Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2390

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/08 Verkündet am: 14. Oktober 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.]. 11; Informationsgesellschafts-Richtlinie Art. 6; [X.] § 95a Sind in einem im [X.] veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise ([X.]s) auf fremde [X.]seiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informati-onen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Oktober 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2008 aufgeho-ben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 14. November 2007 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die [X.] haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:Die [X.] sind Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an [X.] und -DVDs. Der beklagte Verlag bringt unter anderem die Zeitschrift [X.] heraus und betreibt unter der [X.]adresse [X.] den Nachrich-tendienst "[X.]". 1 - 3 - Am 19. Januar 2005 veröffentlichte der [X.] folgenden Artikel in "[X.]" (Anlage [X.]): 2 [X.] überwindet Kopierschutz von "[X.]" Der in [X.] ansässige Hersteller [X.] hat ein Update für seinen [X.] "[X.]" veröffentlicht, das nicht nur den [X.]-Schutz von DVDs entfernt, sondern auch drei weitere Kopiersperren für "[X.]" aushe-belt. Diese setzen ebenso wie [X.] unter anderem fehlerhafte Sektoren ein, um das Auslesen von Video-DVDs zu verhindern. So rühmt sich [X.], mit [X.] 4.5.5.1 Sonys DVD-Kopiersperre AR[X.]OS aushebeln zu können [...][X.] knacken den Kopierschutz schneller, als die Filmindustrie ihn unter die Leute bringen kann", freut sich [X.]-Chef G. [X.] ge-radezu schelmisch über die wenig effektiven Schutzverfahren. Auch der nach ähnlichem Prinzip funktionierende koreanische DVD-Kopier-schutz Settec Alpha-DVD soll von [X.] bereits überwunden werden. [X.] gilt für den bereits seit Frühjahr 2004 unter anderem bei den DVDs der [X.] genutzten [X.], der als "Puppenlock" oder "Puppetlock" bekannt geworden ist. "Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und führt oft zu Kompatibilitätsproblemen beim Kunden", kommentiert [X.] weiter. Eines erwähnt [X.] jedoch nicht: [X.] hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten [X.] einsetzt; und es ist in vielen Ländern - so auch in [X.] und [X.] - inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz kopierschutz-knackender Software ist allerdings nicht strafbar. Zumindest für sein Projekt [X.] meint [X.] allerdings auf Grund eines von der Firma in Auftrag gegebenen Gutachtens, sein Einsatz sei auch nach dem neuen Urheberrecht eigentlich gar nicht verboten: Bei den heutzutage ein-gesetzten Kopierschutztechniken von [X.] handele es sich nicht um eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a Urheberrechtsgesetz, meint man bei [X.]. Die Musikindustrie sieht dies natürlich anders - und auch die Film-Branche wird sich auf solche Argumentationsschienen zu [X.] wohl kaum einlassen. ([X.]/[X.]) Die unterstrichenen Wörter waren dabei als elektronischer Verweis ([X.]) ausgestaltet; der [X.] bei dem Wort [X.] in der ersten Zeile des Artikels führ-te zum [X.]auftritt des antiguanischen Unternehmens [X.] Inc. (im [X.]: [X.]) unter der [X.] slysoft.com. Von dort wurde der als deutschsprachig erkannte Besucher automatisch auf den [X.] 3 - 4 - Auftritt von [X.] unter [X.] weitergeleitet, der neben Angaben zu den weiteren [X.]-Produkten [X.] und [X.] und einem mit Download beschrifteten Feld folgende Angaben zu [X.] enthielt (Anla-ge K 5): [X.] ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme scheint [X.] niemals einen Kopierschutz oder [X.]en gehabt zu haben. Mit Hilfe von [X.] sind somit auch [X.] wie [X.], [X.], [X.] u.a. in der Lage, kopierge-schützte DVD-Filme zu verarbeiten. [X.] entschlüsselt aber nicht nur DVDs: [X.] ermöglicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter [X.]! Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 wandten sich die anwaltlichen Vertreter der [X.] an den [X.] und forderten ihn zur Unterlassung des [X.]s auf die Seite von [X.] auf, wobei sie auf die Rechtswidrigkeit des [X.] [X.] hinwiesen (Anlage [X.]). Nachdem der Justiziar des Beklag-ten jegliche Änderung des Artikels abgelehnt hatte, forderten die [X.] den [X.] mit Schreiben vom 28. Januar 2005 (Anlage [X.]) unter Hinweis darauf, dass er durch die [X.]setzung die rechtswidrige Verbreitung des [X.] [X.] unterstütze, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-erklärung auf. Der [X.] veröffentlichte noch am selben Tag in "[X.]" einen Beitrag über die Abmahnung. In dem Beitrag wurde erneut ein [X.] auf den Artikel vom 19. Januar 2005 gesetzt, der seinerseits weiterhin den [X.] auf den [X.]auftritt von [X.] enthielt (Anlage [X.]): 4 Musikindustrie mahnt [X.] wegen Bericht über [X.] ab Im Auftrag diverser Großunternehmen der Musikindustrie (–) hat die [X.] Anwaltskanzlei [X.] am heutigen Freitag dem [X.] Verlag eine Ab-mahnung zugestellt. Darin wird dem Verlag unter anderem vorgeworfen, durch ei-nen Artikel im Newsticker von [X.] ([X.] überwindet Kopierschutz von "UnDVDs") gegen § 95a des [X.] ([X.]) zu verstoßen und ille-gal "Vorrichtungen zur Umgehung von [X.]" zu verbreiten. Diese Vorschrift verbietet unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung derartiger Soft- und Hardware. - 5 - Nach Ansicht der Musikindustrie liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift bereits in dem Setzen eines [X.]s auf die Eingangsseite der Online-Präsenz eines [X.] von [X.]. Weiterhin wird dem [X.] vorgeworfen, in der betreffenden Meldung eine "Anleitung zur Umgehung von [X.]" geliefert zu haben. Damit nicht genug, sei der Beitrag sogar als "verbotene Werbung" für den Verkauf der Software zu bewerten. Der [X.] erklärte zu der Abmahnung: ... Der [X.] Verlag weist die Abmahnung zurück. "Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich darauf [X.], dass die Nutzung dieser Software in [X.] verboten ist. Einen [X.] auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstat-tung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Lese-rinnen und Leser [X.]suchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos", kommentierte der Chefredakteur von [X.], C.P. "Es muss doch gerade auch im Interesse der Rechteinhaber von Software, Filmen und Musik lie-gen, rechtzeitig über die Untauglichkeit von Kopierschutztechniken informiert zu werden. " Am 9. Februar 2005 veröffentlichte der [X.] einen weiteren Beitrag in "[X.]" zu [X.] und [X.], die er darin als Programme zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bezeichnete, wobei er in den [X.] erneut einen [X.] auf den [X.]auftritt von [X.] aufnahm (Anlage [X.]): 5 Kopierschutz-Knacken: Ein bisschen schwanger Für den auf der [X.] [X.] ansässigen Software-Hersteller Slysoft ist es ein gelungener Publicity-Coup, der [X.] ([X.]) in [X.] ist die Angelegenheit indes eher peinlich: Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Ve-reinbarung mit dem [X.] ([X.]) und dem [X.], die es der [X.] als nationaler Ar-chivbibliothek in der [X.] gestattet, mit einem Kopierschutz versehene Tonträger und Multimediawerke zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu knacken, hatte [X.] der [X.] unentgeltlich Lizenzen der bekannten Programme [X.] und [X.] zur Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt. – In [X.] sind seit dem Inkrafttreten der [X.] vom [X.] 2003 sowohl das Knacken von [X.] als auch Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung, Bewerbung sowie der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von kopierschutzumgehender Software verboten - nicht - 6 - jedoch der private Erwerb und Besitz, wie [[X.]-Sprecher] X. betont. [X.] ver-tritt die Ansicht, dass [X.] in [X.] kein illegales Programm darstellt. Die Firma weist zudem darauf hin, dass beide - [X.] und [X.] - mit einer Vielzahl von Funktionen aufwarten, die mit dem Knacken von Kopierschutz nichts zu tun haben. [X.] beispielsweise mache aus einem DVD-Laufwerk ein Multi-Regionslaufwerk, und das Umgehen der [X.] sei auch nach dem neuen Urheberrecht nicht untersagt, weil es sich dabei nicht um einen Kopierschutz handele, ist man sich bei [X.] sicher. Wegen eines Berichts über [X.] hat die Musikindustrie den [X.] Verlag abgemahnt: Durch den Bericht werde gegen § 95a des Urheberrechtsgeset-zes ([X.]) verstoßen. Der Verlag hat diese Abmahnung als unberechtigt zurück-gewiesen und die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abgelehnt; eine an-gedrohte Klage wurde dem [X.] Verlag bislang noch nicht zugestellt. Die [X.] haben - zunächst mit Erfolg im Verfahren auf Erlass ei-ner einstweiligen Verfügung (vgl. [X.], [X.], 214; [X.], [X.], 372; [X.]K 10, 153 = GRUR 2007, 1064) - [X.], 6 dem [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, den Bezug der Software "[X.]" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen [X.]auftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angebo-ten wird, zu ermöglichen. Das [X.] hat den [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 186 = [X.], 192). Die Berufung des [X.] ist [X.] geblieben ([X.], [X.], 85). Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] [X.], verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] könnten vom [X.] jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der [X.] gemäß § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 [X.] [X.] - 7 [X.] des mit dem Klageantrag beanstandeten Verhaltens verlangen. Zur nähe-ren Begründung hat es ausgeführt: 9 Der [X.]auftritt von [X.], zu dem der beanstandete [X.] geführt habe, habe gegen § 95a Abs. 3 [X.] verstoßen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 [X.] stelle ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die Verbreitung des Programms [X.] sei durch § 95a Abs. 3 [X.] verboten. Der [X.] habe den Verstoß von [X.] durch den beanstandeten [X.] gefördert, weil er den Lesern des Artikels den Zugang zum rechtswidrigen [X.]auftritt von [X.] erleichtert habe, von dem [X.] habe [X.] werden können. Angesichts der automatischen Weiterleitung zu der [X.] Seite des Auftritts mit der Adresse [X.] sei es unerheblich, dass der [X.] den [X.] lediglich auf die Adresse [X.] gesetzt habe. 10 Ohne Bedeutung sei auch, dass die Leser des Artikels den [X.]auftritt von [X.] unter Zuhilfenahme der bloßen Nennung dieses Unternehmens, die ohne [X.] als Berichterstattung zulässig sei, durch eigene Maßnahmen selbst hätten auffinden können. Dass eine rechtswidrige Haupttat auch ohne den [X.] erfolgen könnte, lasse den [X.] der tatsächlich erfolgten Gehilfenhandlung nicht entfallen. 11 Der [X.] habe bei der [X.]setzung mit Teilnehmervorsatz gehandelt. Er habe selbstverständlich gewusst, dass er seinen Lesern durch den [X.] die Zugangsmöglichkeit zum [X.]auftritt von [X.] erleichterte. Der [X.] habe auch gewusst, dass [X.] das Programm [X.] per Download über das [X.] verbreitete und deren [X.]auftritt dem Vertrieb diente. Die Rechtswidrigkeit des Angebots sei dem [X.] bekannt gewesen. Die Teil-nehmerhaftung des [X.] sei jedenfalls dadurch begründet worden, dass 12 - 8 - er nach der Abmahnung mit den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005 weiterhin einen [X.] auf den [X.]auftritt von [X.] gesetzt habe. 13 Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlungen von [X.] durch den [X.] sei nicht als Pressetätigkeit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfer-tigt. Im Streitfall könne zwar im Hinblick auf die [X.] und kommen-tierenden Ausführungen in dem Artikel des [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch die [X.]setzung die Aussagen von [X.] in dem verlinkten [X.]auftritt habe zu eigen machen wollen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 [X.] sowie die Grundsätze der [X.] stellten jedoch einschränkende allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Bei der danach gebotenen Abwägung der gegenläufigen grundrechtlichen Belange un-ter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Streitfalls sei ausschlagge-bend, dass der [X.] in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des [X.]-Angebots und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheber-rechtlicher Schutzgesetze gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Bedeutung der [X.]setzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Handlun-gen des [X.] seien nicht durch das Recht des [X.] auf freie Mei-nungsäußerung und freie Presseberichterstattung gerechtfertigt, hält der recht-lichen Nachprüfung nicht stand. 14 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung des § 95a [X.] berechtigt, weil sie bei den von ihnen hergestellten Bild- und Tonträgern [X.] - 9 - same [X.] im Sinne dieser Bestimmung verwendeten. Es kann dahinstehen, ob die [X.] der Revision gegen die tatsächlichen [X.] durchgreifen, die dieser - als solchen rechtlich unbedenklichen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 996 Rn. 17 = [X.], 1449 - [X.]) - Beurteilung zugrunde liegen. Denn den [X.] steht ein Unterlassungsanspruch gegen den [X.] unter dem Gesichtspunkt der [X.] nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 [X.] jedenfalls deshalb nicht zu, weil die beanstandeten Handlungen des [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vom Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Art. 6 [X.] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der [X.]; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Berichterstattung (vgl. Art. 6 [X.] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der [X.]; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst werden. a) Das Berufungsgericht hat die Haftung des [X.] damit begründet, er habe vorsätzlich zu einem - jedenfalls drohenden - Verstoß von [X.] ge-gen § 95a Abs. 3 [X.] Beihilfe geleistet. Den (drohenden) Verstoß von [X.] hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass der Inhalt der [X.]seiten [X.] gegen das Verbot verstoße, Erzeugnisse zur Umgehung von [X.] zu verbreiten. Der [X.] habe diesen Verstoß gefördert, indem er einen [X.] auf die Adresse [X.] gesetzt habe, von der eine automatische Weiterleitung zu der [X.] Seite mit den Adressen [X.] bestanden habe. Das für den Teilnehmer-vorsatz erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergebe sich hinsichtlich des Presseartikels vom 19. Januar 2005 zwingend bereits daraus, dass in ihm das Angebot von [X.] selbst als rechtswidrig bezeichnet worden sei, indem darauf hingewiesen worden sei, [X.] hebele reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie (zum Kopierschutz) einsetze; dies sei unter anderem in 16 - 10 - [X.] verboten. Hinsichtlich der Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 hätten die Abmahnungen der [X.] vom 20. und 28. Januar 2005 das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit herbeigeführt. 17 Eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Berufungsge-richt mit der Begründung abgelehnt, bei der allein streitgegenständlichen [X.]-setzung handele es sich nicht um eine Meinungsäußerung im Sinne dieser Vor-schrift; vielmehr gehöre sie als technische Unterstützungsleistung einer gänz-lich anderen Kategorie an und unterfalle daher allein dem Gewährleistungsbe-reich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der nach Art. 5 Abs. 2 GG gebotenen Abwägung überwiege das Interesse der [X.] am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass das Wesentliche eines [X.]s nicht die Mittei-lung einer Information sei - etwa der Adresse des [X.]auftritts, auf den [X.] werde -, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit dieser Website zu verbinden. Dies eröffne eine neue Dimension, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgehe und im [X.] kein Äquivalent habe. Die mit dem Verbot des streitge-genständlichen [X.]s verbundene Einschränkung der Pressefreiheit betreffe nur den Aspekt, die Verbindung zur fraglichen Website zu ermöglichen. Insoweit gehe es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungs-bildung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle und deren Rah-menbedingungen dem Kernbereich der Medienfreiheit zuzuordnen seien, son-dern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen dürfe. Der [X.] diene ledig-lich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung. Ausschlaggebend sei im Streitfall, dass der [X.] in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Angebots von [X.] und damit vorsätzlich gehandelt ha-be. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze wie im 18 - 11 - Streitfall gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die beson-dere Methode der [X.]setzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung. 19 b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen schon im [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des [X.]s, es sei bei der rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Beiträ-ge des [X.] streng zwischen der - sich von dem Angebot der [X.] dis-tanzierenden und daher grundsätzlich als zulässig anzusehenden - redaktionel-len Berichterstattung als solcher und der (allein angegriffenen) [X.]setzung zu unterscheiden, wird dem Gewährleistungsgehalt der [X.] nach Art. 6 [X.], Art. 11 Abs. 1 und 2 der [X.] (im Folgenden: [X.]), Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nicht in dem gebotenen Maße gerecht. [X.]) Die Vorschrift des § 95a [X.] beruht auf Art. 6 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedst[X.]ten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorzusehen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirk-sam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Auslegung der Richtlinie sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a [X.]) sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] die in dieser niedergelegten Grundrechte zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.]/00, Slg. 2003, [X.] = [X.], 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/[X.] u.a.; [X.], 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; [X.], [X.], 2010, Art. 51 Rn. 16). Die Grundrechte 20 - 12 - auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung (Art. 11 Abs. 1 und 2 [X.]) dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes eingeschränkt werden (vgl. [X.] [X.]O Art. 11 Rn. 19, 42 mwN). 21 [X.]) Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 [X.] ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2001 - [X.]/99 P, Slg. 2001, [X.] = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - [X.]/[X.]; [X.] [X.]O Art. 11 Rn. 8 mwN). Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 63; vgl. zu Art. 5 GG [X.](Kammer), NJW 2001, 1921, 1922; [X.], 365 Rn. 29). Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung (vgl. [X.] [X.]O Art. 11 Rn. 10 mwN; zu Art. 5 GG [X.] 93, 266, 289 = NJW 1995, 3303); zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhalt-lichen die formale Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 63; zu Art. 5 GG vgl. [X.] 97, 125, 144; [X.], [X.], 1021, 1024 mwN). [X.]) Der beanstandete [X.] in den Beiträgen des [X.] auf die [X.] von [X.] gehört in diesem Sinne zum nach Art. 11 EU-Grundrechte-charta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Bereich der freien [X.]. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden [X.]-seite. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, erschließt ein [X.] vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.] 156, 1, 15 - Paperboy). Indem das 22 - 13 - Berufungsgericht diesen informationsverschaffenden Charakter des [X.]s auf der einen Seite und seine in der Erleichterung des Aufrufs der verlinkten [X.] bestehende technische Funktion auf der anderen Seite als zwei ge-sondert zu würdigende Aspekte betrachtet, berücksichtigt es nicht hinreichend, welche Bedeutung den vom [X.] gesetzten [X.]s auf fremde [X.]sei-ten nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Beiträge vom 19. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2005 für das Recht auf freie Berichterstattung zukommt. (1) Die in dem Beitrag vom 19. Januar 2005 verwendeten [X.]s sollen, wie für den Leser schon aus dem Beitrag selbst ersichtlich ist, weitere [X.] über das Unternehmen [X.], über [X.], die in dem Beitrag genann-ten Kopierschutzprogramme AR[X.]OS und Settec Alpha-DVD sowie über die Regelung des § 95a [X.] zugänglich machen. Sie dienen im Zusammenhang des gesamten Beitrags damit entweder als Beleg für einzelne ausdrückliche Angaben oder sollen diese durch zusätzliche Informationen ergänzen. Dasselbe gilt für die [X.]s in den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005. So wird beispielsweise in dem Beitrag vom 9. Februar 2005 mit dem [X.] auf die [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] sowie dem [X.] nicht nur be-legt, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich geschlossen worden ist, son-dern es wird ergänzend deren genauer Inhalt zugänglich gemacht. Dieselbe Funktion haben in diesem Beitrag die [X.]s auf den von den [X.] bean-standeten Beitrag vom 19. Januar 2005 und auf deren dagegen gerichtete Ab-mahnung. 23 (2) Die [X.]s in den Beiträgen des [X.] erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleich-tern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellung-nahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon 24 - 14 - aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst (vgl. dazu [X.](Kammer), NJW-RR 2010, 470 Rn. 58 f.). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die durch die [X.]setzung zugänglich gemachten Informationen auch im Wege der (ausdrücklichen) Berichterstattung vermittelt werden könnten, also auch durch unmittelbare Wiedergabe in dem entsprechenden Beitrag, steht dem nicht entgegen, da - wie dargelegt - zum einen der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit auch die äußere Form der Berichterstattung umfasst und es zum anderen wegen des Selbstbestimmungsrechts des jeweiligen [X.] diesem überlassen bleiben muss, welche Form der Gestaltung er für seine Berichterstattung wählt. Auch die Entscheidung darüber, ob weitere An-gaben über ein Unternehmen und die Produkte (hier: [X.]), über seine in einem grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden Beitrag berichtet wird, ausdrücklich in den Beitrag aufgenommen oder mit Hilfe eines [X.]s auf die [X.]seite dieses Unternehmens zugänglich [X.] werden, genießt folglich den Grundrechtsschutz. c) Die Interessenabwägung des Berufungsgerichts kann schon aus die-sem Grund keinen Bestand haben. Sie ist darüber hinaus aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass der [X.] Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der [X.] hatte, ein zu gro-ßes Gewicht beigemessen hat. 25 [X.]) Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch [X.], die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2001 - [X.]/99 P, Slg. 2001, [X.] = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - [X.]/[X.]; [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 62). Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Erstein-26 - 15 - griffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht (vgl. [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG [X.]K 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19; [X.](Kammer), NJW 2004, 590, 591). Ein solches über-wiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die [X.] eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat (vgl. [X.]K 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19), also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet. Dem wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht, das dem Umstand, dass der [X.] Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der [X.] hatte, unabhängig von der Schwere des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse der [X.] auf der einen und dem Gewicht des von dem [X.] wahrgenommenen Informationsinteresses auf der an-deren Seite eine für die Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlag-gebende Bedeutung beigemessen hat. [X.]) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt, dass jedenfalls dann, wenn urheberrechtliche Schutzgesetze in ei-nem erheblichen Umfang gewerbsmäßig verletzt würden, eine vorsätzliche Un-terstützung der Rechtsverletzung durch eine Berichterstattung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass gerade die Schwere des in Frage stehenden Verstoßes ein besonderes Infor-mationsinteresse begründen kann. Dem kann zwar auf der anderen Seite auch ein aus der Schwere des Verstoßes herrührendes besonderes Gewicht des Ein-griffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des von der Berichterstattung betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht für die Berichterstattung des [X.] als solche jedoch mit Recht angenommen, dass insoweit ein gegenüber dem damit verbundenen Eingriff in die urheberrechtlichen Interessen der [X.] überwiegendes 27 - 16 - öffentliches Informationsinteresse bestanden hat. Dann ist aber nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse der [X.] durch die Setzung des [X.]s auf die [X.]seite von [X.] erheblich vertieft worden ist. Denn für den durchschnittlichen [X.]nutzer war es bereits aufgrund der An-gabe der Unternehmensbezeichnung [X.] mit Hilfe von [X.] weiteres möglich, den [X.]auftritt dieses Unternehmens aufzufinden. [X.]) Die isolierte, allein auf die technische Funktion des [X.]s abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts lässt ferner außer [X.], dass in den Beiträ-gen des [X.] deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von [X.] hingewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat insoweit für den Beitrag vom 19. Januar 2005 rechtsfehlerfrei festgestellt, dort sei für den Leser unmissver-ständlich ausgedrückt, dass das Angebot von [X.] rechtswidrig sei. Für die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 ergibt sich dies mit derselben Deutlichkeit schon aus dem dort geschilderten Vorgehen der [X.] ge-gen den [X.]. Dem Leser der Beiträge des [X.], der den dort ge-setzten [X.] zum [X.]auftritt von [X.] nutzt, ist demnach bewusst, dass das auf den aufgerufenen Seiten der [X.] von dieser beworbene Angebot jedenfalls vom [X.] und den angeführten Unternehmen der Musikindustrie als rechtswidrig angesehen wird. Auch wegen dieser mit den Beiträgen des [X.] verbundenen Warnfunktion kommt der Setzung des [X.]s bei der Ab-wägung der widerstreitenden Interessen entgegen der Auffassung des [X.]s kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die von den [X.] ausgesprochenen Abmahnungen haben auf die dieser Interessenabwägung zugrunde liegenden Faktoren keinen Einfluss. Dass sie, wie das Berufungsge-richt ausgeführt hat, das Bewusstsein des [X.] von der Rechtswidrigkeit (der Haupttat) herbeigeführt hätten, weil sie hinreichend plausibel die [X.] des [X.]-Auftritts dargelegt hätten, ist ohne Bedeutung. Die Kennt-nis des [X.] von der Rechtswidrigkeit des Angebots von [X.] ergibt 28 - 17 - sich schon aus dem Artikel vom 19. Januar 2005, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Auch unter Berücksichti-gung dieser Kenntnis überwiegt der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des [X.], wie dargelegt, die urheberrechtlich geschützten Interessen der [X.]. Es ist daher unerheblich, dass die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 nach dem Zugang der Abmahnungen vom 20. und 28. Januar 2005 veröffentlicht worden sind. 2. Da die beanstandeten Beiträge des [X.] einschließlich der dort gesetzten [X.]s dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit unterfal-len, stehen den [X.] die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon aus diesem Grund auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Die Frage, ob diese Grundsätze bei Verstößen gegen § 95a [X.] über-haupt zur Anwendung gelangen, kann daher offenbleiben. 29 3. Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] zur Auslegung der durch den Streitfall aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts bedarf es nicht. Die anzuwendenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung der [X.] Gerichte geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.[X.]L.F.[X.]T.). Insbesondere ist eine solche Klärung durch die Rechtsprechung des [X.] zum Schutz der Menschenrechte erfolgt. Die Bestimmungen der [X.] sind nach Art. 6 Abs. 3 [X.] als allgemeine Grundsätze Teil des Unions-rechts, so dass die Rechtsprechung des [X.] für [X.] bei der Auslegung dieser Grundrechte des Unionsrechts zu [X.] ist. Wegen der Anwendung der durch die [X.] geklärten Grundsätze auf den Einzelfall ist eine Vorlage gleichfalls nicht geboten. 30 - 18 - 31 II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage auf die Berufung des [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzu-weisen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 21 O 6742/07 - [X.], Entscheidung vom 23.10.2008 - 29 U 5696/07 -

Meta

I ZR 191/08

14.10.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08 (REWIS RS 2010, 2390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2390

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