner-kannt ist ([X.], 326; 170, 1, 6; [X.]Z 32, 194, 204), aber ein [X.] voraussetzt. In Anerkennung der vergleichbaren Interessenlage [X.] und [X.]en hat die Rechtsprechung den gesetzlichenAusgleichsanspruch wegen duldungspflichtiger Immissionen (§ 906 Abs. 2Satz 2 [X.]) auf den Besitzer erstreckt ([X.], [X.]Z 30, 273, 280; [X.]Z 92,143, 145; zust.: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 906 Rdn. 35;[X.]/Säcker, aaO, § 906 Rdn. 134; [X.], [X.],12. Aufl., § 906 Rdn. 76; [X.]/[X.], 1996, § 906 Rdn. 231). Hiervon [X.] auch bei der entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]wiederholt ausgegangen ([X.], [X.]Z 62, 361, 367; 70, 212, 220).3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben.a) Der Klägerin stand ein Abwehrrecht wegen unzulässiger Vertiefungdes Grundstücks des [X.]n zu 1 zu. Nach überwiegender Meinung ist [X.] des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs aus § 909- 10 -[X.] nicht nur der Eigentümer, sondern darüber hinaus der Besitzer des durchVertiefung beeinträchtigten Grundstücks befugt ([X.]/[X.]/[X.] aaO§ 909 Rdn. 4; [X.], [X.], 9. Aufl., § 902 Rdn. 2; [X.], aaO,§ 909 Rdn. 8 [s. Eigenbesitzer]; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 909 Rdn. 13;[X.]/[X.], aaO, § 909 Rdn. 35; a.[X.]/[X.], [X.], 60. [X.] 909 Rdn. 9). Der [X.] hat die Frage bisher offengelassen ([X.]Z 114, 161,164). Er beantwortet sie nunmehr in dem Sinne, daß der Besitzer in [X.] des § 909 [X.] einbezogen ist; unter den Voraussetzungen des§ 909 [X.] steht ihm mithin ein Abwehranspruch wegen [X.] (§ 862Abs. 1 [X.]) zu. Vom Verlust der bodenphysikalischen Stütze, dem das [X.] § 909 [X.] entgegenwirken will, ist auch der Besitzer des Grundstücksbetroffen. Rechtlich ist der Schutz vor unzulässiger Vertiefung mit dem Eigen-tum nicht in der Weise verbunden, daß der bloße Besitz ihm keine Grundlageverschaffen könnte. § 909 [X.] stellt, soweit ihm gegenüber § 1004 Abs. 1[X.] eigenständige Bedeutung zukommt, klar, daß die Entziehung des stüt-zenden Erdreichs keine lediglich negative und deshalb nicht abwehrfähige Im-mission darstellt (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 909 Rdn. 1 unter Hinweis auf[X.], [X.]Z 113, 384, 388). Dies gilt auch für die Immissionsabwehr nach§ 862 Abs. 1 [X.].b) Nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungendes Berufungsgerichts hatte die Klägerin keine Möglichkeit, die nachteiligenEinwirkungen auf die Standfestigkeit des von ihr genutzten Grundstücks [X.] zu unterbinden. Für die entstandenen Beeinträchtigungen gebührt ihrdaher ein angemessener Ausgleich in Geld. Dieser Anspruch richtet sich, ent-gegen der Ansicht der Revision, gegen den [X.]n zu 1. Denn Anspruchs-gegner ist grundsätzlich der Eigentümer des unsachgemäß vertieften [X.] -stücks (vgl. [X.], [X.]Z 101, 290, 294; 113, 384, 392; [X.]. v. 26. [X.], [X.], NJW-RR 1996, 852, 853). Die Eintrittspflicht des [X.] besteht unabhängig davon, ob er die Ausführung der [X.]konkret in Auftrag gegeben hat oder nicht. Denn die hierbei verursachte Be-einträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks stellt eine [X.] Folge der von ihm als Bauherrn veranlaßten Errichtung der [X.] dar. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist nämlich in Rech-nung zu stellen, daß bei Bauvorhaben solchen Ausmaßes die statischen [X.] angrenzender Grundstücke tangiert werden. Dem [X.]n zu 1 warals Bauherrn und Eigentümer auch die Möglichkeit eröffnet, jederzeit auf [X.] Umfang der auf seinem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten Einfluß zunehmen. Entsprechend den zur mittelbaren Störerhaftung entwickelten [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 30. Oktober 1981, [X.] 171/80, NJW 1982, 440; [X.].v. 7. April 2000, [X.], aaO) rechtfertigen diese Umstände eine an [X.] der nicht durchsetzbaren [X.] tretende [X.] § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] [X.]Z 142, 66, 69 f). Ob daneben eineHaftung der Tankstellenpächterin in Betracht kommt, ist hierbei unbeachtlich,da der [X.] zu 1 auch in diesem Falle zum Ausgleich verpflichtet bliebe([X.], [X.]Z 113, 384, 392; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 906 Rdn. 35).c) Der Anspruch ist auch nicht wegen Ablaufs der Ausschlußfrist des§ 864 [X.] erloschen. Zwar wurde die Klage erst im Jahre 1998, mithin [X.] ein Jahr nach der [X.] der verbotenen Eigenmacht, erhoben. [X.] der [X.] in Geld liegt aber außerhalb des mit der [X.] verbundenen Zwecks. Der Abwehranspruch dient derWiederherstellung der auf dem Besitz beruhenden vorläufigen Güterzuord-nung. Der Ausgleich gilt den vollen oder teilweisen Wegfall dieses [X.] -ab. Das Scheitern der Abwehr findet eine Kompensation, die dem beeinträch-tigten Besitzer verbleibt. Einer Befristung des hierauf gerichteten [X.] der innere Grund.4. Gegenstand des Ausgleichs der [X.] in Geld ist der [X.], der auf dem Recht, den Besitz [X.], beruht. Die [X.] aufgrund des Mietvertrags mit der Eigentümerin des [X.]berechtigt, dieses zur Unterhaltung ihres Betriebs für Mittel- und Niederspan-nungsanlagen zu nutzen. Vermögenswerte Nachteile für den Betrieb, die [X.] in der [X.] haben, sind auszugleichen. Anders als in [X.], in denen ein Anspruch unmittelbar aus dem Eingriff in einen Gewerbe-betrieb hergeleitet wird, bedarf es nicht der Unterscheidung zwischen betriebs-bezogenen (die Grundlagen des Betriebs oder den [X.] Betriebsmittel beeinträchtigenden) und anderen Störungen (zum [X.]: [X.]Z 55, 153; 69, 128; 86, 152). Denn die Gefahr einer haftungs-rechtlichen Privilegierung des Unternehmens durch Ausgleich (bloßer) Vermö-gensschäden besteht hier nicht. [X.] ist eine gesetzlicheRechtsposition, der Besitz. [X.] sind nur die Vermögensschä-den, die dessen Störung nach sich zieht. Die [X.] wird durch denrechtlich berücksichtigungsfähigen Kausalverlauf gezogen.5. Die vermögenswerten Betriebsnachteile der Klägerin sind nach [X.] der Enteignungsentschädigung auszugleichen ([X.], [X.]. v.8. Juli 1988, [X.] 45/87, NJW-RR 1988, 1291 f; v. 4. Juli 1999, [X.],aaO; v. 7. April 2000, [X.], aaO). Sie unterscheidet sich von [X.] darin, daß nicht, wie es § 249 Satz 1 [X.] fordert, der Zu-stand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten- 13 -wäre. Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch [X.] eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schadensich allerdings nicht allein durch die Ausschaltung hypothetischer Kausalver-läufe herstellen läßt, sondern darüber hinaus einer wertenden [X.]) Als ausgleichspflichtige Einbuße des Betriebs kann der zufolge der[X.] vergebliche Aufwand für die Einräumung des Nutzungsrechts [X.] kommen. Diese Kosten werden jedoch regelmäßig durch die von [X.] wegen eintretende Minderung des Miet- oder Pachtzinses (§§ 537, 581Abs. 2 [X.]) ausgeglichen, so daß - von Ausnahmefällen abgesehen - ein Ent-schädigungsanspruch insoweit entfällt ([X.], [X.]. v. 10. Juli 1986,III [X.], [X.]R GG vor Art. 1, enteignender Eingriff, Entschädigung 1;[X.]Z 112, 392, 396). Dem trägt die Klägerin Rechnung, denn sie stellt nicht(unmittelbar) auf frustrierte Mietaufwendungen ab.b) Die Klage ist vielmehr auf einen Ausgleich von Kosten und Gewin-neinbußen gerichtet, die durch den Einsturz der Produktionshalle und die damitverbundene Störung der Betriebstätigkeit hervorgerufen sind. Dies ist im [X.] berechtigt. Bei vorübergehenden Eingriffen in den Gewerbebetriebkann der Ausgleichsbemessung unmittelbar der während der Dauer der Beein-trächtigung eingetretene Ertragsverlust bzw. der ausgebliebene Gewinn zu-grunde gelegt werden ([X.]Z 57, 359, 368; [X.] [X.]Z 62, 361, 371; [X.],[X.]. v. 3. März 1977, [X.], NJW 1977, 1817; [X.], [X.]. v. 8. [X.], [X.] 45/87, [X.], 1730; [X.], [X.]. v. 15. Mai 1997, [X.]/96,WM 1997, 1755, 1759; [X.], [X.]. v. 7. April 2000, [X.], aaO). [X.] für künftige Gewinnerwartungen hat dabei aber außer Betracht zu- 14 -bleiben, da die Entschädigung anders als ein Schadenersatzanspruch nicht aneiner hypothetischen Vermögensentwicklung auszurichten ist ([X.]Z 57, 359,370; [X.], [X.]. v. 26. Juni 1972, [X.], NJW 1972, 1574; [X.]. v. 3. [X.], [X.], NJW 1977, 1817). Die von der Klägerin in Ansatz ge-brachten Ertragseinbußen einschließlich des entgangenen Gewinnes sind [X.] nur insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Nutzungsbe-einträchtigung angefallen sind und angesichts der bisherigen [X.] angemessen erscheinen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Er-tragsverluste nicht doppelt in die Entschädigungsberechnung einfließen; [X.] ist daher zu klären, ob die von der Klägerin hilfsweise [X.] nicht bereits in dem geltend gemachten "[X.]" einschließlich entgangenem Gewinn enthalten [X.]) Neben dem Ertragsverlust sind auch diejenigen Aufwendungen zuersetzen, die erforderlich waren, um eine ungestörte Fortführung des Gewer-bebetriebs zu gewährleisten. Denn auch solche wirtschaftlichen Nachteile sindTeil der dem Betroffenen durch die [X.] abverlangten und damit [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 19. September 1966,III [X.], NJW 1967, 1085, 1086). Zu den ersatzfähigen [X.] dabei vor allem Kosten für die Verlagerung des Betriebs, Aufwendun-gen wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Inventars, Umbaukosten und Ko-sten für anfängliche Betriebsanlaufsschwierigkeiten ([X.], [X.]. v. 27. [X.], [X.], [X.], 968, 971; [X.]. v. 6. Dezember 1965,III [X.], NJW 1966, 493, 495 ff; [X.]. v. 13. Juli 1967, [X.], [X.], 1062, 1064). Zu ersetzen sind diese Aufwendungen allerdings nur inso-weit, als sie nicht auch bei Beendigung des Mietverhältnisses angefallen wären([X.], [X.]. v. 15. November 1971, [X.], NJW 1972, 528; [X.]Z 83, 1,- 15 -6 ff). Vorliegend sind von der Klägerin aber keine Aufwendungen getätigt [X.], die mit Ablauf des Mietverhältnisses ohnehin angefallen wären. Denn [X.] erfolgte keine Betriebsverlegung auf ein anderes Grundstück, viel-mehr wurde die Produktion nach dem Vorbringen der Klägerin in [X.] in eine auf dem beeinträchtigten Grundstück befindliche, vor Bezug zurenovierende und neu auszustattende [X.] verlagert und nach [X.] der eigentlichen Produktionshalle in diese zurückverlegt. Die fürdiese Tätigkeiten angefallenen Kosten sind damit ebenso wie die zum Aus-gleich von aufgetretenen Produktionserschwernissen aufgewendeten Sach-und Geldmittel dem Grunde nach ersatzfähig. Dabei darf jedoch für all diesePosten, insbesondere für Arbeiten, Einrichtungen und Zeitaufwand, nur [X.] gewährt werden, die ein billiges, angemessenes Maß nichtübersteigt ([X.], [X.]. v. 27. April 1964, [X.], [X.], 968; [X.]. v.6. Dezember 1965, III [X.], NJW 1966, 493). Außerdem muß gewährlei-stet sein, daß angefallene Kosten nicht doppelt berücksichtigt werden, insbe-sondere der Mieterin keine Entschädigung für den bei der [X.] eingetretenen Substanzverlust zugesprochen wird (vgl. [X.], [X.]. v.19. September 1966, III [X.], NJW 1967, 1085 ff); die Klägerin [X.] Ausgleich für Wiederherstellungsarbeiten an dem beschädigten [X.]. Inwieweit die von der Klägerin angeführten Einzelpositionennach diesen Maßstäben bei der Festsetzung des einheitlichen [X.] Berücksichtigung zu finden haben, ist letztlich im Betragsverfahren zuklären, wobei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung findet.6. Die Haftung des [X.]n zu 1 auf nachbarrechtlichen Ausgleich unddes [X.]n zu 2 wegen unerlaubter Handlung ist eine gesamtschuldneri-sche ([X.], [X.]Z 85, 375, 386).- 16 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO.[X.]Tropf Schnei-derKleinLemke

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V ZR 389/99

23.02.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2001, Az. V ZR 389/99 (REWIS RS 2001, 3412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3412

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