Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2012, Az. 4 AZR 658/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 5433

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Gegenstand

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Vertragsänderung - Tarifwechselklausel


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2010 - 9 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2

Der Kläger ist seit 1974 bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit der [X.] vom 23. Dezember 1974 heißt es [X.].:

        

„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der [X.] gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

3

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der [X.] durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die [X.] (nachfolgend [X.]). Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 auf die [X.] übergeleitet.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die [X.]. die zuvor zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der [X.] in Ost und [X.] für den Bereich der [X.] abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der [X.] geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „[X.] - [X.]“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das [X.]. Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] wurden in dieser [X.] übereinstimmend die jeweiligen für ihn einschlägigen Tarifverträge der [X.] Telekom und später die der [X.] angewandt.

5

Unter dem Datum des 12. April 2002 schloss der Kläger mit der [X.] einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages“, in dem es [X.]. heißt:

        

„Der am 23.12.1974 geschlossene Arbeitsvertrag in der Fassung vom 24.01.2000 wird wie folgt geändert:

        

Der Arbeitnehmer wird ab 01.07.2001 in die [X.] mit der Gruppenstufe 3 eingruppiert.

        

Es finden die gültigen Tarifverträge Anwendung.

        

Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2001 in [X.].“

6

Am 25. November 2008 einigten sich die [X.] und die [X.] sowie die Beklagte, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der [X.], über Regelungen zur Überführung der Technikzentren von der [X.] auf die Beklagte. Die Einigung hat [X.]. folgenden Wortlaut:

        

„Tarifeinigung

        

zur Überführung der [X.]

        

([X.], [X.] Technik Planung, [X.] Technik Einführung und [X.] Technik Q[X.]lität und Abnahme)

        

…       

        

Die [X.] und die [X.] einerseits und die [X.] andererseits vereinbaren - vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien - folgende tarifvertragliche Regelungen:

        

Abschnitt 1

        

Für die von der [X.] auf die [X.] übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der [X.] GmbH Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde.

                 
        

Abschnitt 2

        

Für die übergehenden Arbeitnehmer wird ein Tarifvertrag Sonderregelungen (im Folgenden: [X.] II) abgeschlossen, der sich an dem bei der [X.] GmbH bereits bestehenden TV SR vom 25. Juni 2007 (im Folgenden: [X.]) orientiert und folgende Regelungen enthält:

        

…       

        

-       

Geltungsbereich

                 

Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der [X.] GmbH ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmer, die

                 

(a)     

am 30. November 2008 bei der [X.] ([X.]) in einem Arbeitsverhältnis standen und

                 

(b)     

ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund von Maßnahmen zur Überführung der [X.] der [X.] in der [X.] vom Geltungsbereich des § 1 [X.] erfasst werden,

                 

…       

        

-       

Der [X.] II tritt zum 1. Dezember 2008 in [X.].

                 
        

Abschnitt 3

        

Bezogen auf die übergehenden Arbeitnehmer bzw. die übergehenden Betriebe werden folgende Regelungen vereinbart:

        

…“    

        

7

Das in der Einleitung zur „Tarifeinigung“ aufgeführte [X.], in dem der Kläger bislang tätig war, wurde von der [X.] im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 übernommen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht. In der Folgezeit wandte die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von ihr mit der [X.] bereits vor dem Betriebsübergang geschlossenen Haustarifverträge, darunter den Manteltarifvertrag [X.] GmbH ([X.] [X.]) und den Entgeltrahmentarifvertrag [X.] GmbH (ERTV [X.]), an.

8

Mit seiner Klage begehrt der nicht tarifgebundene Kläger die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der [X.] mit dem Regelungsstand vom 30. November 2008 anzuwenden sind. Eine Tarifwechselklausel sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden, die Bezugnahmeklausel erfasse die „Tarifeinigung“ vom November 2008 deshalb nicht. Diese sei auch erst nach dem Betriebsübergang wirksam geworden.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der [X.] ([X.] 30. November 2008) Anwendung finden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Unterzeichnung der „Tarifeinigung“ sei vor dem Betriebsübergang mit der [X.] ein neuer spartenbezogener Tarifvertrag für den zu überführenden Bereich wirksam zustande gekommen. Dieser habe das bisher anzuwendende Tarifrecht noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] abgelöst. Zudem erfasse die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 12. April 2002 die von ihr vereinbarten Tarifverträge.

Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Für eine Anwendung der Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] 30. November 2008 gibt es keine Rechtsgrundlage.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die [X.] festgestellt wissen will. Das ergibt sich eindeutig aus seinem Vorbringen. Er hat sich stets dagegen gewandt, dass mit dem 1. Dezember 2008 die mit der [X.] geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Er hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt.

2. Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor (vgl. ausf. [X.]. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 15 f. mwN).

II. Die Revision ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision finden die Tarifverträge der [X.] kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dies hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt. Entgegen dessen Auffassung kommt es zwar für die rechtliche Beurteilung nicht auf die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1974, sondern auf die des Änderungsvertrages vom 12. April 2002 an. Nach dessen Bezugnahmeklausel finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch nicht die Tarifverträge der [X.], sondern die derzeit von der [X.] geschlossenen Tarifverträge Anwendung.

1. Es kann dahingestellt bleiben, welche tariflichen Regelungen aufgrund der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1974 anwendbar wären. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der [X.] haben die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages von Dezember 1974 spätestens mit dem Änderungsvertrag vom 12. April 2002 abgelöst und durch eine andere ersetzt. Die nunmehr vertraglich geltende Bezugnahmeklausel verweist nicht auf bestimmte Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers und damit auch nicht allein auf die Tarifverträge der früheren Arbeitgeberin, der [X.].

a) Welche Abrede mit einer Vertragsänderung gewollt ist, ist nach den §§ 133, 157 BGB (näher dazu, auch unter Berücksichtigung vorformulierter Arbeitsbedingungen, [X.]. [X.] 22. Febr[X.]r 2012 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.], 438) anhand der konkreten Änderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (dazu [X.]. [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.] 2011, 2783). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Änderungsvertrag vom 12. April 2002 um einen Formularvertrag oder um eine „atypische“ Erklärung handelt. Selbst wenn eine individuelle vertragliche Abrede vorliegen sollte, deren Auslegung vorrangig Sache der Tatsachengerichte und in der Revision nur noch in Grenzen nachprüfbar wäre (zu den Maßgaben vgl. zB [X.] 20. Febr[X.]r 2008 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 126, 75), wäre der Senat an einer Auslegung der Erklärung nicht gehindert. Das Berufungsgericht hat nämlich den vom Kläger selbst bereits mit der Klageschrift vorgelegten Änderungsvertrag vom 12. April 2002, auf den sich die [X.] in der Vorinstanz auch ausdrücklich bezogen hat, überhaupt nicht ausgelegt. Da eine Auslegung dieses Vertrages nicht mehr von der Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalls abhängt, konnte der Senat - nach erfolgtem rechtlichen Hinweis im Vorfeld der mündlichen Verhandlung - ihn selbst auslegen (vgl. auch [X.] 27. Oktober 2004 - 10 [X.] - mwN, [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28).

b) Die gebotene Vertragsauslegung ergibt, dass entsprechend dem am 12. April 2002 vereinbarten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2001 nicht die Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten sollen, sondern die „gültigen“ Tarifverträge, dh. diejenigen, an die der - jeweilige - Arbeitgeber des [X.] gebunden ist.

aa) Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. April 2002 war diese auf eine „Änderung des Arbeitsvertrages“ (so in ihrer Überschrift) von 1974, und zwar auf eine Änderung des „am 23.12.1974 geschlossene[n] Arbeitsvertrag[es] in der Fassung vom 24.01.2000“ gerichtet. Die Vertragsänderung bezieht sich damit ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag von 1974, in dem die vom Kläger in Anspruch genommene Bezugnahmeklausel enthalten ist.

bb) Der geänderten Bezugnahmeklausel, die als eine von nur zwei Regelungen im ersichtlich nicht vorgedruckten Formular enthalten ist, kommt dadurch offensichtlich ein besonderer Stellenwert zu.

cc) Die im Änderungsvertrag vom 12. April 2002 enthaltene Bezugnahmeklausel verweist weder auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag oder auf Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers, noch benennt sie eine Branche, Fläche oder Region (vgl. zu einer - teilweise - ähnlichen Klausel [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 45, [X.] 2012, 923). Es sollen vielmehr die für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Anwendung finden, also diejenigen, an die der Arbeitgeber gebunden ist (vgl. ähnlich zu einer sog. [X.] [X.] 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - [X.]E 103, 141).

dd) Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Bezugnahmeklausel nicht dahin verstanden werden, lediglich „die gültigen Tarifverträge der Arbeitgeberin, der [X.]“ anzuwenden. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben sich für diese Auffassung hinreichende Anhaltspunkte. Ein bestimmter Arbeitgeber ist nicht genannt. Er kann auch nicht in die Bezugnahmeklausel „hineingelesen“ werden, indem der Name des vertragschließenden ehemaligen Arbeitgebers als Klauselbestandteil „mitgedacht“ wird.

2. Mit diesem vertraglichen Inhalt ist das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen. An dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung hat sich durch den Betriebsübergang nichts geändert.

Die [X.] ist am 1. Dezember 2008 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, so wie sie mit dem bisherigen Arbeitgeber [X.] bestanden, eingetreten. Zu dieser [X.] gehört auch die im Jahre 2002 vereinbarte Bezugnahmeklausel. Auch sie ist nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert auf die [X.] als Betriebserwerber übergegangen. Der Erwerber steht hinsichtlich der Vertragsklauseln so, als hätte er sie selbst vereinbart (st. Rspr., [X.]. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 16, [X.]E 132, 169; 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 136, 184).

3. Aufgrund der geltenden vertraglichen Bezugnahmeklausel finden die „gültigen“ Tarifverträge der Arbeitgeberin, also der [X.], Anwendung. Diese ist an die im Antrag des [X.] aufgeführten Tarifverträge der [X.] nicht gebunden.

III. [X.] folgt aus § 97 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Dierßen    

        

    Fritz    

        

        

Meta

4 AZR 658/10

20.06.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 20. Oktober 2009, Az: 6 Ca 473/09, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2012, Az. 4 AZR 658/10 (REWIS RS 2012, 5433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5433


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 658/10

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 658/10, 20.06.2012.


Az. 6 Ca 473/09

Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 473/09, 20.10.2009.


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10 Sa 852/12

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