Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2004, Az. V ZR 230/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1580

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 17. September 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 906, 1004 BNatSchG § 29 Rodung

Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseiti-gung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat [X.] 120, 239).

[X.], [X.]. v. 17. September 2004 - [X.]/03 - OLG Frankfurt am Main

LG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] in [X.] des [X.] vom 3. Juli 2003 aufgehoben.

[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Nachbarn. Das Fällen von als Landschaftsbestandteil geschützten [X.]n auf dem Grundstück der [X.] ist grundsätzlich ver-boten. Im Zuge einer Baugenehmigung war der [X.] das [X.] eines Teiles des Baumbestandes gestattet worden. Nach Abschluß der Arbeiten wie-sen die Landschaftsarchitekten der [X.] die Naturschutzbehörde auf die Gefahr hin, daß die verbliebenen [X.] durch die Rodung ihren Windschutz und ihre Standsicherheit verloren hätten. Die Naturschutzbehörde hielt als Er-gebnis einer Begehung vom 24. März 1999 fest, sieben Eichen wiesen eine - 3 - abnehmende Vitalität auf, gegen ihre Beseitigung sei nichts einzuwenden. Für diese [X.] erwirkte die Beklagte eine Fällgenehmigung, von der sie am 27. April 1999 Gebrauch machte. Am 2. Juni 1999 stürzten zwei weitere [X.] (Stieleiche und Rotbuche), gegen deren Vitalität bei der Begehung keine Be-denken aufgetreten waren, während eines [X.] auf das Grundstück der Kläger. Sie beschädigten dort eine Garage und die Gartenanlage. Die [X.] hat eine Ausgleichszahlung (u.a.) mit der Begründung abgelehnt, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich, da sie durch den Naturschutz an der [X.] der schädigenden [X.] gehindert gewesen sei. Landgericht und [X.] haben dem Antrag der Kläger auf Zahlung von 88.250 DM nebst Zinsen dem Grunde nach stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf [X.] weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht bejaht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsan-spruch. Die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger gehe wenigstens mit-telbar auf den Willen der [X.] zurück. Daß ein Naturereignis (Gewitter-sturm) alleinige Ursache des Niederbrechens der [X.] gewesen sei, sei aus-zuschließen. Im Hinblick auf den Umstand, daß die [X.] über Jahrzehnte den Naturgewalten widerstanden hätten, spreche ein erster Anschein dafür, daß die von der [X.] veranlaßten Maßnahmen, Rodung und Bebauung, zum Sturz geführt hatten. Grundlage des Anscheinsbeweises sei die von den Privatgutachtern der Parteien übereinstimmend getroffene Feststellung, daß - 4 - das Wurzelwerk der beiden [X.] in erster Linie auf eine Versorgung mit Wasser und Nährstoffen aus tieferen Regionen, nicht aber auf seitliche Stabili-tät ausgelegt und im Hinblick auf Höhe und Größe der [X.] zu schwach ge-wesen sei. Da die Beklagte mit ihrer Baumaßnahme diesen Zustand [X.] habe, könne sie nicht einwenden, die Vorgaben der Naturschutzbehörde hätten eine Beseitigung der schadensstiftenden [X.] verhindert. Dies hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung, nicht aber der Verfah-rensrüge der Revision stand. I[X.] 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich stattgegeben, ohne zuvor einen [X.] aus unerlaubter Handlung zu prüfen, berührt den Bestand des Berufungsurteils nicht. Allerdings hat es das Berufungsgericht im [X.]uß an die Vorinstanz offengelassen, ob die Beklagte aus Delikt haftet und sich nur mit dem Ausgleichsanspruch befaßt. Der Senat hat demgegenüber, worauf sich die Revision stützt, darauf abgehoben, daß der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz in dem Sinne subsidiär sei, daß aus seiner Bejahung die Verneinung des Schadensersatzes folge ([X.] 120, 239, 249 -Froschlärm; die Entscheidung des Senats vom 18. November 1994, [X.], [X.], 714 f, auf die sich das Berufungsurteil stützt, weicht hiervon nicht ab). Ob dies, wovon der Senat ausgegangen ist, aus der Rechtsprechung des II[X.] Zivilsenats ([X.] 72, 289, 295; [X.]. v. 8. März 1990, [X.], NJW 1990, 1979; ferner für das Verhältnis des enteignungsgleichen Eingriffs zur Haftung des Grundstücksbesitzers nach § 836 [X.]: [X.] 125, 19, 21 i. [X.]. an [X.] 55, 229) herzuleiten ist, mag zweifelhaft sein. Auch hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung dem nachbarrechtlichen [X.] 5 - anspruch eigenständige Bedeutung gegenüber anderen Haftungsgrundlagen (Anlagenhaftung nach § 2 HaftPflG, [X.] 155, 99, 107) beigemessen und ihn nur für den Fall als subsidiär angesehen, in dem eine andere gesetzliche Be-stimmung den konkreten Tatbestand abschließend regelt ([X.] 142, 227, 236 - Öltankanlage). Die Rüge scheitert jedenfalls aber daran, daß [X.] von einem deliktischen Verhalten der [X.] nicht ausgegangen werden kann. Für eine Haftung der [X.] nach § 831 [X.] oder, soweit daneben Raum bleibt, nach § 823 Abs. 1 [X.], jeweils, soweit erforderlich, in Verbin-dung mit § 31 [X.], fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Keine Haftung der [X.] kann es begründen, daß sie es unterlas-sen hat, die schadensstiftenden [X.] zu fällen. Dies war ihr, solange sie hierfür keine Ausnahmegenehmigung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) erhalten hatte, nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Eine Genehmigung zum Fällen der beiden [X.] wurde nicht erteilt. Das Unterlassen der [X.] war damit rechtmäßig. [X.] kann auch davon ausgegangen werden, daß die [X.] wegen der Rodung des weiteren [X.], der nach Auffassung des Berufungsgerichts ursächlich für das Niederstürzen der geschützten [X.] war, nicht gemäß § 831 [X.] haftete. Daß die Beklagte bei der Aus-wahl der Landschaftsarchitekten, die die Rodungsarbeiten leiteten, die erfor-derliche Sorgfalt ausgeübt hat, wurde von dieser behauptet und von den [X.] nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte für ein Defizit bei der Überwa-chung der Verrichtungsgehilfen treten nicht hervor. Die Entscheidung, wie weit die Rodung gehen durfte, gehörte in die fachliche Kompetenz der umfassend beauftragten Architekten, deren sich die Beklagte haftungsbefreiend bediente. - 6 - Außerhalb der Verantwortlichkeit der [X.] lag mithin auch die Frage, ob und inwieweit eine Teilrodung die Standsicherheit des Restes gefährdete. Nach Abschluß der Rodung war eine fehlende Standfestigkeit der beiden schädigenden [X.] nicht einmal der sachkundigen Naturschutzbehörde [X.]. Eine bessere Erkenntnis konnte von der [X.] selbst nicht [X.] werden. Aus den gleichen Gründen scheidet auch deren Haftung [X.] nach § 823 Abs. 1 [X.] (Organisationsmängel) aus. Die von den Klägern behaupteten ungeordneten Verhältnisse (versehentliches Fällen geschützter [X.], Unzulänglichkeiten bei Erdarbeiten) liegen auf einem anderen Gebiet. 2. Die sachlich rechtlichen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs im übrigen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benut-zung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen (tatsächlichen oder rechtli-chen) Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 [X.] zu unterbinden (Senat [X.] 142, 66 - Brandschaden; 144, 200, 208 - [X.]; 147, 45, 49 - Besitzstörung). Der Anspruch ist nicht, wie § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] selbst, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, erfaßt vielmehr auch Grobimmissionen, wie sie hier zur Folge des Niederbrechens der beiden [X.] vorlagen (Senat [X.] 155, 99 - Leitungswasser). a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen stand dem (seinerzeitigen) Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks ein Abwehranspruch zu, der auf eine Einschränkung der erlaubten [X.] 7 - maßnahmen auf das Maß gerichtet war, das für die Standsicherheit der ge-schützten [X.] ungefährlich blieb. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.], auf den sich der Eigentümer stützen konnte, ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung, wie hier, in Frage kommt (vorbeugender [X.]: [X.] 2, 394; [X.], [X.]. v. 10. April 1956, [X.], [X.] § 1004 Nr. 27; im übrigen statt aller [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 1004 Rdn. 76). Die Beklagte war, unbeschadet des Umstandes, daß die letzte Ursa-che der Schädigung ein natürliches Ereignis, der [X.], war, Störerin. Die mittelbare, aber in adäquatem Zusammenhang mit der Störung (Senat, [X.] 144, 200, 203) stehende Ursache war eine Handlung der [X.], die Rodung des [X.] über das Maß hinaus, das für die Standsicherheit der verbleibenden [X.] unschädlich war (allgemein zur Störerhaftung bei Naturereignissen: Senat [X.] 157, 33 - Kiefernnadeln; [X.]. v. 28. November 2003, [X.], [X.], 603 - Betonplatte; v. 12. Dezember 2003, [X.], [X.], 1035 - [X.]). Den Klägern steht aber ein Abwehranspruch dieses Inhalts nicht zu. Denn sie haben, worauf die Revision zu Recht hinweist, das geschädigte Grundstück erst nach Abschluß der Rodungsarbeiten, die unstreitig im [X.] im März 1998 stattgefunden hatten, erworben. Nach den Behauptungen der [X.] hat der Erwerb um die Jahreswende 1998/1999 stattgefunden. Die Kläger sind diesem Vortrag nur mit Zweifeln an seiner rechtlichen Erheb-lichkeit entgegengetreten und haben im übrigen behauptet, der [X.] sei auf den September 1998 anzusetzen. Der [X.] war mithin erloschen, bevor die Kläger, sei es als Be-sitzer (Senat, [X.] 147, 45), sei es als Eigentümer, das Recht erlangten, Ab-wehrbefugnisse gegen die Beklagte geltend zu machen. - 8 - b) Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist aber die Beeinträchtigung, die nach Abschluß der Rodungsarbeiten von den beiden geschützten, nunmehr ihrer Standfestigkeit beraubten [X.] ausging. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtlichen Voraussetzungen zu deren Fällen durch eine [X.] nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG hätten geschaffen werden [X.]. [X.]) Nach der Senatsrechtsprechung ([X.] 120, 239, 254) stellt der Na-turschutz (damals Schutz einer Froschpopulation) die [X.] solange nicht in Frage, als der Eigentümer mit Erfolg eine [X.] (§ 31 BNatSchG) für die Beseitigung der Störquelle beantragen kann. Seinerzeit hat der Senat, was die Bejahung der Ausnahmegenehmigung angeht, eine Inzidententscheidung durch das Zivilgericht nur mit der Wirkung zugelassen, daß eine Verurteilung des Störers zur Unterlassung unter den [X.] der Entscheidung der Naturschutzbehörde gestellt bleibt. Für den [X.], um den es hier geht, käme ein solcher Vorbehalt nicht in [X.]. Eine der Naturschutzbehörde vorbehaltene Frage, ob die [X.] erhal-tenswert sind, stellt sich nicht mehr. Der Inzidententscheidung des [X.], ob die Ausnahmegenehmigung hätte erlangt werden können, stünde nichts im Wege. Wäre die Ausnahmegenehmigung zu erlangen gewesen, könnte dem Ausgleichsbegehren der Kläger nicht entgegengehalten werden, daß sie von der bestehenden Abwehrmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Denn sie wären hierzu aus tatsächlichen Gründen außerstande gewe-sen. Entscheidend hierfür ist allerdings nicht der vom Berufungsgericht hervor-gehobene Gesichtspunkt, nach dem Umsturz der [X.] sei ohnehin nichts mehr zu machen gewesen. Hätten die Kläger vor diesem Zeitpunkt die drohen-de Gefahr erkennen können, hätten sie von ihrem vorbeugenden Abwehrrecht Gebrauch machen müssen. Auf der Grundlage des beiderseitigen Vortrags kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Die unzureichende Ausbildung - 9 - des [X.] der beiden, zudem auf einem fremden Grundstück [X.], [X.] war für die Kläger, die über keine forstwirtschaftlichen Erfahrungen verfügten, nicht erkennbar gewesen. Am äußeren Zustand der [X.] war die fehlende Standfestigkeit nicht abzulesen. Deren Vitalität stand selbst für die fachkundige Naturschutzbehörde außer Zweifel. Daß den Klägern sonstige [X.] zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich. bb) Die Inzidentprüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung hätte erlangt werden können, erübrigt sich indessen unter den hier gegebenen Umständen. Eine Fallgruppe des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ("zivilrechtlicher Aufopferungsanspruch") ist nach der Rechtsprechung des Senats ([X.] 144, 200, 208) dadurch gekennzeichnet, daß der Abwehranspruch (oder seine volle Durchsetzung) an Vorgaben des öffentlichen Rechts oder Interesses scheitert. Der Ausgleichsanspruch ist in diesen Fällen Teil eines rechtlichen Gefüges, das sich aus der Versagung des Abwehrrechts, etwa verbleibenden residualen Abwehrbefugnissen und der Kompensation der [X.] durch Geldaus-gleich zusammensetzt. Diese Kombination läge im Ausgangspunkt vor, wenn zur Beseitigung der [X.] die Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nicht zu erlangen gewesen wäre. Allerdings unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt vom Betrieb des Drogenzentrums da-durch, daß es der [X.], anders als seinerzeit dem Betreiber, nicht mög-lich wäre, der Störung abzuhelfen. Der Schutz des § 29 BNatSchG ginge zu ihren wie zu Lasten der klagenden Nachbarn. Dies entspricht der rechtlichen Situation, in der sich der Störer in dem der in [X.] 120, 239 (252) veröffent-lichten Entscheidung zugrunde liegenden Falle befinden konnte. Dort hat der Senat erwogen, ob der auf Ausgleich in Anspruch Genommene deshalb zur Zahlung verpflichtet sei, weil er den Gartenteich, in den die geschützten Frö-sche migriert waren, angelegt hatte. Er hat dies mit der Begründung abgelehnt, - 10 - mit der Anlage des [X.] habe der Störer nur den Zielsetzungen des Natur-schutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 10 Satz 2 BNatSchG, damaliger Fassung) entsprochen. Ob hieran festzuhalten wäre, oder ob die Eröffnung der [X.], Naturschutz auf Kosten des Nachbarn zu betreiben, ein dem Verhältnis des Eigentümers zum Störer fremdes Element darstellt, bedarf hier keiner Ent-scheidung. Die der Anlage des Gartenteiches entsprechende ursprüngliche Störung, die Beseitigung des Windschutzes durch Rodung, lag außerhalb der Zwecke des Naturschutzes, hier des Schutzes eines Landschaftsbestandteils. Die hierin liegende Störung konnte zwar von den Klägern nicht abgewendet werden (oben zu a), sie setzt sich aber in der Störung durch die schadensstif-tenden [X.] fort. Die Beklagte hätte durch ihr Handeln eine Gefahrenlage geschaffen, die sich später verwirklicht hätte (vgl. Senat, [X.] 90, 255, 266 - Unkrautvernichtungsmittel). Dem folgte die Pflicht, Ausgleich in Geld zu leisten. II[X.] [X.] ist jedoch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Revision zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO rügt. Nicht zu [X.] ist allerdings der Anscheinsbeweis, von dem das Berufungsurteil ausgeht. Der Umstand, daß die beiden [X.] vor der Rodung über Jahrzehnte Wind und Wetter standgehalten hatten und daß ihr Wurzelwerk für eine exponierte Lage zu schwach ausgeprägt war, läßt nach der Lebenserfahrung den Schluß zu, daß das Niederstürzen im [X.] auf die Rodung zurückzuführen ist. Der [X.] durfte indessen der Gegenbeweis gegen den [X.] nicht verschlossen werden ([X.], [X.]. v. 17. Juni 1997, [X.], NJW 1998, 79, 81). Sie hat behauptet, das Niederstürzen der [X.] sei aus-schließlich auf ein Naturereignis ([X.]) zurückzuführen gewesen, der - 11 - Schadensfall wäre auch eingetreten, wenn der die Windeinwirkungen abmil-dernde Baumbestand noch vorhanden gewesen wäre. Hierzu hat sie sich auf ein Sachverständigengutachten berufen. Als substanzlos konnte dieser Vortrag nicht unbeachtet bleiben, denn nach dem von den Klägern selbst vorgelegten meteorologischen Gutachten erreichte der [X.] vom 2. September 1999 im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils sehr wahrscheinlich Windstärke 9 Bft, örtlich sogar Windstärke 10 Bft, wobei ein Spitzenwert von 12 Bft während besonders heftiger Böen nicht auszuschließen ist. Wieweit diese Werte Bestand haben und welche Auswirkungen sie auf das Standverhalten der [X.] auch in geschützter Lage haben konnten, muß sachverständiger Begutachtung überlassen bleiben. Die auf den Hinweis der [X.], andere isoliert stehende [X.] seien nicht [X.], angestellte Überlegung des Berufungsgerichts, dann müßten diese eben über stärker ausgeprägtes Wurzelwerk verfügt haben, nimmt die Beweisaufnahme unzulässig vorweg. [X.]
Tropf

[X.]

Schmidt-Räntsch

[X.]

Meta

V ZR 230/03

17.09.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2004, Az. V ZR 230/03 (REWIS RS 2004, 1580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1580

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