Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2016, Az. 1 BvR 2607/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 13682

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei fehlender Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG  - keine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bei Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf kostenfreies Beratungsangebot des Rentenversicherungsträgers


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsberatung vor der erstmaligen Beantragung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB).

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] entsprechend begründet ist.

3

Das [X.] hat bereits entschieden, dass ein Unbemittelter für eine Antragstellung auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) bestehenden Beratungspflicht zurecht auf die Beratung des Rentenversicherungsträgers verwiesen wird, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 9 f.). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Darlegung, weswegen im Falle eines Antrags auf die Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem [X.] ([X.]X) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles des Beschwerdeführers etwas anderes gelten sollte.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 [X.] kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2607/15

04.04.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Bayreuth, 24. August 2015, Az: 45 UR II 560/15, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, BeratHiG, § 14 S 1 SGB 1, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2016, Az. 1 BvR 2607/15 (REWIS RS 2016, 13682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13682

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1 BvR 2735/11

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