1. Senat | REWIS RS 2016, 895
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Konzernbetriebsvereinbarung - Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.]vom 19. November 2014 - 5 Sa 10/13 - aufgehoben.
Die Berufung des [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 6. November 2012 - 8 Ca 5/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zuwendung anlässlich einer fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit.
Der Kläger begründete mit dem 12. Februar 1996 ein Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Entsorgungsunternehmen. Dessen Rechtsnachfolger wurde im [X.]die Beklagte. Diese gehört seitdem zur [X.]Unternehmensgruppe. Deren herrschendes Unternehmen ist die [X.]Dienstleistung GmbH & Co. KG ([X.]KG).
Bereits im Jahr 2002 vereinbarte die [X.]KG „handelnd für alle Unternehmen der [X.]Unternehmensgruppe Deutschland“ mit der ver.di - [X.](ver.di) einen Tarifvertrag „gemäß § 3 (1) 3 BetrVG“ (TV 2002). Dessen fachlicher Geltungsbereich erstreckt sich auf fünf namentlich benannte Unternehmen. Dazu zählt die Beklagte nicht. § 6 TV 2002 sah die Bildung eines Gesamtbetriebsrats durch die nach §§ 3, 5 Nr. 1 TV 2002 gebildeten Regional-Betriebsräte vor.
Im [X.]schlossen das herrschende Unternehmen und der nach dem TV 2002 gebildete Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung GBR 41/2008 (BV GBR). § 5 BV [X.]sieht für bestimmte Zeiten der Betriebszugehörigkeit finanzielle Zuwendungen vor.
Die Beklagte vereinbarte mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 mit [X.]einen Haustarifvertrag (HTV). Nach dessen § 2 Abs. 1 gelten für alle Beschäftigten, „die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen und die vor dem 1. Mai 2009 bei“ der Beklagten beschäftigt waren, die „Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) … in ihren jeweils gültigen Fassungen weiter“. Für die ab dem 1. Mai 2009 begründeten Arbeitsverhältnisse ordnet § 2 Abs. 4 [X.]die Geltung der jeweils gültigen Tarifverträge der Entsorgungswirtschaft an. Der [X.]in der für den Bereich der [X.]geltenden Fassung (TVöD/VKA) sieht in § 23 Abs. 2 Satz 1 ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren iHv. 350,00 [X.]und von 40 Jahren iHv. 500,00 [X.]vor. Nach Satz 2 der Bestimmung können aber durch Betriebsvereinbarung günstigere Regelungen getroffen werden. § 12 des [X.]für die Entsorgungswirtschaft (BMTV Entsorgungswirtschaft) regelt [X.]bei einer Unternehmenszugehörigkeit von 25 Jahren iHv. 614,00 [X.]sowie bei 40 und 50 Jahren iHv. jeweils 1.227,00 Euro. Es können „günstigere Regelungen … betrieblich vereinbart werden“.
Im November 2009 kündigte die [X.]KG den TV 2002 „zum Ablauf der Betriebsratswahlperiode 2006 - 2010“. Die nachfolgend in den konzernangehörenden Unternehmen gewählten Betriebsräte errichteten einen Konzernbetriebsrat. Die [X.]KG schloss „handelnd für alle Unternehmungen der [X.]Gruppe, mit Ausnahme der [X.]Entsorgung Köthen“ - der Beklagten - „und der Gesellschaft für Abfallentsorgung Lippe mbH, für die diese Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung kommt“, mit dem Konzernbetriebsrat die am 1. September 2010 in [X.]getretene Betriebsvereinbarung KBR 10.04 (BV KBR). Darin heißt es ua.:
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„Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die |
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Anerkennung und Bewertung von |
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Mitarbeiterereignissen und Mitarbeiterjubiläen |
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in der Unternehmensgruppe geregelt. |
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§ 1 Geltungsbereich |
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Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter … . |
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§ 2 Mitarbeiterereignisse |
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Mitarbeiterereignisse sind |
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… |
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10-jährige Betriebszugehörigkeit |
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15-jährige Betriebszugehörigkeit |
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20-jährige Betriebszugehörigkeit |
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30-jährige Betriebszugehörigkeit |
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35-jährige Betriebszugehörigkeit |
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… |
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§ 3 Mitarbeiterjubiläum |
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Mitarbeiterjubiläen sind |
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25-jährige Betriebszugehörigkeit |
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40-jährige Betriebszugehörigkeit |
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50-jährige Betriebszugehörigkeit |
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… |
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§ 6 Finanzielle Zuwendungen |
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… |
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Ereignis |
Betrag in EURO |
Bemerkungen |
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… |
… |
… |
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Betriebszugehörigkeit |
100,00 |
10 Jahre |
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250,00 |
15 Jahre |
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400,00 |
20 Jahre |
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650,00 |
25 Jahre |
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800,00 |
30 Jahre |
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1.000,00 |
35 Jahre |
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1.500,00 |
40 Jahre |
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2.000,00 |
45 Jahre |
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2.500,00 |
50 Jahre“ |
Außer der [X.]und der Beklagten sind die anderen Unternehmen des Konzerns nicht tarifgebunden.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Zahlung von 250,00 [X.]anlässlich seiner fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit verlangt. Die BV GBR sei durch die BV [X.]nicht abgelöst worden. Unabhängig davon verstoße der Ausschluss der Arbeitnehmer der Beklagten aus dem Geltungsbereich der BV [X.]gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,00 [X.]nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die allein auf die BV GBR gestützte Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung des [X.]hat das [X.]der Klage auf Grundlage der BV KBR stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Revision der [X.]ist begründet. Der Kläger kann weder nach der [X.]noch in Anwendung der [X.]iVm. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Zahlung anlässlich einer fünfzehnjährigen Betriebszugehörigkeit verlangen.
I. Dem Kläger steht kein Anspruch nach der [X.]zu. Anders als vom [X.]angenommen, ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass der [X.]nicht für die Beklagte galt. Deshalb konnte der auf dessen Grundlage gebildete Gesamtbetriebsrat die [X.]auch nicht mit Wirkung für die Beklagte abschließen. Ob überhaupt ein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildet werden kann, hat der [X.]nicht zu entscheiden.
1. Ein unternehmensüberschreitender Tarifvertrag zur Bildung einer vom Gesetz abweichenden Betriebsratsstruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss von allen betroffenen Unternehmen geschlossen werden. Das gilt auch, wenn für einen Konzern ein solcher Tarifvertrag vereinbart werden soll (Fitting [X.]28. Aufl. § 3 Rn. 14; [X.]10. Aufl. § 3 Rn. 30; jew. mwN). Der Konzern als solcher ist nach § 2 Abs. 1 TVG nicht tarifvertragsfähig ([X.]17. Oktober 2007 - 4 [X.]1005/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 124, 240).
2. Die Beklagte ist nicht Vertragspartei des TV 2002. Sie wurde weder bei Vertragsschluss im Jahr 2002 durch das herrschende Unternehmen [X.]vertreten noch ist sie nachfolgend Partei des Tarifvertrags geworden.
a) Nach § 164 Abs. 1 BGB, der auch auf den Abschluss eines Tarifvertrags Anwendung findet, setzt eine wirksame Vertretung voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handelt. Aufgrund des Schriftformgebots des § 1 Abs. 2 TVG muss anhand der Vertragsurkunde hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Diese Grundsätze zum Abschluss eines Tarifvertrags gelten auch im Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb eines Konzerns. Es bedarf zur konkreten Bestimmung oder Bestimmbarkeit der abhängigen Unternehmen, für die der Tarifvertrag geschlossen werden soll, über die bloße [X.]hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen erkennbar der Wille hervorgeht, für ein oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln (ausf. [X.]18. November 2009 - 4 [X.]491/08 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 132, 268).
b) Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass der [X.]für die Beklagte geschlossen wurde. Die Beklagte wird weder als vertragschließende Partei noch im fachlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 [X.]oder im weiteren Text des Tarifvertrags aufgeführt. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die [X.]„für alle Unternehmen der [X.]Deutschland“ handelte. Bei Abschluss des [X.]gehörte die Beklagte nicht der „Tönsmeier-Unternehmensgruppe“ an. Bereits dies spricht gegen einen rechtsgeschäftlichen Willen des herrschenden Unternehmens, den [X.]auch für die Beklagte als nicht konzernangehörigen kommunalen Entsorgungsbetrieb abzuschließen.
II. Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf § 2 Fall 5, § 6 Fall 4 (Betriebszugehörigkeit) [X.]iVm. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
1. Die Revision der [X.]ist allerdings nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung des [X.]gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich dieses Streitgegenstandes unzulässig war. Zwar hat das Arbeitsgericht einen auf die [X.]gestützten Zahlungsanspruch abgewiesen und die Berufungsbegründung sich damit nicht in ausreichendem Maße auseinander gesetzt. Das war jedoch unschädlich.
a) Das Arbeitsgericht hat bei der Abweisung eines Anspruchs auf Grundlage der [X.]den [X.]des § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Der Kläger hat sein Begehren erstinstanzlich nicht auf diesen eigenständigen Streitgegenstand gestützt. Er hatte sich allein auf die [X.]als Anspruchsgrundlage berufen. Das [X.]hätte daher, weil im Übrigen ein zulässiges Rechtsmittel vorlag, den Urteilsausspruch des Arbeitsgerichts auch ohne Rüge des [X.]insoweit von Amts wegen korrigieren müssen (vgl. [X.]26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 20, BAGE 154, 64).
b) Das [X.]konnte allerdings, ohne selbst gegen den [X.]nach § 308 Abs. 1 ZPO zu verstoßen, über einen Anspruch auf Grundlage der [X.]befinden. Der Kläger hat im Wege einer zulässigen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz geltend gemacht, sein Anspruch folge jedenfalls aus der BV KBR, weil die Beklagte ohne sachlich rechtfertigenden Grund von deren Anwendungsbereich ausgenommen sei.
2. Die Parteien der [X.]konnten die Beklagte ohne Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz von deren Geltungsbereich ausnehmen.
a) Die [X.]wurde zwischen dem Konzernbetriebsrat und der [X.]als herrschendem Unternehmen wirksam für die von ihrem Geltungsbereich erfassten konzernangehörigen Unternehmen geschlossen.
b) Die Zuständigkeit des [X.]folgt aus § 58 Abs. 1 BetrVG.
aa) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Diese Aufgabe weist § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf das einzelne Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf [X.]des Unternehmens gewahrt werden können. Dessen originäre Zuständigkeit kann sich auch aus der „subjektiven Unmöglichkeit“ einer Regelung auf Unternehmensebene ergeben, weil der Arbeitgeber den der Mitbestimmung unterfallenden Regelungsgegenstand mitbestimmungsfrei so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur unternehmensübergreifend erfolgen kann. Der Arbeitgeber kann bei freiwilligen Leistungen mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob und zu welchem Zweck er eine Leistung gewährt. Lediglich deren Verteilung unterfällt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Er kann weiterhin frei darüber befinden, an welchen Empfängerkreis er die zusätzliche Leistung erbringen will, und damit die Ebene vorgeben, auf der die Mitbestimmung bei der Verteilung zu erfolgen hat ([X.]19. Juni 2007 - 1 [X.]454/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 123, 152).
bb) Nach diesen Maßstäben war der Konzernbetriebsrat zuständig.
(1) Bei den finanziellen Zuwendungen anlässlich von [X.]und -jubiläen nach den §§ 2, 3, 6 [X.]handelt es sich um Leistungen, bei denen die [X.]mitbestimmungsfrei entscheiden konnte, ob, zu welchem Zweck und in welchem Gesamtumfang sie Leistungen erbringen will.
(2) Die [X.]als herrschendes Unternehmen hat nach dem unbestrittenen Vorbringen der [X.]weiterhin vorgegeben, dass die Anerkennung und Bewertung von [X.]und Mitarbeiterjubiläen wie zuvor in der [X.]grundsätzlich einheitlich und unternehmensübergreifend geregelt werden soll.
c) Die Herausnahme der [X.]aus dem Anwendungsbereich der [X.]für finanzielle Zuwendungen anlässlich von [X.]und -jubiläen verstößt entgegen der Auffassung des [X.]auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG.
aa) Dieser findet auf eine Konzernbetriebsvereinbarung jedenfalls Anwendung, wenn das herrschende Unternehmen aufgrund seiner Vorgaben die gesetzliche Zuständigkeit des [X.]begründen kann, um eine unternehmensübergreifende Wirkung der Regelungen zu erreichen (vgl. [X.]19. Juni 2007 - 1 [X.]454/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 123, 152). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen ([X.]26. April 2016 - 1 [X.]435/14 - Rn. 21 mwN).
bb) Der Geltungsbereich der [X.]erfasst nicht das Unternehmen der Beklagten. Zwar erstreckt sich nach § 1 [X.]deren Geltungsbereich auf „alle Mitarbeiter … der [X.]Unternehmensgruppe“. Die Parteien der [X.]haben allerdings durch die im Rubrum der Konzernbetriebsvereinbarung enthaltene Formulierung „handelnd für alle Unternehmen der [X.]Gruppe mit Ausnahme der [X.]Entsorgung [X.]und der Gesellschaft für Abfallentsorgung Lippe mbH, für die diese Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung kommt“, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die beiden dort genannten Unternehmen nicht unter den Geltungsbereich fallen sollen. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
cc) Die in der [X.]vorgenommene Unterscheidung zwischen verschiedenen Unternehmen des Konzerns ist nicht am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die von der [X.]erfassten und die von ihrem Geltungsbereich ausgenommen Unternehmen befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Das hat das [X.]nicht berücksichtigt und daher die Gruppenbildung rechtsfehlerhaft allein am [X.]gemessen.
Die Gruppenbildung der Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung stellt darauf ab, ob in den Unternehmen der [X.]Gruppe eine finanzielle Zuwendung, die an die Dauer einer konkreten Betriebszugehörigkeit anknüpft, tarifvertraglich geregelt war oder nicht. Das berücksichtigt die unterschiedliche mitbestimmungsrechtliche Lage der jeweiligen Unternehmen. Für die Beklagte, als eines der tarifgebundenen Unternehmen, bestanden aufgrund der Tarifbestimmungen der § 23 Abs. 2 TVöD/[X.]und § 12 [X.]Entsorgungswirtschaft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs. [X.]sperrende, weil abschließende Regelungen einer solchen Leistung. Ein das Mitbestimmungsrecht eröffnender Gestaltungsspielraum stand den Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung nach den tariflichen Bestimmungen nur für betrieblich günstigere Vereinbarungen zur Verfügung. Im Hinblick darauf konnten die Betriebsparteien das Unternehmen der [X.]aus dem Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung ausnehmen. Sie waren kollektivrechtlich nicht gehalten, eine über das tariflich Geregelte hinausgehende Verteilungsentscheidung zu treffen.
III. [X.]folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Schmidt |
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Ahrendt |
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Treber |
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Hromadka |
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Sybille Spoo |
Meta
13.12.2016
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 6. November 2012, Az: 8 Ca 5/12, Urteil
§ 58 Abs 1 BetrVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 2 Abs 1 TVG, § 77 BetrVG, § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2016, Az. 1 AZR 148/15 (REWIS RS 2016, 895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 895
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 AZR 717/15 (Bundesarbeitsgericht)
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3 AZR 345/21 (Bundesarbeitsgericht)
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1 AZR 146/13 (Bundesarbeitsgericht)
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9 AZR 268/15 (Bundesarbeitsgericht)
Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs