Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 2 WDB 1/23

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 7613

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Gegenstand

Zur Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDO


Tenor

Auf die Beschwerde der [X.] wird der Beschluss der [X.] des Truppendienstgerichts ... vom 26. Oktober 2022 abgeändert.

Der Antrag des Soldaten, die mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 angeordnete vorläufige Dienstenthebung, das [X.] und die Bezügekürzung aufzuheben, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge seit Januar 2023 nur im Umfang von 25 % aufrechterhalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des [X.]s, mit dem eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die Einbehaltung von Dienstbezügen um 35 % aufgehoben wurden.

2

1. Der ... geborene, weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastete Soldat ist [X.], dessen Dienstzeit als Soldat auf Zeit regulär am 31. März ... endet. Er bezieht gekürzte Dienstbezüge in Höhe von 1 925 € netto und ist Vater eines Anfang 2023 geborenen [X.]. Seine Lebensgefährtin erhält Elterngeld von monatlich 895 € netto und Kindergeld von monatlich 250 €.

3

2. Im 2. und 3. Quartal 2020 war der Soldat als Ausbilder und Gruppenführer im ... Zug der ...kompanie ... eingesetzt.

4

3. Seine letzte planmäßige Beurteilung vom 18. März 2020 weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "6,2" ("die Leistungserwartungen wurden ständig übertroffen") aus. Der Soldat sei ein überzeugter und selbstbewusster ... Die Anforderungen erfülle er mit viel Leidenschaft und er komme immer zu guten Ergebnissen. Hin und wieder wolle er dabei zu viel. [X.] von einer umfangreichen Kreativität, sei sein "Abholpunkt" [X.] zu ambitioniert und dies verlange Anpassung an die Rahmenbedingungen. Seine Leidenschaft für die Fallschirmjägertruppe treibe ihn an und mache ihn zu einem robusten Kämpfer. Für ihn und seine Soldaten müsse er jedoch auch die Zeichen der Belastung wahrnehmen und dürfe nicht zu weit gehen. Auf [X.] versiert und fachlich solide müsse er auf der Führungsebene noch etwas nachlegen.

5

In einer dienstlichen Erklärung des Kompaniechefs des ...zentrums ... vom 26. Oktober 2021 heißt es, der Soldat sei seit April 2020 Ausbilder und Gruppenführer in der ...kompanie ... im [X.]. Seine Aufgabe sei es, die ...feldwebelanwärter auszubilden. Er verfüge über eine langjährige Erfahrung im Bereich der [X.] und habe sich bereits im Einsatz bewährt. Das Leistungsbild des Soldaten bewege sich im Mittelfeld. Das Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten sei stets respektvoll und militärisch korrekt. Er verfüge über eine sehr gute Dienstauffassung und identifiziere sich mit seinem Beruf als Soldat, militärischer Führer und Ausbilder. Im täglichen Grundbetrieb eher zurückhaltend, lege er sein volles Engagement in die Ausbildung der Soldaten. Hierbei werde er zuweilen sehr emotional, was auf der einen Seite als Engagement zu werten sei, jedoch offensichtlich auch zu den behaupteten Dienstvergehen geführt habe. Aus Emotionalität habe der Soldat (anscheinend) jedes Maß und jede rationale Abwägung verloren, obwohl er über solide kognitive Fähigkeiten verfüge. Die an ihn gestellten Erwartungen als Ausbilder erfülle er meist zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Sollten sich die Vorwürfe gegen ihn bestätigen, sei der Disziplinarvorgesetzte davon überzeugt, dass sich der Soldat der Schwere seiner Verfehlungen seinerzeit nicht bewusst gewesen sei. Eine Wiederholung halte er für äußerst unwahrscheinlich. Eine gefestigte rechtsradikale oder gar rechtsextreme Gesinnung liege nach Einschätzung des [X.] nicht vor. Zu keinem Zeitpunkt seien Gedanken dieser Art durch den Soldaten geäußert worden; im Übrigen sei dieser auch nie negativ in Erscheinung getreten.

6

4. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 wurde gegen den Soldaten wegen gegen § 7 Halbs. 1, § 8 Halbs. 2, § 10 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 [X.], § 12 Satz 2 Halbs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoßender Verhaltensweisen das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Zugleich wurde er vorläufig des Dienstes enthoben, ihm verboten, Uniform zu tragen, und die Einbehaltung von 35 % seiner Dienstbezüge angeordnet ([X.]). Zugrunde lag dem eine Anfang 2021 eingegangene anonyme Mitteilung an die Wehrbeauftragte des [X.] über Fehlverhalten auch des Soldaten. Sie führte zu zahlreichen Zeugenvernehmungen.

7

5. Mit [X.] vom 18. August 2022 wurde der Soldat folgender Pflichtverletzungen angeschuldigt:

"1. Der Soldat äußerte mehrfach zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum April bis September 2020 an nicht mehr genau feststellbaren Orten innerhalb der Liegenschaft der [X.], ... in ..., während der Ausbildung gemäß Anweisung zur Truppenausbildung 2 und 3, Dienstpostenausbildung ...feldwebel, in Anwesenheit mindestens eines weiteren Kameraden des [X.],

a) namentlich des Zeugen Feldwebel A und des Zeugen Feldwebel B, gegenüber ihm unterstellten Kameraden 'Ihr Mülleimer!', 'Ihr Idioten!', 'Sind Sie zu dumm, um das zu verstehen oder wollen Sie es nicht verstehen?' und 'Made!', um seine Missachtung gegenüber den unterstellten Kameraden zum Ausdruck zu bringen, wobei 'Made' für 'Militärisch auszubildende Diensteinheit' stehen sollte, was jedoch nur vorgeschoben war, um die abfällige Äußerung unauffällig zu verpacken,

b) namentlich des Zeugen Feldwebel B, gegenüber ihm unterstellten Kameraden 'Sie sind scheiße und zu nichts zu gebrauchen!', 'Arschloch!' und '[X.]', um seine Missachtung gegenüber den unterstellten Kameraden zum Ausdruck zu bringen,

c) namentlich des Zeugen Feldwebel C und des Zeugen Feldwebel D, gegenüber ihm unterstellten Kameraden 'Hurensohn!', um seine Missachtung gegenüber den unterstellten Kameraden zum Ausdruck zu bringen,

d) namentlich des Zeugen Feldwebel A, des Zeugen Feldwebel B, des Zeugen Feldwebel C und des Zeugen Feldwebel D, gegenüber ihm unterstellten Kameraden 'Da bekomme ich Hakenkreuze in den Augen!', obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er damit den Eindruck erweckte, er würde sich mit der völkerverachtenden Kampfesideologie des [X.] in geistige Verbundenheit stellen,

e) namentlich des Zeugen Feldwebel A, des Zeugen Feldwebel B, des Zeugen Feldwebel C und des Zeugen Feldwebel D, gegenüber ihm unterstellten Kameraden "Ihr wollt Fallschirmjäger sein? Momentan seid ihr nichts! Als Fallschirmjäger wollen wir brandschatzen, jagen, morden und vergewaltigen!", um seine Missachtung gegenüber den unterstellten Kameraden zum Ausdruck zu bringen, wobei ihm bewusst war, dass er mit dieser Aussage die Truppengattung der Fallschirmjäger herabwürdigte, Kriegsverbrechen glorifizierte und diese Aussage derart eklatant gegen die Grundsätze der Inneren Führung verstieß,

f) namentlich des Zeugen Feldwebel A, des Zeugen Feldwebel D und des [X.] gegenüber ihm unterstellten Kameraden 'Da werd ich zum [X.]!', obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er damit den Eindruck erweckte, er würde sich mit der völkerverachtenden Kampfesideologie des [X.] in geistige Verbundenheit stellen,

g) namentlich des Zeugen Feldwebel B gegenüber ihm unterstellten Kameraden 'Da dreht sich [X.] im Grabe um!', obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er damit den Eindruck erweckte, er würde sich mit der völkerverachtenden Kampfesideologie des [X.] in geistige Verbundenheit stellen.

2. Der Soldat bildete zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten, jedenfalls aber im Zeitraum April 2020 bis September 2020 im Rahmen der Ausbildung im Orts- und Häuserkampf im sogenannten 'Dinohausen', im sogenannten 'Maze-House' und im Rahmen der Ausbildung '[X.]' im Grabensystem innerhalb der Liegenschaft der [X.], ... in ..., während der Ausbildung gemäß Anweisung zur Truppenausbildung 2 und 3, Dienstpostenausbildung ...feldwebel, die ihm unterstellten Kameraden des [X.] der ...Kp ... entgegen der Regelung [X.]-222/0-0-4743 'Handgranaten und die [X.] mm' dahingehend aus, dass diese sich opfern sollten, indem sie eine in ein Gebäude oder in das Grabensystem hineingeworfene Übungshandgranate entweder zurückwerfen oder - sofern das nicht möglich ist - sich auf diese drauflegen sollten, um den Trupp zu schützen, mit der Folge, dass sich im o.g. Zeitraum an einem nicht mehr genau feststellbaren Ort, jedenfalls im sogenannten 'Dinohausen' in o.g. Liegenschaft der ihm unterstellte Kamerad, der Zeuge Feldwebel A, am Daumen verletzte, als er sich aufgrund der regelwidrigen Ausbildungsmethode auf eine scharfe Übungshandgranate, die der gesondert Verfolgte [X.] F warf, schmiss, um diese festzuhalten und sich zu opfern, und diese sodann umsetzte, so dass er für mindestens zwei Tage krank auf Stube verbleiben musste.

3. Der Soldat warf zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum April bis September 2020 an nicht mehr genau feststellbaren Orten innerhalb der Liegenschaft der [X.], ... in ..., jedoch mindestens einmal im sogenannten 'Maze-House' und im sogenannten 'Dinohausen' während der Ausbildung gemäß Anweisung zur Truppenausbildung 2 und 3, Dienstpostenausbildung ...feldwebel, entgegen der ihm bekannten Regelung Nummer 904 der [X.] [X.]-222/0-0-4743 'Handgranaten und die [X.] mm' mindestens eine scharfe Übungshandgranate als auch mindestens einmal den leeren Übungshandgranatenkörper gezielt auf seine unterstellten Kameraden, obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er die ihm unterstellten Kameraden einem erheblichen Verletzungsrisiko aussetzte."

8

6. Nachdem der Kommandeur des [X.] den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der [X.] mit - dem Soldaten am 18. Dezember 2021 zugestellten - Bescheid vom 16. Dezember 2021 zurückgewiesen hatte, hat das [X.] dem dagegen gestellten Antrag des Soldaten vom 17. Januar 2022 mit - ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - Beschluss vom 26. Oktober 2022 stattgegeben. Über den Entscheidungstermin war ausschließlich der Verteidiger des Soldaten informiert worden. Die [X.] hatte unter dem 25. Januar 2022 erklärt, die Ermittlungsakte "unverzüglich nebst Stellungnahme" an das [X.] zu versenden.

9

In der Beschlussbegründung heißt es im Wesentlichen, es könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die [X.] gegeben seien, insbesondere die Prognose einer Dienstgradherabsetzung (bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots) bzw. der Höchstmaßnahme (bezüglich der Einbehaltung von Dienstbezügen) zutreffe; jedenfalls sei die Ermessensentscheidung unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Soldat nicht als gleich geeignete, ihn weniger belastende Maßnahme "ausbildungsfern" auf einen anderen Dienstposten, der keinen direkten Kontakt mit Untergebenen verlange, wegversetzt worden sei. Angesichts der "Typik" des vorgeworfenen Dienstvergehens, das von dem [X.] im Vorgesetzten-/Untergebenen-Verhältnis lebe und dessen Wiederholung in einer Stabseinkleidung undenkbar erscheine, sei es dem Dienstherrn auch wegen dessen Fürsorgepflicht zumutbar, den Soldaten in dieser Weise einzusetzen.

Die Argumentation des [X.], dass der Soldat als Vorgesetzter wegen seines [X.] eine erhebliche Nachahmungsgefahr begründe, und bei einem Verzicht auf diese Maßnahmen die "Gefahr einer Legalisierung" des Verhaltens bestehe, greife zu kurz. Wenn mit dem ersten Punkt schon nicht auf die Frage eingegangen sei, ob dem nicht durch eine Wegversetzung habe entgegengewirkt werden können, frage sich beim zweiten Punkt - der "[X.]" –, warum sie bestehen solle, wenn bereits durch die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gezeigt werde, dass der Vorwurf nicht ignoriert werde. Mit dem Argument der "Gefahr einer Legalisierung" werde der Ausnahmecharakter der [X.] ignoriert. Das Argument, Angehörige der [X.]wehr und Bürger hätten kein Verständnis dafür, wenn der Soldat weiterhin im Dienst verbleibe, habe kein rechtliches Gewicht. Die Entscheidung habe sich ausschließlich am Rechtsstaatsprinzip auszurichten und nicht nach dem "Empfinden des Volkes".

Auch sei das Argument eines vermeintlich zerrütteten Verhältnisses, dem durch die Übertragung eines anderen Dienstpostens wegen der Schwere der Vorwürfe nicht gerecht werden könne, abzulehnen. Es komme ausschließlich darauf an, ob es bei der konkret vorgesehenen Weiterverwendung des Soldaten wahrscheinlich zu einer Störung des Dienstbetriebs oder der Disziplin komme. Dies setze eine Prognose voraus, die sich an der konkreten Art des Dienstvergehens und der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten zu orientieren habe. Dem entspreche, dass sich die Unverhältnismäßigkeit aus konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben müsse. Im vorliegenden Fall erscheine es kaum denkbar, dass sich die vorgeworfenen Handlungen in einem nicht ausbildungsgeprägten Umfeld wiederholten.

7. Mit ihrer am 28. November 2022 gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde trägt die [X.] im Wesentlichen vor, der Soldat sei hinreichend verdächtig, ihm zur Ausbildung Untergebene unwürdig behandelt und körperlich angegriffen zu haben, den Eindruck erweckt zu haben, sich nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bewegen sowie gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen zu haben, indem er von Untergebenen verlangt habe, dass sie eine Übungshandgranate entweder zurückwerfen oder sich auf diese legen sollten.

Die Einleitungsbehörde habe spätestens in ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2021 umfangreich ausgeführt, weshalb sie den Einsatz des Soldaten auf einem anderen Dienstposten auch unter [X.] nicht für vertretbar erachte. Ein Soldat, der in stressbehafteten Momenten Untergebene beleidige, Sicherheitsbestimmungen missachte und den Eindruck erwecke, nicht verfassungstreu zu sein, sei auf keinem Dienstposten einsetzbar. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Ansehen der [X.]wehr ernstlich beschädigt werde, wenn der Soldat weiterhin seinen Dienst ausübe. Allein die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens sei nicht ausreichend, um der Gefahr einer "Legalisierung" zu begegnen. Bei einer Wegversetzung entstehe auch der Eindruck, die Pflichtverletzungen würden als gering eingeschätzt.

Im Übrigen habe die [X.] dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer unter dem 27. September 2022 mitgeteilt, dass eine Stellungnahme von ihr bislang (nur) deshalb nicht erfolgt sei, weil sich die Akten noch an anderer Stelle befänden, man könne jedoch in der Sache telefonieren. Unter dem 28. September 2022 habe dessen Geschäftsstelle mitgeteilt, dass der Vorsitzende in der 2. Oktoberwoche auf sie zukommen werde. Dies sei aber nicht geschehen; vielmehr sei es ohne Weiteres zum Erlass des Beschlusses gekommen.

8. Der Soldat tritt der Beschwerde entgegen. Der Beschluss sei rechtsfehlerfrei, insbesondere verfüge er über keine verfassungsfeindliche Gesinnung.

9. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie nach § 114 [X.] zulässige [X.]eschwerde ist im Wesentlichen begründet.

1. Schwerwiegende Verfahrensfehler, die das [X.]eschwerdegericht nicht beheben kann und die daher abweichend vom [X.]rundsatz des - gemäß § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] anwendbaren – § 309 [X.]bs. 2 St[X.]O eine Zurückverweisung ausnahmsweise rechtfertigen ([X.], [X.]eschluss vom 24. [X.]uni 1992 - St[X.] 8/92 - [X.]St 38, 312 Rn. 5 und vom 8. Oktober 2012 - St[X.] 9/12 - [X.]StZ-RR 2013, 16), liegen nicht vor. Zwar hat das [X.] zum einen über die Sache trotz [X.]nkündigung der [X.], schriftsätzlich noch vortragen zu wollen, ohne deren vorherige [X.]nformation über den [X.]eratungstermin entschieden und ihr damit rechtliches [X.]ehör ([X.]rt. 103 [X.]bs. 1 [X.][X.]) versagt; zum anderen hat es entgegen § 113 Satz 1 [X.] i. V. m. § 106 [X.]bs. 1 [X.] ([X.], [X.], 8. [X.]ufl. 2022, § 114 Rn. 1) keine Würdigung der [X.]eweismittel - in Form zahlreicher Zeugenaussagen - vorgenommen. [X.]iese Verfahrensmängel können jedoch im [X.]eschwerdeverfahren geheilt werden und rechtfertigen eine ausnahmsweise [X.]bweichung vom gesetzlichen Zurückverweisungsverbot nicht.

2. [X.]n der Sache hat die Rechtsauffassung des [X.]s, eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der § 126 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] erübrige sich bereits wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keinen [X.]estand. [X.]ine vorläufige [X.]ienstenthebung, eine [X.]ezügekürzung und ein [X.] sind nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn eine Versetzung auf einen anderen [X.]ienstposten möglich ist und dadurch eine Wiederholung des gleichen [X.]ienstvergehens verhindert wird. [X.]enn für die Verhältnismäßigkeit der vorläufigen [X.]aßnahmen kommt es - wie § 126 [X.]bs. 2 [X.] zeigt - auf die Schwere des [X.]ienstvergehens und die dadurch bewirkte [X.]eeinträchtigung des Vertrauens des [X.]ienstherrn in den Soldaten an. Sie kann daher nicht ohne eine vorläufige tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeschuldigten Verhaltens beurteilt werden. Zum einen unter dem tatsächlichen [X.]esichtspunkt, ob und in welchem Umfang die [X.]flichtverletzungen dem Soldaten mit hoher Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein werden, und zum anderen unter dem rechtlichen [X.]esichtspunkt, welche Schwere die [X.]flichtverletzungen konkret aufweisen. [X.]ie Feststellung eines [X.]ienstvergehens und dessen konkrete Schwere sind nicht nur für die [X.]estimmung der Verhältnismäßigkeit einer [X.]isziplinarmaßnahme von zentraler [X.]edeutung (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 18. [X.]uni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]Verw[X.][X.] 168, 323 Rn. 45 und [X.]eschluss vom 31. [X.]ärz 2021 - 2 [X.] 13.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 16 Rn. 26), sondern auch für die [X.]eantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang vorläufige [X.]aßnahmen nach § 126 [X.] geeignet, erforderlich und insbesondere im engen Sinne angemessen sind. [X.]enn die Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmt auch die Schwere der [X.]uswirkungen auf das [X.]nsehen der [X.]. Sie ist ferner maßgeblich für die [X.]rognose, ob eine empfindliche Störung oder erhebliche [X.]efährdung des [X.]ienstbetriebs bei einem Verbleib des Soldaten im [X.]ienst zu erwarten steht ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 25. [X.]anuar 2023 - 2 [X.] 14.22 - juris Rn. 18). [X.]ie Schwere des [X.]ienstvergehens bildet mithin einen bedeutsamen [X.]ezugspunkt für die im [X.]inblick darauf angemessene [X.]ebenentscheidung. [X.]ies folgt bereits daraus, dass das [X.]esetz bei den einzelnen [X.] ([X.] und vorläufige [X.]ienstenthebung nach § 126 [X.]bs. 1 [X.], vgl. [X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 19. [X.]anuar 2006 - 2 [X.] 6.05 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 3 Rn. 27, [X.]inbehaltung von [X.]ienstbezügen nach § 126 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]) an die jeweils zu erwartende [X.]isziplinarmaßnahme anknüpft, welche sich wiederum (auch) aus der "[X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens" (§ 38 [X.]bs. 1 [X.]) ableitet. [X.]rt und [X.]ntensität der Verfehlung bestimmen regelmäßig den Umfang der [X.]eeinträchtigung von [X.]chtung und Vertrauen und geben damit zugleich einen [X.]inweis für das "Wie" der disziplinaren Reaktion ([X.], [X.] vom 12. [X.]ugust 2015 - 2 [X.]vR 2646/13 - juris Rn. 27).

3. [X.]ie mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verhängten [X.] nach § 126 [X.] sind im maßgeblichen Zeitpunkt der [X.]eschwerdeentscheidung bis auf den Umfang der [X.]inbehaltung der [X.]ienstbezüge ab [X.]anuar 2023 rechtmäßig.

a) [X.]ie auf der gesetzlichen [X.]rmächtigungsgrundlage des § 126 [X.]bs. 1 und 2 Satz 1 [X.] beruhenden [X.] begegnen keinen formellen [X.]edenken. [X.]n der Rechtswirksamkeit der [X.]inleitungsverfügung bestehen keine Zweifel. [X.]uch sind die [X.] ausreichend begründet (zu den [X.]eilungsmöglichkeiten: [X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 8. [X.]ai 2023 - 2 [X.] 13.22 - juris Rn. 20 ff.).

b) [X.]ie [X.] sind auch im Wesentlichen materiell-rechtlich rechtmäßig. [X.]as Verfahren gemäß § 126 [X.]bs. 5 Satz 3 i. V. m. § 114 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] ist durch eine nur summarisch mögliche [X.]rüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage charakterisiert ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 16. [X.]ezember 2020 - 2 [X.] 9.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 13 Rn. 11).

[X.]ach § 126 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] kann die [X.]inleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des [X.]ienstes entheben, wenn das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. [X.]it der vorläufigen [X.]ienstenthebung kann gemäß § 126 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] das Verbot verbunden werden, Uniform zu tragen. [X.]ach § 126 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] kann die [X.]inleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen [X.]ienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die [X.]älfte der jeweiligen [X.]ienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren voraussichtlich auf [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis oder [X.]berkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

[X.]us § 126 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.], wonach eine [X.]inbehaltensanordnung nur bei einer voraussichtlich zu verhängenden [X.] ergehen darf, folgt im Umkehrschluss, dass für den [X.]rlass von [X.] nach § 126 [X.]bs. 1 [X.] die [X.] nicht zwingend zu erwarten sein muss (vgl. [X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 19. [X.]anuar 2006 - 2 [X.] 6.05 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 3 Rn. 27). [X.]leichwohl bedürfen [X.]nordnungen nach § 126 [X.]bs. 1 [X.] eines besonderen rechtfertigenden [X.]rundes, weil das [X.]esetz nicht stets bei der [X.]inleitung eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens die in § 126 [X.]bs. 1 [X.] vorgesehenen [X.]aßnahmen anordnet, sondern dafür eine behördliche [X.]inzelfallprüfung vorsieht. [X.]in solcher kommt regelmäßig bereits dann in [X.]etracht, wenn eine [X.]ienstgradherabsetzung im Raum steht und der [X.]ienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im [X.]ienst empfindlich gestört oder in besonderem [X.]aße gefährdet würde ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 26. [X.]pril 2022 - 2 [X.] 4.22 - juris Rn. 12 ff. m. w. [X.].).

aa) [X.]uf der [X.]rundlage der bisherigen [X.]rmittlungsergebnisse und unter [X.]erücksichtigung der vorhandenen [X.]eweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine [X.]ebenserfahrung gerechtfertigt sind ([X.]Verw[X.], [X.]eschlüsse vom 26. [X.]pril 2022 - 2 [X.] 4.22 - juris Rn. 16 und vom 8. [X.]ai 2023 - 2 [X.] 13.22 - Rn. 28), besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass sich der Soldat jedenfalls wie unter Ziffer 1 a bis f und 2 der [X.] beschrieben verhalten hat.

aaa) [X.]ach den [X.]ussagen der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] hat der Soldat während eines längeren Zeitraums nicht vereinzelt, sondern mehrfach geäußert, die ihm unterstellten Soldaten sollten bei kämpferischen [X.]ktionen (brennende) [X.]akenkreuze in den [X.]ugen bekommen (der Feind müsse die [X.]akenkreuze in unseren [X.]ugen sehen, so der Zeuge [X.]) und er werde - wenn das [X.]eschehen nicht nach seinen Vorstellungen verlaufe - zum [X.]itler. Verbunden war damit mehrfach die [X.]ussage, Fallschirmjäger sollten brandschatzen, jagen, morden und vergewaltigen. [X.]ei objektiver [X.]etrachtung findet damit ein brachiales, gegen das [X.]V. [X.]aager [X.]bkommen betreffend die [X.]esetze und [X.]ebräuche des [X.]andkrieges ([X.]aager [X.]andkriegsordnung - [X.]rt. 23 b; vgl. R[X.][X.]l. 1910, 107) verstoßendes [X.]riegsverständnis [X.]usdruck, das zum Teil nationalsozialistisch angehaucht ist. [X.]ies gilt insbesondere, wenn man noch die nicht angeschuldigte und vom Zeugen [X.] bestätigte [X.]ussage des Soldaten miteinbezieht "da werde ich zum [X.]azi", wodurch auch die [X.]ussage des Zeugen [X.] nachvollziehbar wird, der Soldat habe "rechte Sprüche" von sich gegeben.

Soweit der Soldat dies in [X.]brede stellt, handelt es sich voraussichtlich um eine Schutzbehauptung, denn die gegenläufigen [X.]ussagen der genannten Zeugen erscheinen nach [X.]ktenlage glaubhaft. [X.]elastungseifer ist bei ihnen nicht erkennbar, was schon daraus folgt, dass allenfalls einer von ihnen derjenige gewesen sein könnte, der durch seine (anonyme) [X.]etition an die Wehrbeauftragte die [X.]eschehnisse gemeldet hat. [X.]lle (anderen) Zeugen haben das Verhalten des Soldaten nicht angezeigt und hatten mit diesem [X.]bschnitt ihrer [X.]usbildung augenscheinlich abgeschlossen. [X.]ie [X.]ussagen einiger Zeugen lassen zudem die Tendenz zu einer Relativierung des Fehlverhaltens des Soldaten im Sinne einer [X.]bschwächung erkennen. [X.]arüber hinaus sind sie auch teilweise differenziert. So hat insbesondere der Zeuge [X.] ausgeführt, selbst nicht beleidigt worden zu sein und sich an den Soldaten zusätzlich belastende Umstände - wie das Treten an den [X.]opf eines anderen Soldaten - nicht erinnern zu können. [X.]er Zeuge O hat zudem erklärt, es sei für ihn kein [X.]roblem gewesen, beleidigt worden zu sein, er habe damit keinen Stress gehabt, für ihn sei die Sache "vom Tisch". [X.]ie [X.]usbildung sei hart und manchmal übertrieben gewesen, ob sie auch menschenunwürdig gewesen sei, sei "[X.]uslegungssache". [X.]er Zeuge [X.] hat differenzierend erklärt, bestimmte Redewendungen gehört, andere - wie brennende [X.]akenkreuze - nicht gehört zu haben.

[X.]ie [X.]ussagen des Soldaten suggerieren zwar eine [X.]ähe zum [X.]ationalsozialismus, rechtfertigen - jedenfalls gegenwärtig - jedoch nicht den Schluss, dass der vom Soldaten vermittelte [X.]indruck auch tatsächlich einer [X.] [X.]esinnung entspringt. So hat der Zeuge [X.] ausgesagt, der Soldat sei nach seiner [X.]inschätzung nicht rechts, aber dumm und sich der Tragweite seiner Äußerungen nicht bewusst gewesen. [X.]uch der Zeuge [X.] hat ausgesagt, nach seiner [X.]inschätzung sei der Soldat wegen seines verminderten [X.] nicht in der [X.]age gewesen, die Tragweite seiner Äußerungen abzuschätzen. [X.]er Zeuge [X.] hat ebenfalls ausgesagt, er glaube nicht, dass der Soldat rechts sei, dies sei nur ein dummer Spruch gewesen, weil der Soldat nicht die "hellste [X.]erze auf der Torte" sei. [X.]em entspricht die [X.]ussage des Zeugen [X.], er sei sich bei dem Soldaten wirklich nicht sicher, ob dieser sich klar darüber gewesen sei, was er eigentlich erzähle. [X.]s wirke so, als habe er die [X.]arolen von irgendwem übernommen und nie darüber nachgedacht, womit sie in Verbindung stehen könnten. [X.]rkenntnisse der [X.]achrichtendienste, die für eine tatsächlich [X.] [X.]esinnung sprechen, liegen derzeit nicht vor. [X.]uch die [X.]ussagen des [X.] sprechen gegen eine [X.] [X.]esinnung als [X.]otiv und eher für eine unkontrollierte [X.], die sich in unreflektierten und affektiven Äußerungen [X.]ahn bricht.

bbb) [X.] spricht auch dafür, dass der Soldat die ihm zu [X.]usbildungszwecken unterstellten Soldaten durch Worte wie "[X.]dioten", "[X.]ülleimer", "[X.]ade", "[X.]", "[X.]rschloch", "[X.]" und "[X.]urensohn" beleidigt hat. [X.]r selbst hat zwar [X.]eleidigungen wie etwa "[X.]urensohn" bestritten, es im Übrigen jedoch als normal bezeichnet, dass es im [X.]ifer des [X.]efechts während des [X.]efechtsdienstes zu [X.]eleidigungen - wie [X.]ülleimer, [X.]diot - komme. [X.]ies sei normal, aber nie ernst gemeint gewesen und die [X.]usbilder hätten sich dafür anschließend entschuldigt. [X.]r verliere die [X.]ontrolle einfach, wenn es in ihm arbeite. Wenn er sich aufgeregt habe, habe er die [X.]ehrgangsteilnehmer erst einmal weggeschickt, damit er sich abregen könne und danach eine anständige [X.]uswertung mit ihnen gemacht. [X.]ie von ihm damit selbst eingestandene [X.]isziplinlosigkeit entspricht den [X.]ussagen der Zeugen [X.], [X.], [X.] und [X.], die zu weiteren [X.]eleidigungen des Soldaten ausgesagt haben und an deren [X.]laubwürdigkeit aus den bereits dargelegten [X.]ründen derzeit kein begründeter Zweifel besteht.

ccc) [X.]asselbe gilt für den unter [X.]nschuldigungspunkt 2 erhobenen Vorwurf, die ihm unterstellten [X.]ameraden entgegen der Regelung [X.]2-222/0-0-4743 dahingehend ausgebildet zu haben, dass diese eine in ein [X.]ebäude hineingeworfene Übungshandgranate entweder zurückwerfen oder sich auf diese drauflegen sollten, wodurch es zur [X.]aumenverletzung des Feldwebel [X.] gekommen sei, weil dieser sich auf eine scharfe Übungshandgranate geschmissen habe. [X.]ass es zu einer Verletzung des Feldwebels [X.] kam, steht nach dessen [X.]ussage sowie der [X.]ussage etwa des Zeugen [X.] fest und ist auch vom Soldaten nicht bestritten worden. Soweit er gesagt haben will, er selbst würde sich auf [X.]andgranaten werfen, um seine Soldaten zu schützen, bestätigt dies in der Sache den Vorwurf, weil er als Vorbild damit ein regelwidriges Verhalten unterstützt hat. Zudem erscheinen auch hier die [X.]ussagen der Zeugen glaubhaft. [X.]anach ist den unterstellten Soldaten - ausweislich der [X.]ussagen der [X.], [X.] und [X.] - vom Soldaten zwar nicht befohlen worden, sich solchermaßen zu verhalten; jedoch ist der Soldat bei entsprechendem, vorschriftswidrigem und nach den [X.]ussagen der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] üblichem ("automatischem", vgl. auch Zeuge [X.]) [X.]usbildungsverhalten der auszubildenden Soldaten nicht eingeschritten. [X.]nwieweit er ein solches Verhalten gar förmlich als "gangbare [X.]lternative" (Zeuge [X.]) aufgezeigt hat, kann nach alledem einstweilen dahingestellt bleiben.

ddd) Soweit dem Soldaten unter [X.]nschuldigungspunkt 3 vorgeworfen wird, während der [X.]usbildung entgegen der [X.]ummer 904 der [X.] [X.]2-222/0-0-4743 mindestens eine scharfe Übungshandgranate und einen leeren Übungshandgranatenkörper gezielt auf seine unterstellten [X.]ameraden geworfen zu haben, steht dieser Sachverhalt nicht mit vergleichbarer Sicherheit fest. [X.]en Zeugenaussagen fehlt es insoweit an [X.]indeutigkeit und Stringenz wie beim [X.]nschuldigungspunkt 2 der Fall. [X.]er Zeuge [X.] hat ausgesagt, er habe nicht gesehen, dass der Soldat Würfe auf die Soldaten getätigt habe; er habe nicht mitbekommen, dass andere [X.]usbilder als [X.]auptfeldwebel F [X.]andgranaten geworfen hätten. [X.]er Zeuge [X.] hat erklärt, er habe zwar auf jeden Fall gesehen, dass der [X.]auptfeldwebel F eine scharfe Übungshandgranate geworfen habe; ob dies auch andere [X.]usbilder getan hätten, wisse er nicht mehr. [X.]em entsprechen die [X.]ussagen der Zeugen [X.] und O, welche ausgesagt haben, sie wüssten nicht, ob auch der Soldat [X.]andgranaten absichtlich auf Soldaten geworfen habe.

eee) [X.]uf der [X.]rundlage der [X.]ussagen der Zeugen steht ferner fest, dass das Verhalten des Soldaten [X.]estandteil eines Umfeldes war, welches durch [X.]eleidigungen, körperliche Übergriffe sowie systematische [X.]inschüchterungen gekennzeichnet war (vgl. [X.]ussagen [X.], [X.], [X.] und [X.]. [X.]en auszubildenden Soldaten wurde auch durch [X.]auptfeldwebel F der [X.]indruck ihrer Wertlosigkeit vermittelt und Zweifel am [X.]ienst in der [X.] geschürt. So hat der Zeuge [X.] ausgesagt, nichts gemeldet zu haben, weil sie gedacht hätten, dass sie das dann direkt zu spüren bekämen; der Zeuge [X.] hat erklärt, eine förmliche [X.]eldung hätte nach seiner [X.]inschätzung "nur die [X.]ölle für uns bedeutet". [X.]er Zeuge [X.] hat ausgesagt, es habe [X.]ngst vor den Folgen bestanden, die bei einer [X.]eldung der [X.]issstände zu erwarten gewesen wären. [X.]er Zeuge O hat ausgesagt, er habe durch die [X.]usbildung erstmalig keine [X.]ust mehr auf den [X.]ienst in der [X.] gehabt. [X.]er erst im Oktober 2020 in den Zug eingetretene Zeuge R hat berichtet, auch wenn sich die [X.]usbilder zu diesem Zeitpunkt wohl schon anders verhalten hätten, hätte eine [X.]ultur der [X.]ngst vor den [X.]usbildern bestanden. [X.]er Zeuge [X.] schließlich hat von der [X.]efürchtung gesprochen, dass im Falle einer [X.]eldung die [X.]ehandlung durch die [X.]usbilder noch schlechter werden könnte oder man von dem [X.]ehrgang abgelöst würde. Wie dominant der [X.]nteil des Soldaten an dieser Stimmung war, lässt sich aufgrund der schriftlichen [X.]ussagen indes nicht abschließend beurteilen. [X.]inerseits steht die [X.]ussage im Raum, nicht der Soldat sei [X.] für diese [X.]tmosphäre gewesen, dieser sei eher - so der Zeuge [X.] - ein "[X.]itläufer" gewesen; andererseits findet sich - so beim [X.] - die [X.]ussage, der Soldat sei "voll mit auf den Zug von [X.]auptfeldwebel F aufgesprungen".

bb) [X.]er Soldat hätte damit jedenfalls gegen §§ 7, 8, 10 [X.]bs. 1, 3 und 6, § 12 Satz 2 und § 17 [X.]bs. 1 und 2 Satz 1 S[X.] in einer Weise verstoßen, die in der [X.]esamtheit der Verstöße eine [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis nahelegt; im [X.]inzelnen:

aaa) [X.]it den Äußerungen gemäß [X.]nschuldigungspunkt 1 [X.]uchstaben d, e und f hätte er vor allem gegen § 8 [X.]lt. 2 S[X.] verstoßen. [X.]ie unabhängig vom [X.]ienstgrad nach § 8 S[X.] bestehende politische Treuepflicht eines Soldaten verlangt von diesem die freiheitliche demokratische [X.]rundordnung des [X.]rundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen durch sein gesamtes Verhalten für ihre [X.]rhaltung einzutreten (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 13. [X.]anuar 2022 - 2 W[X.] 4.21 - [X.] 450.2 § 77 [X.] 2002 [X.]r. 1 Rn. 42 m. w. [X.].).

[X.]ie Verpflichtung zum [X.]intreten wird bereits verletzt, wenn ein Soldat sich nicht eindeutig von [X.]estrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 14. [X.]anuar 2021 - 2 W[X.] 7.20 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 [X.]r. 89 Rn. 28). [X.]in Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen [X.]esinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus [X.]rovokationsabsicht oder aus anderen [X.]ründen nach außen hin verfassungsfeindliche [X.]estrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 18. [X.]uni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]Verw[X.][X.] 168, 323 Rn. 39 und vom 13. [X.]anuar 2022 - 2 W[X.] 4.21 - [X.] 450.2 § 77 [X.] 2002 [X.]r. 1 Rn. 44). [X.]it der politischen Treuepflicht ist demnach ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des [X.]S-Regimes zu verharmlosen sowie [X.]ennzeichen, Symbole oder sonstige [X.]estandteile der [X.]S-[X.]deologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 4. [X.]ovember 2021 - 2 W[X.] 25.20 - [X.] 449 § 8 S[X.] [X.]r. 2 Rn. 29). [X.]in Verhalten, das den [X.]indruck einer hohen [X.]dentifikation mit dem [X.]ationalsozialismus erweckt, stellt insbesondere das [X.]rweisen des - unter den [X.]edingungen des § 86a [X.]bs. 1 [X.]r. 1, [X.]bs. 2 St[X.][X.] strafbaren - [X.]itlergrußes (vgl. [X.]Verw[X.], Urteile vom 18. [X.]uni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]Verw[X.][X.] 168, 323 Rn. 46 und vom 14. [X.]anuar 2021 - 2 W[X.] 7.20 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 [X.]r. 89 Rn. 28 m. w. [X.].), die - unter den [X.]edingungen des § 86a [X.]bs. 1 [X.]r. 1 i. V. m. § 86 [X.]bs. 1 [X.]r. 4 St[X.][X.] strafbare - [X.]räsentation von [X.]akenkreuzen ([X.]Verw[X.], Urteil vom 4. [X.]ovember 2021 - 2 W[X.] 25.20 - [X.] 449 § 8 S[X.] [X.]r. 2 Rn. 25 m. w. [X.]. und vom 1. [X.]ezember 2022 - 2 W[X.] 1.22 - juris Rn. 19) oder die [X.]eugnung oder Verharmlosung des [X.]olocaust dar ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 8. [X.]ai 2023 - 2 [X.] 13.22 - juris Rn. 33 f.). [X.]st das Verhalten eines Soldaten [X.]usdruck einer [X.] [X.]esinnung, ist grundsätzlich die [X.] zu verhängen ([X.]Verw[X.], Urteile vom 28. Februar 2002 - 2 W[X.] 35.01 - [X.] 236.1 § 8 S[X.] [X.]r. 4 S. 24 f., vom 17. [X.]ovember 2017 - 2 [X.] 25.17 - [X.]Verw[X.][X.] 160, 370 Rn. 25 f., vom 18. [X.]uni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]S 1 und vom 4. [X.]ovember 2021 - 2 W[X.] 25.20 - [X.] 449 § 8 S[X.] [X.]r. 2 Rn. 36; [X.]eschlüsse vom 29. [X.]ugust 2002 - 2 [X.] 6.02 - S. 16 und vom 9. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.19 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 8 Rn. 23). [X.]enn damit liegt sowohl eine Verletzung der [X.]nerkennungspflicht aus § 8 [X.]lt. 1 S[X.] als auch der [X.]intretenspflicht aus § 8 [X.]lt. 2 S[X.] vor.

[X.]eruht die Verwendung [X.]r [X.]ennzeichen, [X.]rußformen oder Rituale nicht auf einer verfassungsfeindlichen [X.]instellung, muss eine mildere [X.]aßnahmeart den [X.]usgangspunkt der [X.] bilden. [X.]ies folgt aus dem auch für das [X.]isziplinarrecht geltenden Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot ([X.], [X.]eschluss vom 12. [X.]ugust 2015 - 2 [X.]vR 2646/13 - juris Rn. 25 m. w. [X.].). [X.]llerdings gebieten Verhaltensweisen, die den irrigen [X.]indruck einer hohen [X.]dentifikation mit dem [X.]ationalsozialismus vermitteln, die [X.]ienstgradherabsetzung zum [X.]usgangspunkt der [X.] zu machen. Zeigt ein Soldat hingegen niedrigschwelligere, bagatellisierende Verhaltensweisen von einigem [X.]ewicht, bildet grundsätzlich ein [X.]eförderungsverbot den [X.]usgangspunkt der [X.] (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 18. [X.]uni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]Verw[X.][X.] 168, 323 [X.]S 2 und Rn. 47).

[X.]ach [X.]aßgabe dessen hat der Soldat durch seine Äußerungen zwar den [X.]indruck erweckt, [X.]m [X.]edankengut nahezustehen; nach dem gegenwärtigen [X.]rkenntnisstand spricht indes [X.] dagegen, dass er auch tatsächlich eine [X.] [X.]esinnung aufweist. Zwar haben seine Äußerungen - wie ebenfalls die [X.]ussagen einiger Zeugen belegen - nicht den [X.]indruck einer hohen [X.]dentifikation erweckt, womit [X.]usgangspunkt der [X.] damit ein [X.]eförderungsverbot wäre; der Übergang zur [X.]ienstgradherabsetzung als schwererer [X.]aßnahmeart ist jedoch deshalb geboten, weil der Soldat die zahlreichen Äußerungen als [X.]usbilder und während der [X.]usbildung tätigte, wodurch sein Versagen als vorbildgebender Vorgesetzter nach § 10 [X.]bs. 1 S[X.] erschwerendes [X.]ewicht erlangt.

bbb) [X.]ie [X.]aßnahmebemessung wird zusätzlich durch die innerhalb des [X.]ienstes zahlreich, über einen längeren Zeitraum und gegen mehrere [X.]ameraden ausgesprochenen Verbalinjurien bestimmt, mit denen der Soldat den Straftatbestand des § 185 St[X.][X.] erfüllt und damit zugleich gegen § 7 S[X.] verstoßen hat. [X.]r verlangt vom Soldaten, die Rechtsordnung zu wahren und insbesondere die Strafgesetze zu beachten ([X.]Verw[X.], Urteile vom 13. [X.]ärz 2008 - 2 W[X.] 6.07 - [X.] 449 § 10 S[X.] [X.]r. 59 Rn. 68 m. w. [X.]. und vom 4. Februar 2021 - 2 W[X.] 9.20 - [X.]Verw[X.][X.] 171, 280 Rn. 33 sowie [X.]eschluss vom 21. September 2022 - 2 [X.] 1.22 - [X.]Verw[X.][X.] 176, 296 Rn. 55).

[X.]ls Folge der [X.]ichtachtung der Würde und [X.]hre der dem Soldaten unterstellten [X.]ameraden liegt zudem ein Verstoß gegen die [X.]flicht zur [X.]ameradschaft nach § 12 Satz 2 S[X.] vor ([X.]Verw[X.], Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 W[X.] 23.20 - [X.]Verw[X.][X.] 173, 242 Rn. 28), wobei die Verletzung des allgemeinen [X.]ersönlichkeitsrechts - wie der ausdrückliche [X.]inweis auf "Würde" und "[X.]hre" in § 12 Satz 2 S[X.] verdeutlicht - nicht per se wesentlich geringer zu gewichten ist als die Verletzung materieller [X.]üter ([X.]Verw[X.], Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 W[X.] 23.20 - [X.]Verw[X.][X.] 173, 242 Rn. 28). [X.]abei ist es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber dem [X.]etroffenen die [X.]bsicht hatte, ihn durch sein Verhalten zu demütigen. [X.]enn das [X.]ebot, die Würde, die [X.]hre und die Rechte von [X.]ameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll auch [X.]andlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die [X.]ereitschaft zum gegenseitigen [X.]instehen zu gefährden. [X.]em entspricht, dass es für die Verletzung der [X.]ameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich in ihrer Würde und [X.]hre missachtete [X.]ameraden subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten verziehen haben ([X.]Verw[X.], Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 W[X.] 1.11 - [X.] 449 § 7 S[X.] [X.]r. 57 Rn. 59).

[X.]inzu tritt voraussichtlich ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten nach § 10 [X.]bs. 3 S[X.] ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 21. September 2022 - 2 [X.] 1.22 - [X.]Verw[X.][X.] 176, 296 Rn. 50). Sie gehört zu den vornehmsten [X.]flichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das [X.]efühl haben müssen, dass sie von ihm nicht nur als [X.]efehlsempfänger betrachtet, sondern in ihrer [X.]ersonenwürde geachtet und mit menschlicher Rücksichtnahme behandelt werden ([X.]Verw[X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 W[X.] 33.02 - [X.] 235.01 § 38 [X.] 2002 [X.]r. 1 S. 2).

[X.]uch gegen die [X.]äßigungspflicht nach § 10 [X.]bs. 6 S[X.] hat der Soldat voraussichtlich verstoßen, weil seine affektgesteuerten und unverhältnismäßigen Äußerungen das Vertrauen in ihn als Vorgesetzten erschüttern ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 21. September 2022 - 2 [X.] 1.22 - [X.]Verw[X.][X.] 176, 296 Rn. 63).

[X.]inher geht damit ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 S[X.] ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 21. September 2022 - 2 [X.] 1.22 - [X.]Verw[X.][X.] 176, 296 Rn. 51). [X.]ass das Verhalten des Soldaten nicht nur geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen, sondern sie auch eingetreten ist, belegen die zahlreichen [X.]ussagen der von den [X.]eleidigungen betroffenen Soldaten, die dem Soldaten keinen Respekt mehr zollten und ihn zum Teil als ungeeignet ansahen.

[X.]a das Schwergewicht dieser zusätzlich festgestellten [X.]flichtverletzungen im [X.]ereich der [X.]ameradschafts- sowie der Fürsorgepflicht liegt und sich die Übergriffe - jedenfalls nach dem gegenwärtig [X.]ngeschuldigten - auf [X.] bewegen, allerdings keine affektiven [X.]ntgleisungen, sondern [X.]usdruck eines "[X.]usbildungsmusters" waren, bildet [X.]usgangspunkt der [X.] mindestens ein [X.]eförderungsverbot.

ccc) Ob die [X.]umulation schon dieser [X.]flichtverletzungen den Übergang zur [X.] gebietet, kann dahingestellt bleiben; dazu führt jedenfalls der voraussichtlich weitere Verstoß gegen § 7 S[X.], den der Soldat dadurch begangen hat, dass er das [X.]usbildungsverhalten der ihm unterstellten [X.]ameraden (sich auf eine Übungshandgranate zu werfen) wenn auch nicht befohlen haben mag, so jedenfalls regelwidrig befördert und geduldet hat. [X.]enn aus dem [X.]esamtkontext der (seinerzeit und ab dem 2. [X.]uni 2017 gültigen) [X.] [X.]2-222/0-0-4743 ergibt sich, dass bei Übungen mit [X.]andgranaten jegliche [X.]efährdung von [X.]eib und [X.]eben auszuschließen ist. [X.]llein wegen dieses nachhaltigen Verstoßes wäre eine [X.]ienstgradherabsetzung als [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen, die auch bei einer entwürdigenden oder demütigenden [X.]ehandlung von Untergebenen regelmäßig geboten ist (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 11. [X.]uni 2002 - 2 W[X.] 38.01 - [X.] 236.1 § 10 S[X.] [X.]r. 51 S. 39).

Zwar handelt es sich bei der - seinerzeit gültigen - [X.] [X.]2-222/0-0-4743 um keinen [X.]efehl, weil sie nicht vom [X.]undesverteidigungsminister oder dessen Vertreter unterzeichnet, sondern vom [X.]mtschef des [X.]eeresamtes gebilligt wurde, sodass auch kein Verstoß gegen § 19 [X.]bs. 1 WSt[X.] in [X.]etracht kommt (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 13. [X.]ärz 2008 - 2 W[X.] 6.07 - [X.] 449 § 10 S[X.] [X.]r. 59 Rn. 41 sowie Rn. 53 ff.); § 7 S[X.] schließt jedoch die Verpflichtung ein, dienstliche [X.]nweisungen auch dann zu befolgen, wenn ihnen kein [X.]efehlscharakter nach § 11 S[X.] i. V. m. § 2 [X.]r. 2 WSt[X.] zukommt ([X.]Verw[X.], Urteil vom 4. [X.]ovember 2021 - 2 W[X.] 25.20 - [X.] 449 § 8 S[X.] [X.]r. 2 Rn. 24 und [X.]eschluss vom 21. September 2022 - 2 [X.] 1.22 - [X.]Verw[X.][X.] 176, 296 Rn. 47).

[X.]it dem Verhalten ging ein Verstoß gegen die Verpflichtung einher, [X.]isziplin zu wahren ([X.]Verw[X.], Urteil vom 13. [X.]ärz 2008 - 2 W[X.] 6.07 - [X.] 449 § 10 S[X.] [X.]r. 59 Rn. 65). Wer [X.]isziplin fordert und für ihre [X.]inhaltung verantwortlich ist, hat zuallererst Selbstdisziplin zu üben, da [X.]ehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt ([X.]Verw[X.], Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 W[X.] 33.02 - [X.] 235.01 § 38 [X.] 2002 [X.]r. 1 Rn. 6). Während ein Ungehorsam (Verstoß gegen § 11 [X.]bs. 1 S[X.]) einen Verstoß gegen einen [X.]efehl voraussetzt, reicht es für einen Verstoß gegen § 17 [X.]bs. 1 S[X.] aus, dass der Soldat mit seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehende [X.]flicht verletzt und dabei zu erkennen gibt, dass er sich, jedenfalls im konkreten Fall, der dienstlichen [X.]utorität seines Vorgesetzten nicht selbstbeherrscht unterordnen will. Vorgesetzte sind nicht nur die unmittelbaren Vorgesetzten, sondern alle militärischen Vorgesetzten, mithin auch der [X.]mtschef des [X.]eeres, von dem die [X.] gebilligt worden ist.

ddd) [X.]ei alledem liegen [X.]inweise auf einen Verstoß gegen § 31 [X.]bs. 1 WSt[X.] vor. [X.]ie bisherige Würdigung der den [X.]usbildungsrahmen charakterisierenden Tatumstände deuten auf eine [X.]ehandlung hin, durch die Untergebene zum bloßen Objekt degradiert und ihre Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt worden sein könnte ([X.]Verw[X.], Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 W[X.] 1.11 - [X.] 449 § 7 S[X.] [X.]r. 57 Rn. 55), ihnen ihr [X.]ienst aber jedenfalls böswillig erschwert worden sein könnte ([X.]Verw[X.], Urteil vom 13. [X.]ärz 2008 - 2 W[X.] 6.07 - [X.] 449 § 10 S[X.] [X.]r. 59 Rn. 58 f.). Ob eine solche [X.]bsicht tatsächlich vorlag, ist im [X.]auptsacheverfahren zu klären.

c) [X.]ie [X.]nordnung der [X.] hat der [X.]ienstherr ermessensfehlerfrei getroffen und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

aa) [X.]r ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.]ienstbetrieb bei einem Verbleiben des Soldaten im [X.]ienst empfindlich gestört oder in besonderem [X.]aße gefährdet würde. [X.]abei dürfen dem Soldaten keine [X.]achteile zufügt werden, die außer Verhältnis zu dem [X.]nteresse des [X.]ienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen [X.]lärung dieses Vorwurfs von der [X.]ienstausübung auszuschließen ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 19. [X.]anuar 2006 - 2 [X.] 6.05 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 3 Rn. 27 m. w. [X.].). [X.]as Wehrdienstgericht ist insoweit allerdings auf eine Überprüfung der behördlichen [X.]rmessensentscheidung beschränkt und trifft keine originäre gerichtliche [X.]ntscheidung wie dies bei der [X.]ntscheidung über die (gerichtliche) [X.]isziplinarmaßnahme später der Fall ist ([X.]Verw[X.], [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.19 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 8 Rn. 26 und vom 31. [X.]ärz 2021 - 2 [X.] 13.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 16 Rn. 24).

[X.]ie [X.]ntscheidung, den Soldaten vorübergehend auf keinem [X.]ienstposten einzusetzen, insbesondere auch nicht auf einem ausbildungsfernen [X.]ienstposten (vgl. Seite 14 des [X.]eschlusses des [X.]s), in dem die einem Vorgesetzten eingeräumte [X.]achtposition (vgl. Seite 16 des [X.]eschlusses des [X.]s) nicht missbraucht werden kann, ist nicht unverhältnismäßig.

[X.]abei impliziert bereits die [X.]rognose der [X.], dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und dem [X.]ienstherrn aller Voraussicht nach objektiv zerstört ist. [X.]ies spricht regelmäßig mit hohem [X.]ewicht für die [X.]nnahme, dass der [X.]ienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im [X.]ienst erheblich gestört ist und der Soldat deshalb nicht im [X.]ienst bleiben kann ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 25. [X.]anuar 2023 - 2 [X.] 14.22 - juris Rn. 18).

[X.]in [X.]rund, davon abzuweichen, besteht nicht. [X.]s steht im [X.]rmessen des [X.]ienstherrn darüber zu befinden, wie er seine Soldaten und Soldatinnen verwendet; dies schließt dessen [X.]efugnis ein, von einer Verwendung dann vollständig abzusehen, wenn jedenfalls - wie hier - der [X.]nschein besteht, ein Soldat sei nicht verfassungstreu. [X.]enn dies schadet nicht nur dem [X.]nsehen der [X.], die sich nicht selten des Vorwurfs erwehren muss, rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegenzutreten ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 26. [X.]pril 2022 - 2 [X.] 4.22 - juris Rn. 32). Soweit das [X.] dem "keinerlei [X.]ewicht beimisst", dass neben [X.]ngehörigen der [X.] vor allem [X.]ürger kein Verständnis dafür aufbrächten, den Soldaten weiterhin im [X.]ienst zu belassen, und in der [X.]efahr einer [X.]agatellisierung eine juristische Floskel sieht, verkennt es, dass die Rechtsordnung neben der militärischen Ordnung auch das [X.]nsehen der [X.] ausdrücklich als [X.]arameter von rechtlicher [X.]edeutsamkeit ausweist (vgl. etwa § 17 [X.]bs. 2 Satz 1 und Satz 3 S[X.], § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]r. 2 S[X.], § 55 [X.]bs. 5 S[X.], § 67 [X.]bs. 5 S[X.] oder § 16 [X.]bs. 1 [X.]r. 2 [X.]), sodass die [X.]inbeziehung von [X.]kzeptanzvorstellungen der [X.]evölkerung rechtlich zulässig ist.

bb) Was den [X.]inbehaltenssatz von 35 % anbelangt, kann dieser angesichts der nach [X.]rgehen der [X.]ebenentscheidung und des truppendienstlichen [X.]eschlusses veränderten familiären [X.]ebensumstände des Soldaten ab [X.]anuar 2023 keinen [X.]estand haben. [X.]r ist seither um 10 % überhöht, denn der Soldat ist seit [X.]anuar 2023 Vater eines [X.] und somit nunmehr unterhaltsverpflichtet. [X.]er [X.] ist zu einer solchen Feststellung auch befugt, da der Wortlaut des § 126 [X.]bs. 5 Satz 3 [X.] die [X.]öglichkeit, eine [X.]nordnung teilweise oder in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten, nicht ausschließt ([X.]undesdisziplinarhof , [X.]eschluss vom 28. [X.]ugust 1959 - [X.] 14/59 - [X.]eschlussumdruck S. 5 - [X.]ÖV 1960, 513 f.) und die besondere Schwere des [X.]ienstvergehens zwar maßgebliche Voraussetzung für die [X.]inbehaltung von [X.]ezügen, nicht aber für deren [X.]öhe ist (vgl. [X.]eschluss des 1. [X.]isziplinarsenats vom 29. [X.]anuar 1957 - [X.] [X.][X.] 35/56 - [X.][X.][X.][X.] 3, 71). [X.]in unzulässiger [X.]ingriff in das [X.]rmessen der [X.]inleitungsbehörde erfolgt somit nicht.

cc) [X.]ie vorliegende [X.]ntscheidung entbindet die [X.]inleitungsbehörde nicht davon, ihre [X.] auch zukünftig auf ihre Verhältnismäßigkeit kontinuierlich zu überprüfen, denn sie bilden nur unter [X.]eachtung des [X.]eschleunigungsgrundsatzes (§ 17 [X.]bs. 1 [X.]) eine im [X.]llgemeinen verfassungsrechtlich unbedenkliche [X.]aßnahme. [X.]it zunehmender Verzögerung des [X.]bschlusses des vorliegend bereits vor mehr als zwei [X.]ahren eingeleiteten [X.]isziplinarverfahrens gerät insbesondere die [X.]ufrechterhaltung der (teilweisen) [X.]inbehaltung von [X.]ienstbezügen notwendigerweise immer stärker in einen Widerstreit mit dem [X.]rinzip der Verhältnismäßigkeit ([X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 11. Februar 2021 - 2 [X.] 10.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 [X.]r. 15 Rn. 21).

4. [X.]iner [X.]ntscheidung über die [X.]osten des Verfahrens bedurfte es nicht. [X.]iese werden von der zur [X.]auptsache ergehenden [X.]ostenentscheidung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens miterfasst (vgl. [X.]Verw[X.], [X.]eschluss vom 16. [X.]ezember 2020 - 2 [X.] 9.20 - juris Rn. 52 m. w. [X.].).

5. [X.]it der vorliegenden [X.]ntscheidung wird der [X.]ntrag, die Vollziehung des angefochtenen [X.]eschlusses bis zur [X.]ntscheidung über die [X.]eschwerde auszusetzen, gegenstandslos.

Meta

2 WDB 1/23

15.08.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

Art 103 Abs 1 GG, § 7 SG, § 8 SG, § 10 Abs 1 SG, § 10 Abs 3 SG, § 10 Abs 6 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 17 Abs 2 S 3 SG, § 20 Abs 2 Nr 2 SG, § 55 Abs 5 SG, § 67 Abs 5 SG, § 31 WStrG, § 126 Abs 1 WDO 2002, § 126 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 126 Abs 5 S 3 WDO 2002, § 309 Abs 2 StPO, § 185 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.08.2023, Az. 2 WDB 1/23 (REWIS RS 2023, 7613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7613

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Referenzen
Wird zitiert von

12 K 4889/21

Zitiert

2 BvR 2646/13

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