Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, Az. 4 AZR 501/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 5075

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Gegenstand

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG auf die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Zulässigkeit einer Feststellungsklage - hinreichende Bestimmtheit eines Leistungsantrags auf Zeitgutschrift


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 - 6 [X.]/08 - wird hinsichtlich des Antrags zu 3) einschließlich der beiden Hilfsanträge mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag zu 3) auch hinsichtlich des zweiten, höchst hilfsweise gestellten Antrags als unzulässig abgewiesen wird.

2. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 - 6 [X.]/08 - im Übrigen aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2008 - 2 Ca 1332/08 - wird insoweit zurückgewiesen, als das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1) stattgegeben hat und der Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag bei der [X.] ([X.]), der Entgeltrahmentarifvertrag bei der [X.] ([X.]), der Entgelttarifvertrag bei der [X.] ([X.]), der Tarifvertrag über Sonderregelungen bei der [X.] ([X.]) und der Tarifvertrag über eine pauschalierte Außendienstentschädigung bei der [X.] ([X.]) jeweils in der am 24. Juni 2007 geltenden Fassung Anwendung finden.

3. Hinsichtlich des Antrags zu 2) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Kläger begehrt darüber hinaus auf der Grundlage des nach seiner Auffassung anwendbaren Tarifrechts eine [X.]gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto. Schließlich ist zwischen den Parteien umstritten, ob ein Unterrichtungsschreiben der [X.] im Rahmen eines Betriebsübergangs den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Kläger noch zur Ausübung eines Widerspruchsrechts berechtigt ist.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger ist seit dem 29. Juli 1977, zuletzt als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker bei der [X.] und ihrer [X.] beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29. Juli 1977, der seinerzeit mit der [X.] geschlossen wurde, ist [X.]. bestimmt:

        

„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der [X.] gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

3

Bereits im Jahr 1990 entstanden im Zuge der sog. Postreform I aus der [X.] die einzelnen Geschäftsbereiche - sog. öffentliche Unternehmen - Postdienst, [X.] und Fernmeldedienst, die nach wie vor (Teil-)Sondervermögen des [X.] bildeten. Der Kläger verblieb im Geschäftsbereich Deutsche [X.]post - Fernmeldedienst (ab 1992 Deutsche [X.]post - [X.]). Die Geschäftsbereiche wurden bei der sog. Postreform II durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, [X.] I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand nach § 1 Abs. 2 dritter Spiegelstrich [X.] die Deutsche [X.] AG (nachfolgend [X.]). Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 gemäß § 21 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren [X.] (vom 14. September 1994, [X.] I S. 2325, 2353 - Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) auf die [X.] übergeleitet.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die [X.]. die zuvor zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen „Tarifverträge für die Arbeiter der [X.]“ (nachfolgend [X.]) für den Bereich der [X.] abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der [X.] geschlossenen und auch noch nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „[X.] - [X.]“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das [X.].

5

[X.] gründete die [X.] drei [X.] Service Gesellschaften, darunter die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging infolge Betriebsübergangs mit dem 25. Juni 2007 auf diese über. Bis zu diesem [X.]punkt wurden auf das Arbeitsverhältnis des [X.] mit seinem Einverständnis stets die jeweiligen für ihn einschlägigen Tarifverträge der [X.] und später die der [X.] angewendet. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht. Die Beklagte schloss ebenfalls am 25. Juni 2007 mit der [X.] [X.] ab, darunter den Manteltarifvertrag ([X.]) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV [X.]), die von den Tarifverträgen der [X.] [X.]. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt abweichen. Mit Schreiben vom 12. Jan[X.]r 2008 hat der Kläger Ansprüche nach den vormals bei der Deutschen [X.] AG bestehenden Tarifverträgen geltend gemacht.

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger [X.]. die Feststellung, dass die vormaligen bei der [X.] bestehenden Tarifverträge Anwendung finden, die Gutschrift von geleisteten Arbeitsstunden auf sein Arbeitszeitkonto und die Feststellung, dass die Frist für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB noch nicht in Gang gesetzt wurde. Er ist der Auffassung, sein Antrag auf Feststellung des maßgebenden Tarifvertrages sei zulässig und begründet. Die bisherigen Tarifverträge fänden auf das Arbeitsverhältnis nach wie vor Anwendung. Die [X.] sei im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge in die Tarifverträge der [X.] eingetreten und habe diese zunächst fortgeführt und dann durch die von ihr geschlossenen [X.] abgelöst. Anders sei dies beim Betriebsübergang im Juni 2007 gewesen, der im Wege des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt sei. Eine Tarifsukzession habe in Bezug auf die Beklagte nicht vorgelegen. Die Differenz zwischen den nach § 11 MTV [X.] und den nach § 11 Abs. 1 [X.] mehr zu leistenden Arbeitsstunden betrage vier Stunden in der Woche, weshalb der Kläger für die [X.] bis zum 30. April 2009 näher berechnete 322,4 Stunden als [X.]gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen könne. Weiterhin sei das Unterrichtungsschreiben der [X.] zum Betriebsübergang fehlerhaft, weil sie unzutreffend über die anwendbaren Tarifverträge unterrichtet habe. Dies könne auch im Wege der Feststellungsklage, die rechtsgestaltend wirke, festgestellt werden. Auch sei der Feststellungsantrag zu 1) eine Vorfrage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO zu dem Antrag zu 3).

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Deutschen [X.] AG, nämlich der Manteltarifvertrag bei der Deutschen [X.] AG (MTV [X.]), der Entgeltrahmentarifvertrag bei der Deutschen [X.] AG (ERTV [X.]), der Entgelttarifvertrag bei der Deutschen [X.] AG (ETV [X.]), der Tarifvertrag über Sonderregelungen bei der Deutschen [X.] AG (TV SR) und der Tarifvertrag über eine pauschalierte Außendienstentschädigung bei der Deutschen [X.] AG (TV Außendienst) in der am 25. Juni 2007 geltenden Fassung Anwendung finden.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den [X.]raum vom 25. Juni 2007 bis zum 30. April 2009 insgesamt 322,4 Arbeitsstunden auf dem bei ihr geführten Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Frist zur Erklärung des Widerspruchs gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der Deutschen [X.] AG auf die Beklagte vom 25. Juni 2007 durch das Unterrichtungsschreiben der [X.] vom 17. Juli 2007 nicht ausgelöst worden ist,

                 

hilfsweise

                 

es wird festgestellt, dass die Beklagte ihre gegenüber dem Kläger gem. § 613a Abs. 5 BGB bestehende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen, insbesondere zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs vom 25. Juni 2007 nicht erfüllt hat,

                 

höchst hilfsweise

                 

es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Deutschen [X.] AG auf die Beklagte aus Anlass des Betriebsübergangs vom 25. Juni 2007 wirksam zu widersprechen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Der Feststellungsantrag zu 1) sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage und weil nicht geklärt werde, welche Regelungskomplexe aus welchen Tarifverträgen für das Arbeitsverhältnis maßgebend seien, unzulässig. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Mit dem Betriebsübergang seien die für die [X.] geltenden Tarifbestimmungen durch die von der [X.] geschlossenen Haustarifverträge abgelöst worden, die als solche auch von der [X.] erfasst worden seien. Die arbeitsvertragliche Verweisung sei zwar zunächst als eine sog. kleine dynamische [X.] vereinbart worden. Trotz des Wortlauts seien auch die neben dem Tarifvertrag für die Arbeiter der [X.] geltenden Tarifverträge sowie die [X.] zum [X.] angewendet worden. Es sei stets das Ziel der Arbeitsvertragsparteien gewesen, die jeweils einschlägigen Tarifverträge anzuwenden. Durch die [X.] sei das Bezugnahmeobjekt der Vertragsklausel entfallen, weshalb eine ergänzende Auslegung erforderlich sei. Bei Vertragsschluss sei es schlicht undenkbar gewesen, dass andere Tarifverträge als der [X.] Geltung erhalten könnten. Nach der Aufgliederung der [X.] in eigenständige privatrechtliche Unternehmen sei der [X.] durch für die jeweilige Nachfolgegesellschaft geltende [X.] ersetzt worden. Dabei habe mit der [X.] [X.] stets diejenige [X.] gehandelt, die - früher noch als [X.] - den [X.] und die [X.] geschlossen hätte. Dadurch sei eine Kontinuität und eine sinnvolle auf die Unternehmen des Konzerns abgestimmte Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sichergestellt. Es handele sich um eine unternehmensübergreifende und konzernbezogene Tarifeinigung mit Ablösungswillen. Diese Tarifsukzession setze sich mit der Aufgliederung in immer kleinere Konzerngesellschaften fort. Der im Arbeitsvertrag genannte [X.] sei einem Branchentarifvertrag vergleichbar, für den es nunmehr ergänzende Haustarifverträge gäbe. Die [X.] sei nicht als Tarifwechselklausel auszulegen, sondern insoweit über ihren Wortlaut hinaus als Klausel, die lediglich die im Konzern der [X.] geschlossenen Haustarifverträge zur Anwendung bringen solle. Es sei Sinn und Zweck der Gleichstellungsabrede, gleiche Arbeitsbedingungen in dem jeweiligen Konzernunternehmen der [X.] sicherzustellen. Dieses Ergebnis folge auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Es verletze die negative Koalitionsfreiheit des [X.], wenn dieser unter statischer Fortgeltung der Tarifregelungen der [X.] an den Tarifänderungen bei der [X.] nicht teilnehme. Die Feststellungsanträge zu 3) seien unzulässig, weil der Kläger lediglich rechtsgutachterlich eine Vorfrage geklärt wissen wolle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren insgesamt und mit der Maßgabe weiter, dass die im Antrag zu 1) genannten Tarifverträge mit dem [X.] vom 24. Juni 2007 Anwendung finden sollen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Das [X.] hat den Feststellungsantrag zu 1) zu Unrecht abgewiesen. Ob der Leistungsantrag zu 2) begründet ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Der Antrag zu 3) ist einschließlich der gestellten Hilfsanträge unzulässig.

I. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Er ist, obwohl er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert ist, dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem 25. Juni 2007 festgestellt wissen will. Das ergibt sich nach dem Vorbringen des [X.] ua. aus seinem Klageantrag zu 2), mit dem er die Gutschrift von Arbeitsstunden ab dem 25. Juni 2007 auf Grundlage der mit der [X.] geschlossenen Tarifverträge verlangt. Dieses Verständnis seines Antrages hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestätigt. Darüber hinaus hat der Kläger klargestellt, dass er (lediglich) die Anwendung der fünf von ihm namentlich im Antrag genannten Tarifverträge festgestellt wissen will.

b) Der derart klargestellte Antrag ist entgegen der Auffassung der [X.] zulässig.

Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.]E 128, 165). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] klargestellten Begehren kann der Streit der Parteien über Grund und Umfang insbesondere der zukünftigen Pflichten, die sich aus der [X.] in seinem Arbeitsvertrag vom 29. Juli 1977 ergeben, geklärt werden. Dass die [X.] einer gerichtlichen Feststellung nicht Folge leisten will, trägt sie selbst nicht vor. Für ein solches zukünftiges Verhalten fehlt es auch an Anhaltspunkten. Aufgrund der [X.] eines Feststellungsurteils ist der Kläger entgegen dem Vorbringen der [X.] auch nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben ([X.] 5. November 2003 - 4 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 108, 224; 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.] § 305c Nr. 8 = [X.] 2002 § 305c Nr. 12). Der Kläger musste auch nicht diejenigen Regelungen in den Tarifverträgen der [X.] benennen, die aufgrund des in § 4 Abs. 3 [X.] verankerten Günstigkeitsprinzips vorrangig zu den Bestimmungen in den [X.]n der [X.] zur Anwendung kommen. Die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge gelten nicht nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] für das Arbeitsverhältnis des tarifungebundenen [X.]. Sind sie von der [X.] nicht erfasst, bedarf es schon deshalb nicht der von der [X.] geforderten Antragskonkretisierung.

2. Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet. Die Tarifverträge der [X.] sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen [X.] vom 24. Juni 2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die [X.], anzuwenden. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der vereinbarten [X.], bei der es sich um eine sog. [X.] iSd. früheren [X.]srechtsprechung handelt. Diese erfasst nach dem Betriebsübergang auf die [X.] allerdings nicht die von ihr geschlossenen [X.], weil sie auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung weder als Tarifwechselklausel noch als eine [X.] verstanden werden kann, die jedenfalls auf die im Konzern der [X.] für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils einschlägigen Tarifverträge verweist.

a) Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass es sich bei der Bezugnahmeregelung in dem 1977 geschlossenen Arbeitsvertrag um eine sog. [X.] iSd. früheren [X.]srechtsprechung handelt.

aa) Nach dieser Rechtsprechung waren bei [X.] des Arbeitgebers - anders als bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - [X.] wie diejenige in dem Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sog. [X.] auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur [X.] 21. August 2002 - 4 [X.]/01 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 102, 275; 25. September 2002 - 4 [X.] - zu I[X.] f [X.] der Gründe, [X.]E 103, 9; 1. Dezember 2004 - 4 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 113, 40 ). Diese [X.] hält der [X.] nicht mehr aufrecht. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die [X.] in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind ( st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 18 und 22 jeweils [X.], [X.]E 132, 261; 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 49, [X.]E 132, 10; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 122, 74; 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 116, 326).

[X.]) Da die im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag für die Arbeiter der [X.] im Jahre 1977 vereinbart worden ist, kommt bei dessen Auslegung weiterhin die frühere [X.]srechtsprechung zum Tragen. Danach ist die [X.] des Arbeitsvertrages eine [X.]. Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als [X.] ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des [X.] geworden.

b) Nach dem Arbeitsvertrag ist für das Arbeitsverhältnis die Anwendung der „Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der [X.] … in ihrer jeweiligen Fassung“ vereinbart. Diese Abrede enthält eine dynamische Bezugnahme, die den [X.] und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der [X.] erfasst.

aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ). Die Auslegung durch das [X.] kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur [X.] 30. August 2000 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], [X.]E 95, 296). Dies gilt auch für [X.]n ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - aaO; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 122, 74).

[X.]) Danach enthält der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des [X.] einschließlich der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist.

(1) Im Arbeitsvertrag knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den Bereich der damaligen [X.] im [X.] tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Für das Arbeitsverhältnis sollte allerdings nicht nur der in der [X.] genannte [X.] in der jeweils gültigen Fassung gelten, sondern auch die hierzu abgeschlossenen Zusatztarifverträge anzuwenden sein. Der Kläger konnte ungeachtet dessen, dass einzelne Tarifverträge nicht Bestandteil des Tarifwerks des [X.] waren, davon ausgehen, dass sämtliche bei der [X.] bestehenden und für ihn einschlägigen Tarifverträge angewendet würden (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 24, [X.]E 128, 73; s. auch 3. April 2007 - 9 [X.] - Rn. 53, [X.]E 122, 33). Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus und dem entsprach auch die arbeitsvertragliche Praxis. Damit wollte die [X.] in ihren Betrieben das für sie geltende Tarifwerk anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung auch in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nachvollziehen.

(2) Die Bezugnahme erfasst von ihrem Wortlaut her jedenfalls nicht die den [X.] und seine Zusatztarifverträge ersetzenden Tarifverträge der [X.] im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des [X.]. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des [X.] und der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und wurden zudem nicht von der [X.], sondern von einem der drei Nachfolgeunternehmen, der [X.], geschlossen. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den [X.], nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der [X.] ausgestaltet (s. auch [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] § 157 Nr. 38; jeweils zum [X.]). Ob die von der [X.] und der [X.] seit Beginn des Jahres 1995 geschlossenen Tarifverträge, die den [X.] und die Zusatztarifverträge für den Bereich der [X.] - teilweise unter Beibehaltung der Bezeichnung „[X.]“ - änderten und ergänzten, noch ohne weiteres von der Bezugnahmeregelung erfasst waren, obwohl sie auf Arbeitgeberseite von der [X.] und nicht von der [X.] geschlossen worden waren, muss der [X.] vorliegend nicht entscheiden.

c) Die Anwendbarkeit der Regelungen der vom Kläger angeführten Tarifverträge mit dem Regelungsstand vom 24. Juni 2007 ergibt sich jedenfalls aufgrund einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen [X.] in Form einer sog. [X.]. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der [X.] im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des [X.] und der ihn ergänzenden Tarifverträge durch die Einführung des [X.] und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

aa) Der Arbeitsvertrag ist, weil er nachträglich lückenhaft geworden ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.

(1) Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke iSe. planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 33, [X.]E 130, 202). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und die Annahme der fehlenden Regelungsbedürftigkeit sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine diesem einvernehmlichen Regelungsplan angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - aaO).

(2) Danach ist die Bezugnahme im Arbeitsvertrag lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk für die Arbeiter der [X.] ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im Bereich der [X.] auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden.

Die Parteien haben allerdings, wie sie übereinstimmend vorgetragen haben, bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bedacht, dass die [X.] privatisiert, im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf drei rechtlich selbständige Aktiengesellschaften übergeht und infolgedessen der [X.] durch die [X.] nicht mehr fortgeführt werden könnte, weshalb für diesen Fall eine Regelung im Arbeitsvertrag fehlt. Durch die fast vollständige Ersetzung des tariflichen Regelungswerks für die Arbeiter der [X.] im Bereich der [X.] zum 1. Juli 2001 durch das neue Tarifwerk im Rahmen des [X.] war der bestehende Vertrag spätestens seit dem 1. Juli 2001 lückenhaft geworden.

Ob die [X.] als einer der drei Rechtsnachfolger der [X.] aufgrund der Regelung in § 21 Abs. 1 PostPersG in die von dieser geschlossenen Tarifverträge tatsächlich im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, wie der Kläger meint, und was im Ergebnis zu einer „Verdreifachung“ des bestehenden Tarifwerks auf drei Rechtsnachfolger geführt hätte, muss der [X.] nicht abschließend entscheiden. Denn jedenfalls die Tarifverträge, die im Rahmen des [X.] geschlossen wurden, werden von der [X.] nicht mehr erfasst (unter [X.] [X.] (2)).

[X.]) Eine nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien die für den Kläger einschlägigen Tarifverträge der [X.] vereinbart hätten. Ob der Kläger und die [X.] durch ihre Vertragspraxis nach dem 1. Juli 2001 bis zum Betriebsübergang auf die [X.] im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses konkludent die [X.] dahingehend abgeändert haben, es sollen die Tarifverträge der [X.] zur Anwendung kommen, muss, auch wenn vieles hierfür spricht, daher nicht abschließend entschieden werden (dazu etwa [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 25, [X.]E 128, 73), da sich deren Anwendbarkeit jedenfalls infolge einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt.

(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ; 25. April 2007 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen ([X.] März 1989 - [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], [X.], 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. [X.] [X.]punkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der [X.]punkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - aaO; [X.] 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]Z 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat ([X.] 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu [X.] a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden ([X.] 20. September 1993 - II [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]Z 123, 281).

(2) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien [X.] für den Fall des Wegfalls der ursprünglichen Tarifvertragspartei [X.] auf Arbeitgeberseite infolge der [X.] und der damit verbundenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] sowie der sich nachfolgend vollziehenden Ablösung der Tarifverträge der [X.] durch das tarifliche Regelungswerk der [X.] dessen arbeitsvertragliche Bezugnahme vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen nach dem [X.] und den weiteren Tarifverträgen für die Arbeiter, sei es in dem [X.] zum Jahreswechsel 1995 oder zum 1. Juli 2001, nicht ihren Interessen entsprach.

Zwar handelt es sich bei der Ersetzung des [X.] durch das Tarifwerk der [X.] nicht um eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages, wie es etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die weitgehende Ersetzung des [X.] durch die [X.] der Fall gewesen ist (dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286). Das würde nicht berücksichtigen, dass es nicht nur zu einer Ablösung des [X.] sowie der ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge gekommen ist, sondern auch zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf die ursprüngliche Tarifvertragspartei „[X.]“, die im weiteren Verlauf drei voneinander differierende Tarifvertragswerke in den Unternehmen [X.], [X.] und [X.] hervorgebracht hat.

Jedenfalls für den Kläger, der seit Beginn seiner Tätigkeit stets als Fernmeldehandwerker in dem Unternehmensbereich tätig gewesen ist, der später den Geschäftsbereich Fernmeldedienst und nachfolgend [X.] bildete und anschließend auf die [X.] übergegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien in diesem speziellen Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf drei Nachfolgeunternehmen unter Wegfall der ursprünglichen Tarifvertragspartei von den dann bestehenden Nachfolgeregelungen diejenigen Tarifbestimmungen in Bezug genommen hätten, die dem Tätigkeitsbereich des [X.] entsprechen. Dies sind die Tarifverträge der [X.]. Dem entspricht auch die Vertragspraxis der damaligen Arbeitsvertragsparteien - des [X.] und der [X.] -, die bis zum Betriebsübergang im Jahre 2007 stets dieses Tarifwerk angewendet haben.

d) Infolge des Betriebsübergangs auf die [X.] hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Die so begründeten, aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten wurden nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] als Erwerberin (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.], 356; 19. März 2003 - 4 [X.] - [X.]E 105, 284; 26. September 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 120), und zwar, weil es sich um eine [X.] handelt (oben [X.] a aa), mit dem tariflichen [X.] vom 24. Juni 2007. Die Bezugnahme erstreckt sich dagegen nicht auf die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge.

aa) Die [X.] erfasst nicht die bei der [X.] bestehenden Tarifverträge. Besondere Umstände, die eine erweiternde Auslegung der [X.] ermöglichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für eine weitere ergänzende Vertragsauslegung fehlt es an der erforderlichen [X.]. Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Charakter der [X.] als [X.].

(1) Die [X.] erfasst nach ihrem Inhalt nicht die bei der [X.] geschlossenen Tarifverträge.

(a) Der Wortlaut der [X.] gibt keine ausreichenden Hinweise darauf, dass eine Tarifwechselklausel oder zumindest eine Bezugnahme vereinbart worden ist, die die jeweiligen Tarifverträge von einzelnen Konzernunternehmen der [X.] erfasst. Das gilt auch für die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestehende Bezugnahmeregelung. Es bestehen selbst unter Berücksichtigung der Vertragspraxis bei der [X.] bis zum Betriebsübergang im Jahre 2007 keine Anhaltspunkte dafür, es sollten über die von der [X.] selbst geschlossenen Tarifregelungen weitere Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien erfasst werden. Tatsächliche Umstände, die ursprüngliche [X.] sei bereits ihrem Wortlaut nach als Tarifwechselklausel auszulegen, sind nicht erkennbar. Das gilt auch für ihren Inhalt aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung.

(b) Auch für die von der [X.] in Anspruch genommene Auslegung dahingehend, jedenfalls innerhalb einzelner Konzernunternehmen sollten im Falle von [X.] oder Neugründungen von Tochterunternehmen mit nachfolgenden (Teil-)Betriebsübergängen die dort jeweils einschlägigen Tarifverträge angewendet werden, gibt es weder im [X.] noch in der folgenden Vertragspraxis einen hinreichenden Anhaltspunkt. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, es solle die Tarifentwicklung nicht nur bei der [X.], sondern auch bei von ihr gegründeten Tochterunternehmen jeweils nachvollzogen werden, selbst wenn die [X.] und die von ihr geschlossenen und arbeitsvertraglich - mit - in Bezug genommenen Tarifverträge weiterhin bestehen und als solche auch weiterentwickelt werden.

(c) Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die bei der [X.] geltenden [X.] kann dem Arbeitsvertrag der Parteien auch nicht im Wege einer - weiteren - ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden. Weder liegt ein Fall der Tarifsukzession vor, wie die [X.] meint, noch besteht eine [X.].

Eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages, wie sie etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die weitgehende Ersetzung des [X.] durch die [X.] geschehen ist (dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286), ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr bestehen die Tarifverträge bei der [X.] nach wie vor fort. Deshalb fehlt es auch an einer [X.], weil das Bezugnahmeobjekt - anders als der [X.] und die dazu geschlossenen Zusatztarifverträge spätestens zum 1. Juli 2001 - nicht weggefallen ist.

(d) Ebenso wenig hat ein „abgestimmtes Verhalten“ von Tarifvertragsparteien Einfluss auf die Auslegung einer arbeitsvertraglichen [X.]. Ihr eventueller Gestaltungswille als nicht am Arbeitsvertrag Beteiligte ist für die Auslegung einer einzelvertraglichen [X.] ohne Bedeutung ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allein der Umstand, dass die [X.] vor dem Betriebsübergang [X.] hätte schließen können, die dann von der [X.] hätten erfasst sein können, führt nicht dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nun - da dies nicht geschehen ist - entsprechend korrigierend auszulegen wäre. Der [X.] wäre es - eine Einigung mit der vertragsschließenden [X.] vorausgesetzt - zwar unbenommen gewesen, [X.] für ihr Unternehmen abzuschließen. Aber selbst dann würde die [X.] im Falle eines nachfolgenden Betriebsübergangs nur die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge erfassen, nicht aber nachfolgende Tarifverträge der [X.], die diese inhaltlich fortsetzen.

(2) Dafür, dass die [X.] über ihren Wortlaut hinaus auch einen Wechsel auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge in Konzernunternehmen der [X.] mit erfassen soll, spricht nichts.

(a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung - Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich bzw. betrieblich geltenden Tarifvertrag - ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (st. Rspr., 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 128, 165; 29. August 2007 - 4 [X.]7/06 - Rn. 17, [X.]E 124, 34; 25. September 2002 - 4 [X.] - zu I[X.] c der Gründe, [X.]E 103, 9).

(b) Ein derartiges am Wortlaut der [X.] orientiertes Auslegungsergebnis gilt auch, wenn die Arbeitsvertragsparteien vertraglich die Anwendung eines beim Arbeitgeber geltenden [X.] vereinbaren und diesen in der Klausel namentlich bezeichnen. In Bezug genommen ist dann nur der genannte Tarifvertrag oder das betreffende Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung und - was durch Auslegung der Klausel zu ermitteln ist - die ergänzenden, ändernden und ggf. ersetzenden Tarifverträge.

Auch hier haben die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, die Rechtsfolge eines Tarifwechsels, etwa weil wie hier ein anderer Arbeitgeber an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist, ausdrücklich zu vereinbaren. Sie bestimmen mit ihrer vertraglichen Abrede den Umfang der Bezugnahme. Wollen die Arbeitsvertragsparteien für den Fall einer durch einen Betriebsübergang geänderten Tarifbindung des Arbeitgebers an einen anderen Tarifvertrag erreichen, dass durch eine vertragliche Bezugnahme das im neuen Unternehmen geltende Tarifrecht zur Anwendung kommt, haben sie die Möglichkeit, den Typus der Tarifwechselklausel zu wählen. [X.] unterstellt werden kann der Wille zum Tarifwechsel nicht (st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.]E 128, 165).

Das Argument der [X.], die vertragliche Bezugnahme sei dann anders zu beurteilen, wenn es sich lediglich um einen Arbeitgeberwechsel infolge eines Betriebsübergangs innerhalb derselben Branche handelt, verkennt, dass es sich hier um die Auslegung einer vertraglichen Abrede handelt. Hierfür ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sich die [X.] durch einen Verbandswechsel des Arbeitgebers ändert oder das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs auf einen anders tarifgebundenen Arbeitgeber übergeht. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob ein solcher Vorgang mit einem Branchenwechsel einhergeht (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 130, 286; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 128, 165).

(c) Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit derjenigen eines Verbandstarifvertrages vergleichbar, der durch [X.] ergänzt wird, wie die [X.] meint. Die von ihr geschlossenen [X.] sind schon keine solchen, die die Tarifverträge der [X.] ergänzen können oder gar sollen. Sie sollen nach ihrem eindeutigen Inhalt vielmehr für die [X.] ein neues und auf Dauer wirkendes eigenständiges Regelwerk begründen.

(3) Die [X.] kann sich schließlich nicht erfolgreich auf die Entscheidung des [X.]s vom 4. September 1996 (- 4 [X.] - [X.]E 84, 97) stützen. Die damalige Entscheidung betraf zwar eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die keine Tarifwechselklausel zum Inhalt hatte, und im Fall des Verbandswechsels des Arbeitgebers korrigierend dahingehend ausgelegt wurde, dass eine Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag vereinbart sei. Grundlage dieses Verständnisses war der Umstand, dass der Vertragspartner der von unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Tarifverträge jeweils dieselbe [X.] war, der auch die damalige Klägerin angehört hatte. Soweit der [X.] in der wiedergegebenen Rechtsprechung angenommen hat, in solchen Fallgestaltungen sei eine korrigierende Auslegung über den eindeutigen Wortlaut der [X.] hinaus möglich, hat er diese kritisierte Rechtsprechung (s. [X.] Anm. EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 7; kritisch auch [X.] 1999, 2558; [X.] 1998, 111; [X.] 1999, 47; Kohte [X.], 171) ausdrücklich aufgegeben ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 73, [X.]E 130, 286; im [X.] an 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 24 f., [X.]E 128, 165; relativierend bereits 30. August 2000 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 296 ).

(4) Entgegen der Auffassung der [X.] führt der Umstand, dass die Verweisung im Arbeitsvertrag als [X.] auszulegen ist, nicht zu einem Wechsel des auf vertraglicher Grundlage anwendbaren [X.]. Das lässt sich weder aus Wortlaut und Sinn der Vertragsklausel noch aus dem Gedanken einer hierauf aufbauenden „entsprechenden Anwendung“ des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB herleiten, die die [X.] anführt.

(a) Das mit dem Begriff „[X.]“ gekennzeichnete Auslegungsergebnis einer [X.] hatte und hat in der Rechtsprechung des [X.]s nicht den Inhalt, den am Vertrag beteiligten Arbeitnehmer in jeder Hinsicht wie ein Mitglied der tarifschließenden [X.] oder zumindest tarifrechtlich wie einen an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer zu behandeln. Es ging und geht stets nur um die vertragsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers, ihn also lediglich vertraglich hinsichtlich des in Bezug genommenen Tarifvertrages oder Tarifwerks so zu stellen, als wäre er an diesen Tarifvertrag gebunden. Wesentliche Rechtsfolge dieses Auslegungsergebnisses war es, die sich aus dem Wortlaut der Bezugnahme ergebende Dynamik der einzelvertraglich anwendbaren Tarifverträge auf die [X.] zu begrenzen, in der der Arbeitgeber ohnehin im Verhältnis zu tarifgebundenen Arbeitnehmern durch seine Verbandsmitgliedschaft an die Tarifentwicklung gebunden war. Eine Gleichstellung, die auch einen für [X.]smitglieder normativ, beispielsweise aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, eintretenden Tarifwechsel vertraglich nachvollzieht, kann zwar vereinbart werden; ein derartiger Regelungswille muss aber im [X.] erkennbar zum Ausdruck kommen ([X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 31, [X.], 356). Das ist vorliegend nicht der Fall.

(b) In seinem Urteil vom 29. August 2007 hat der [X.] im Einzelnen begründet, warum im Verhältnis zwischen einer vertraglich vereinbarten Tarifgeltung und einem normativ geltenden Tarifvertrag im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungsebenen entgegen der Auffassung der [X.] eine entsprechende Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in Betracht kommt (-  4 [X.]7/06  - Rn. 19 [X.], [X.]E 124, 34 zu den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen). Der [X.] nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht dazu bestimmt, auf beim Veräußerer vertraglich begründete Rechte und Pflichten Einfluss zu nehmen. § 613a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB regeln ausschließlich den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, in dessen Folge die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind. Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Ein anderes Verständnis stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] 2001/23/[X.] vom 12. März 2001, wonach Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag ohne weiteres auf den Erwerber übergehen (s. nur [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.], 356).

Soweit die [X.] einwendet, tarifungebundene würden dann gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern schlechter gestellt, weil sie nicht an der Tarifentwicklung beim Betriebserwerber partizipieren, ist dies - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - nicht stets der Fall. Eine eventuelle Ungleichbehandlung der tarifungebundenen Arbeitnehmer wäre zudem eine von Rechts und Verfassung wegen nicht zu beanstandende Rechtsfolge ihrer privatautonomen Entscheidung, der tarifschließenden [X.] fernzubleiben ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.], 920).

(c) Der weitere Einwand der [X.], dem Arbeitgeber werde bei einem Vertragsverständnis, das nicht zu einer Einbeziehung des bei ihr geltenden [X.] führe, kein wirksames Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem er in Ausübung seines Grundrechts des Art. 9 Abs. 3 GG „konstitutive einzelvertragliche Ansprüche jedenfalls ihrer ebenfalls tarifgebundenen Arbeitnehmer ändern … könnte“, weshalb es zu einem Verstoß gegen das Koalitionsgrundrecht komme, geht bereits im Ansatz fehl. Die [X.] übersieht die unterschiedlichen Regelungsebenen tarifvertraglicher und individualvertraglicher Vereinbarungen.

Gegenstand kollektiver Regelungen durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Möglichkeit, demgegenüber günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag auch für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nicht einschränken ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] - Rn. 41, [X.], 920). Ebenso wenig kann ein Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte abändern oder verkürzen (s. nur [X.] 18. August 1971 - 4 [X.] - [X.]E 23, 399: [X.]). Von daher ist schon im Ansatz eine Verletzung des Koalitionsgrundrechts im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie ausgeschlossen. Das Recht, Tarifverträge mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die [X.] zu vereinbaren - § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] - bleibt der [X.] unbenommen. Ebenso unbeeinträchtigt davon bleiben allerdings auch die einzelvertraglich vereinbarten günstigeren Regelungen, die im Wege des [X.] (st. Rspr., etwa [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 60 [X.], [X.]E 131, 176) zu ermitteln sind.

(5) Dem vorliegenden Ergebnis steht auch nicht die „Rechtsfolgenbetrachtung“ der [X.] entgegen, wonach es im Falle von zwei aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen zu einer nicht mehr auflösbaren Kollision des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechts kommen soll. Es könne dann nicht mehr geklärt werden, in welchem Verhältnis einzelvertraglich vereinbarte Regelungen und vormalige tariflich geltende Regelungen, die nun transformiert worden seien, zueinander stünden. Die [X.] berücksichtigt nicht, dass die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen nicht dergestalt Inhalt der individualvertraglichen Abrede werden, wie dies bei der vertraglichen Bezugnahme von Tarifverträgen der Fall ist; sie behalten vielmehr ihren kollektiv-rechtlichen Charakter bei (ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 61 ff., [X.]E 130, 237). Deshalb ist ein Günstigkeitsvergleich entgegen ihrer Auffassung ohne weiteres möglich und geboten, wenn es zu einem zweiten Betriebsübergang auf einen tarifungebundenen Erwerber kommt (dazu [X.] 22. April 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 30, aaO).

(6) Durch die Anordnung des Übergangs einer mit dem Veräußerer des Betriebs arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahme eines Tarifvertrages auf die [X.] als Erwerberin dieses Betriebs wird diese entgegen ihrer Auffassung nicht in ihrem Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit verletzt. Eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit des [X.] scheidet schon im Ansatz aus. Die Auslegung und die Wirksamkeit einer individualrechtlichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht berührt die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, nicht. Dies hat der [X.] mehrfach begründet und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 46, 47, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 ff. [X.], [X.]E 132, 169; ebenso 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.] 2011, 150).

[X.]) Eine korrigierende Auslegung im Sinne der [X.] ist schließlich auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.

(1) Die [X.] verkennt, dass sich der in den Entscheidungen des [X.]s zur [X.] gewährte Vertrauensschutz nicht darauf bezieht, ob eine Klausel als Tarifwechselklausel auszulegen ist oder nicht.

(a) Der Gleichstellungsgehalt einer solchen Vereinbarung ist nach der früheren Rechtsprechung auf den Zusammenhang zwischen der Dynamik der Bezugnahme und der [X.] des Arbeitgebers an die bezeichneten Tarifverträge beschränkt ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.]7/06 - Rn. 17 f., [X.]E 124, 34; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 122, 74). Nur insoweit wendet der [X.] die frühere Rechtsprechung auf „Altverträge“, also vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Arbeitsverträge an und gewährt in diesem Rahmen Vertrauensschutz (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 18 und 22 jeweils [X.], [X.]E 132, 261; 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 49, [X.]E 132, 10; 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 122, 74; 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 116, 326).

(b) Demgegenüber hat der [X.] für die Annahme einer Tarifwechselklausel stets besondere und von der Annahme einer [X.] unabhängige Voraussetzungen für notwendig erachtet (s. nur 30. August 2000 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 296; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu [X.] aa und [X.] aaa der Gründe, [X.]E 103, 141).

(2) Die [X.] kann sich schließlich nicht deshalb auf Vertrauensschutz berufen, weil das [X.] Schleswig-Holstein (11. August 2004 - 2 [X.]/03 -) ihre Rechtsauffassung geteilt hat.

Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine höchstrichterliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die betroffene Partei in die Fortgeltung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte. Selbst eine einzelne höchstgerichtliche Entscheidung reicht nicht aus, die Gewährung von Vertrauensschutz zu begründen. Für die vorliegende Fallgestaltung gibt es keine die Vertragsauslegung der [X.] stützende höchstrichterliche Rechtsprechung, weshalb ein Vertrauensschutz schon deshalb ausscheidet ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.]5/06 - Rn. 31 f., AuR 2008, 181).

II. Die Revision des [X.] ist hinsichtlich des [X.] zu 2) begründet.

1. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung, wonach die [X.] nach dem Betriebsübergang auf die [X.] nur noch die für diese geltenden Tarifverträge erfasse und der Kläger schon deshalb keine [X.]gutschrift beanspruchen konnte, weil er nach § 11 [X.] zu einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden verpflichtet sei, konnte der Antrag nicht abgewiesen werden (soeben unter I).

2. Allerdings ist der Antrag des [X.] mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen der Auffassung des [X.]s bereits unzulässig.

a) Bei einer Leistungsklage muss der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrages des [X.] auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung der Kläger von der [X.] begehrt. Eine auf den Antrag erfolgende Verurteilung muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben ([X.] 10. Mai 1989 - 4 [X.] -; 28. Juli 1987 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 4).

b) Diesen Anforderungen genügt der Leistungsantrag zu 2) nicht.

Zwar ist ein Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (vgl. [X.] 23. Januar 2008 - 5 [X.] - Rn. 9, [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 42 = EzA [X.] § 4 Luftfahrt Nr. 16; 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - [X.] EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4) und die vom Kläger geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt. Vorliegend bleibt aber nach dem klägerischen Vorbringen bereits gänzlich offen, welche Art von Arbeitszeitkonto für den Kläger bei der [X.] geführt wird und in der Folge auch, in welcher Art und Weise die Arbeitsstunden im Rahmen der geforderten „Gutschrift“ erfasst werden sollen (vgl. [X.] 10. November 2010 - 5 [X.]6/09 - Rn. 11, [X.] 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 13. März 2002 - 5 [X.] - zu I der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22). Deshalb bliebe bei einem stattgebenden Urteil ungeklärt, welche Handlungen genau die [X.] vorzunehmen hat.

3. Die Unzulässigkeit des [X.] führt vorliegend gleichwohl nicht zur Klageabweisung durch den [X.]. Dem Kläger ist, nachdem beide Tatsacheninstanzen den Antrag ohne weitere Erörterung implizit für hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachtet haben und seine Zulässigkeit bisher auch nicht von der [X.] beanstandet wurde, Gelegenheit zu einer Konkretisierung seines Antrages und zu einem ergänzenden Vorbringen zu geben. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Dabei wird das [X.] zu beachten haben, dass es bisher an hinreichenden Feststellungen fehlt, auf welcher Grundlage ein Arbeitszeitkonto für den Kläger bei der [X.] geführt wird. Das betrifft vor allem die Frage, ob es nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Regelung geführt wird oder ob eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung einschlägig ist, wie sie etwa § 11 Abs. 4 MTV [X.] vorsieht. Zudem begehrt der Kläger derzeit für jede Woche eine [X.]gutschrift von pauschal vier Stunden. Das könnte wohl nur dann zutreffend sein, wenn der Kläger in diesem [X.]raum tatsächlich jede Woche 38 Stunden gearbeitet hätte und er deshalb, weil die [X.] ihn nach Maßgabe des [X.] und des [X.] vergütet hat, einen Anspruch auf eine entsprechende [X.]gutschrift erworben hat. Hierzu fehlt es - aus Sicht des [X.]s konsequent - gleichfalls an den erforderlichen Feststellungen und vor allem einem dahingehenden Vortrag des [X.]. In diesem Zusammenhang wird weiterhin zu beachten sein, ob sich aus der maßgebenden Rechtsgrundlage für das Arbeitszeitkonto überhaupt ein Anspruch ergibt, eine über 34 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit auf den Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer - in welcher Form auch immer - zu verbuchen (vgl. [X.] 10. November 2010 - 5 [X.]6/09 - Rn. 13, [X.] 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3). Darüber hinaus wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass der Kläger - soweit ersichtlich - erstmals durch die Klageerhebung seinen Anspruch geltend gemacht hat. Es kann für die Begründetheit daher auch auf die Regelungen über das Arbeitszeitkonto ankommen, etwa zur Fälligkeit für einzelne Buchungen, um bestimmen zu können, in welchem Umfang etwaige Ansprüche nach § 31 MTV [X.] verfallen sind oder nicht.

III. Der Feststellungsantrag zu 3) ist ebenso wie die beiden dazu gehörenden Hilfsanträge unzulässig.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen ([X.] 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9; 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15 [X.], [X.]E 122, 121). Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (etwa [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 19 [X.], [X.] ArbGG 1979 § 81 Nr. 61; 20. Mai 2008 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.] BetrVG 1972 § 81 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 19).

2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind gänzlich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

a) Das gilt zunächst für den Feststellungsantrag zu 3). Dieser Antrag ist nach den vorstehenden Maßstäben unzulässig.

aa) Seinem Inhalt nach will der Kläger festgestellt wissen, dass das Unterrichtungsschreiben der [X.] den Anforderungen nach § 613a Abs. 5 BGB nicht genügt, weil dann die [X.] nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt worden sei (zu dieser Rechtsfolge etwa [X.] 23. Juli 2009 - 8 [X.] - Rn. 18 ff. [X.], [X.]E 131, 258). Damit würde aber lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung der Wirksamkeit eines erst noch auszuübenden und bisher noch nicht stattgefundenen Widerspruchs des [X.] geklärt werden (s. auch [X.] 19. April 2000 - [X.] - zu 1 a der Gründe, NJW 2000, 2280). Eine rechtskräftige Feststellung darüber, ob ein - erst noch erfolgender - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses wirksam wäre, würde durch eine stattgebende Entscheidung nicht getroffen. Für eine nachfolgende Feststellungsklage (vgl. etwa [X.] 23. Juli 2009 - 8 [X.] - aaO), dass infolge eines Widerspruchs das Arbeitsverhältnis nach wie vor mit der [X.] besteht, würde lediglich über eine rechtliche Vorfrage entschieden.

Wie der Kläger selbst anführt, kann die [X.] oder die Betriebsveräußererin ein weiteres Unterrichtungsschreiben und mögliche Fehler des ersten Schreibens nach wie vor korrigieren. Dann wäre selbst im Falle eines stattgebenden Urteils im vorliegenden Verfahren noch nicht geklärt, ob ein nach erneuter Unterrichtung erklärter Widerspruch des [X.] tatsächlich die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB gewahrt hätte. Ebenso wenig würde klargestellt, ob ein zukünftiger Widerspruch auch im Übrigen wirksam erhoben wäre. Soweit die Revision geltend macht, der Einwand einer weiteren und zutreffenden Unterrichtung sei spekulativ, gilt dies im gleichen Maße für die zukünftige Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger. Das verdeutlicht, dass vorliegend sogar nur eine potentielle rechtliche Vorfrage geklärt werden soll. Es ist nicht Aufgabe der Feststellungsklage, Einzelfragen für einen künftig allenfalls möglichen Konflikt, für dessen Entstehung noch nicht einmal die entscheidende tatsächliche Voraussetzung, die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Kläger, vorliegt, vorab zu klären (vgl. [X.] 5. Oktober 2000 - 1 [X.] - zu B I[X.] der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 23 Nr. 35 = EzA ZPO § 256 Nr. 54).

[X.]) Hinzu kommt, dass im Falle eines Widerspruchs der Kläger gehalten wäre, im Rahmen einer Feststellungsklage gegenüber dem bisherigen Betriebsinhaber ein nach wie vor bestehendes Arbeitsverhältnis geltend zu machen und diesem gegenüber der wirksame Widerspruch geklärt werden müsste. Ein stattgebendes Urteil im vorliegenden Verfahren würde nach § 325 Abs. 1 ZPO jedoch nicht mit Rechtskraft gegenüber dem Betriebsveräußerer wirken (zu den hier nicht gegebenen Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 265 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO vgl. [X.] 18. Februar 1999 - 8 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 91, 41; 18. Mai 2010 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 102). Soweit der Kläger anführt, ein stattgebendes Urteil wirke gestaltend, verkennt er schon im Ansatz die Wirkung der Rechtskraft eines Feststellungsurteils im Unterschied zu der eines - hier nicht einschlägigen - Gestaltungsurteils.

cc) Schließlich ergibt sich die Zulässigkeit der Klage entgegen dem Vorbringen des [X.] nicht aufgrund der Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag zu 1) ist schon keine Vorfrage für den Antrag zu 3). Zwingende [X.] einer solchen Klage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht ([X.] 15. Dezember 2009 - [X.]/09 - Rn. 19, NJW-RR 2010, 640). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Gleiches gilt im Übrigen für die umgekehrte Annahme. Der Antrag zu 3) ist auch nicht vorgreiflich für den Antrag zu 1). Zudem würde nach dem Vorbringen des [X.] eine Vorgreiflichkeit des Antrages zu 1) nach § 256 Abs. 2 ZPO allenfalls dessen erweiterte Zulässigkeit zur Folge haben, nicht aber umgekehrt für die Zulässigkeit des Antrages zu 3) von Bedeutung sein. Für diesen verbleibt es bei den allgemeinen [X.]en.

b) Gleichfalls unzulässig ist der erste zum Antrag zu 3) gestellte Hilfsantrag. Für diesen gelten die Erwägungen zum Antrag zu 3) in gleicher Weise (unter II[X.] a). Der Antrag ist auf die Vereinbarkeit des Unterrichtungsschreibens der [X.] und der [X.] mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 613a Abs. 5 BGB gerichtet. Die ordnungsgemäße Unterrichtung ist für die fristgemäße Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger und damit für eine Vorfrage von Bedeutung. Gleiches gilt für die Möglichkeit etwaiger Schadensersatzforderungen des [X.] (dazu [X.]/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 94), für die es derzeit zudem an jeglichem Vortrag mangelt.

c) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist auch der weitere, äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unzulässig.

Mit diesem Feststellungsantrag will der Kläger in der Sache für einen eventuellen zukünftigen Widerspruch geklärt wissen, ob dieser noch fristgerecht erfolgen kann, weil die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB noch nicht begonnen hat und in diesem Fall sein Widerspruchsrecht noch nicht verwirkt ist, § 242 BGB (s. dazu nur [X.] 23. Juli 2009 - 8 [X.] - Rn. 42 ff. [X.], [X.]E 131, 258). Der Kläger erstrebt insoweit durch Klärung einer abstrakten Rechtsfrage die Erstattung eines Rechtsgutachtens, mit dem er die Erfolgsaussichten eines eventuell noch von ihm auszuübenden Widerspruchs vorab geklärt wissen will. Für Rechtsgutachten sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Zudem bliebe im Falle eines stattgebenden Urteils ungeklärt, ob ein späterer Widerspruch tatsächlich wirksam ausgeübt worden ist (soeben unter II[X.] a aa).

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 501/09

06.07.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lübeck, 11. September 2008, Az: 2 Ca 1332/08, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 21 Abs 1 PostPersRG, § 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, Az. 4 AZR 501/09 (REWIS RS 2011, 5075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5075

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