Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.2023, Az. 2 WDB 13/22

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 3853

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Gegenstand

Leugnung und Verharmlosung des Holocaust


Leitsatz

Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht.

Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 26. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beschwerde betrifft ein gegen eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen gerichtetes Verfahren wegen Verletzung der politischen Treuepflicht.

2

1. Der mit einer [X.] aus dem [X.] disziplinarisch, nicht aber strafrechtlich vorbelastete, ... geborene Soldat ist [X.], dessen Dienstzeit regulär am 30. November ... enden soll. Er bezieht - nach dem Stand September 2022 - gekürzte Dienstbezüge in Höhe von etwa 1 909,15 € netto.

3

Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten hat unter dem 28. Juni 2021 ausgeführt, der Soldat sei ein im persönlichen Gespräch aufgeschlossener und freundlicher, auf vielen Ebenen überaus interessierter, weitgehend selbständig agierender Unteroffizier mit Portepee, der sich nennenswert durch Fachkenntnis und praktisches Knowhow profiliere. Im Dienst zeichne er sich prinzipiell durch eine ausgeprägte Eigenständigkeit und, insofern er die erteilten Aufträge angehe, gute Zielerreichungsquote aus. Sobald er mit der Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben beginne, sei er bestrebt, diese zielbewusst zu erfüllen. Allerdings präsentiere er sich zunehmend kalkuliert bei der Umsetzung von Aufträgen und lasse bisweilen eine angemessene Motivation vermissen, was sich zum Teil auch negativ auf den unterstellten Bereich auswirke. Im [X.] nehme er seine Aufgaben nahezu ausschließlich im "Grundbetrieb" wahr. Er stehe nicht uneingeschränkt zu seinem Beruf und sei nicht in der Lage, sich mit dem gesamten Aufgabenspektrum als Soldat, als militärischer Führer und Vorgesetzter zu identifizieren. Er setze nicht den richtigen Schwerpunkt und räume privaten Obliegenheiten gegenüber dienstlichen Interessen den Vorrang ein. Seine Fähigkeit zur Aufnahme konstruktiver Kritik bzw. zum Umgang mit Erwartungen sei deutlich entwicklungsbedürftig. Er erfülle nicht die Anforderung seines Berufs, sodass er für den Statuswechsel zum Berufssoldaten nicht infrage komme.

4

2. Unter dem 10. Juni 2021 teilte das [X.] ([X.]) dem [X.] mit, ihm sei durch einen Kameraden des Soldaten bekannt geworden, dass dieser im Rahmen eines Gesprächs mit diesem und einem weiteren Kameraden in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2015 geäußert haben solle, dass es bezüglich des [X.] unterschiedliche Meinungen gebe, so beispielsweise Fotos verschiedener Konzentrationslager, die immer denselben jungen Inhaftierten zeigten, was aus der Sicht des Soldaten auf eine Geschichtsverfälschung während der Nürnberger Prozesse hindeute. Ebenso solle der Soldat betont haben, dass es bezüglich der in dem Buch "[X.]" dargestellten [X.] von [X.] in verschiedenen Ausgaben dieses Buchs inhaltliche Unterschiede gebe. Eine namentlich bekannte Auskunftsperson habe zudem angegeben, sie könne sich zwar nicht mehr an den genauen Gesprächsverlauf erinnern, aber es seien Formulierungen des Soldaten wie "der [X.] ist nicht wahr", "[X.] war [X.]" und "der Gewinner schreibt die Geschichte" oder zumindest ähnlich klingend gefallen. Darüber hinaus habe eine Internetrecherche unter dem Namen "..." eingesehen werden können. Dort sei festgestellt worden, dass der [X.] durch den Soldaten gelikt worden sei. Im Rahmen der Befragung durch das [X.] habe durch Einsichtnahme in das Mobiltelefon des Soldaten auf [X.] ein Gesprächsverlauf zwischen diesem und einem Herrn ... am 10. Oktober 2019 festgestellt werden können, der ebenfalls disziplinarisch relevant sei.

5

Ausweislich der Erklärung des [X.] vom 17. August 2021 ist der Soldat über die Freiwilligkeit seiner Angaben (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG) belehrt worden.

6

Im Vermerk der [X.] vom 17. August 2021 ist zudem festgehalten, dass die Protokolle des [X.] über die Gespräche mit dem Soldaten nicht vorliegen. Nach Ansicht des [X.] handele es sich dabei nicht um Vernehmungen und sie seien auf freiwilliger Basis erfolgt. Die Protokolle würden auch deshalb nicht übersendet, weil unerwünscht sei, dass die Gesprächspartner gerichtlich geladen und befragt würden; damit sei die Preisgabe ihrer Identität verbunden. Grundlage dieser Gespräche sei § 8 Abs. 4 BVerfSchG gewesen. Bezogen auf das Mobiltelefon gebe es keinen Sicherstellungsbericht, da der Soldat es freiwillig ausgehändigt habe.

7

3. Nachdem im Juni 2021 gegen den Soldaten disziplinarische Vorermittlungen aufgenommen worden waren und gegen ihn ein Dienstausübungsverbot (nach § 22 [X.]) ausgesprochen worden war, wurde unter dem 1. Juli 2021 die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens verfügt (Einleitungsverfügung). Zugleich wurde ihm verboten, Uniform zu tragen, er vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet ([X.]).

8

4. In der Einleitungsverfügung wird dem Soldaten vorgehalten, ein Dienstvergehen in Form eines Verstoßes gegen §§ 7, 8, 10 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 [X.] durch folgendes Verhalten begangen zu haben:

"1.) In der Nacht vom 10. September auf den 11. September 2015 führten Sie an einem noch zu ermittelnden Ort mit einem noch zu ermittelnden Kameraden ein Gespräch, in dem Sie den [X.] leugneten bzw. zumindest zu relativieren suchten. So äußerten Sie unter anderem, dass es diesbezüglich unterschiedliche Meinungen gebe, beispielsweise zeigten Fotos verschiedener Konzentrationslager immer denselben Jungen. Sie gaben zum Ausdruck, dass dies aus Ihrer Sicht auf [X.] während der Nürnberger Prozesse deute. Dass Häftlinge in den Konzentrationslagern zum Teil verhungert seien, haben Sie mit einer allgemeinen Nahrungsmittelknappheit gegen Kriegsende abzumildern versucht. Weiter haben Sie die Meinung vertreten, dass die Alliierten die Leichen verhungerter Menschen in die Konzentrationslager verbracht hätten. Schließlich kommunizierten Sie, dass Sie den Grund des [X.] darin sahen, dass zuvor geführte diplomatische Verhandlungen mit friedlichen Absichten [X.] gescheitert seien und insbesondere [X.] und [X.] hierbei Informationen falsch oder unvollständig weitergegeben haben sollen. Sinngemäß gaben Sie während des Gesprächs wieder, dass der [X.] nicht wahr sei, dass [X.] [X.] gewesen sei und dass der Gewinner die Geschichte schreibe.

2.) Am 10. Oktober 2019, um 20:57 Uhr sendeten Sie von einem unbekannten Ort außerhalb militärischer Anlagen einem ... über den [X.] diverse Sprachnachrichten. Darunter befanden sich Sprachnachrichten mit folgenden Inhalten:

Um 20:57 Uhr: 'Ich sage es immer wieder, es wird Zeit für die [X.]. Das ist und war das einzig wahre, aber leider sind die Leute alle so dämlich in diesem Land. Ja, jetzt müssen wir mit den Konsequenzen leben',

Um 21:01 Uhr: '[X.], das hast du gut auf den Punkt getroffen ..., da geb' ich dir zu 100 Prozent recht. Ja die Partei ist, ist, ja klar, aber es geht ja meistens alles nur um Überparteien, aber, ein Führer, wie du schon gesagt hast, Reichskanzler, ne, ja und ja des ist schon der richtige Ansatz. [X.] hat damals auch gesagt das ganze Parteisystem ist Blödsinn, ja weißte, ähm, ja richtig, ne Verfassung, ne Verfassung wäre nicht schlecht. Wir haben ja eigentlich auch eine gültige Verfassung, eigentlich wohlgemerkt, aber ne wir haben ja ein Grundgesetz, was uns immer noch auferlegt ist, aber rein rechtlich gesehen, wie du schon gesagt hast, haben uns ja eigentlich Polizisten, Beamte, egal welcher Art nichts zu sagen, äh, ja oder dieser Staat, will ich überhaupt nichts zu sagen, wenn wir' s genau nehmen will, haste ganz gut auf den Punkt getroffen, ja weil das [X.] existiert, so sieht' s aus'.

Von der in derselben Unterhaltung um 21:01 Uhr von Herrn ... erhaltenen Sprachnachricht mit dem Inhalt: 'Vor allen Dingen brauchen wir einen Rechtskreis, der [X.] hat und dieser Rechtskreis ist nach unserer Verfassung von 1870/71, denn alles andere ist ungültig und nicht rechtens' haben Sie sich nicht distanziert, sondern mit der o. g. Sprachnachricht um 21:01 Uhr geantwortet.

Ebenso haben Sie sich in derselben Unterhaltung nicht von den Sprachnachrichten des Herrn ... um 22:16 Uhr mit dem Inhalt: 'Unsere einzig rechtsgültige Verfassung ist die von 1870/71', sowie um 22:17 Uhr mit dem Inhalt: 'Alles was mit der [X.] zutun hat ist rechtsmäßig ungültig laut, äh, die ganzen Staatsgründungen seitdem sind eigentlich illegal gewesen, auf [X.] Gebiet' distanziert, sondern um 22:20 Uhr geantwortet: 'Ok großer'.

3.) Zumindest zwischen dem 19. März 2020 und dem 23. März 2020 befand sich auf Ihrem [X.]-Profil unter dem Namen '...' mit der ID ... eine 'Gefällt mir'-Angabe der '[X.] [X.]' datiert vom 28. Oktober 2020, eingestellt von einem nicht mehr ermittelbaren Ort."

9

5. Der Antrag des Soldaten vom 20. Juli 2021 auf Aufhebung der [X.] wurde mit [X.] des Kommandeurs der ... vom 5. August 2021 abgelehnt, ein weiterer Antrag vom 9. Juni 2022 mit [X.] vom 24. Juni 2022.

6. Den im Hinblick auf die Ablehnungsentscheidung vom 5. August 2021 gerichteten Antrag des Soldaten vom 6. September 2021 auf Entscheidung des Gerichts hat die 5. Kammer des [X.] mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 - beim Verteidiger eingegangen am 7. November 2022, beim Soldaten am 9. November 2022 - zurückgewiesen.

7. Mit Beschwerde vom 28. November 2022, der nicht durch dieselbe Kammer, die ihn erlassen hat, nicht abgeholfen worden ist, wendet sich der Soldat gegen den Beschluss im Wesentlichen mit der Begründung, das [X.] habe unbeachtet gelassen, dass seit dem Antrag auf Aufhebung der [X.] das Disziplinarverfahren nicht gefördert worden sei. Die Disziplinarbehörde verschleppe das Verfahren. Darüber hinaus ließen sich die Vorwürfe, welche ganz überwiegend auf Zeugenaussagen vor vielen Jahren beruhten, sich aufgrund des Verlustes bzw. der Verfälschung des menschlichen Erinnerungsvermögens nicht mehr beweisen. Auch deshalb sei eine schwerwiegende Disziplinarmaßnahme nicht naheliegend.

Die [X.] könnten auch nicht mehr als formell ordnungsgemäß angesehen werden. Insbesondere die Begründung werde rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zwar möge zutreffen, dass § 39 VwVfG nicht den Maßstab dafür gebe; jedoch sei von einem weitaus strengeren Maßstab auszugehen, weil die Verfügung den Charakter eines bereits lang andauernden Grundrechtseingriffs habe. Erforderlich wäre auch gewesen, die konkreten Beweise - soweit sie denn zulässig erhoben worden seien - dem behauptenden Verstoß jeweils zuzuordnen. Die [X.] hätte dann erkannt, dass der Sachverhalt die verfügte Rechtsfolge nicht trage. Die hohen Anforderungen an die Begründung ergäben sich auch unmittelbar aus der "Wehrdienstordnung". Soweit hier verfahrensrechtliche Grundsätze in Ansatz zu bringen seien, gelte aufgrund des weitreichenden Eingriffs im Rahmen einer "Strafverfolgung", dass die Voraussetzungen zur Begründung höher seien als im Verwaltungsverfahren. [X.] nehme das [X.] auch an, der besondere, die [X.] rechtfertigende Grund sei gegeben.

Die [X.] habe auf einen Sachverhalt abgestellt, welcher sich vor mehr als sieben Jahren zugetragen haben solle, und die Dokumentation sei lückenhaft. Sie habe es bis heute nicht für erforderlich gehalten, den Sachverhalt abschließend zu ermitteln. Dem entspreche, dass selbst das [X.] Erstaunen darüber geäußert habe, dass wichtige Zeugen bislang nicht vernommen worden seien. Nach so langer Zeit sei nicht zu erwarten, dass die Zeugen noch deutliche Erinnerung an seine Äußerungen hätten. Dabei nehme das Gericht Bezug auf das Gedächtnisprotokoll des Oberleutnants ..., dem nicht zu entnehmen sei, dass er sich bestimmte Quellen und die dort genannten Meinungsbilder zu Eigen gemacht oder als zutreffend dargestellt habe. Wenn jede einzelne Aussage für sich nicht ausreiche, insbesondere von einer Leugnung des [X.] auszugehen, könne sich dies auch nicht aus der Zusammenschau der Aussagen ergeben. Im Übrigen habe das Gericht nicht gesehen, dass er zwischen 2015 und 2022 [X.] in ein solches Gespräch verwickelt gewesen sein solle. Auch sonst sei nicht erkennbar, dass er dazu neige, den [X.] in Abrede zu stellen oder an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu zweifeln. Soweit sich die [X.] auf die Sprachnachricht auf seinem Mobiltelefon berufe, sei die Verwertung unzulässig. Ein Soldat sei bei Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Diese Grundsätze würden mindestens in gleicher Weise für Aussagen gelten, welche im Rahmen einer Sprachnachricht verfasst seien. Zwingend hätte ihm vor dem Herausgabeverlangen seines Mobiltelefons mitgeteilt werden müssen, dass er die Freiheit habe, es nicht herauszugeben. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 [X.] dürfe seine Aussage nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Darüber hinaus fehle es in der Einleitungsverfügung an einer Ermessensausübung. Es heiße lediglich, danach sei die vorläufige Dienstenthebung erforderlich.

8. Die [X.] und der Bundeswehrdisziplinaranwalt treten dem entgegen, worauf der Verteidiger repliziert hat. Dem Verteidiger ist von der [X.] Einsicht in den - dem Senat erst unter dem 4. April 2023 übermittelten - 2. Teil der Verfahrensakte gewährt worden, soweit es die Blätter 112 bis 188a betrifft.

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte und die Personalgrundakte des Beschwerdeführers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

1. Ob die Beschwerde nach § 114 [X.] zulässig ist, lässt der Senat dahingestellt. Zweifel daran bestehen deshalb, weil sie sich gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. Oktober 2022 richtet, mit dem die Ablehnungsentscheidung der Einleitungsbehörde vom 5. August 2021 bestätigt worden ist, obwohl ein späterer Antrag des Beschwerdeführers nach § 126 [X.] vom 9. Juni 2022 mit [X.] vom 24. Juni 2022 abgelehnt worden ist und er dagegen keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat.

2. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a) [X.]as Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 114 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist durch eine nur summarisch mögliche Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage charakterisiert ([X.], Beschluss vom 16. [X.]ezember 2020 - 2 [X.] 9.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 13 Rn. 11). Insbesondere die Richtigkeit der gegen den Soldaten erhobenen disziplinarischen Anschuldigung wird in einem disziplinargerichtlichen Hauptsacheverfahren eingehend geprüft und dort abschließend geklärt werden müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2021 - 2 [X.] 3.21 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 17 Rn. 7). Sollte sich die im vorliegenden Verfahren angestellte Prognose nicht bestätigen, werden die mit der Einbehaltensanordnung verbundenen Folgen besoldungsrechtlicher Art kompensiert (§ 127 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 27 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 [X.]; [X.], Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 [X.] 14.22 - juris Rn. 18).

b) Angesichts dieses [X.] hat die Rechtsauffassung des [X.]s Bestand, dass der Soldat voraussichtlich eine Pflichtverletzung begangen hat, die mit der [X.] zu ahnden wäre.

aa) [X.]ie auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] beruhende Einbehaltensanordnung begegnet zwar in formeller Hinsicht Bedenken, weil ihr nicht zu entnehmen ist, dass die Einleitungsbehörde sie in Kenntnis dessen erlassen hat, trotz Vorliegens der Gründe nach § 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gezwungen, sondern nur berechtigt ("kann") zu sein, sie zu erlassen. [X.]asselbe gilt für den [X.] vom 5. August 2021, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der [X.] zurückgewiesen worden ist. Allerdings folgt aus der Beschwerdeerwiderung des [X.] hinreichend deutlich, dass eine einzelfallbezogene Abwägung erfolgt ist. [X.]enn dort heißt es, der besondere Grund für die Maßnahmen sei "regelmäßig" dann gegeben, wenn eine [X.]ienstgradherabsetzung oder die Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis im Raum stehe und der [X.]ienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im [X.]ienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Nachfolgend heißt es zudem, "im Fall des Beschwerdeführers" stehe dies zu erwarten.

[X.]amit liegt eine Heilung des Begründungsmangels nach §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG vor. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält. [X.]enn die Auflistung der ergänzend heranzuziehenden Rechtsvorschriften bezieht sich ausdrücklich auf das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren, welches in den §§ 58 ff. [X.] geregelt ist, und nicht auf das - davon zu unterscheidende - behördliche Verfahren, das durch das gerichtliche Antragsverfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 2 [X.] überprüft werden kann. [X.]a § 126 [X.] keine Aussage dazu trifft, welche Folgen sich aus einer unzureichenden Begründung ergeben, findet somit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG subsidiär das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung (vgl. zu § 43 Abs. 2 VwVfG: [X.], Beschluss vom 16. September 2021 - 2 [X.] 3.21 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 17 Rn. 6; zu dessen Anwendung im Bereich einfacher [X.]isziplinarmaßnahmen: [X.], Beschluss vom 21. September 2022 - 2 [X.] 1.22 - juris Rn. 23; zur Anwendung im Bereich des [X.]: Poretschkin/[X.], [X.], 11. Aufl. 2022, Vorbemerkungen [X.], Rn. 20 f.). Eine Verwaltungstätigkeit liegt - anders als vom [X.] angenommen - auch vor, da die Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] nur die dienstrechtlichen Rechte und Pflichten des Soldaten während des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens regeln. Als Verwaltungsentscheidungen unterliegen sie der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 und 4 [X.], sind aber nicht selbst justizielle Akte.

[X.]) [X.]ie [X.] sind materiell-rechtlich rechtmäßig.

Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des [X.]ienstes entheben, wenn das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen [X.]ienstenthebung kann gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 [X.] das Verbot verbunden werden, Uniform zu tragen. Schließlich ermächtigt § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] dazu, die [X.]ienstbezüge teilweise einzubehalten. [X.]ie Anordnungen müssen auf einer wirksamen Einleitungsverfügung beruhen, von einem besonderen, sie rechtfertigenden Grund getragen und nach pflichtgemäßem Ermessen ergangen sein.

(1) An der Rechtswirksamkeit der Einleitungsverfügung bestehen keine Zweifel.

(2) [X.]ie für die Anordnung nach § 126 Abs. 2 [X.] erforderliche Prognose der Verhängung der [X.] und der für Anordnungen nach § 126 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] erforderliche besondere Grund liegen vor.

(a) [X.]as Erfordernis eines besonderen rechtfertigenden Grundes beruht darauf, dass das Gesetz nicht stets bei der Einleitung eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens die in § 126 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Maßnahmen anordnet, sondern dafür eine behördliche Einzelfallprüfung vorsieht. Aus § 126 Abs. 2 [X.], wonach eine Einbehaltensanordnung nur bei einer voraussichtlich zu verhängenden [X.] ergehen darf, folgt im Umkehrschluss, dass für den Erlass von [X.] nach § 126 Abs. 1 [X.] die [X.] nicht zwingend zu erwarten sein muss (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 [X.] 6.05 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 3 Rn. 27). [X.]aher kommt ein besonderer Grund bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 [X.] regelmäßig bereits dann in Betracht, wenn eine [X.]ienstgradherabsetzung oder die schwerste [X.]isziplinarmaßnahme im Raum steht und der [X.]ienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im [X.]ienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde ([X.], Beschluss vom 26. April 2022 - 2 [X.] 4.22 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

[X.]abei impliziert die für eine Einbehaltensanordnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Prognose der Verhängung der [X.] bereits, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und dem [X.]ienstherrn aller Voraussicht nach objektiv zerstört ist. [X.]ies spricht regelmäßig bereits mit hohem Gewicht für die Annahme, dass der [X.]ienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im [X.]ienst erheblich gestört ist und dass der Soldat deshalb nicht im [X.]ienst bleiben kann ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 [X.] 14.22 - juris Rn. 18). Insbesondere ist die Entscheidung einer Einleitungsbehörde, einen Soldaten, dessen Verfassungstreue ernsthaft in Zweifel steht, vorübergehend auf keinem [X.]ienstposten einzusetzen, regelmäßig nicht sachwidrig (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 [X.] 5.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 12 Rn. 45).

(b) Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse und unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind ([X.], Beschluss vom 26. April 2022 - 2 [X.] 4.22 - juris Rn. 16), besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Soldat bereits durch das unter Ziffer 1.) der Einleitungsverfügung beschriebene Verhalten gegen § 8 [X.] in einer Weise verstoßen hat, die seine Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis gebietet.

(aa) [X.]ie unabhängig vom [X.]ienstgrad nach § 8 [X.] bestehende politische Treuepflicht eines Soldaten verlangt von diesem zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im [X.] vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen, auch wenn ihn dies nicht vom Zurückhaltungsgebot nach § 10 Abs. 6 [X.] befreit ([X.], Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 W[X.] 15.19 - [X.]E 169, 66 Rn. 22); sie verpflichtet ihn jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, für ihre Erhaltung einzutreten.

([X.]) [X.]er Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 8 [X.] ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. [X.]araus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das [X.]emokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 W[X.] 4.21 - [X.] 450.2 § 77 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 42 m. w. N.).

([X.]) Ein Soldat muss diese zentralen [X.] nach § 8 Alt. 1 [X.] anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für sie eintreten (§ 8 Alt. 2 [X.]). [X.]ie Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung wird bereits verletzt, wenn ein Soldat sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 W[X.] 7.20 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 89 Rn. 28). Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus [X.] oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]E 168, 323 Rn. 39 und vom 13. Januar 2022 - 2 W[X.] 4.21 - [X.] 450.2 § 77 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 44). Mit der politischen Treuepflicht ist demnach ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des [X.] zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2021 - 2 W[X.] 25.20 - [X.] 449 § 8 [X.] Nr. 2 Rn. 29). [X.]ies gilt unabhängig davon, ob das Verhalten die Strafbarkeitsschwelle erreicht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]E 168, 323 Rn. 23).

([X.]) Ein Verhalten, das den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus erweckt, stellt insbesondere das Erweisen des - unter den Bedingungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbaren - Hitlergrußes (vgl. [X.], Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]E 168, 323 Rn. 46 und vom 14. Januar 2021 - 2 W[X.] 7.20 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 89 Rn. 28 m. w. N.) oder die - unter den Bedingungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare - Präsentation von Hakenkreuzen dar ([X.], Urteil vom 1. [X.]ezember 2022 - 2 W[X.] 1.22 - juris Rn. 19 sowie vom 4. November 2021 - 2 W[X.] 25.20 - [X.] 449 § 8 [X.] Nr. 2 Rn. 25 m. w. N.).

(ee) [X.]ie Leugnung oder Verharmlosung des [X.] ist ebenfalls Ausdruck einer hohen Identifikation mit dem [X.] Unrechtsregime. Sie ist der Versuch, das "[X.]" von dem Makel des organisierten [X.] zu entlasten und die [X.] Gewaltherrschaft zu verharmlosen (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 1990 - 2 W[X.] 27.89 - [X.]E 86, 321 <324 f.> und vom 20. Oktober 1999 - 2 W[X.] 9.99 - [X.]E 111, 25 <27 f.>; [X.], Urteil vom 4. März 2020 - 82 [X.] 1.19 - juris Rn. 133). Es steht fest, dass die systematische wie massenhafte Ermordung jüdischer Menschen und damit die Negierung ihrer Lebens- und Würderechte - wie ausweislich des Besprechungsprotokolls der [X.] über die "Endlösung der Jugendfrage" vom 20. Januar 1942 (S. 1) ersichtlich (vgl. Weber, [X.] 2005, 207) - ein zentrales Anliegen des rassistisch ausgerichteten Nationalsozialismus war (Safferling/[X.]auner-Lieb, NJW 2023, 1038 <1041 f.>; Essner-Conte, [X.] 2005, 201; [X.], Urteil vom 19./20. August 1965 - 4 Ks 2/63 -, veröffentlicht in: Justiz und NS-Verbrechen, Sammlung [X.] Strafurteile wegen [X.]r [X.] 1945 - 1966, [X.], 361 <417 - 424>). In der Folgezeit kam es innerhalb und außerhalb der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager zur massenhaften und grausamen Ermordung von Millionen von [X.]. [X.]ie besondere Verwerflichkeit der Leugnung dieser auch vom [X.] festgestellten historischen Tatsache ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - NJW 2018, 2858 Rn. 29) folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber ein solches Verhalten in der Öffentlichkeit oder in einer Versammlung durch § 130 Abs. 3 StGB für jedermann für strafbar erklärt hat, wenn dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (zur Gesetzesgenese: BT-[X.]rs. 12/7421; [X.], [X.], 281 <281 ff.>). [X.]ie Einführung des § 130 Abs. 5 StGB hat an dieser gesetzgeberischen Wertung nichts geändert (BT-[X.]rs. [X.], StGB, 70. Aufl. 2023, § 130 Rn. 41b).

Ein Soldat, der mit dem Leugnen der [X.]vernichtung die [X.] Gewaltherrschaft vom Vorwurf des Massenmords reinzuwaschen versucht und dadurch [X.]s Gedankengut wieder gesellschaftsfähig macht, verletzt seine politische Treupflicht aus § 8 [X.] auch dann schwerwiegend, wenn dies nicht öffentlich oder außerhalb einer Versammlung erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 W[X.] 9.99 - [X.]E 111,25 <26 ff.>). [X.]enn mit der Pflicht die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, sind Äußerungen nicht vereinbar, die aus Sicht eines neutralen Betrachters der Verharmlosung oder Verherrlichung der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus dienen. [X.]ie Ideologie des Nationalsozialismus ist mit den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere mit der Achtung der Menschenwürde, der Anerkennung der Menschenrechte, der parlamentarischen [X.]emokratie und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Eine Verletzung der politischen Treuepflicht liegt darum schon dann vor, wenn Soldaten als auf die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 [X.] ausdrücklich Verpflichtete den Nationalsozialismus charakterisierende Fakten objektiv in Abrede stellen und damit nicht mehr die "gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung" des Grundgesetzes als "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des [X.] Regimes" anerkennen ([X.], Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - [X.]E 124, 300 <328 f.>). [X.]ies gilt insbesondere bezogen auf den [X.], der eine Tatsache darstellt, womit dessen Leugnung schon nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst wird. [X.]enn geschützt werden von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf (wahre) Tatsachen gestützte Wertungen ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - NJW 2018, 2858 Rn. 28 f.).

(ff) Ist ein solches Verhalten zudem Ausdruck einer tatsächlich [X.] oder ansonsten verfassungsfeindlichen Gesinnung eines Soldaten, womit er nicht nur für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht eintritt, sondern sie auch nicht anerkennt im Sinne des § 8 Alt. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 W[X.] 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 32), bildet nicht die Herabsetzung im [X.]ienstgrad den Ausgangspunkt der [X.], sondern die Entfernung aus dem [X.]ienst (vgl. [X.], Urteile vom 28. September 1990 - 2 W[X.] 27.89 - [X.]E 86, 321 <334 f.>, vom 18. Juni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]E 168, 323 Rn. 44 ff. und vom 12. Mai 2022 - 2 W[X.] 10.21 - [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 116 Rn. 44).

(c) [X.]er hinreichend begründete Verdacht, dass der Soldat tatsächlich über eine [X.] Gesinnung verfügt, besteht.

(aa) Zwar hat er eine solche Gesinnung insbesondere in seinem Antrag auf Aufhebung der [X.] (vom 20. Juli 2021) in Abrede gestellt und sich davon ausdrücklich distanziert; des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass er selbst bei Einbeziehung des unter Ziffer 2.) der Einleitungsverfügung beschriebenen Verhaltens im Jahr 2019 über einen [X.]raum von dann vier Jahren keinen Anlass gegeben habe, an seiner verfassungsgemäßen Gesinnung zu zweifeln, zumal er zu keiner [X.] an irgendwelchen Treffen verfassungsfeindlicher Kräfte teilgenommen habe und die Zitate aus den - unverwertbaren - in Sprachnachrichten im Übrigen sarkastische oder satirische Überziehung gewesen seien. In seinem Antrag auf Entscheidung des [X.]s (vom 6. September 2021) hat er zudem zunächst eingeräumte Äußerungen bestritten und behauptet, sie seien angesichts der propagandistischen Verwertung des Lebens des Generalfeldmarschalls [X.], der in der [X.] immer noch Anerkennung erfahre, in Relation zu stellen, und er kenne [X.] nur aus einer zwischenzeitlich beendeten Zugehörigkeit zur Af[X.], womit es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Äußerung handele. Seine Einlassung, es werde nicht zwischen "nicht ernst gemeinten Äußerungen einerseits und andererseits einem ernst gemeinten nachhaltigen Bekenntnis zu [X.] Gedankengut" differenziert, dürfte indes eine Schutzbehauptung sein.

([X.]) [X.]abei ist bei der Auslegung der in Rede stehenden Äußerungen des Soldaten von deren objektivem Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener [X.]ritter verstehen musste. [X.]abei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und [X.], auf der die Äußerung fiel, zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 31. März 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 11 Rn. 21 m. w. N.). Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche [X.]eutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor eine zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 W[X.] 4.21 - [X.] 450.2 § 77 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 34 m. w. N.).

([X.]) [X.]er Soldat mag den [X.] zwar nicht ausdrücklich in Abrede gestellt haben, auch wenn es in der Stellungnahme des Soldaten ... ausdrücklich heißt, dieser habe mehrmals den [X.] geleugnet; der Soldat hat allerdings an dessen Existenz unter Hinweis auf dies in Frage stellende Quellen jedenfalls erhebliche Zweifel geäußert, damit den [X.] nicht als historisches Faktum anerkannt und dies als Folge seiner weltanschaulichen Grundpositionierung auch durchaus ernst gemeint. [X.]ies folgt aus der Zusammenschau der aktenkundigen Zeugenaussagen:

Hauptmann ... hat die im Gedächtnisprotokoll vom 21. September 2015 dargestellten Äußerungen des Soldaten am 10./11. September 2015, demzufolge er nicht abschließend beurteilen könne, ob ein [X.] stattgefunden habe, und es Zweifel an der vorherrschenden Meinung zum Ablauf des [X.] gebe, ausweislich seiner Vernehmung am 28. Oktober 2021 in der Sache bestätigt. Bestätigt hat er darüber hinaus, den Soldaten nach dem Gespräch noch einmal zeitnah aufgesucht zu haben, um sich - zur Vermeidung einer Meldung - zu vergewissern, dass die Äußerungen tatsächlich ernst gemeint gewesen seien. In diesem zweiten Gespräch habe der Soldat geäußert, er könne nicht abschließend den [X.] beurteilen. Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass es sich in der Nacht vom 10. auf den 11. September 2015 um eine unüberlegte Positionierung des Soldaten zum [X.] gehandelt hat. Zudem hat der in das Gespräch im September 2015 nicht involvierte Soldat ... ausweislich der Niederschriften vom 21. und 28. März 2022 ausgeführt, der Soldat habe in der Mittagspause anlässlich einer [X.]okumentation über den [X.] ausgeführt, eine Massenvernichtung von [X.] habe niemals stattgefunden, es handle sich um eine [X.]lüge. Auch der an dem Gespräch im September 2015 Unbeteiligte Soldat ... hat ausweislich der Vernehmungsniederschriften vom 21. März, 20. April und 29. September 2022 bestätigt, die Meinung des Soldaten sei gewesen, dass es den [X.] nie gegeben habe. [X.]a er auch ausgesagt hat, diese Äußerungen des Soldaten seien 2018/2019 gefallen, spricht ein weiterer Umstand dagegen, dass es sich um eine einmalige (unbedachte) Äußerung des Soldaten innerhalb eines [X.]raums von vier Jahren gehandelt hat, die keinen Rückschluss auf seine grundsätzliche Gesinnung zulässt. Weitere dokumentierte Aussagen [X.]ritter runden das Bild von einem Soldaten ab, der sich bewusst von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung distanziert; so etwa die Aussage des Soldaten ... (vom 29. September 2022), demzufolge sich der Soldat als sogenannter Reichsbürger geoutet habe, womit er ebenfalls gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hätte ([X.], Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 W[X.] 10.21 - [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 116 Rn. 20). Auch die in den Niederschriften vom 21. März sowie 12. April 2022 dokumentierte Aussage des Soldaten ..., der Soldat habe mehrfach gesagt, dass das Grundgesetz nur ein vorläufiges und provisorisches Schriftstück sei, unterstreicht, dass die Äußerungen des Soldaten am 10./11. September 2015 auch im Kontext und [X.], auf der sie seinerzeit fielen (vgl. [X.], Urteile vom 22. Oktober 2008 - 2 W[X.] 1.08 - [X.]E 132, 179 Rn. 34 und vom 18. Juni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - [X.]E 168, 323 Rn. 31), nicht situativ und affektiv bedingt gefallen sind, nicht mehrdeutig und erst Recht nicht persönlichkeitsfremd waren.

(3) [X.]ie Einbehaltensanordnung weist angesichts der vom [X.]disziplinaranwalt dargelegten Begründung auch keine Ermessensfehler auf. Sie hält sich in den gesetzlichen Grenzen und ist erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgerichtet. Sie genügt dem [X.], da sie sich mit einem Einbehaltenssatz von 50 % im Rahmen des gesetzlich höchst zulässigen bewegt (§ 126 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und der Soldat auch nicht Umstände dargelegt hat, dass die Kürzung für ihn trotz des Gewichts des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse wirtschaftlich untragbar wäre.

Sollten weitere Ermittlungen die Prognose zu Gunsten des Soldaten verändern oder sollte das Verfahren überlang dauern, ist die Einleitungsbehörde gemäß § 126 Abs. 5 Satz 1 [X.] bereits von Amts wegen gehalten, die Einbehaltensanordnung auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 [X.] 10.20 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 15 Rn. 20 ff.). [X.]ie Aufklärung des im Rahmen der Zeugenvernehmung entstandenen Verdachts ggf. weiterer Pflichtverletzungen - in Gestalt der Beeinflussung ihm unterstehender und impfbereiter Soldaten - rechtfertigt jedenfalls nicht, mit der Vorlage einer Anschuldigungsschrift weiter zuzuwarten, nachdem die Einleitungsverfügung von Juli 2021 datiert. Unberührt bleibt bei alledem das Recht des Soldaten, einen Antrag nach § 101 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu stellen.

3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. [X.]iese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens miterfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 16. [X.]ezember 2020 - 2 [X.] 9.20 - juris Rn. 52 m. w. N.).

Meta

2 WDB 13/22

08.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 26. Oktober 2022, Az: S 5 GL 07/21, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 2 GG, § 8 SG, § 10 Abs 6 SG, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 126 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 1 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 39 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 45 Abs 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.2023, Az. 2 WDB 13/22 (REWIS RS 2023, 3853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3853

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1 BvR 2150/08

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