Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. 4 AZR 527/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 8952

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Gegenstand

Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines tariflichen Bewertungsverfahrens nach ERTV DT AG - Zulässigkeit einer Stufenklage


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2010 - 9 [X.]/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag zu 4) als unzulässig abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf eine [X.]gutschrift auf einem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, die Durchführung eines tariflichen Beschwerdeverfahrens zur Bewertung seiner Tätigkeit und die Verpflichtung der [X.] zur Zahlung einer sich hieraus eventuell ergebenden Differenzvergütung.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigt. In dem maßgebenden Arbeitsvertrag vom 30. September 1993 heißt es unter Nr. 2 [X.].:

        

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Angestellten der [X.] ([X.])’ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der [X.] im Beitrittsgebiet

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Arbeiter der [X.] ([X.])’ und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der [X.] im Beitrittsgebiet

        

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

3

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der [X.] durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die [X.] (nachfolgend [X.]). Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 auf die [X.] übergeleitet.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die [X.]. die zuvor zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der [X.] in Ost und [X.] für den Bereich der [X.] abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der [X.] geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „[X.] - [X.]“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das [X.]. Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] wurden in dieser [X.] übereinstimmend die jeweiligen für ihn als Arbeiter einschlägigen Tarifverträge der [X.] Telekom und später die der [X.] angewendet.

5

Mit Schreiben vom 6. November 2007 wurde dem Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin, der [X.], mitgeteilt, dass er „versetzt“ und „mit Wirkung vom 22.06.2007 … als Sachbearbeiter Abnahme mit der [X.]. in der Aufgabengruppe“ beschäftigt werde. Die Arbeitgeberin habe die Funktion bis zur Entscheidung der paritätischen Bewertungskommission mit der [X.] (ERTV [X.]) vorbewertet.

6

Mit einem an die [X.] gerichteten Schreiben vom 21. November 2008 widersprach der Kläger dieser vorläufigen Eingruppierung. Er sei seit Gründung des [X.], Q[X.]lität und Abnahme ([X.]) als Sachbearbeiter Abnahme eingestuft worden, ohne dass eine endgültige Eingruppierung durch den Arbeitgeber stattgefunden habe. Es habe sich gezeigt, dass die Tätigkeit eine der [X.] 7 ERTV [X.] sei, weshalb er um eine Korrektur der vorläufigen Eingruppierung bitte.

7

Am 25. November 2008 kam es zu einer „Tarifeinigung“ zwischen der [X.] [X.] einerseits sowie der [X.] und der [X.] andererseits zur Überführung der Technikzentren von der [X.] auf die Beklagte. Die Tarifeinigung lautet [X.]. wie folgt:

        

„Tarifeinigung

        

zur Überführung der [X.]

        

([X.], [X.] Technik Planung, [X.] Technik Einführung und [X.] Technik Q[X.]lität und Abnahme)

        

…       

        

Die [X.] und die [X.] einerseits und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft [X.] andererseits vereinbaren - vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien - folgende tarifvertragliche Regelungen:

        

Abschnitt 1

        

Für die von der [X.] auf die [X.] übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der [X.] GmbH Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde.

                 
        

Abschnitt 2

        

Für die übergehenden Arbeitnehmer wird ein Tarifvertrag Sonderregelungen (im Folgenden: [X.] II) abgeschlossen, der sich an dem bei der [X.] GmbH bereits bestehenden TV SR vom 25. Juni 2007 (im Folgenden: [X.]) orientiert und folgende Regelungen enthält:

        

…       

        

-       

Geltungsbereich

                 

Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der [X.] GmbH ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmer, die

                 

(a)     

am 30. November 2008 bei der [X.] ([X.]) in einem Arbeitsverhältnis standen und

                 

(b)     

ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund von Maßnahmen zur Überführung der [X.] der [X.] in der [X.] vom Geltungsbereich des § 1 [X.] erfasst werden,

                 

…       

        

-       

Regelungen zur Eingruppierung entsprechend § 11 TV SR.

                 

Abweichend von § 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 3 hat der Betriebsrat ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der Bewertung. Die Beanstandung muss bis zum 31. März 2009 erfolgen. Die Beanstandungen werden nach den [X.]en der [X.] abgewickelt. Eventuelle Verfahren sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 durchzuführen.

                 

Abweichend von § 11 Absatz 2 werden laufende Beanstandungen nach der [X.] der [X.] durchgeführt. Stichtag für diese Übergangsregelung ist der 19. November 2008.

        

…“    

        

8

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 wurde [X.]. das [X.], in dem der Kläger tätig ist und welches in der Einleitung der Tarifeinigung genannt wird, von der [X.], einer Tochtergesellschaft der [X.], im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Die Beklagte wendete in der Folgezeit auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger die von ihr mit der [X.] [X.] bereits vor dem Betriebsübergang geschlossenen Haustarifverträge in der Fassung an, die sich aus der Tarifeinigung vom 25. November 2008 ergibt, darunter den Manteltarifvertrag [X.] GmbH ([X.] [X.]), der nach § 11 eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorsieht, während in § 11 [X.] [X.] eine von 34 Stunden geregelt ist, und den Entgeltrahmentarifvertrag [X.] GmbH (ERTV [X.]). Mit Schreiben vom 8. Jan[X.]r 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des [X.] auf Überprüfung der Eingruppierung als verfristet ab.

9

Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für die Revision von Bedeutung - eine [X.]gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto sowie die Verpflichtung der [X.], seine Beschwerde zur Eingruppierung einer tariflichen Bewertungskommission nach § 5 ERTV [X.], hilfsweise nach § 6 ERTV [X.] vorzulegen. Weiterhin will er - in Bezug auf den Antrag, seine Beschwerde der Bewertungskommission vorzulegen - im Wege der Stufenklage festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus einer Eingruppierungsentscheidung der [X.] ergebende Entgeltdifferenz zu der [X.] 5 ERTV [X.] zu zahlen.

Im Verlauf des Rechtsstreits beanstandete der bei der [X.] gebildete Betriebsrat mit Schreiben vom 30. März 2009 die vorgenommene tarifliche Bewertung. Eine dezentrale Bewertungskommission entschied am 21. Jan[X.]r 2010, dass der Personalposten des [X.] mit der [X.] 5 zutreffend bewertet worden sei. Mit Wirkung zum 1. März 2010 vereinbarten die Parteien am 4. März 2010 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 30. September 1993, wonach [X.]. die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge anzuwenden sind und die Tätigkeit des [X.] entsprechend den tariflichen Regelungen nach der [X.] zu vergüten ist.

Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel seien für ihn jedenfalls für die [X.] bis zum 28. Febr[X.]r 2010 die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 30. November 2008 anzuwenden gewesen. Bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel handele es sich um eine kleine dynamische Bezugnahme, aufgrund derer das Tarifwerk der [X.] und später dasjenige der [X.] anzuwenden sei. Bei der Tarifeinigung vom 25. November 2008 handele es sich nicht um einen Tarifvertrag. Zudem fehle es an der im Einleitungssatz der Vereinbarung vorgesehenen Zustimmung der Gremien. Seine Arbeitszeit, soweit sie täglich 6,8 Stunden überschreite, müsse auf seinem bei der [X.] geführten Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Buchst. a, § 4 Abs. 2 des [X.] der [X.] (TV Azk [X.]). Seine wöchentliche Arbeitszeit betrage danach 34 Stunden und ein Fünftel dementsprechend 6,8 Stunden. Nach dem Arbeitszeitkonto betrage die tägliche Sollarbeitszeit 7,6 Stunden. Der Kläger könne daher für jeden Arbeitstag eine [X.]gutschrift verlangen.

Der Verpflichtung der [X.], seine Beschwerde der Bewertungskommission vorzulegen, ergebe sich aus § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte hafte als Betriebserwerberin für die Verpflichtungen ihrer Rechtsvorgängerin. Auch könne der Kläger jedenfalls hilfsweise eine Korrektur der Eingruppierung nach § 6 ERTV [X.] verlangen. Der Antrag zu 4) werde im Sinne einer Stufenklage mit den beiden Anträgen zu 2) und 3) gestellt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Kläger das Verfahren der dezentralen paritätischen [X.] nicht beeinflussen könne; andererseits müsse er zur Wahrung seiner sich aus einer möglicherweise fehlerhaften Eingruppierung ergebenden Gehaltsdifferenzen diese geltend machen, die er derzeit nicht beziffern könne.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verpflichten, die 6,8 Stunden täglich überschreitende Arbeitszeit des Klägers dessen Arbeitszeitkonto für die [X.] vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Febr[X.]r 2010 mit insgesamt 181 Stunden gutzuschreiben,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Klägers zur Eingruppierung vom 21. November 2008 (Anlage [X.]) einer dezentralen paritätischen [X.] nach § 5 ERTV [X.], Stand 30. November 2008, vorzulegen,

        

hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung zu 2),

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Klägers zur Eingruppierung vom 21. November 2008 einer dezentralen paritätischen [X.] nach § 6 ERTV [X.], Stand 30. November 2008, vorzulegen,

        

4.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus einer Eingruppierungsentscheidung der dezentralen paritätischen [X.] ergebende monatliche Bruttoentgeltdifferenz zu der [X.] 5 des ERTV [X.] seit dem 1. Juni 2008 bis zum 28. Febr[X.]r 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils seit dem 16. eines Monats, beginnend mit dem 16. Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie und die [X.] hätten vor dem Betriebsübergang mit der [X.] [X.] eine neue spartenbezogene Tarifregelung für den zu überführenden Bereich getroffen, die das sonstige Tarifrecht der [X.] bereits bei der [X.] mit Wirkung vom 25. November 2008 abgelöst habe. Der Einspruch nach § 5 ERTV [X.] sei nicht fristgemäß geltend gemacht worden und zudem nach § 31 [X.] [X.] verfallen. Darüber hinaus erfasse bereits die im [X.] vereinbarte arbeitsvertragliche Verweisung die von der [X.] vereinbarten Tarifverträge.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen und die Revision „hinsichtlich der Frage“ zugelassen, „ob der Tarifvertrag der [X.] auf das Arbeitsverhältnis des [X.] aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel Anwendung findet“. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. In der Revisionsinstanz hat er seinen Antrag zu 1) dahingehend konkretisiert, dass die [X.]gutschrift in der Spalte „[X.] gesamt“ seines [X.] erfolgen soll. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Die Revision des [X.] ist uneingeschränkt statthaft. Der Senat geht davon aus, dass die Erweiterung im Tenor der Revisionszulassung des Berufungsurteils nur als deren Erläuterung zu verstehen ist. Sollte mit ihm eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die dort genannte Rechtsfrage beabsichtigt gewesen sein, wäre sie unbeachtlich. Eine beschränkte Zulassung der Revision ist nur möglich, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.] bezieht; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision (st. Rspr., etwa [X.] 26. März 1986 - 7 [X.] 585/84 - zu I der Gründe [X.], [X.]E 51, 314; 6. November 2008 - 2 [X.] 935/07 - Rn. 21 f., [X.]E 128, 256).

II. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann weder eine Gutschrift von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen, noch ist die [X.] verpflichtet, seine Beschwerde vom 21. November 2008 einer tariflichen Bewertungskommission nach § 5 ERTV [X.] oder § 6 ERTV [X.] vorzulegen. Die Stufenklage - Antrag zu 4) - ist bereits unzulässig.

1. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

a) Der Antrag zu 1) ist zulässig. Eine Leistungsklage, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. [X.] 23. Januar 2008 - 5 [X.] 1036/06 - Rn. 9, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 42 = [X.] § 4 Luftfahrt Nr. 16; 14. August 2002 - 5 [X.] 417/01 - [X.] EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4) und die vom Kläger geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend (anders als in dem Verfahren [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] 501/09 - Rn. 72) erfüllt. Der Kläger, der Ausdrucke der monatlichen Entwicklung seines [X.] bereits in den Tatsacheninstanzen vorgelegt hat, möchte, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, das er in der Revision nochmals ausdrücklich klargestellt hat, in der Spalte „[X.] gesamt“ des [X.] die von ihm bezifferten Stunden als Guthaben verbucht wissen (vgl. auch [X.] 10. November 2010 - 5 [X.] 766/09 - Rn. 11 [X.], [X.] § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 13. März 2002 - 5 [X.] 43/01 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22 ).

b) Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010 über eine Arbeitszeit von 34 Stunden in der Woche gemäß § 11 [X.] hinaus geleistete Arbeitszeit als Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto in der Spalte „[X.] gesamt“ verbucht wird. Dafür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Tarifverträge der [X.] und dabei namentlich § 11 Abs. 1 [X.], der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden vorsieht, auch noch im Streitzeitraum auf das Arbeitsverhältnis anwendbar war. Ebenso muss der Senat nicht darüber befinden, ob der am 25. November 2008 getroffenen „Tarifeinigung“ die Entscheidung des [X.] vom 6. September 2011 zur Richtlinie 2001/23/[X.] (- [X.]/10 - [ [X.] ] Rn. 76, [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 9 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 7 ) entgegensteht. Selbst wenn der Kläger nur zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden nach dem [X.] verpflichtet gewesen wäre, kann er die von ihm begehrte Gutschrift auf das von der [X.]n für ihn geführte Arbeitszeitkonto nicht beanspruchen.

aa) Nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem TV Azk [X.] hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des [X.], da dieses den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit nur in anderer Form seinen Vergütungsanspruch aus ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] 424/09 - Rn. 54, [X.] § 3 Verbandsaustritt Nr. 5; 28. Juli 2010 - 5 [X.] 521/09 - Rn. 13, [X.]E 135, 197). Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt damit voraus, dass die [X.] nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines [X.] auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen.

bb) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Der Kläger übersieht, dass die [X.] das für ihn im Streitzeitraum bestehende Arbeitszeitkonto nach den Arbeitszeitbestimmungen des von ihr geschlossenen [X.] und den Regelungen des Tarifvertrages für Arbeitszeit- und Langzeitkonten [X.] GmbH (T V Azk DT NP) geführt hat, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vorsieht. Nach diesen Bestimmungen wird das Arbeitszeitkonto des [X.] nach wie vor geführt. Sie sind nach der zum 1. März 2010 erfolgten Vertragsänderung auch die maßgebenden Bestimmungen. Nur die Überschreitungen der nach § 4 Abs. 2 [X.] geltenden täglichen Arbeitszeit, die sich nach § 11 Abs. 1 [X.] bestimmt und von der [X.]n mit 7 Stunden 36 Minuten zutreffend als Sollzeit in das Arbeitszeitkonto des [X.] als Maßstab aufgenommen wurde, können als Mehrleistungen in ein nach diesen Bestimmungen geführtes Arbeitszeitkonto verbucht werden, nicht aber bereits [X.]en, die nach einem anderen Tarifvertrag eine Überschreitung der Sollzeiten bedeuten würden. Daher kann die tatsächlich zugrunde gelegte tägliche Sollarbeitszeit „7.36“ nicht - unter Weitergeltung der Regelung im Übrigen - für den Kläger einfach in die Zahl „6.48“ (6 Stunden 48 Minuten) geändert werden.

Die [X.] hat den Kläger auch nach der von ihm vorgelegten Vergütungsmitteilung für den Monat Dezember 2008 entsprechend den Bestimmungen des [X.] und des [X.] vergütet. Hiermit sind die Stunden, die laut Klageantrag auf dem Arbeitszeitkonto des [X.] als Guthaben verbucht werden sollen, enthalten und von der [X.]n damit laufend vergütet worden. Ob die dafür geleistete Vergütung den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der [X.]n entsprach oder ob sie - weil die regelmäßige Arbeitszeit sich nach § 11 Abs. 1 [X.] richtete - zu niedrig vergütet worden sind, ist im Hinblick auf das Arbeitszeitkonto nicht von Bedeutung. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden begründet keinen Anspruch, diese Stunden auf einem nach anderen Bestimmungen geführten Arbeitszeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern lediglich auf die Zahlung der Vergütungsdifferenz (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] 424/09 - Rn. 55, [X.] § 3 Verbandsaustritt Nr. 5; 10. November 2010 - 5 [X.] 766/09 - Rn. 17, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3).

2. Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.

a) Der Antrag ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, nicht nur darauf gerichtet, der dezentralen paritätischen [X.] iSd. § 5 ERTV [X.] die Erklärung des [X.] unter dem Datum des 21. November 2008 zu übermitteln, sondern - weitergehend - das Bewertungsverfahren auch vor dieser [X.] durchzuführen. Aus dem gesamten Vorbringen des [X.] ergibt sich, dass er die Weiterführung des mit dem vorläufigen Bewertungsvorschlag aus dem Jahre 2007 eingeleiteten Bewertungsverfahrens begehrt. Hierfür spricht auch seine Begründung zu der von ihm erhobenen „Stufenklage“, dem Antrag zu 4).

b) Der Kläger kann von der [X.]n nicht die Durchführung eines Bewertungsverfahrens nach § 5 ERTV [X.] verlangen, weil es sich um eine Betriebsnorm handelt, die in keinem Falle unmittelbar auf das mit der [X.]n bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und aus der der Kläger keinen individual-rechtlichen Anspruch ableiten kann.

aa) Dabei kann es auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die [X.] bis zum 28. Februar 2010 die Bestimmungen der Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 30. November 2008 anzuwenden sind oder der Klageantrag zu 2) schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger einen etwaigen Anspruch auf Weiterleitung seiner Beschwerde nicht binnen zwei Wochen nach Mitteilung des vorläufigen Bewertungsvorschlags geltend gemacht hat. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 6. September 2011 zur Richtlinie 2001/23/[X.] (- [X.]/10 - [[X.]] Rn. 76, [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 9 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 7) einer „Tarifeinigung“ entgegensteht, wie sie ua. von der [X.]n am 25. November 2008 vereinbart wurde.

bb) Die maßgebenden Bestimmungen des ERTV [X.] zum Bewertungsverfahren lauten ua.:

        

„Abschnitt II Bewertungsverfahren

        

§ 4     

Bewertungskommission

        

(1)     

Die Bewertung einer Tätigkeit erfolgt unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und [X.]e durch eine Bewertungskommission. Das Ergebnis ist die Zuordnung der Tätigkeit zu einer [X.].

        

(2)     

Es werden sechs dezentrale Bewertungskommissionen sowie eine bundesweite zentrale Bewertungskommission eingerichtet. Die Bewertungskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

                 

…       

        

(3)     

Die Bewertungskommissionen sind paritätisch besetzt. Die Mitglieder werden durch die jeweilige Tarifvertragspartei benannt. Die dezentralen Bewertungskommissionen sind mit jeweils drei Mitgliedern besetzt; die zentrale Bewertungskommission ist mit jeweils vier Mitgliedern besetzt. Jede Seite benennt eine gleiche Anzahl von Stellvertretern.

        

(4)     

In den Bewertungskommissionen besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Entscheidungsfindung erfolgt nach Maßgabe des § 5.

        

…       

        
        

§ 5     

Bewertungsverfahren

        

(1)     

Der Arbeitgeber erstellt einen Bewertungsvorschlag, indem er die Tätigkeit unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und [X.]e einer [X.] zuordnet.

        

(2)     

Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat den Bewertungsvorschlag mit. Der Betriebsrat und/oder der Arbeitnehmer können binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Bewertungsvorschlags geltend machen, dass

                 

-       

die Tätigkeit einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. [X.] zuzuordnen ist

                 

oder   

                 

-       

der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit ausübt, die einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. [X.] zuzuordnen ist.

                 

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist leitet der Arbeitgeber den Bewertungsvorschlag einschließlich einer etwaigen schriftlichen Stellungnahme bzw. Erklärung des Arbeitnehmers bzw. Betriebsrats der dezentralen Bewertungskommission zu.

                 

...     

        
        

(3)     

Die dezentrale Bewertungskommission entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Zuleitung über den Bewertungsvorschlag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt eine Entscheidung nicht zustande, gilt folgendes:

                 

…       

        
        

(4)     

Die Entscheidung der Bewertungskommission ist schriftlich festzuhalten. Sie ist dem Arbeitgeber unverzüglich zuzuleiten. Die Entscheidung der Bewertungskommission ist für den Arbeitgeber bindend. Dieser leitet das Beteiligungsverfahren nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz ein.

        

(5)     

Bei Einsatz des Arbeitnehmers auf einem bisher bereits bewerteten Arbeitsplatz mit einer unverändert auszuübenden Gesamttätigkeit gilt die bestehende Bewertung. Einer Bewertung durch die paritätische [X.] bedarf es nicht. Es greift das Verfahren nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz; Absätze 1 bis 4 finden hierauf keine Anwendung. In allen anderen Fällen ist eine Bewertung gemäß der Absätze 1 bis 4 durchzuführen.

        

(6)     

Das Recht des Arbeitnehmers, gegen die Eingruppierung den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

        

(7)     

Bis zur Entscheidung durch die Bewertungskommission ist für das Entgelt des Arbeitnehmers vorläufig der [X.] maßgeblich.

        

(8)     

Ist die zu bewertende Tätigkeit auf der Grundlage des Bewertungsvorschlages des Arbeitgebers einer niedrigeren als der bisherigen [X.] des Arbeitnehmers zuzuordnen, erfolgt eine Entgeltreduzierung bis zur abschließenden Entscheidung der Bewertungskommission nicht.

        

(9)     

Die Entscheidung der Bewertungskommission ersetzt in den Fällen des Absatzes 7 und Absatzes 8 rückwirkend den [X.].

                          
        

§ 6     

Überprüfung der Eingruppierung

        

Der Arbeitnehmer kann mit der Begründung, seine bisher ausgeübte Tätigkeit habe sich nach seiner Eingruppierung in der Weise verändert, dass diese einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. [X.] zuzuordnen sei, eine Überprüfung seiner Eingruppierung durch die dezentrale Bewertungskommission verlangen. Gleiches gilt für den Betriebsrat auf Antrag des Arbeitnehmers. § 5 Absätze 3 und 4 sowie § 10 Absatz 5 finden entsprechende Anwendung.

        

…“    

[X.]) Bei dem Bewertungsverfahren nach §§ 4 bis 6 ERTV [X.] handelt es sich um eine Vereinbarung der Parteien des Haustarifvertrages über betriebliche und - soweit dem Betriebsrat Rechte eingeräumt werden - über betriebsverfassungsrechtliche Fragen iSd. § 3 Abs. 2 [X.].

(1) Bei dem tarifvertraglich vorgesehenen Bewertungsverfahren handelt es sich zunächst um eine tarifliche Regelung über betriebliche Fragen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 [X.].

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 [X.] Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem [X.] wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf [X.] unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 [X.] verwandten Begriff der „betrieblichen Fragen“. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebes und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der [X.] im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.]. [X.] regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (vgl. hierzu insgesamt [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] 159/09 - Rn. 24, 28 [X.], [X.] § 3 [X.] Nr. 7 = [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 6; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 37 [X.], [X.] [X.] 1972 § 99 Einstellung Nr. 62 = [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 5; 17. Juni 1997 - 1 [X.] - zu B 1 a der Gründe [X.], [X.]E 86, 126; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 316a f.; [X.] Die betrieblichen Normen nach dem [X.] vom [X.] 34 ff.). [X.] sollen als kollektive privatautonome Tarifregelungen die Organisationshoheit des einzelnen Arbeitgebers steuern (zu Öffnungszeiten vgl. [X.] 7. November 1995 - 3 [X.] 676/94 - zu [X.] der Gründe, [X.] § 3 [X.] Nr. 1 = [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 1) und gehen über die Inhaltsbestimmung des einzelnen Arbeitsverhältnisses hinaus. Ob Rechtsnormen eines Tarifvertrages betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] sind, kann nicht pauschal für alle Normen eines Tarifvertrages entsprechend seiner Zielsetzung beantwortet werden, sondern ist für jede Tarifnorm unter Berücksichtigung des für die Tarifauslegung maßgebenden tariflichen Gesamtzusammenhangs getrennt zu prüfen ([X.] 7. November 1995 - 3 [X.] 676/94 - zu II 1 a der Gründe, aaO).

(b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Bewertungsverfahren iSd. §§ 4, 5 ERTV [X.] um eine betriebliche Regelung iSd. § 3 Abs. 2 [X.].

(aa) Durch das tarifliche Bewertungsverfahren soll die in die Organisationshoheit des Arbeitgebers fallende Rechtsanwendung über die zutreffende Eingruppierung als gedanklicher Vorgang (vgl. nur [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 50 [X.], [X.]E 130, 286), auf dessen Grundlage das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 [X.] eingeleitet wird, durch eine von beiden Tarifvertragsparteien (§ 4 Abs. 3 ERTV [X.]) paritätisch besetzte [X.] überprüft und durch diese - gegebenenfalls unter Abänderung des Bewertungsvorschlags - abschließend entschieden werden (§ 5 Abs. 3, Abs. 4 ERTV [X.]). Damit wird die grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegende Aufgabe der Rechtsanwendung iSd. Ermittlung der zutreffenden [X.] für die Zuordnung der Tätigkeit zu einer [X.] (vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 ERTV [X.]) einer tarifvertraglich gebildeten [X.] überantwortet. Auf dieser Grundlage hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Die Entscheidung der Bewertungskommission ist (lediglich) für ihn - und vorbehaltlich des Ergebnisses des Eingruppierungsverfahrens nach § 99 [X.] - bindend (§ 5 Abs. 4 ERTV [X.]).

(bb) Diese Regelungen in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis Abs. 9 ERTV [X.] beziehen sich auf die Organisationshoheit des Arbeitgebers zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 [X.] (und nicht auf die [X.] als solche: dazu [X.] 18. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.], 392; 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 34, [X.]E 128, 265) und in diesem Zusammenhang auf die grundsätzlich zunächst ihm obliegende Rechtsanwendung hinsichtlich der Bewertung der auszuübenden Tätigkeit anhand der [X.]e der Vergütungsordnung (zur Reichweite [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann - wie § 5 Abs. 5 ERTV [X.] zeigt - wenn der betreffende Arbeitsplatz bei unverändert gebliebener auszuübender Gesamttätigkeit bisher noch nicht bewertet worden ist. Die Bewertung ist für den Arbeitgeber bindend und hiernach richtet sich - mindestens - ein dem Arbeitnehmer zu leistendes Entgelt (§ 5 Abs. 7 bis Abs. 9 ERTV [X.]). Nach dieser Maßgabe ist auch das Verfahren nach § 99 [X.] einzuleiten.

([X.]) Für eine notwendig einheitliche betriebliche Regelung spricht weiterhin der Umstand, dass die Regelungen nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer abstellen, sondern auf die Bewertung eines - bisher unbewerteten - Arbeitsplatzes mit einer bestimmten, dort auszuübenden Gesamttätigkeit. Da sich das Bewertungsverfahren auf die Anforderungen der Arbeitsplätze - genauer: der dort auszuübenden Tätigkeit - als solche bezieht, handelt es sich bei den sich dazu verhaltenden tariflichen Bestimmungen nach ihrem Geltungsanspruch um „[X.]“, um „Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen“, über die Bewertung von Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen (zu Besetzungsregelungen [X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 64, 368). Die Bewertung soll entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 ERTV [X.] für alle Arbeitnehmer des Betriebes unabhängig von ihrer Tarifbindung bewertet werden. Die Regelung soll bereits deshalb im Verhältnis zur Arbeitgeberin normativ gelten, weil diese tarifgebunden ist (vgl. auch [X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 5). Diesem Verständnis entspricht es, wenn in Fällen eines bewerteten Arbeitsplatzes das Bewertungsverfahren auch dann nicht erneut durchgeführt werden muss (§ 5 Abs. 5 ERTV [X.]), wenn einem anderen Arbeitnehmer die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz übertragen wird.

([X.]) Die Regelungen wenden sich nicht an die einzelnen Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber (vgl. auch [X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - zu B V 3 a der Gründe, [X.]E 64, 368 sowie 7. November 1995 - 3 [X.] 676/94 - zu II 1 b bb der Gründe, [X.] § 3 [X.] Nr. 1 = [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 1). Das Bewertungsverfahren wird unabhängig von einer Erklärung des einzelnen Arbeitnehmers oder einer sonstigen Beteiligungshandlung durch ihn eingeleitet und ist von der Bewertungskommission durchzuführen. Sein Recht, gerichtlich gegen die gefundene Eingruppierung vorzugehen, bleibt nach § 5 Abs. 6 ERTV [X.] ausdrücklich unberührt.

(ee) Soweit für den einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 ERTV [X.] eine Erklärung abzugeben, die zum Inhalt des Bewertungsverfahrens wird, führt dies nicht dazu, dass für das Bewertungsverfahren insgesamt von einer Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgegangen werden kann. Selbst wenn man bezogen auf § 5 Abs. 2 Satz 2 ERTV [X.] - auch - von einer Inhaltsnorm ausgehen würde (zum sog. Doppelcharakter von Tarifregelungen als Inhalts- und Betriebsnorm s. nur [X.]/[X.] § 1 Rn. 320; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 133; jew. [X.]), führt ein solches Beteiligungsrecht nicht dazu, dass es sich bei dem Bewertungsverfahren insgesamt um Inhaltsnormen handelt. Es fehlt, anders als dies etwa bei dem Überprüfungsverfahren nach § 6 ERTV [X.] der Fall sein mag, nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Tarifregelung an Anhaltspunkten, wonach der einzelne Arbeitnehmer dessen Durchführung verlangen können soll.

(2) Die tarifvertraglichen Bestimmungen über das Bewertungsverfahren enthalten auch tarifliche Regelungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen iSd. § 3 Abs. 2 [X.]. Der ERTV [X.] ergänzt auf die Betriebsverfassung bezogene Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 [X.] bei Eingruppierungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ERTV [X.] auf noch nicht bewerteten Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat kann seine Argumente gegen einen Bewertungsvorschlag bereits vor Einleitung eines Verfahrens nach § 99 [X.] und unabhängig von den dort genannten Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 99 Abs. 2 [X.] vorbringen, damit sie im Bewertungsverfahren von der Bewertungskommission berücksichtigt werden (vgl. zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] - Rn. 11; zur Zulässigkeit solcher Regelungen 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 111, 350).

(3) Aus dem Charakter der tariflichen Regelungen des Bewertungsverfahrens als betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen folgt zugleich, dass der Kläger schon nach den Regelungen des ERTV [X.] keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Durchführung des Bewertungsverfahrens hat. Die [X.] regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv (oben (1) (a)), begründen aber keine Individualansprüche ([X.]/[X.] § 1 Rn. 318; [X.] Anm. zu [X.] § 3 [X.] Nr. 7, unter 2; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 1 [X.] Rn. 45; [X.]/[X.] § 1 Rn. 105 f.). In der Folge besteht auch kein Anspruch gegenüber der [X.]n.

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Abschnitt 2 der Tarifeinigung vom 25. November 2008.

Der Kläger übersieht, dass sich dieser Teil der Tarifeinigung - wenn man entgegen seinem eigenen Vorbringen von einer wirksamen Vereinbarung ausgeht - auf die im Abschnitt 2 vereinbarten Änderungen des bei der [X.]n bereits geltenden Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen bei der [X.] vom 25. Juni 2007 ([X.]) bezieht, nicht aber die vormalige Regelung in § 5 ERTV [X.] rückwirkend abändert. Diese bleibt unverändert.

Nach der Tarifeinigung wird abweichend von § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.], der ein Bewertungs- und Beanstandungsverfahren für von der [X.] übergegangene Arbeitnehmer nicht vorsieht, für diejenigen Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der Tarifeinigung erfasst werden, ein solches als Bestandteil eines [X.] vorgesehen. Auf diese Regelung stützt sich der Kläger aber nicht, weil er der Auffassung ist, die Tarifeinigung sei für ihn aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung nicht anwendbar.

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des [X.] nicht auf der Grundlage des § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach ein Betriebserwerber für Verbindlichkeiten des Schuldners haftet. Es fehlt bereits an einer individualvertraglichen Verbindlichkeit der Betriebsveräußererin.

Darüber hinaus ist es nach dem ERTV [X.] schon nicht ersichtlich, dass die [X.] verpflichtet ist, ein Bewertungsverfahren nach § 5 ERTV [X.] auch noch dann durchzuführen, wenn der maßgebende Arbeitsplatz bei ihr infolge des Betriebsübergangs nicht mehr besteht.

3. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3), der ebenso wie der Antrag zu 2) auf Durchführung eines Bewertungsverfahrens gerichtet ist (oben 2 a) und zur Entscheidung durch den Senat anfällt, ist unbegründet.

Dabei kann es dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch nicht auch schon deshalb entfällt, weil der Kläger nach dem Inhalt seines Schreibens keine Überprüfung seiner Eingruppierung iSd. § 6 ERTV [X.] verlangt hat. Ein entsprechender Anspruch des [X.] scheidet in jedem Falle aus. Selbst wenn man bei der Regelung des § 6 ERTV [X.] von einer tariflichen Inhaltsnorm ausgeht - wofür vieles spricht -, die dem Kläger im Rahmen einer „Überprüfung der Eingruppierung“ einen Anspruch auf Durchführung eines Bewertungsverfahrens gewährt, und wenn die Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] zum [X.]punkt des Betriebsübergangs erfasste, ist der Anspruch jedenfalls entfallen.

a) Ein etwaiger Anspruch auf Überprüfung der Eingruppierung nach § 6 ERTV [X.] entfällt, wenn die Entscheidung der Bewertungskommission für das laufende Arbeitsverhältnis keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck sowie der Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens nach § 6 ERTV [X.].

Anders als beim Bewertungsverfahren nach § 5 ERTV [X.] kommt hier der Entscheidung der Bewertungskommission keine rückwirkende Bedeutung für den Entgeltanspruch des [X.] zu. Nur die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 ERTV [X.] sind entsprechend anwendbar, nicht aber § 5 Abs. 7 bis Abs. 9 ERTV [X.]. Das Verfahren nach § 6 ERTV [X.] dient danach, wie die entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 und Abs. 4 ERTV [X.] zeigt, der Überprüfung der Eingruppierung bei Veränderungen der Tätigkeit und der Vorbereitung eines erneuten Eingruppierungsverfahrens nach § 99 [X.].

b) Vorliegend ist der Kläger seit dem 1. März 2010 auf einer geänderten arbeitsvertraglicher Grundlage tätig. Danach sind die von der [X.]n geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar und nicht mehr - wie es der Kläger für die [X.] zuvor geltend macht - die der [X.]. Dies hat zur Folge, dass die Anwendbarkeit der maßgebenden Bewertungsgrundlage - hier der ERTV [X.] mit den einschlägigen Eingruppierungsmerkmalen - für den Arbeitsplatz des [X.] entfällt. Ein Eingruppierungsverfahren nach § 99 [X.] ist jedenfalls auf der Grundlage einer Entscheidung einer betrieblichen Bewertungskommission nach § 6 ERTV [X.] nicht mehr durchzuführen. Die fehlende Anwendbarkeit des § 5 Abs. 7 bis Abs. 9 ERTV [X.] im Falle des § 6 ERTV [X.] führt gleichzeitig dazu, dass allein der Klärung der zutreffenden Bewertung durch die [X.] für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum im Verhältnis zum Arbeitgeber keine unmittelbare rechtliche Bedeutung mehr zukommt. Die Bewertungskommission würde allein als „Gutachter“ tätig, wie eine in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit nach dem ERTV [X.] zu bewerten gewesen wäre. Weder dies noch die Vorbereitung oder die Prüfung der Erfolgsaussichten einer nachfolgenden Entgeltklage des [X.] für den [X.]raum vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010 ist aber unmittelbarer Zweck des Bewertungsverfahrens nach § 6 ERTV [X.].

4. Der Klageantrag zu 4), den der Kläger ausdrücklich als Teil einer Stufenklage zum Antrag zu 2), hilfsweise zum Antrag zu 3) erhoben hat, ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage nach § 254 ZPO liegen nicht vor.

a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Auskunft ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Auskunft der Bezifferung des [X.] dient. Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (vgl. nur [X.] 1. Dezember 2004 - 5 [X.] 664/03 - zu I 1 der Gründe [X.], [X.]E 113, 55).

b) Danach ist die Stufenklage im Streitfall unzulässig. Es fehlt sowohl an einem Auskunftsbegehren als auch an dem vorbereitenden Charakter des in der „ersten Stufe“ vom Kläger verfolgten Anspruchs. Der Kläger konnte etwaige Ansprüche auf ein Differenzentgelt für den streitgegenständlichen [X.]raum unmittelbar den tariflichen Regelungen entnehmen. Es handelt sich um anhand der Entgelttabellen leicht zu berechnende Ansprüche. Zudem bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch nicht einmal einer Bezifferung, weil der Kläger jedenfalls zum [X.]punkt der Anhängigkeit der Klage eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in Form der sog. Elementenfeststellungsklage - gerichtet auf die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm für richtig erachteten [X.] T 7 und der ihm geleisteten Vergütung nach der [X.] T 5 ERTV [X.] - hätte erheben können. Der Kläger bedarf daher nicht der Durchführung eines Bewertungsverfahrens nach §§ 5 oder 6 ERTV [X.] zum Zwecke der Bezifferung seiner etwaigen Zahlungsansprüche. Daran ändert auch ein etwaiger Anspruch auf Durchführung des Bewertungsverfahrens, der sich aus dem Tarifvertrag ergeben kann, nichts. Er erweitert nicht den Rahmen für die Zulässigkeit einer Stufenklage (s. auch [X.] 12. Juli 2006 - 5 [X.] 646/05 - zu I der Gründe, [X.]E 119, 62).

c) Soweit der Kläger anführt, die Stufenklage sei zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erforderlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zur Wahrung der zweistufigen Ausschlussfrist ist eine Elementenfeststellungsklage schon deshalb erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die Bewertungskommission nicht diejenige [X.] für zutreffend erachtet, die der Arbeitnehmer für maßgebend hält, sondern im Verfahren nach § 5 ERTV [X.] den [X.] oder in demjenigen nach § 6 ERTV [X.] die bisherige [X.] als zutreffend ansieht. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass sich nach Durchführung des Verfahrens nach § 99 [X.] ein anderes Bewertungsergebnis ergibt, als dasjenige, welches der Kläger für richtig hält.

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wird damit nicht beeinträchtigt. Es wird dem Kläger, auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Rechtsverfolgung der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (dazu [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 ff., EzA [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 197).

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    [X.]    

        

        

Meta

4 AZR 527/10

22.02.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Potsdam, 18. September 2009, Az: 9 Ca 466/09, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 3 Abs 2 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 254 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, Az. 4 AZR 527/10 (REWIS RS 2012, 8952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8952

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