Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 1 ABR 39/18

1. Senat | REWIS RS 2020, 347

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Gegenstand

Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal - Weitergeltung nach Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzern - normative Fortgeltung


Leitsatz

Eine im Betrieb eines konzernangehörigen Unternehmens geltende Konzernbetriebsvereinbarung gilt dort normativ als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn das Unternehmen infolge einer Übertragung seiner Geschäftsanteile aus dem Konzern ausscheidet und nicht unter den Geltungsbereich einer im neuen Konzernverbund geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand fällt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2018 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Betriebsparteien streiten über die Geltung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung.

2

Die ehemalige [X.] schloss am 24. März 1988 mit dem bei ihr errichteten Konzernbetriebsrat die zum 1. Januar 1988 in [X.] getretene Konzernbetriebsvereinbarung „[X.] für die betriebliche Altersversorgung“ ([X.]). Diese sieht die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse vor. Nach § 1 [X.] gelten deren Bestimmungen für alle „Belegschaftsmitglieder, die beim [X.]intritt des Rentenfalles im Arbeitsverhältnis zu einem M-Unternehmen, für das diese Leistungsordnung gilt, gestanden oder eine unverfallbare Anwartschaft erworben haben und weder knappschaftlich versichert noch beim [X.] oder [X.] Verband angemeldet sind“. Die monatliche „Werksrente“ beträgt nach § 6 Abs. 1 [X.] „für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr DM 5,- (Meßbetrag), multipliziert mit der persönlichen Verdienstrelation des [X.]“. Letztere ergibt sich aus dem Verhältnis des individuellen rentenfähigen [X.]inkommens des Versorgungsberechtigten zum sog. Durchschnittseinkommen (§ 6 Abs. 2 [X.]), das grundsätzlich aus dem rentenfähigen [X.]inkommen aller anspruchsberechtigten Beschäftigten der Gesellschaften, für die die [X.] gilt, ermittelt wird (§ 6 Abs. 3 [X.]). Nach § 7 [X.] überprüft der „Vorstand der [X.] … den Meßbetrag alle [X.], ob eine Anhebung vorzunehmen ist“, wobei „die [X.]inkommens- und Geldwertentwicklung berücksichtigt und eine Anpassung des [X.] vorgenommen“ wird, „soweit dies nach der wirtschaftlichen Lage und im Hinblick auf Bestand und Weiterentwicklung des Gesamtunternehmens vertretbar ist“. Die Gesichtspunkte zur Anhebung sind dem Konzernbetriebsrat darzulegen und mit ihm zu beraten; danach entscheidet der Vorstand über die Anhebung.

3

Zu den vom Geltungsbereich der [X.] erfassten konzernangehörigen Unternehmen gehörte auch die [X.] AG. Diese unterhielt in [X.] einen Betrieb, in dem [X.], Aluminiumband- und [X.]tahlräder produziert wurden. Die Gesellschaftsanteile der [X.] AG wurden [X.] zunächst mehrheitlich und zwei Jahre später gänzlich einem zur Mi-Gruppe gehörenden Unternehmen übertragen. [X.]nde 1998 wurde die [X.] AG - nach Umfirmierung in [X.] im Juli 1997 - formwechselnd in die [X.] Werke GmbH umgewandelt. Da die [X.] Werke GmbH nicht mehr zu den Trägerunternehmen der [X.] gehörte, gründete sie zur Durchführung der in der [X.] zugesagten Leistungen die [X.] GmbH.

4

Die [X.] Werke GmbH übertrug zum 1. Mai 2001 die für die Produktion der [X.] notwendigen Vermögenswerte auf die neu gegründete Arbeitgeberin, die damals noch unter [X.] firmierte. Die Arbeitgeberin übernahm - neben etwa 300 Arbeitnehmern - ua. zehn [X.]chmelzöfen, 20 Gießmaschinen, Transportbänder, Verteilstationen, Bohrmaschinen, sog. Fertigungsinseln, Bearbeitungslinien, Bearbeitungszentren, eine Waschanlage und eine Lackiererei. [X.]ie setzte die Herstellung der [X.] auf dem bisherigen Werksgelände in den dortigen Gebäuden fort, wobei die Nutzung einiger Gebäudeteile zunächst gemeinsam mit der [X.] Werke GmbH erfolgte.

5

Die Arbeitgeberin führte die in der [X.] zugesagte Altersversorgung für die von der [X.] Werke GmbH übernommenen Arbeitnehmer ohne Unterstützungskasse weiter. Mit [X.]chreiben vom 9. Februar 2017 kündigte sie die [X.] gegenüber dem in ihrem Betrieb errichteten Betriebsrat vorsorglich zum 31. Dezember 2017.

6

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die [X.] habe sowohl nach dem Ausscheiden der [X.] AG aus dem [X.] in deren Betrieb als auch in dem von der Arbeitgeberin ab Mai 2001 geführten Betrieb als [X.]inzelbetriebsvereinbarung weitergegolten. Infolge der Kündigung sei das Versorgungswerk nur für nach dem Kündigungstermin eingetretene und noch eintretende Arbeitnehmer geschlossen worden; für die bis dahin schon beschäftigten Arbeitnehmer gelte die [X.] normativ weiter.

7

Der Betriebsrat hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung „[X.] für die betriebliche Altersversorgung“ vom 24. März 1988 im Betrieb der Arbeitgeberin als Betriebsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2017 fortwirkt;

                 

hilfsweise

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Betriebsvereinbarung „[X.] für die betriebliche Altersversorgung“ vom 24. März 1988 für die Mitarbeiter, welche bis zum 31. Dezember 2017 seitens der Arbeitgeberin eingestellt wurden/werden, durchzuführen;

                 

hilfsweise

        

3.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Betriebsvereinbarung „[X.] für die betriebliche Altersversorgung“ vom 24. März 1988 in Bezug auf die Gewährung der Altersversorgung in der Gestalt durchzuführen, dass die nach dem 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2017 eingestellten Mitarbeiter in Bezug auf die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung ebenso behandelt werden, wie die mit dem Betriebsteilübergang 2001 übernommenen Mitarbeiter;

        

4.    

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die beantragte Verpflichtung aus Ziff. 2, hilfsweise Ziff. 3, der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das [X.]rmessen des Gerichts gestellt wird.

8

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und geltend gemacht, die [X.] habe nach dem Ausscheiden der [X.] AG aus dem Konzern der ehemaligen [X.] bei dieser nicht als [X.]inzelbetriebsvereinbarung normativ weitergegolten. [X.] einer Konzernbetriebsvereinbarung sei die Zugehörigkeit des Unternehmens zum entsprechenden Konzern. Auch erfordere sowohl der Inhalt der [X.] als auch der dort vorgesehene Durchführungsweg eine solche Zugehörigkeit. Zumindest in dem von ihr geführten Betrieb habe die [X.] nicht unmittelbar und zwingend gegolten. Der [X.]rwerb des Produktionsbereichs „[X.]“ im Jahr 2001 sei kein Betriebsübergang i[X.]d. § 613a Abs. 1 BGB gewesen. [X.]ine identitätswahrende Betriebsfortführung habe nicht stattgefunden.

9

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Betriebsrats entsprochen. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren auf Antragsabweisung weiter. Das Arbeitsgericht [X.]olingen hat durch Beschluss vom 4. Oktober 2019 (- 1 BV 27/18 -) einem Antrag auf Auflösung des Betriebsrats stattgegeben. Der Betriebsrat hat hiergegen Beschwerde beim [X.] Düsseldorf (- 14 [X.] -) eingelegt.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin bleibt erfolglos. Das [X.] hat ihre Beschwerde gegen den dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der zulässige Feststellungsantrag des Betriebsrats ist begründet. Die [X.] gilt im Betrieb der Arbeitgeberin als [X.]inzelbetriebsvereinbarung sowohl für die von der [X.] Werke GmbH übernommenen als auch für die bis zum 31. Dezember 2017 bei der Arbeitgeberin eingestellten Arbeitnehmer normativ weiter. Über die weiteren - hilfsweise zum Antrag zu 1. gestellten Anträge des Betriebsrats - musste der [X.]enat daher nicht entscheiden.

I. Der Feststellungsantrag ist - nach gebotener Auslegung - gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

1. [X.]ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag abweichend von seinem Wortlaut nicht auf die - lediglich vergangenheitsbezogene - Feststellung einer normativen Geltung der [X.] im Betrieb der Arbeitgeberin bis zum 31. Dezember 2017 abzielt. Wie insbesondere der vom Betriebsrat in der Beschwerde gehaltene Vortrag zeigt, begehrt dieser mit dem Antrag offenkundig die Feststellung, dass die [X.] sowohl für die von der [X.] Werke GmbH übernommenen Arbeitnehmer als auch für die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2017 bei der Arbeitgeberin eingestellten Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend fortgilt.

2. Mit diesem Verständnis erfüllt der Antrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) [X.]r richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses der Beteiligten. Diese streiten über die Frage, ob die [X.] für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern im Betrieb der Arbeitgeberin als [X.]inzelbetriebsvereinbarung normativ weitergilt. Damit ist er auf die Feststellung des Bestehens eines gegenwärtigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Beteiligten gerichtet.

b) Der Betriebsrat besitzt das notwendige Feststellungsinteresse. Die Arbeitgeberin stellt die normative Geltung der [X.] als [X.]inzelbetriebsvereinbarung in ihrem Betrieb in Abrede. Der Umstand, dass sie die [X.] auf die von der [X.] Werke GmbH übernommenen Arbeitnehmer „anwendet“, steht dem nicht entgegen. Die Arbeitgeberin geht davon aus, dass sie die in der [X.] versprochene betriebliche Altersversorgung für diese Gruppe von Arbeitnehmern lediglich aufgrund individualrechtlicher Verpflichtungen durchführen muss. Auch über die Wirkung der von der Arbeitgeberin zum 31. Dezember 2017 vorsorglich erklärten Kündigung der [X.] besteht - anders als die Arbeitgeberin meint - zwischen den Beteiligten keine [X.]inigkeit. Im Gegensatz zum Betriebsrat vertritt die Arbeitgeberin ausdrücklich die Rechtsauffassung, die [X.] entfalte jedenfalls nach Ablauf des [X.] überhaupt keine kollektivrechtliche Wirkung mehr.

c) Der Betriebsrat ist antragsbefugt.

aa) Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte [X.]ntscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 7 ABR 1/17 - Rn. 10 [X.]).

bb) Der Betriebsrat macht nach seinem Vorbringen das Bestehen eines eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechts(verhältnisses) und nicht - wie von der Rechtsbeschwerde vorgebracht - im Wege einer unzulässigen Prozessstandschaft etwaige (ggf. mangels [X.]intritt eines Versorgungsfalls ohnehin noch gar nicht fällige) Individualansprüche der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin geltend. Da eine rechtskräftige - stattgebende - [X.]ntscheidung über den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 [X.] bislang nicht vorliegt, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser als Antragsteller Träger einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition sein kann.

II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die [X.] gilt im Betrieb der Arbeitgeberin als [X.]inzelbetriebsvereinbarung für die von der [X.] Werke GmbH übernommenen und die bis zum 31. Dezember 2017 bei der Arbeitgeberin eingestellten Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend i[X.]v. § 77 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.] weiter.

1. Die im März 1988 zwischen dem Konzernbetriebsrat und der damaligen [X.] als Konzernobergesellschaft geschlossene [X.] galt - als Konzernbetriebsvereinbarung - ab dem 1. Januar 1988 in dem von der [X.] AG in [X.] unterhaltenen Betrieb normativ. Die zum [X.] gehörende [X.] AG zählte zu den in der [X.] aufgeführten Unternehmen, in denen diese Betriebsvereinbarung nach § 1 [X.] Anwendung fand.

2. Die normative Geltung der [X.] im Betrieb der [X.] AG - die ab Juli 1997 als [X.] firmierte und [X.]nde 1998 im Wege eines Formwechsels in die [X.] Werke GmbH umgewandelt wurde - endete nicht dadurch, dass im Laufe des Jahres 1997 ein Unternehmen des [X.] die Anteilsmehrheit an der [X.] AG erwarb. Zwar gehörte die [X.] AG damit nach §§ 17, 18 [X.] nicht mehr zum Konzern der ehemaligen [X.]. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass die normative Wirkung der [X.] im Betrieb der [X.] AG entfiel. Vielmehr galt die Konzernbetriebsvereinbarung dort als [X.]inzelbetriebsvereinbarung fort.

a) Nach einem durch die Übertragung von Geschäftsanteilen bedingten Ausscheiden eines konzernangehörigen Unternehmens aus dem Konzern kann eine zuvor im Betrieb oder in den Betrieben dieses Unternehmens geltende Konzernbetriebsvereinbarung dort normativ weitergelten (ebenso Fitting [X.] 30. Aufl. § 1 Rn. 218 und § 77 Rn. 170; Franzen GK-[X.] 11. Aufl. § 58 Rn. 60; [X.] in [X.] [X.] 16. Aufl. § 77 Rn. 234; [X.]/[X.] 2013, 2741, 2743; Cisch/Hock BB 2012, 2113, 2115; [X.] 2009, 1313, 1317; [X.] in [X.]/Hohenstatt/[X.]chweibert/[X.]eibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. Abschn. [X.] Rn. 70 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das aus dem Konzern ausscheidende Unternehmen danach nicht in den Geltungsbereich einer zum selben Regelungsgegenstand abgeschlossenen anderen Konzernbetriebsvereinbarung fällt.

aa) Dem [X.] liegt eine auf die Organisationseinheit des Betriebs bezogene Normwirkung von Betriebsvereinbarungen zugrunde. Der Gesetzgeber hat trotz der Regelungen in § 50 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 [X.] sprachlich nicht zwischen [X.]inzel-, Gesamt- oder [X.] unterschieden, sondern stets den Begriff der „Betriebsvereinbarung“ verwendet. Deren Bezugsobjekte sind damit - ungeachtet der sie jeweils schließenden Parteien - immer die einzelnen Betriebe. Auch inhaltlich regelt eine Konzernbetriebsvereinbarung - obwohl für sämtliche oder zumindest mehrere Unternehmen eines Konzerns abgeschlossen - ebenso wie eine Gesamtbetriebsvereinbarung (vgl. dazu ausf. [X.] 18. [X.]eptember 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe, [X.][X.] 102, 356) ausschließlich betriebliche Angelegenheiten. Diese werden lediglich auf der Rechtsebene des Konzerns durch die Konzernobergesellschaft und den Konzernbetriebsrat für alle Betriebe der vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erfassten, konzernangehörigen Unternehmen und deren Arbeitnehmer normativ ausgestaltet. [X.]oweit § 58 Abs. 1 [X.] dem Konzernbetriebsrat hierfür eine Zuständigkeit vermittelt, hat dies nicht zur Folge, dass aus der zu regelnden Angelegenheit eine solche des „Konzerns“ wird. Dies verkennt die Rechtsbeschwerde, soweit sie geltend macht, in § 58 Abs. 1 [X.] werde anders als in § 50 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] nicht ausdrücklich der einzelne Betrieb als Bezugsobjekt genannt. Grund hierfür ist lediglich, dass § 58 Abs. 1 [X.] die Abgrenzung der originären Zuständigkeit vom Konzernbetriebsrat zum Gesamtbetriebsrat regelt, während § 50 Abs. 1 [X.] die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat festlegt.

bb) Angesichts der auf die Organisationseinheit Betrieb bezogenen Geltung jeder Betriebsvereinbarung ist es unerheblich, dass eine Konzernbetriebsvereinbarung im Gegensatz zur Gesamtbetriebsvereinbarung von einem anderen Rechtsträger als dem der betroffenen Betriebe geschlossen wird. Der Inhalt einer zwischen Konzernobergesellschaft und Konzernbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung tritt - wie der einer Gesamtbetriebsvereinbarung (vgl. dazu [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] 763/13 - Rn. 50, [X.][X.] 151, 302) - als gleichermaßen im Betrieb geltendes Regelwerk neben die in den erfassten betrieblichen [X.]inheiten geltenden [X.]inzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen. [X.]ine Konzernbetriebsvereinbarung gestaltet die kollektive Ordnung der von ihr erfassten Betriebe nicht anders als eine [X.]inzelbetriebsvereinbarung. Dass sie zugleich in Betrieben anderer Unternehmen gilt, ändert an ihrer organisationseinheitsbezogenen Normwirkung nichts.

cc) Da sich ein bloßer Wechsel in den Beherrschungsverhältnissen des den Betrieb unterhaltenden Rechtsträgers nicht auf die betriebliche Identität auswirkt, kann eine Konzernbetriebsvereinbarung dort auch dann normativ weitergelten, wenn das den Betrieb führende Unternehmen dadurch aus dem Konzernverbund ausscheidet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen nach der [X.] auf ein konzernfremdes Unternehmen nicht unter den Geltungsbereich einer im neuen Konzernverbund geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand fällt. Das bisherige Regelungsobjekt der Konzernbetriebsvereinbarung - der Betrieb - besteht unverändert fort. Weder erfordert - wie von der Rechtsbeschwerde angenommen - die „Legitimation“ für den Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung oder die „betriebsverfassungsrechtliche Bindung“ des Unternehmens an diese dessen fortdauernde Zugehörigkeit zum Konzern noch entfällt mit dem Ausscheiden aus dem Konzern die „[X.]“ der die Konzernbetriebsvereinbarung schließenden Parteien für das ausscheidende Unternehmen. § 58 Abs. 1 [X.] ermächtigt den Konzernbetriebsrat zwar gemeinsam mit der - gewissermaßen für den „Konzern“ handelnden - Konzernobergesellschaft mit Wirkung für alle oder zumindest mehrere Unternehmen normativ geltende Regelungen für deren Betriebe und die dort tätigen Arbeitnehmer zu schaffen. Damit vermag auch nur die [X.] eines Unternehmens die normative Geltung einer Konzernbetriebsvereinbarung in den von ihm unterhaltenen Betrieben auszulösen. Wegen der auf die Organisationseinheit des Betriebs bezogenen Normwirkung dieses Regelwerks verlangt deren - einmal eingetretene - Geltung aber nicht die fortdauernde Zugehörigkeit des Unternehmens zum Konzern. Auch die weitere Bindung des Unternehmens an die normativen Bestimmungen der Konzernbetriebsvereinbarung resultiert nicht aus seiner andauernden Zugehörigkeit zum Konzernverbund, sondern beruht darauf, dass es Inhaber der vom Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung erfassten Betriebe ist.

dd) Die Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung bei einem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern infolge eines [X.]hare Deals scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin nicht daran, dass die vertragschließenden Parteien im ausscheidenden Unternehmen nicht mehr „zur Verfügung stehen“. [X.]in durch den [X.] bedingter Wegfall des [X.] führt nicht zur Beendigung der normativen Wirkung der von ihm abgeschlossenen Vereinbarungen. Der Fortbestand oder die fortbestehende Zuständigkeit der die Betriebsvereinbarung schließenden Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist keine zwingende Voraussetzung für die Fortgeltung der von ihr [X.] betrieblichen Normen. Dies ist für Gesamt- und [X.]inzelbetriebsvereinbarungen anerkannt. [X.]elbst der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats lässt die bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt (vgl. [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] 154/17 - Rn. 34; 18. [X.]eptember 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b cc (2) der Gründe, [X.][X.] 102, 356). Für [X.] gilt nichts anderes. Deren betriebsbezogene Normwirkung hat bei einem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern zwangsläufig zur Folge, dass andere Personen und [X.]tellen in die rechtliche [X.]tellung als Vertragspartei der im Betrieb weitergeltenden Vereinbarung eintreten. Führt das aus dem Konzern ausscheidende Unternehmen mehrere Betriebe, gilt die Konzernbetriebsvereinbarung als Gesamtbetriebsvereinbarung in diesen fort. Unterhält es nur einen Betrieb, gilt die Konzernbetriebsvereinbarung in diesem als [X.]inzelbetriebsvereinbarung normativ weiter.

ee) [X.]in etwaiger Konzernbezug der durch die Konzernbetriebsvereinbarung ausgestalteten betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit hindert deren Fortgeltung in dem Betrieb oder den Betrieben des aus dem Konzernverbund ausscheidenden Unternehmens ebenfalls grundsätzlich nicht. Dem Interesse des ausscheidenden Unternehmens an einer etwa erforderlichen Modifikation wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mit Hilfe der im [X.] vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelungen treffen kann, um den Inhalt der Betriebsvereinbarung unternehmensbezogen anzupassen. Nur wenn die betreffende Regelung nach ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Konzern zwingend voraussetzt oder nach dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern gegenstandslos wird, scheidet eine Fortgeltung aus (vgl. für Gesamtbetriebsvereinbarungen [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 15 f. [X.]).

b) Danach galt die [X.] im Betrieb der [X.] aus dem damaligen [X.] ausscheidenden [X.] AG als [X.]inzelbetriebsvereinbarung fort. Ihre Weitergeltung scheitert nicht daran, dass der Inhalt der [X.] die Zugehörigkeit zum bisherigen Konzern zwingend voraussetzt.

aa) Die Arbeitgeberin geht fehl in der Annahme, ein solcher unerlässlicher Konzernbezug folge schon aus dem Zweck der in der [X.] zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Mit diesen sollen nicht zusätzlich die von den Arbeitnehmern im „Konzern“ erbrachten Leistungen vergütet werden, sondern sie stellen - wie es bei der betrieblichen Altersversorgung stets der Fall ist - eine Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen erbrachte Betriebszugehörigkeit dar (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] 150/18 - Rn. 31, [X.][X.] 165, 345). Die konzernweit einheitliche Ausgestaltung der Versorgungsordnung, insbesondere die in § 4 Abs. 1 [X.] vorgesehene Anrechnungsfähigkeit aller bei einer konzernzugehörigen Gesellschaft verbrachten Zeiten, erleichtert den Arbeitnehmern lediglich einen Wechsel zwischen den verschiedenen Unternehmen des Konzerns. [X.]elbst wenn damit gleichermaßen eine stärkere Bindung der Arbeitnehmer an den „Konzern“ bezweckt sein sollte, hat dies nicht zur Folge, dass das mit der [X.] verbundene Ziel, den Arbeitnehmern bei [X.]intritt eines Versorgungsfalls eine betriebliche Versorgung zu gewähren, bei einem Ausscheiden des die Versorgung zusagenden Unternehmens aus dem Konzern gegenstandslos werden würde.

bb) Aus dem Inhalt der [X.] folgt nichts Gegenteiliges.

(1) [X.]oweit § 1 [X.] darauf abstellt, dass deren Bestimmungen nur für Arbeitnehmer gelten, die beim [X.]intritt eines Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis zu einem „M-Unternehmen“ gestanden haben, beschränkt diese Regelung lediglich den nach der [X.] anspruchsberechtigten Personenkreis auf diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis mit der jeweiligen Versorgungsschuldnerin standen. Dies waren bei Abschluss der [X.] nur zum [X.] gehörende Unternehmen. Für eine darüber hinausgehende akzessorische Bindung der in der [X.] enthaltenen Versorgungszusage an eine fortdauernde [X.] der von ihr erfassten betrieblichen [X.]inheiten enthält die Norm keinerlei Anhaltspunkte.

(2) Auch § 6 Abs. 3 [X.] bindet die Geltung der [X.] nicht zwingend an die Zugehörigkeit des die Versorgung zusagenden Unternehmens zum [X.]. Ob die Regelung über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus dahin auszulegen ist, dass es bei einem Ausscheiden der Arbeitgeberin aus dem Konzern nur auf das Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer ankommt, die bei dieser unter den Geltungsbereich der [X.] fallen, bedarf keiner [X.]ntscheidung. Auch bei einem gegenteiligen Verständnis hätte dies nicht zur Folge, dass die Bestimmungen der [X.] gegenstandslos würden, wenn die jeweilige Versorgungsschuldnerin nicht mehr zum [X.] gehört. Allenfalls bestünde in diesem Fall ein Bedürfnis, die Vorgaben in § 6 Abs. 3 [X.] an die veränderten (konzernrechtlichen) Verhältnisse anzupassen. [X.]ntsprechendes gilt für die Bestimmung in § 7 [X.]. Wollte man die dort vorgesehene Obliegenheit der ehemaligen [X.], in regelmäßigen Abständen eine Anpassung des [X.] zu prüfen und hierüber nach Beratung mit dem Konzernbetriebsrat unter Berücksichtigung der „wirtschaftlichen Lage … des Gesamtunternehmens“ zu entscheiden, nicht dahin verstehen, dass damit die jeweiligen Vertragsparteien der [X.] angesprochen sind, wäre die Norm lediglich insoweit anpassungsbedürftig.

cc) Der Umstand, dass die in der [X.] zugesagte betriebliche Altersversorgung über die [X.] durchgeführt wurde, steht deren Fortgeltung ebenfalls nicht entgegen. Zwar konnte die Versorgung nach dem Ausscheiden der [X.] AG aus dem Konzern nicht mehr über diese Unterstützungskasse durchgeführt werden, da das Unternehmen nicht mehr zu deren Trägerunternehmen gehörte. Dies ist - ungeachtet dessen, dass die [X.] AG nach ihrem [X.] zur [X.] Werke GmbH eine eigene Unterstützungskasse gründete - jedoch unerheblich. Weder der Bestand noch die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hängen davon ab, ob diese vom Arbeitgeber im ursprünglich vorgesehenen Durchführungsweg erbracht werden können. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.]. Danach hat der Arbeitgeber für die [X.]rfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der eingeschaltete Versorgungsträger ist seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur [X.]rfüllung seiner Versorgungspflichten. [X.]ntfällt die Möglichkeit, den in der Versorgungsordnung vorgesehenen Durchführungsweg einzuhalten, ändert das nichts an der dort zugesagten arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung. Für deren Bestand spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen oder ob er sich hierzu eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bedient (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 54/09 - Rn. 30 [X.]). Die [X.]instandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.] erfasst auch Versorgungszusagen, die auf einer kollektivrechtlichen Regelung beruhen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 33, [X.][X.] 133, 289).

3. Die [X.], die als [X.]inzelbetriebsvereinbarung in dem zunächst von der [X.] AG und - nach deren [X.] - von der [X.] Werke GmbH geführten Betrieb normativ weitergalt, galt ab dem 1. Mai 2001 auch im Betrieb der Arbeitgeberin unmittelbar und zwingend i[X.]v. § 77 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.].

a) Wird ein Betriebsteil - im [X.]inne einer bestehenden wirtschaftlichen [X.]inheit i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB (vgl. etwa [X.]uGH 8. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn.  30, 33 [X.]) - durch Betriebsübergang von einem neuen Rechtsträger übernommen und von diesem als eigenständiger Betrieb fortgeführt, gelten die vor dem Betriebsübergang im ursprünglichen Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung weiter. Maßgebend hierfür ist, dass der bisherige Betrieb als für die Geltung der Betriebsvereinbarung maßgebende Organisationseinheit lediglich aufgespalten wird und die veräußerten Teile nicht in eine andere betriebliche Organisation eingegliedert und darin aufgegangen sind. In diesem Fall bleibt die kollektivrechtliche Wirkungsweise der Betriebsvereinbarungen erhalten. [X.]iner - wie auch immer gearteten - weiteren betriebsverfassungsrechtlichen „Teilidentität“ der vom Veräußerer übernommenen wirtschaftlichen [X.]inheit bedarf es nicht. Diese ergibt sich aus der Fortführung dieser [X.]inheit i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB als selbständiger Betrieb. Die Betriebsvereinbarungen gelten damit weiterhin für solche Belegschaften, für die sie schon zuvor galten; auf diese Weise behalten sie ihre [X.] Legitimation (vgl. [X.] 18. [X.]eptember 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b dd der Gründe, [X.][X.] 102, 356; vgl. auch [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] 213/18 - Rn. 32).

b) Die wirtschaftliche [X.]inheit „Produktion von [X.]n“ der [X.] Werke GmbH ist zum 1. Mai 2001 durch Betriebsübergang i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB auf die Arbeitgeberin übergegangen. Hiervon ist das [X.] in [X.] nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

aa) [X.]in Betriebs- oder [X.] i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche [X.]inheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur [X.]uGH 8. Mai 2019 - [X.]/18  - [[X.]] Rn.  30, 33 [X.]; [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] 154/17 - Rn. 29 [X.]). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte [X.]inheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche [X.]inheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und [X.]achen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (vgl. [X.]uGH 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]llinika Nafpigeia] Rn. 60 [X.]; [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] 119/14 - Rn. 17 [X.]). Die [X.]inheit muss bereits vor dem Übergang über eine ausreichend funktionelle Autonomie verfügen. Diese ist gegeben, wenn deren Leitung Befugnisse eingeräumt sind, um die Arbeit der zur [X.]inheit gehörenden, untergeordneten Arbeitnehmer frei und unabhängig zu organisieren; sie muss in der Lage sein, diesen Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen und die Aufgaben auf diese zu verteilen (vgl. [X.]uGH 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] Rn. 32 [X.]). Unerheblich ist, ob es sich bei der genannten [X.]inheit um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ - auch im [X.]inne des jeweiligen nationalen Rechts - handelt (vgl. [X.]uGH 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [CL[X.]C[X.]] Rn. 30). [X.]ntscheidend ist, dass der Übergang eine wirtschaftliche [X.]inheit im genannten [X.]inn betrifft ([X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] 154/17 - aaO).

bb) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt dabei je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher [X.]uGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 ua. - [[X.] ua.] Rn. 35 [X.]; [X.] 22. August 2013 - 8 [X.] 521/12 - Rn. 40 ff. [X.]). Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung vor allem zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. [X.]uGH 25. Januar 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 39; [X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.] 154/17 - Rn. 30 [X.]).

cc) Für die Annahme eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen [X.]inheit reicht es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem [X.]rwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. [X.]uGH 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 53; [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] 119/14 - Rn. 20 [X.]). Nicht erforderlich ist, dass der [X.]rwerber die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehält (vgl. [X.]uGH 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 47).

dd) Bei der Frage des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs ist die Bewertung der maßgeblichen Tatsachen nach Unionsrecht [X.]ache der nationalen Gerichte (vgl. [X.]uGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 ua. - [[X.] ua.] Rn. 35, 44). In tatsächlicher Hinsicht kommt den Tatsacheninstanzen hierbei ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] 119/14 - Rn. 22 [X.]).

c) Danach ist es [X.] nicht zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, der Produktionsbereich „[X.]“ habe bei der [X.] Werke GmbH eine abtrennbare wirtschaftliche [X.]inheit mit ausreichend funktioneller Autonomie dargestellt, die von der Arbeitgeberin übernommen und i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB identitätswahrend fortgeführt wurde.

aa) Dieser Produktionsbereich umfasste nicht nur die für die Herstellung der Räder erforderlichen Betriebsmittel, sondern ihm waren nach den für den [X.]enat bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) auch etwa 300 Arbeitnehmer zugeordnet. Die für die Übernahme einer solchen betriebsmittelgeprägten [X.]inheit erforderlichen Produktionsmittel wurden auf die damals noch als [X.] firmierende - neu gegründete - Arbeitgeberin übertragen. Diese hat mit Hilfe der für die Herstellung der Räder maßgeblichen Betriebsmittel die bisherige Produktion unter Weiterbeschäftigung der dort tätigen Arbeitnehmer und unter Beibehaltung der wesentlichen Produktionsmethoden in denselben Räumlichkeiten fortgesetzt.

bb) Der [X.]inwand der Rechtsbeschwerde, es habe an einer funktionellen Autonomie des Produktionsbereichs „[X.]“ gefehlt, da zwischen den drei [X.] der [X.] Werke GmbH „erhebliche technische, organisatorische, räumliche … Abhängigkeiten bestanden“, verfängt nicht. [X.]ine funktionelle Autonomie war schon deshalb gegeben, weil die Leitung dieses Bereichs einem eigenen Werksleiter unterstand.

cc) [X.] ist auch, dass die Arbeitgeberin anfänglich noch Teile einiger Betriebsgebäude gemeinsam mit der [X.] Werke GmbH nutzte. Nach den Feststellungen des [X.]s war trotz der gemeinsamen Nutzung einiger Gebäudeteile eine Abgrenzung der von der Arbeitgeberin und der [X.] Werke GmbH betriebenen Produktionsbereiche möglich. Da der [X.] der Arbeitgeberin in der Produktion der [X.] bestand, ist es zudem unerheblich, dass der Betrieb zunächst nicht über bestimmte „Hilfsfunktionen“ - etwa eine eigene Verwaltung oder einen Vertrieb - verfügte. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass die [X.] Werke GmbH zu Anfang auf der Grundlage zahlreicher Verträge Leistungen für die Arbeitgeberin - etwa beim [X.]inkauf, bei der Personalverwaltung, der Buchhaltung, dem Verkauf und dem Versand - erbrachte.

dd) Die Würdigung des [X.]s, einer i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB identitätswahrenden Fortführung der wirtschaftlichen [X.]inheit „Produktion von [X.]n“ stehe nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin [X.] nicht nur - wie bislang - für die Automobilindustrie, sondern auch für den Fachhandel produzierte, ist ebenfalls zutreffend. [X.]elbst wenn der [X.]enat den hierzu erstmals in der Rechtsbeschwerde gehaltenen Vortrag der Arbeitgeberin, die Herstellung sei unter Verwendung eigener Kokillen und - anders als bei der Herstellung für die Automobilindustrie - nicht „just-in-time“ erfolgt, berücksichtigte, änderte dies nichts am Vorliegen eines [X.]s i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB. Die für die wirtschaftliche [X.]inheit prägenden Produktionsvorgänge und -methoden blieben hierdurch unverändert. [X.]oweit die Arbeitgeberin in der Folgezeit im Betrieb organisatorische Änderungen und Modernisierungen vorgenommen hat, sind diese schon deshalb unerheblich, will diese erst nach dem Übergang stattfanden.

d) Da die im Jahr 2001 neu gegründete Arbeitgeberin die wirtschaftliche [X.]inheit „Produktion von [X.]n“ als eigenständigen Betrieb fortführte, galt die [X.] ab dem 1. Mai 2001 in diesem unmittelbar und zwingend i[X.]v. § 77 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.] weiter. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin weder Mitglied einer Unterstützungskasse ist noch die Rechte in Bezug auf die Unterstützungskasse der [X.] Werke GmbH nach § 613a BGB auf sie übergegangen sind (vgl. zu Letzterem [X.] 5. Mai 1977 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Nach § 1 Abs. 1 [X.]atz 3 [X.] hat die Arbeitgeberin bei [X.]intritt eines Versorgungsfalls für die in der [X.] zugesagten Leistungen einzustehen. Die gesetzliche [X.]instandspflicht führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich zu (verschuldensabhängigen) [X.]chadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen [X.]rfüllungsansprüchen der unter den Geltungsbereich der [X.] fallenden und damit versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (vgl. dazu auch [X.] 30. [X.]eptember 2014 - 3 [X.] 613/12 - Rn. 25).

4. Infolge der Kündigung der [X.] hat deren normative Wirkung nur für diejenigen Arbeitnehmer geendet, die nach dem 31. Dezember 2017 in das Unternehmen der Arbeitgeberin eingetreten sind.

a) Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 77 Abs. 5 [X.] kündigen, ohne dass die Kündigung eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. [X.]ine uneingeschränkt ausgesprochene Kündigung bewirkt nicht nur, dass das Versorgungswerk für nach dem Kündigungstermin eintretende Arbeitnehmer geschlossen wird. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt werden, können von der Kündigung betroffen sein. Das [X.] räumt in § 77 Abs. 5 das Kündigungsrecht uneingeschränkt ein. Allerdings ist die Wirkung der Kündigung hinsichtlich der dadurch bedingten [X.]ingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Dritten [X.]enat des [X.] entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas beschränkt (vgl. dazu ausf. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 45/09 - Rn. 61 ff.; zum dreistufigen Prüfungsschema sh. etwa [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] 393/17 - Rn. 23 [X.]). Die Betriebsvereinbarung bleibt im Umfang dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch nach ihrer Kündigung als normativ fortgeltende Grundlage für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erhalten, die bis zum Kündigungstermin beim Arbeitgeber eingetreten sind (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 45/09 - Rn. 65).

b) Diesen an die Wirkung einer Kündigung der [X.] zu stellenden Anforderungen hat die Arbeitgeberin vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sie die Kündigung lediglich mit dem ausdrücklichen Ziel erklärt hat, das Versorgungswerk der [X.] für nach dem Kündigungstermin neu eintretende Arbeitnehmer zu schließen. Für die von der [X.] Werke GmbH übernommenen und die bis zum Kündigungstermin bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer bleibt die [X.] daher normativ wirksam. Deren unmittelbare und zwingende Geltung würde selbst dann nicht entfallen, wenn die Arbeitgeberin mit der Kündigung weitergehende [X.]ingriffe in (künftige) dienstzeitabhängige - noch nicht erdiente - Zuwachsraten der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer beabsichtigt haben sollte. Hierfür fehlte es an den erforderlichen sachlich-proportionalen Gründen (vgl. dazu [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] 201/17 - Rn. 28 [X.]).

        

    [X.]chmidt    

        

    K. [X.]chmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 39/18

25.02.2020

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Solingen, 19. Dezember 2017, Az: 3 BV 1/17, Beschluss

§ 50 Abs 1 BetrVG, § 58 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 77 Abs 4 S 5 BetrVG, § 613a Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 1 ABR 39/18 (REWIS RS 2020, 347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 347

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