Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2394

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung: Haftung eines Presseunternehmens durch Setzen eines Hyperlinks im Rahmen der Online-Berichterstattung - AnyDVD


Leitsatz

AnyDVD

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 14. November 2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] sind Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an [X.] und -DVDs. Der beklagte Verlag bringt unter anderem die Zeitschrift [X.] heraus und betreibt unter der Internetadresse [X.] den Nachrichtendienst "[X.]".

2

Am 19. Januar 2005 veröffentlichte der Beklagte folgenden Artikel in "[X.]" (Anlage [X.]):

[X.] überwindet Kopierschutz von "[X.]"

Der in [X.] ansässige Hersteller [X.] hat ein Update für seinen Kopierschutzknacker "[X.]" veröffentlicht, das nicht nur den [X.]-Schutz von DVDs entfernt, sondern auch drei weitere Kopiersperren für "[X.]" aushebelt. Diese setzen ebenso wie [X.] unter anderem fehlerhafte Sektoren ein, um das Auslesen von Video-DVDs zu verhindern.

So rühmt sich [X.], mit [X.] 4.5.5.1 Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS aushebeln zu können [...][X.] knacken den Kopierschutz schneller, als die Filmindustrie ihn unter die Leute bringen kann", freut sich [X.]-Chef G. [X.] geradezu schelmisch über die wenig effektiven Schutzverfahren.

Auch der nach ähnlichem Prinzip funktionierende koreanische [X.] Settec Alpha-DVD soll von [X.] bereits überwunden werden. Gleiches gilt für den bereits seit Frühjahr 2004 unter anderem bei den DVDs der [X.] genutzten [X.], der als "Puppenlock" oder "Puppetlock" bekannt geworden ist. "Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und führt oft zu Kompatibilitätsproblemen beim Kunden", kommentiert [X.] weiter.

Eines erwähnt [X.] jedoch nicht: [X.] hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten [X.] einsetzt; und es ist in vielen Ländern - so auch in [X.] und [X.] - inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz kopierschutz-knackender Software ist allerdings nicht strafbar.

Zumindest für sein Projekt [X.] meint [X.] allerdings auf Grund eines von der Firma in Auftrag gegebenen Gutachtens, sein Einsatz sei auch nach dem neuen Urheberrecht eigentlich gar nicht verboten: Bei den heutzutage eingesetzten Kopierschutztechniken von [X.] handele es sich nicht um eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a Urheberrechtsgesetz, meint man bei [X.]. Die Musikindustrie sieht dies natürlich anders - und auch die Film-Branche wird sich auf solche Argumentationsschienen zu [X.] wohl kaum einlassen. ([X.]/[X.])

3

Die unterstrichenen Wörter waren dabei als elektronischer Verweis ([X.]) ausgestaltet; der [X.] bei dem Wort [X.] in der ersten Zeile des Artikels führte zum Internetauftritt des antiguanischen Unternehmens [X.] Inc. (im Folgenden: [X.]) unter der [X.] slysoft.com. Von dort wurde der als deutschsprachig erkannte Besucher automatisch auf den [X.] Auftritt von [X.] unter [X.] weitergeleitet, der neben Angaben zu den weiteren [X.]-Produkten [X.] und [X.] und einem mit Download beschrifteten Feld folgende Angaben zu [X.] enthielt (Anlage K 5):

[X.] ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme scheint diese DVD niemals einen Kopierschutz oder [X.]en gehabt zu haben. Mit Hilfe von [X.] sind somit auch [X.] wie [X.], [X.], [X.] u.a. in der Lage, kopiergeschützte DVD-Filme zu verarbeiten. [X.] entschlüsselt aber nicht nur DVDs: [X.] ermöglicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter [X.]!

4

Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 wandten sich die anwaltlichen Vertreter der [X.] an den Beklagten und forderten ihn zur Unterlassung des [X.]s auf die Seite von [X.] auf, wobei sie auf die Rechtswidrigkeit des Programms [X.] hinwiesen (Anlage [X.]). Nachdem der Justiziar des Beklagten jegliche Änderung des Artikels abgelehnt hatte, forderten die [X.] den Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2005 (Anlage [X.]) unter Hinweis darauf, dass er durch die [X.]setzung die rechtswidrige Verbreitung des Programms [X.] unterstütze, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte veröffentlichte noch am selben Tag in "[X.]" einen Beitrag über die Abmahnung. In dem Beitrag wurde erneut ein [X.] auf den Artikel vom 19. Januar 2005 gesetzt, der seinerseits weiterhin den [X.] auf den Internetauftritt von [X.] enthielt (Anlage [X.]):

Musikindustrie mahnt [X.] wegen Bericht über [X.] ab

Im Auftrag diverser Großunternehmen der Musikindustrie () hat die Münchner Anwaltskanzlei [X.] am heutigen Freitag dem [X.] eine Abmahnung zugestellt. Darin wird dem Verlag unter anderem vorgeworfen, durch einen Artikel im Newsticker von [X.] ([X.] überwindet Kopierschutz von "UnDVDs") gegen § 95a des [X.] ([X.]) zu verstoßen und illegal "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" zu verbreiten. Diese Vorschrift verbietet unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung derartiger Soft- und Hardware.

Nach Ansicht der Musikindustrie liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift bereits in dem Setzen eines [X.]s auf die Eingangsseite der Online-Präsenz eines Herstellers von [X.]. Weiterhin wird dem [X.] vorgeworfen, in der betreffenden Meldung eine "Anleitung zur Umgehung von [X.]" geliefert zu haben. Damit nicht genug, sei der Beitrag sogar als "verbotene Werbung" für den Verkauf der Software zu bewerten.

Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft erklärte zu der Abmahnung: ...

Der [X.] weist die Abmahnung zurück. "Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Software in [X.] verboten ist. Einen [X.] auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos", kommentierte der Chefredakteur von [X.], C.P. "Es muss doch gerade auch im Interesse der Rechteinhaber von Software, Filmen und Musik liegen, rechtzeitig über die Untauglichkeit von Kopierschutztechniken informiert zu werden."

5

Am 9. Februar 2005 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag in "[X.]" zu [X.] und [X.], die er darin als Programme zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bezeichnete, wobei er in den Beitrag erneut einen [X.] auf den Internetauftritt von [X.] aufnahm (Anlage [X.]):

Kopierschutz-Knacken: Ein bisschen schwanger

Für den auf der [X.] [X.] ansässigen Software-Hersteller Slysoft ist es ein gelungener Publicity-Coup, der [X.] ([X.]) in [X.] ist die Angelegenheit indes eher peinlich: Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung mit dem [X.] ([X.]) und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels, die es der [X.] als nationaler [X.] in der [X.] gestattet, mit einem Kopierschutz versehene Tonträger und Multimediawerke zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu knacken, hatte [X.] der [X.] unentgeltlich Lizenzen der bekannten Programme [X.] und [X.] zur Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

In [X.] sind seit dem Inkrafttreten der [X.] vom September 2003 sowohl das Knacken von [X.] als auch Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung, Bewerbung sowie der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von kopierschutzumgehender Software verboten - nicht jedoch der private Erwerb und Besitz, wie [[X.]-Sprecher] X. betont. [X.] vertritt die Ansicht, dass [X.] in [X.] kein illegales Programm darstellt. Die Firma weist zudem darauf hin, dass beide - [X.] und [X.] - mit einer Vielzahl von Funktionen aufwarten, die mit dem Knacken von Kopierschutz nichts zu tun haben. [X.] beispielsweise mache aus einem DVD-Laufwerk ein Multi-Regionslaufwerk, und das Umgehen der [X.] sei auch nach dem neuen Urheberrecht nicht untersagt, weil es sich dabei nicht um einen Kopierschutz handele, ist man sich bei [X.] sicher.

Wegen eines Berichts über [X.] hat die Musikindustrie den [X.] abgemahnt: Durch den Bericht werde gegen § 95a des [X.] ([X.]) verstoßen. Der Verlag hat diese Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen und die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abgelehnt; eine angedrohte Klage wurde dem [X.] bislang noch nicht zugestellt.

6

Die [X.] haben - zunächst mit Erfolg im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. [X.], [X.], 214; [X.], [X.], 372; BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064) - beantragt,

dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, den Bezug der Software "[X.]" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.

7

Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 186 = [X.], 192). Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben ([X.], [X.], 85). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] könnten vom [X.]n jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der [X.] gemäß § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 [X.] Unterlassung des mit dem Klageantrag beanstandeten Verhaltens verlangen. Zur näheren Begründung hat es ausgeführt:

9

Der [X.]auftritt von [X.], zu dem der beanstandete [X.] geführt habe, habe gegen § 95a Abs. 3 [X.] verstoßen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 [X.] stelle ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die Verbreitung des Programms [X.] sei durch § 95a Abs. 3 [X.] verboten.

Der [X.] habe den Verstoß von [X.] durch den beanstandeten [X.] gefördert, weil er den Lesern des Artikels den Zugang zum rechtswidrigen [X.]auftritt von [X.] erleichtert habe, von dem [X.] habe heruntergeladen werden können. Angesichts der automatischen Weiterleitung zu der [X.] Seite des Auftritts mit der Adresse [X.] sei es unerheblich, dass der [X.] den [X.] lediglich auf die Adresse [X.] gesetzt habe.

Ohne Bedeutung sei auch, dass die Leser des Artikels den [X.]auftritt von [X.] unter Zuhilfenahme der bloßen Nennung dieses Unternehmens, die ohne [X.] als Berichterstattung zulässig sei, durch eigene Maßnahmen selbst hätten auffinden können. Dass eine rechtswidrige Haupttat auch ohne den [X.] erfolgen könnte, lasse den [X.] der tatsächlich erfolgten Gehilfenhandlung nicht entfallen.

Der [X.] habe bei der [X.]setzung mit Teilnehmervorsatz gehandelt. Er habe selbstverständlich gewusst, dass er seinen Lesern durch den [X.] die Zugangsmöglichkeit zum [X.]auftritt von [X.] erleichterte. Der [X.] habe auch gewusst, dass [X.] das Programm [X.] per Download über das [X.] verbreitete und deren [X.]auftritt dem Vertrieb diente. Die Rechtswidrigkeit des Angebots sei dem [X.]n bekannt gewesen. Die [X.] des [X.]n sei jedenfalls dadurch begründet worden, dass er nach der Abmahnung mit den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005 weiterhin einen [X.] auf den [X.]auftritt von [X.] gesetzt habe.

Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlungen von [X.] durch den [X.]n sei nicht als Pressetätigkeit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. Im Streitfall könne zwar im Hinblick auf die distanzierenden und kommentierenden Ausführungen in dem Artikel des [X.]n nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch die [X.]setzung die Aussagen von [X.] in dem verlinkten [X.]auftritt habe zu eigen machen wollen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 [X.] sowie die Grundsätze der [X.] stellten jedoch einschränkende allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Bei der danach gebotenen Abwägung der gegenläufigen grundrechtlichen Belange unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Streitfalls sei ausschlaggebend, dass der [X.] in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des [X.]-Angebots und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Bedeutung der [X.]setzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Handlungen des [X.]n seien nicht durch das Recht des [X.]n auf freie Meinungsäußerung und freie Presseberichterstattung gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] seien zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung des § 95a [X.] berechtigt, weil sie bei den von ihnen hergestellten Bild- und Tonträgern wirksame [X.] im Sinne dieser Bestimmung verwendeten. Es kann dahinstehen, ob die [X.] der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durchgreifen, die dieser - als solchen rechtlich unbedenklichen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 996 Rn. 17 = [X.], 1449 - [X.]) - Beurteilung zugrunde liegen. Denn den [X.] steht ein Unterlassungsanspruch gegen den [X.]n unter dem Gesichtspunkt der [X.] nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 [X.] jedenfalls deshalb nicht zu, weil die beanstandeten Handlungen des [X.]n entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vom Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Art. 6 [X.] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der [X.]; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Berichterstattung (vgl. Art. 6 [X.] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der [X.]; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst werden.

a) Das Berufungsgericht hat die Haftung des [X.]n damit begründet, er habe vorsätzlich zu einem - jedenfalls drohenden - Verstoß von [X.] gegen § 95a Abs. 3 [X.] Beihilfe geleistet. Den (drohenden) Verstoß von [X.] hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass der Inhalt der [X.]seiten [X.] gegen das Verbot verstoße, Erzeugnisse zur Umgehung von [X.] zu verbreiten. Der [X.] habe diesen Verstoß gefördert, indem er einen [X.] auf die Adresse [X.] gesetzt habe, von der eine automatische Weiterleitung zu der [X.] Seite mit den Adressen [X.] bestanden habe. Das für den Teilnehmervorsatz erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergebe sich hinsichtlich des Presseartikels vom 19. Januar 2005 zwingend bereits daraus, dass in ihm das Angebot von [X.] selbst als rechtswidrig bezeichnet worden sei, indem darauf hingewiesen worden sei, [X.] hebele reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie (zum Kopierschutz) einsetze; dies sei unter anderem in [X.] verboten. Hinsichtlich der Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 hätten die Abmahnungen der [X.] vom 20. und 28. Januar 2005 das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit herbeigeführt.

Eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, bei der allein streitgegenständlichen [X.]setzung handele es sich nicht um eine Meinungsäußerung im Sinne dieser Vorschrift; vielmehr gehöre sie als technische Unterstützungsleistung einer gänzlich anderen Kategorie an und unterfalle daher allein dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der nach Art. 5 Abs. 2 GG gebotenen Abwägung überwiege das Interesse der [X.] am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass das Wesentliche eines [X.]s nicht die Mitteilung einer Information sei - etwa der Adresse des [X.]auftritts, auf den verwiesen werde -, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit dieser Website zu verbinden. Dies eröffne eine neue Dimension, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgehe und im [X.] kein Äquivalent habe. Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen [X.]s verbundene Einschränkung der Pressefreiheit betreffe nur den Aspekt, die Verbindung zur fraglichen Website zu ermöglichen. Insoweit gehe es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle und deren Rahmenbedingungen dem Kernbereich der Medienfreiheit zuzuordnen seien, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen dürfe. Der [X.] diene lediglich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung.

Ausschlaggebend sei im Streitfall, dass der [X.] in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Angebots von [X.] und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze wie im Streitfall gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Methode der [X.]setzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung.

b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen schon im Ausgangspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bei der rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Beiträge des [X.]n streng zwischen der - sich von dem Angebot der [X.] distanzierenden und daher grundsätzlich als zulässig anzusehenden - redaktionellen Berichterstattung als solcher und der (allein angegriffenen) [X.]setzung zu unterscheiden, wird dem Gewährleistungsgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 6 [X.], Art. 11 Abs. 1 und 2 der [X.] (im Folgenden: [X.]), Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nicht in dem gebotenen Maße gerecht.

aa) Die Vorschrift des § 95a [X.] beruht auf Art. 6 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorzusehen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Auslegung der Richtlinie sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a [X.]) sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] die in dieser niedergelegten Grundrechte zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.]/00, Slg. 2003, [X.] = [X.], 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/[X.] u.a.; [X.], 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; [X.], [X.], 2010, Art. 51 Rn. 16). Die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung (Art. 11 Abs. 1 und 2 [X.]) dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden (vgl. [X.] aaO Art. 11 Rn. 19, 42 mwN).

bb) Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 [X.] ohne Belang (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2001 - [X.]/99 P, Slg. 2001, [X.] = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - [X.]/[X.]; [X.] aaO Art. 11 Rn. 8 mwN). Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 63; vgl. zu Art. 5 GG [X.](Kammer), NJW 2001, 1921, 1922; [X.], 365 Rn. 29). Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung (vgl. [X.] aaO Art. 11 Rn. 10 mwN; zu Art. 5 GG [X.] 93, 266, 289 = NJW 1995, 3303); zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 63; zu Art. 5 GG vgl. [X.] 97, 125, 144; [X.], [X.], 1021, 1024 mwN).

cc) Der beanstandete [X.] in den Beiträgen des [X.]n auf die [X.]seite von [X.] gehört in diesem Sinne zum nach Art. 11 [X.], Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden [X.]seite. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, erschließt ein [X.] vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 15 - Paperboy). Indem das Berufungsgericht diesen informationsverschaffenden Charakter des [X.]s auf der einen Seite und seine in der Erleichterung des Aufrufs der verlinkten [X.]seite bestehende technische Funktion auf der anderen Seite als zwei gesondert zu würdigende Aspekte betrachtet, berücksichtigt es nicht hinreichend, welche Bedeutung den vom [X.]n gesetzten [X.]s auf fremde [X.]seiten nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Beiträge vom 19. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2005 für das Recht auf freie Berichterstattung zukommt.

(1) Die in dem Beitrag vom 19. Januar 2005 verwendeten [X.]s sollen, wie für den Leser schon aus dem Beitrag selbst ersichtlich ist, weitere Informationen über das Unternehmen [X.], über [X.], die in dem Beitrag genannten Kopierschutzprogramme ARccOS und Settec Alpha-DVD sowie über die Regelung des § 95a [X.] zugänglich machen. Sie dienen im Zusammenhang des gesamten Beitrags damit entweder als Beleg für einzelne ausdrückliche Angaben oder sollen diese durch zusätzliche Informationen ergänzen. Dasselbe gilt für die [X.]s in den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005. So wird beispielsweise in dem Beitrag vom 9. Februar 2005 mit dem [X.] auf die Vereinbarung zwischen der [X.] und dem [X.] sowie dem Börsenverein des [X.] Buchhandels nicht nur belegt, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich geschlossen worden ist, sondern es wird ergänzend deren genauer Inhalt zugänglich gemacht. Dieselbe Funktion haben in diesem Beitrag die [X.]s auf den von den [X.] beanstandeten Beitrag vom 19. Januar 2005 und auf deren dagegen gerichtete Abmahnung.

(2) Die [X.]s in den Beiträgen des [X.]n erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst (vgl. dazu [X.](Kammer), NJW-RR 2010, 470 Rn. 58 f.). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die durch die [X.]setzung zugänglich gemachten Informationen auch im Wege der (ausdrücklichen) Berichterstattung vermittelt werden könnten, also auch durch unmittelbare Wiedergabe in dem entsprechenden Beitrag, steht dem nicht entgegen, da - wie dargelegt - zum einen der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit auch die äußere Form der Berichterstattung umfasst und es zum anderen wegen des Selbstbestimmungsrechts des jeweiligen Grundrechtsträgers diesem überlassen bleiben muss, welche Form der Gestaltung er für seine Berichterstattung wählt. Auch die Entscheidung darüber, ob weitere Angaben über ein Unternehmen und die Produkte (hier: [X.]), über seine in einem grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden Beitrag berichtet wird, ausdrücklich in den Beitrag aufgenommen oder mit Hilfe eines [X.]s auf die [X.]seite dieses Unternehmens zugänglich gemacht werden, genießt folglich den Grundrechtsschutz.

c) Die Interessenabwägung des Berufungsgerichts kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Sie ist darüber hinaus aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass der [X.] Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der [X.] hatte, ein zu großes Gewicht beigemessen hat.

aa) Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2001 - [X.]/99 P, Slg. 2001, [X.] = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - [X.]/[X.]; [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 62). Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht (vgl. [X.]MR, [X.], 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG [X.]K 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19; [X.](Kammer), NJW 2004, 590, 591). Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat (vgl. [X.]K 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19), also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet. Dem wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht, das dem Umstand, dass der [X.] Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der [X.] hatte, unabhängig von der Schwere des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse der [X.] auf der einen und dem Gewicht des von dem [X.]n wahrgenommenen Informationsinteresses auf der anderen Seite eine für die Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

bb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt, dass jedenfalls dann, wenn urheberrechtliche Schutzgesetze in einem erheblichen Umfang gewerbsmäßig verletzt würden, eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung durch eine Berichterstattung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass gerade die Schwere des in Frage stehenden Verstoßes ein besonderes Informationsinteresse begründen kann. Dem kann zwar auf der anderen Seite auch ein aus der Schwere des Verstoßes herrührendes besonderes Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des von der Berichterstattung betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht für die Berichterstattung des [X.]n als solche jedoch mit Recht angenommen, dass insoweit ein gegenüber dem damit verbundenen Eingriff in die urheberrechtlichen Interessen der [X.] überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestanden hat. Dann ist aber nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse der [X.] durch die Setzung des [X.]s auf die [X.]seite von [X.] erheblich vertieft worden ist. Denn für den durchschnittlichen [X.]nutzer war es bereits aufgrund der Angabe der Unternehmensbezeichnung [X.] mit Hilfe von Suchmaschinen ohne weiteres möglich, den [X.]auftritt dieses Unternehmens aufzufinden.

cc) Die isolierte, allein auf die technische Funktion des [X.]s abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts lässt ferner außer [X.], dass in den Beiträgen des [X.]n deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von [X.] hingewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat insoweit für den Beitrag vom 19. Januar 2005 rechtsfehlerfrei festgestellt, dort sei für den Leser unmissverständlich ausgedrückt, dass das Angebot von [X.] rechtswidrig sei. Für die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 ergibt sich dies mit derselben Deutlichkeit schon aus dem dort geschilderten Vorgehen der [X.] gegen den [X.]n. Dem Leser der Beiträge des [X.]n, der den dort gesetzten [X.] zum [X.]auftritt von [X.] nutzt, ist demnach bewusst, dass das auf den aufgerufenen Seiten der [X.] von dieser beworbene Angebot jedenfalls vom [X.]n und den angeführten Unternehmen der Musikindustrie als rechtswidrig angesehen wird. Auch wegen dieser mit den Beiträgen des [X.]n verbundenen Warnfunktion kommt der Setzung des [X.]s bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die von den [X.] ausgesprochenen Abmahnungen haben auf die dieser Interessenabwägung zugrunde liegenden Faktoren keinen Einfluss. Dass sie, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Bewusstsein des [X.]n von der Rechtswidrigkeit (der Haupttat) herbeigeführt hätten, weil sie hinreichend plausibel die Rechtswidrigkeit des [X.]-Auftritts dargelegt hätten, ist ohne Bedeutung. Die Kenntnis des [X.]n von der Rechtswidrigkeit des Angebots von [X.] ergibt sich schon aus dem Artikel vom 19. Januar 2005, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Auch unter Berücksichtigung dieser Kenntnis überwiegt der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des [X.]n, wie dargelegt, die urheberrechtlich geschützten Interessen der [X.]. Es ist daher unerheblich, dass die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 nach dem Zugang der Abmahnungen vom 20. und 28. Januar 2005 veröffentlicht worden sind.

2. Da die beanstandeten Beiträge des [X.]n einschließlich der dort gesetzten [X.]s dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit unterfallen, stehen den [X.] die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon aus diesem Grund auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Die Frage, ob diese Grundsätze bei Verstößen gegen § 95a [X.] überhaupt zur Anwendung gelangen, kann daher offenbleiben.

3. Einer Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] zur Auslegung der durch den Streitfall aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts bedarf es nicht. Die anzuwendenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung der [X.] Gerichte geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - [X.]). Insbesondere ist eine solche Klärung durch die Rechtsprechung des [X.] zum Schutz der Menschenrechte erfolgt. Die Bestimmungen der Konvention sind nach Art. 6 Abs. 3 [X.] als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts, so dass die Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung dieser Grundrechte des Unionsrechts zu beachten ist. Wegen der Anwendung der durch die [X.] geklärten Grundsätze auf den Einzelfall ist eine Vorlage gleichfalls nicht geboten.

III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage auf die Berufung des [X.]n unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                    Pokrant                                    Schaffert

                         Bergmann                                    [X.]

Meta

I ZR 191/08

14.10.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 23. Oktober 2008, Az: 29 U 5696/07, Urteil

Art 11 EUGrdRCh, Art 6 EGRL 29/2001, § 95a Abs 3 UrhG, § 823 Abs 2 BGB, Art 5 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08 (REWIS RS 2010, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2394


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1248/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1248/11, 15.12.2011.


Az. I ZR 191/08

Bundesgerichtshof, I ZR 191/08, 14.10.2010.


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