Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. XII ZB 86/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2825

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[X.] ZB 86/02vom4. Juni 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß des10. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom22. Mai 2002 aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.[X.]: 1.347 DM).Gründe:[X.] - Familiengericht - hat auf die mündliche [X.] 29. November 2001 die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002 abgewiesen.Das Urteil wurde dem Kläger am 15. Januar 2002 zugestellt. Dieser legte [X.] Februar 2002 hiergegen Berufung beim [X.] ein. Die [X.] ist dort am 15. März 2002 eingegangen.Mit Schriftsatz vom 25. März 2002, eingegangen beim [X.] selben Tag, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die Mit-- 3 -arbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten, Frau [X.], habe versehentlich dasneue, ab 1. Januar 2002 geltende [X.] angewandt und deswegen imFristenkalender das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 15. [X.] eingetragen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe Frau [X.], die seit 25 Jah-ren in dessen Kanzlei als geprüfte Anwaltsgehilfin ohne jede [X.] sei, angewiesen gehabt, ab Januar 2002 mit ihm vor Eintragung der Beru-fungsbegründungsfrist in den Fristenkalender abzustimmen, ob altes oder [X.] anzuwenden sei. Als Frau [X.] am Morgen des [X.] das Fax des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem [X.] vorgefunden habe, habe sie unter Vorlage eines [X.] seinen Prozeßbevollmächtigten gefragt, ob altes oder neues [X.] anzuwenden sei. Dieser habe Frau [X.] erklärt, daß das alte [X.] anwendbar sei, weil die letzte mündliche Verhandlung im [X.] habe. Außerdem habe er Frau [X.] angewiesen, die Berufungs-schrift zur Einreichung noch am selben Vormittag vorzubereiten und die Beru-fungsbegründungsfrist, berechnet ab diesem Zeitpunkt, einzutragen. [X.] sei die Berufungsschrift noch am 4. Februar 2002 beim [X.] worden, doch habe Frau [X.] aufgrund einer einmaligen Fehlleistungweisungswidrig den 15. März 2002 als Ende der Berufungsbegründungsfristeingetragen. Dem Prozeßbevollmächtigten seien die Akten erst wieder [X.] März 2002 vorgelegt worden.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfristnicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des [X.] versäumtworden sei. In der [X.] von der Geltung des alten zu der desneuen [X.]s habe es nämlich besonders eindringlicher und unmiß-verständlicher Anweisungen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der im [X.] Berufungsbegründungsfrist bedurft. Wenn der [X.] -mächtigte des [X.] Frau [X.] am Morgen des 4. Februar 2002 in dieser Weiseauf die nach dem alten Recht zu wahrende Frist bis zum 4. März 2002 [X.] hätte, hätte es nicht zu einer Fehlleistung kommen können. Überdieslasse die Berufungsbegründung vom 15. März 2002 erkennen, daß die einzu-haltende Frist dem Prozeßbevollmächtigten des [X.] selbst nicht eindring-lich bewußt gewesen sei. Er hätte spätestens bei Abfassung der [X.] erkennen müssen, daß die Frist bereits am 4. März 2002 geendethabe. Dies habe er jedoch ersichtlich nicht bemerkt.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im übrigen schon deshalb zu-lässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] zu der Frage des Umfangs der Sorgfaltspflicht eines Rechts-anwalts bei der Einlegung und Begründung einer Berufung für die [X.] von der Geltung des alten zu der des neuen [X.]s erfor-dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt eines Pro-zeßbevollmächtigten überspannt. Dieser trägt zwar die Verantwortung dafür,daß die Berufungsbegründung rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht.Der Anwalt darf aber grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte,die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisungbefolgt; er ist nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung der [X.] -weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschluß vom 23. April 1997 - [X.]/97 - FamRZ 1997, [X.] des [X.] hat Frau [X.] am Morgen des4. Februar 2002 die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zur Einreichung [X.] noch am selben Tag vorzubereiten und den Ablauf der [X.]sfrist, die von diesem Datum an zu berechnen sei, zu notieren. [X.] hat er Frau [X.] gegenüber - wie diese eidesstattlich versichert hat - er-klärt, daß das alte [X.] anzuwenden sei. Damit aber hat er Frau [X.],bei der es sich um eine seit 25 Jahren im Büro des Prozeßbevollmächtigten des[X.] arbeitende geprüfte Rechtsanwaltsgehilfin handelt, zu deren Aufgabenauch das selbständige Ermitteln von [X.] gehört, in eindeutigerWeise erklärt, wie die Berufungsbegründungsfrist zu ermitteln war. [X.] brauchte der Prozeßbevollmächtigte Frau [X.] nicht darzulegen, wie nach al-tem Recht die Berufungsbegründungsfrist konkret zu berechnen war; denn [X.] Berechnungen wurden von Frau [X.] seit Jahren ohne Beanstandungen selbstvorgenommen. Hätte Frau [X.] die Anweisung befolgt, die Berufungsbegrün-dungsfrist nach altem Recht zu berechnen, wäre es nicht zur Fristversäumunggekommen. Daß Frau [X.] dieser Anweisung nicht nachgekommen ist und [X.] nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. vorgenommen hat, ist [X.] einmalige, konkret nicht voraussehbare Fehlleistung und nicht - wie [X.] fälschlicherweise annimmt - darauf zurückzuführen, daß [X.] des [X.] ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit [X.] der Berufungsbegründungsfrist verdeutlicht hätte.Richtig ist zwar, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß dem Prozeß-bevollmächtigten bei der erstmaligen Wiedervorlage der Akten am [X.] das zwischenzeitliche Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist [X.] müssen. Denn bei Vorlage der Sache zur Weiterbearbeitung traf ihn- 6 -die Pflicht zur eigenständigen Prüfung des Fristablaufs ([X.] Beschluß vom10. Dezember 1996 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 54).Doch wirkte sich dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten einerseitsnicht auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aus, da diese zu demgenannten Zeitpunkt bereits verstrichen war. Andererseits ist der [X.] am 25. März 2002 beim [X.] eingegangen, so daßdie 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO auch unter dem Gesichtspunkt gewahrt ist,daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Wiedervorlage der Akten [X.] März 2002 die Fristversäumung bei gehöriger Sorgfalt hätte [X.].Die Fristversäumung ist daher allein auf ein Fehlverhalten von Frau [X.]zurückzuführen, für das der Kläger nicht einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO).Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist dem Kläger somit die [X.] Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 233ZPO vorliegen.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 86/02

04.06.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. XII ZB 86/02 (REWIS RS 2003, 2825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2825

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