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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 21. April 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Familiensenats des [X.] vom 29. September 2003 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen. [X.]: 72.264 •
Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat gegen das ihr Zugewinnausgleichsbegehren teil-weise abweisende Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-richts - vom 29. April 2003, das ihr am 27. Mai 2003 zugestellt worden ist, am 27. Juni 2003 Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie - nach einem Hinweis des [X.] - am 27. August 2003 begründet. Zugleich hat sie mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2003 [X.] in den vorigen Stand beantragt. Sie hat vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei die Überwachung von Notfristen so organisiert, daß von dem [X.] - 3 - eine Kopie gefertigt werde, die mit dem Urteil zusammengeheftet werde, und auf dieser Kopie die Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist ver-merkt würden. Die Fristen würden sodann nebst [X.] in einem besonde-ren Fristenkalender eingetragen; außerdem würde die Eintragung im Fristenka-lender in den Handakten vermerkt. Im vorliegenden Fall habe die geschulte, zuverlässige und durch regelmäßige Kontrollen überwachte [X.], der die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege, versehentlich nur die Berufungsfrist sowie die entsprechende Vorfrist notiert. Üblicherweise weise der Prozeßbevollmächtigte Frau [X.] auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst an, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenka-lender zu überprüfen. Auch dies habe Frau [X.], obwohl sie die Berufung selbst geschrieben habe, nicht erledigt. Dies habe dazu geführt, daß der [X.] die Akte weder zur Vorfrist noch am Tage des Ablaufs der Beru-fungsbegründungsfrist erhalten habe. Die [X.] hat die Richtig-keit dieses Vortrags eidesstattlich versichert. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache wirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; sie ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Nr. 2 ZPO). - 4 - 1. Der Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, auf die Erledigung der Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß, kommt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr aus den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen: Danach muß der [X.] alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (st.Rspr., [X.] Beschluß vom 28. September 1989 - [X.]/89 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Er hat insbesondere allgemein die Anbringung von [X.] über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbe-gründungsfrist anzuordnen und nach diesen [X.] zu for-schen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. etwa [X.] Beschlüsse vom 22. Sep-tember 1971 - [X.] - NJW 1971, 2269 und vom 11. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 1632 m.w.N.). Diese Kontrollpflicht beschränkt sich, wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflich-tung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen [X.] zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im [X.] mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen. - 5 - 2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des [X.] nicht. Die angefochtene Entscheidung steht zu dem von der [X.] angeführten Beschluß des [X.] vom 22. September 1971 (aaO) nicht in Widerspruch. Wie der [X.] in diesem Beschluß dargelegt hat, trifft einen Prozeßbevollmächtigten zwar keine allgemeine Pflicht, bei jeder, aus irgendeinem Grunde veranlaßten Aktenvorlage (im entschiede-nen Fall ging es um eine Aktenvorlage zwecks Bearbeitung einer Kostenerinne-rung) die Erledigung von Fristnotierungen nachzuprüfen. Dies gilt, wie der [X.] in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt hat, jedoch nicht für Fälle, in denen die Aktenvorlage an den Prozeßbevollmächtigten im Zusam-menhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - hier im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung - erfolgt; in diesen Fällen bewendet es vielmehr bei der unter 1. dargestellten Kontrollpflicht (Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - [X.] ZB 263/03 - zur [X.] bestimmt). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 139 ZPO), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat darzutun, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist kein - ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - [X.] trifft. Ein solches Verschulden wäre hier allenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin die [X.] in den ihm zwecks Fertigung der Berufungs-schrift vorgelegten Handakten überprüft hätte, wenn er dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks bemerkt [X.] und wenn er deshalb seine Kanzleiangestellte angewiesen hätte, die Eintra-gung dieser Frist einschließlich einer Vorfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht dargetan. Aus ihrem Wiedereinset-- 6 - zungsantrag ergibt sich lediglich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter "üblicherwei-se" seine Mitarbeiterin auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst anweise, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalen-der zu überprüfen. Dieser Darlegung ist weder zu entnehmen, daß der Prozeß-bevollmächtigte seiner Kontrollpflicht überhaupt nachgekommen ist, noch daß ihm dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledi-gungsvermerks aufgefallen ist und ihn zu einer konkreten Prüfungsanweisung an die Kanzleikraft veranlaßt hat. [X.][X.] [X.]
Wagenitz [X.]
Meta
21.04.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. XII ZB 243/03 (REWIS RS 2004, 3563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3563
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