Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 3 AZR 398/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 4636

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Gegenstand

Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung


Leitsatz

Eine Regelung in einer tariflichen Versorgungsordnung, die bestimmt, dass zwar ein beim Versorgungsschuldner erzieltes eigenes Arbeitseinkommen des Hinterbliebenen die Hinterbliebenenrente mindert, nicht jedoch ein Einkommen aus einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber, verstößt in der Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 - 7 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin zu 1. gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 - 7 [X.]/08 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie mit dem Feststellungsantrag eine Entscheidung auch für den Zeitraum begehrt, in dem sie selbst Altersrente, vorgezogenes Ruhegeld oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht (§ 13 Abs. 7 Satz 2 [X.] 98).

Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin zu 1. unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 - 7 [X.]/08 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2008 - 1 Ca 105/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 27.770,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30. November 2007 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin zu 1. ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Witwenrente in Höhe von 1.276,81 Euro zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 1. zu 1/36, der ursprünglich mitverklagte Kläger zu 2. zu 1/9 und die Beklagte zu 31/36 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 97/100 und die Klägerin zu 1. selbst zu 3/100 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster und zweiter Instanz hat der ursprünglich mitverklagte Kläger zu 2. zu 1/9, die Klägerin zu 1. zu 1/36 und die Beklagte selbst zu 31/36 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des ursprünglich mitverklagten [X.] zu 2. hat dieser selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1. zu 3/100 und die Beklagte zu 97/100 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1. (künftig: Klägerin) und die Beklagte streiten in der Revision noch über die Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 14. April 2005 verstorbenen [X.] Dieser war seit dem 14. Juli 1980 als leitender Redakteur bei der [X.], einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem 1. Febr[X.]r 1985 ebenfalls bei der [X.] tätig. Zum [X.]punkt der Klageerhebung erzielte sie eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.844,23 Euro brutto.

3

Der Arbeitsvertrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 27. Juni 1980 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„…    

        

§ 2     

        

Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages der [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 7     

        

Die [X.] gewährt - unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen - Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund des [X.] in der jeweils maßgebenden Fassung. Dem Arbeitnehmer werden gemäß § 4 des [X.] und _ Monate auf die Wartezeit angerechnet.

        

…“    

4

Der in § 7 des Arbeitsvertrages erwähnte Versorgungstarifvertrag war am 31. Jan[X.]r 1969 rückwirkend zum 1. August 1966 als Haustarifvertrag abgeschlossen worden. Später kam es zum Abschluss weiterer, auch die Versorgung betreffender Tarifverträge. Ua. wurde am 30. Juni 1981 ein Haustarifvertrag abgeschlossen, der jedoch zum 31. März 1993 gekündigt wurde. Am 11. Febr[X.]r 1998 schloss die Beklagte mit der [X.], der [X.], dem [X.] und der [X.] einen neuen Versorgungstarifvertrag (künftig: [X.] 1998). Dieser enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„Der zum 31.03.1993 gekündigte Versorgungstarifvertrag vom 30.06.1981 wird rückwirkend zum 01.04.1993 in [X.] gesetzt. Er erhält unter Einbeziehung des ab 01.11.1994 geltenden Tarifvertrages vom 23.02.1995 nachstehende Neufassung.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Versorgungstarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der [X.], die von ihr vor dem 01. April 1993 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eingestellt worden sind und bei Eintritt des [X.] im unbefristeten Arbeitsverhältnis außerhalb der arbeitsvertraglichen Probezeit stehen, soweit Abs. 2 bis 4 keine abweichende Regelung vorsieht.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Versorgungsberechtigte

        

(1)     

Die [X.] gewährt ihren im § 1 genannten Arbeitnehmern Versorgungsleistungen aufgrund dieses [X.].

        

…       

        
                          
        

§ 3     

        

Versorgungsleistungen

        

(1)     

Versorgungsleistungen sind

                 

a)    

Altersrente (Regelaltersrente, sonstige Altersrente),

                 

…       

        
                 

e)    

Witwen- und Witwerrente,

                 

…       

        
        

§ 5     

        

Anrechnungsfähige Dienstzeit

        

(1)     

Anrechnungsfähige Dienstzeit ist die [X.], die der Arbeitnehmer … in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der [X.] verbracht hat … Ausgenommen bleiben [X.]en, für die der Arbeitnehmer weder Gehalt noch Krankenbezüge zu beanspruchen hat, wenn solche [X.]en zusammenhängend einen Monat übersteigen. In gleicher Weise werden Dienstzeiten bei anderen Rundfunkanstalten der [X.] einschließlich [X.], [X.] und [X.] oder deren Gemeinschaftseinrichtungen angerechnet, sofern sie unmittelbar vor der Einstellung bei der [X.] lagen.

        

(2)     

Sonstige Berufszeiten werden bis zu insgesamt 4 Jahren angerechnet, wenn sie … in einem Arbeitsverhältnis oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis) unmittelbar vor dem Eintritt bei der [X.] verbracht worden sind und eine Tätigkeit zum Inhalt hatten, welche der Tätigkeit des Arbeitnehmers im [X.]punkt seiner Einstellung bei der [X.] im wesentlichen gleichartig war. …

        

§ 7     

        

[X.]fähige Vergütung

        

(1)     

[X.]fähige Vergütung ist das monatliche Grundgehalt vor Eintritt des [X.] auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigten oder - falls für den Berechtigten günstiger - das höchste monatliche Grundgehalt - bzw. soweit zur Grundvergütung noch ein zusätzliches 1 1/3-Gehalt gezahlt wurde, das 13 1/3 Zwölftel des höchsten monatlichen Grundgehaltes -, das während der letzten 10 Dienstjahre vor Eintritt des [X.] mindestens 1 Jahr ununterbrochen von der [X.] gezahlt worden ist.

        

…       

        
        

§ 8     

        

Höhe der Rentenansprüche

        

Die Höhe des Anspruchs auf Altersrente und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt nach Erfüllung der Wartezeit 40 v.H. der ruhegeldfähigen Vergütung (§ 7). Der Anspruch steigt mit jedem über die Erfüllung der Wartezeit hinausgehenden Dienstjahr um 1,25 v.H. und mit jedem weiteren vollen Kalendermonat um 0,104 v.H. der ruhegeldfähigen Vergütung bis zu einem Höchstsatz von 60 v.H.

        

…       

        

§ 13   

        

Witwen- und Witwerrente

        

(1)     

Der überlebende Ehegatte des Berechtigten erhält, wenn die Ehe bis zum Tode des Berechtigten bestanden hat, eine Witwen- oder Witwerrente, falls der Berechtigte im [X.]punkt seines Todes Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten hat oder zu beanspruchen gehabt hätte.

        

…       

        
        

(3)     

Witwen- und Witwerrente betragen 60 % der Altersrente oder der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

        

…       

        
        

(7)     

Solange der überlebende Ehegatte aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von der [X.] Vergütung bezieht, besteht ein Anspruch auf 25 v.H. der Witwen-/Witwerrente.

                 

Liegen die Voraussetzungen sowohl auf Zahlung der Altersrente, vorgezogenem [X.] oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als auch von Witwen- bzw. Witwerrente vor, so werden dem überlebenden Ehegatten seine erworbenen Versorgungsleistungen gewährt. Daneben erhält er Witwen- oder Witwerrente gemäß Satz 1.

        

…       

        

§ 17   

        

Anrechnungen

        

(1)     

Hat der Berechtigte Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist diese Rente einschließlich der darin enthaltenen Beitragszuschüsse auf die Leistung nach diesem Vertrag anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen ist dabei der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beiträgen sowie auf Höherversicherungsbeiträgen basiert, an denen sich die [X.] oder ein früherer Arbeitgeber nicht beteiligt hat.

        

…       

        
        

§ 29   

        

Schluß- und Übergangsbestimmungen

        

(1)     

Dieser Versorgungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.1981 in [X.]. Er tritt an die Stelle der Versorgungsordnung vom [X.] in der Fassung vom 26.07.1972.

                 

…       

                 

[X.]I.   

                 

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 11. Febr[X.]r 1998 in [X.]; dies gilt für Abschnitt [X.] dieses Tarifvertrages, soweit die ab 11. Febr[X.]r 1998 geltende Neufassung des [X.] vom 30.06.1981 Änderungen gegenüber seiner bis zum 10. Febr[X.]r 1998 geltenden Fassung enthält.“

5

Bereits am 24. März 1997 hatten mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, darunter auch die Beklagte, mit der [X.], der [X.], dem [X.] und der [X.] mit Wirkung zum 1. März 1997 einen weiteren Versorgungstarifvertrag (künftig: [X.] [X.] 1997) abgeschlossen. Hinsichtlich des Geltungsbereichs enthält er folgende Regelung:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Manteltarifvertrag eine Versorgungszusage beanspruchen können (nachfolgend: versorgungsfähiges Arbeitsverhältnis) und

        

...     

        

bei der [X.] nach dem 31.03.1993

        

…       

        

eingestellt worden sind.“

6

Der bei der [X.] gültige Manteltarifvertrag (künftig: [X.]) bestimmt [X.].:

        

„810   

Ausschlußfristen

        

811     

Ansprüche auf Zahlung von Familienzuschlag, Mehrarbeitsvergütung und [X.], [X.]zuschlägen, Kostenerstattung, Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung, Reisekostenerstattung, [X.], Essengeldzuschuß sind innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens drei Monate nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen.

                 

Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen; dies gilt auch für Ansprüche der Rundfunkanstalten. Bei Schadenersatzansprüchen beginnt die Ausschlußfrist in dem [X.]punkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem [X.] Kenntnis erlangt.

        

…“    

        

7

Zum 1. März 2001 trat der Ehemann der Klägerin in den Ruhestand. Er erhielt bis zu seinem Tod im April 2005 von der [X.] eine Betriebsrente nach dem [X.] 1998 in Höhe von zuletzt 2.177,85 Euro. Wäre seine Betriebsrente nach dem [X.] [X.] 1997 berechnet worden, hätte sich für ihn eine Betriebsrente von lediglich 810,41 Euro ergeben. Die [X.] beträgt nach § 5 Abs. 4 [X.] [X.] 1997 60 % der Altersrente des Berechtigten. Eine Kürzung oder Anrechnung für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer eigenes Erwerbseinkommen bezieht, sieht dieser Tarifvertrag nicht vor.

8

Die Beklagte zahlt an die Klägerin seit August 2005 eine [X.] von 319,20 Euro monatlich. Aufgrund einer Neuberechnung geht die Beklagte davon aus, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zuletzt nicht die tatsächlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 2.177,85 Euro monatlich, sondern nur eine Betriebsrente von 2.128,02 Euro monatlich zustand. Davon legte sie zur Berechnung der [X.] 60 % zugrunde und kürzte den sich so ergebenden Betrag wegen des eigenen bei der [X.] erzielten Einkommens der Klägerin auf 25 %.

9

Hiergegen hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die volle [X.] zu. Maßgeblich für die Versorgungsansprüche ihres Ehemannes sei nicht der [X.] 1998, sondern der Versorgungstarifvertrag vom 31. Jan[X.]r 1969. Zudem verstoße die [X.] in § 13 Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 gegen den Gleichheitssatz. Das ergebe sich [X.]. daraus, dass eine Kürzung der [X.] nur stattfinde, wenn die Witwe in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] stehe, nicht jedoch, wenn Einkünfte von einem anderen Arbeitgeber bezogen würden. Der Versorgungstarifvertrag sehe eine Kürzung der [X.] nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch während der Rentenzeit vor. Bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente sei außerdem nicht die neu berechnete Rente ihres verstorbenen Ehemannes, sondern die diesem tatsächlich von der [X.] gezahlte Rente zugrunde zu legen. Ihre Ansprüche seien nicht aufgrund der Ausschlussfrist in Nr. 811 [X.] verfallen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr eine [X.] in Höhe von insgesamt 1.306,71 Euro monatlich zu zahlen. Für den [X.]raum von August 2005 bis Dezember 2007 ergebe sich ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 28.637,79 Euro.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [X.] in Höhe von 28.637,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2007 nachzuzahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Klägerin ab dem 1. Jan[X.]r 2008 eine monatliche [X.] in Höhe von 1.306,71 Euro zusteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche der Klägerin richteten sich nach dem [X.] 1998. Die [X.] in § 13 Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin habe bei richtiger Berechnung zuletzt eine Betriebsrente von 2.128,02 Euro zugestanden. Dieser Betrag sei für die Ermittlung der [X.] maßgeblich. Die Nachzahlungsansprüche seien teilweise nach Nr. 811 [X.] verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und der Klägerin für die [X.] vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007 einen Nachzahlungsbetrag iHv. 17.875,37 Euro nebst Zinsen zugesprochen sowie festgestellt, dass der Klägerin ab dem 1. Jan[X.]r 2008 eine monatliche [X.] iHv. 1.276,81 Euro zusteht. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.], soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Beide Parteien begehren die Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg, während diejenige der [X.] erfolglos bleibt.

A. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie mit dem Feststellungsantrag eine Entscheidung über die Höhe ihrer [X.] auch für die [X.] ihres eigenen Ruhestands begehrt. Hierin liegt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung. Die Frage, wie sich die [X.] der Klägerin für die [X.] ihres Ruhestands errechnen, war nicht Gegenstand des beim [X.] gestellten Feststellungsantrags.

I. In der Revisionsinstanz können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Berufungsgericht über das Klagebegehren rechtsfehlerfrei entschieden hat. Dabei unterliegt der Beurteilung des [X.] nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die [X.] wird mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Eine Klageerweiterung ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich, da sie in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden können (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Das Anbringen eines weiteren Streitgegenstandes stellt eine Klageerweiterung dar oder steht ihr zumindest gleich (vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 16 mwN, [X.]E 130, 202).

II. Indem die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, der Feststellungsantrag erstrecke sich auch auf ihre [X.] für die [X.] ihres eigenen Ruhestands, hat sie die Klage erweitert. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, es sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welche Ansprüche sich ergeben, wenn die Klägerin selbst Empfängerin einer Altersversorgung wird. Die Klägerin hat zwar in den Tatsacheninstanzen darauf hingewiesen, die von ihr angegriffene Anrechnungsregelung entfalte auch Wirkung, sobald sie - die Klägerin - in Ruhestand trete. Die Klägerin hat es jedoch bei diesem die Rechtslage beschreibenden Hinweis belassen. Ihre Ausführungen sind nicht so zu verstehen, dass sie auch eine gerichtliche Klärung der daraus zu ziehenden Folgerungen für die Höhe ihrer Betriebsrente begehrt hätte. Die Klägerin hat in ihrem Sachvortrag die Auswirkungen der Anrechnungsregelung in § 13 Abs. 7 [X.] 1998 bezogen auf den [X.]punkt ihrer Zurruhesetzung weder näher beschrieben noch daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Versorgungsleistung gezogen.

III. Da der Feststellungsantrag in den Vorinstanzen die [X.] des eigenen Ruhestands der Klägerin nicht erfasst hat, ist eine entsprechende zeitliche Begrenzung im Tenor des Feststellungsanspruchs zu Recht unterblieben. Soweit sich in der Zukunft aufgrund der Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse die Zahlungspflicht der [X.] ändert, entfällt die [X.]. Die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft sind dann überschritten (vgl. [X.] 14. Juli 1995 - [X.] - zu [X.] der Gründe, NJW 1995, 2993).

B. Die Revision der Klägerin ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Die Revision der [X.] ist hingegen unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht hinsichtlich der geltend gemachten [X.] für die [X.] vor November 2006 für unbegründet gehalten. Entgegen der Auffassung des [X.]s sind diese Ansprüche nicht nach Nr. 811 [X.] verfallen. Das [X.] ist hingegen zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin eine monatliche [X.] iHv. 1.276,81 [X.] beanspruchen kann. Unter Berücksichtigung des von der [X.] gezahlten Betrages von 319,20 [X.] monatlich errechnet sich für die [X.] vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007 ein Zahlungsanspruch iHv. [X.] [X.]. Insoweit ist dem [X.] unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben. Ab Januar 2008 hat die [X.] der Klägerin monatlich 1.276,81 [X.] zu zahlen. Zu Recht hat das [X.] einen dahingehenden Feststellungsausspruch getroffen.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Im Streitfall betrifft der Feststellungsantrag ein Rechtsverhältnis, nämlich die Verpflichtung der [X.], der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung in der von ihr geltend gemachten Höhe zu zahlen. Da die [X.] diese Pflicht leugnet, hat die Klägerin auch ein Feststellungsinteresse. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Der Klägerin stand ein Wahlrecht zu (vgl. [X.] 22. Februar 2000 - 3 [X.] - zu A der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 Beamtenversorgung Nr. 3).

II. Die Klage ist hinsichtlich der verlangten Nachzahlung für die [X.] vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007 iHv. [X.] [X.] und hinsichtlich der begehrten Feststellung einer monatlichen [X.] ab dem 1. Januar 2008 iHv. 1.276,81 [X.] begründet. Im Übrigen haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Der [X.] richtet sich nach dem [X.] 1998. Der Berechnung ist das dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zuletzt zustehende Ruhegeld in Höhe von 2.128,02 [X.] zugrunde zu legen. Soweit § 13 Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 eine Kürzung der [X.] deshalb vorsieht, weil die Klägerin Einkünfte aus einer Tätigkeit für die [X.] erzielt, verstößt dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf eine ungekürzte [X.]. Die für die [X.] vor dem 1. November 2006 geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach Nr. 811 [X.] verfallen.

1. Das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die [X.] des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und damit auch die Hinterbliebenenversorgung nicht nach dem am 31. Januar 1969 abgeschlossenen, mit Wirkung ab dem 1. August 1966 in [X.] getretenen Versorgungstarifvertrag richten, sondern nach dem [X.] 1998. Dies ergibt sich aus § 7 des Arbeitsvertrages des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Danach wird eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund des [X.] vom 1. August 1966 in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Da der [X.] 1998 aufgrund § 29 Abs. 1 an die Stelle des [X.] vom 31. Januar 1969 getreten ist, ist diese Regelung für die Versorgungsansprüche maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet auch der [X.] [X.] 1997 keine Anwendung, da der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht nach dem 31. März 1993 bei der [X.] eingetreten ist und daher nach § 1 dieses [X.] nicht dessen persönlichen Geltungsbereich unterfällt.

2. Der Klägerin steht gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] 1998 eine [X.] in Höhe von 60 % der Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes zum [X.]punkt seines Todes zu. Die [X.] ist nicht berechtigt, die [X.] nach § 13 Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 auf 25 % zu kürzen, weil die Klägerin Vergütung von der [X.] bezieht. Die [X.] verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb unwirksam. Die Klägerin hat daher Anspruch auf eine ungekürzte [X.].

a) Die Tarifvertragsparteien sind jedenfalls mittelbar an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (dazu ausführlich: [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 111, 8; vgl. auch 16. Dezember 2003 - 3 [X.] - zu [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 109, 129). Eine Tarifnorm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche [X.] oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die [X.] haben danach eine [X.], soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen [X.]e und der Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für das [X.] gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (vgl. etwa [X.] 29. November 2001 - 4 [X.] II 5 a der Gründe, [X.] GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 895/07 - Rn. 25, [X.]E 133, 33). Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 895/07 - Rn. 25 mwN, aaO).

b) § 13 Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 hält danach einer Überprüfung anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht stand. Die Tarifvertragsparteien durften nicht anordnen, dass lediglich Arbeitseinkommen, das die Witwe von der [X.] erhält, nicht hingegen anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen zu einer Kürzung der [X.] führt. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien - kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, deren Hinterbliebene Einkommen von der [X.] beziehen, gegenüber Arbeitnehmern, deren Hinterbliebene Einkommen von anderen Arbeitgebern erzielen, rechtfertigen könnte. Diese Ungleichbehandlung kann nach dem Rechtsgedanken aus § 328 BGB auch der Hinterbliebene geltend machen (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] 20/07 - Rn. 52, [X.]E 129, 105).

aa) Die Ungleichbehandlung ist nicht deshalb zulässig, weil die [X.] als eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des [X.] [in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005, BGBl. I S. 90]) aus Zuschüssen des Bundeshaushalts finanziert wird (§ 45 Deutsche-Welle-Gesetz) und deshalb eine Privilegierung der von ihr selbst geleisteten Vergütungszahlungen angebracht wäre.

(1) Allerdings hat es der Senat bisher sowohl bezogen auf die Versorgungsanstalt der [X.] (30. Oktober 1980 - 3 [X.] 1177/78 - zu [X.] a der Gründe, [X.] BGB § 242 Ruhegehalt - Zusatzversorgung Nr. 5) als auch hinsichtlich der Versorgung der Angestellten des [X.] (16. Februar 1978 - 3 [X.] 624/76 - zu [X.] a der Gründe, [X.] BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 178 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 71) für zulässig gehalten, Kürzungen von Ruhegeldleistungen vorzunehmen, wenn in einer Person mehrere Versorgungsansprüche oder ein Versorgungsanspruch mit einem Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst zusammentreffen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, wenn die Versorgungsordnung eine Anrechnung nur bei Einkommen aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst vorsehe, während die Versorgung ungeschmälert bleibe, wenn der Versorgungsberechtigte Arbeitseinkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis erziele ([X.] 30. Oktober 1980 - 3 [X.] 1177/78 - zu I 2 der Gründe, aaO). Ebenso hat der [X.] hinsichtlich der [X.] und der Länder angenommen, es sei zulässig, dass die Versorgungsrente eines Versorgungsberechtigten ruht, solange er Einkünfte aus öffentlichen Mitteln bezieht. Die Beschränkung auf derartige Einkünfte verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die [X.] folge dem Herkunftsprinzip und lehne sich mit ihren Ruhensbestimmungen eng an die Regelungen des [X.] an. Dort rechtfertige sich die vorgesehene Leistungsminderung aus der Eigenart des [X.]. Der Alimentationsverpflichtung werde genügt, wenn die Alimentierung aus irgendeiner Kasse der öffentlichen Hand komme und sei es als Vergütung für die Leistung des Berechtigten (vgl. [X.] 11. Dezember 1985 - [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 11).

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine Anlehnung an das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip mit einer unterschiedlichen Anrechnung von Einkünften je nach deren Quelle im Betriebsrentenrecht weiterhin möglich ist und die bisherigen Grundsätze noch Geltung beanspruchen können. Bedenken könnten insbesondere deshalb bestehen, weil das [X.] in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit von § 18 [X.] in der früheren Fassung (15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu [X.] der Gründe, [X.] 98, 365) die rechtliche Übereinstimmung zwischen den Rechtsverhältnissen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und solchen in der Privatwirtschaft und die Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlich geregelten Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst betont hat. Jedenfalls können Grundsätze, die auf dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip beruhen, Unterschiede bei der Versorgung von Arbeitnehmern allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich die Versorgungsordnung insgesamt an den Strukturprinzipien des [X.] orientiert.

(2) Eine solche Orientierung ist beim [X.] 1998 nicht gegeben. Das wird schon daraus deutlich, dass die Altersrente - unter Anrechnung der gesetzlichen Rente - maximal 60 vH der ruhegeldfähigen Vergütung, also des monatlichen Grundgehalts vor Eintritt des [X.], erreicht (§ 7 Abs. 1, §§ 8, 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998). Die Beamtenversorgung ist deutlich höher. Diese beläuft sich bei Bundesbeamten auf [X.] der Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Auch bei der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern stellt der [X.] 1998 nicht darauf ab, ob eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zurückgelegt ist. Auch dies entspricht nicht beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen. Während nach dem Beamtenversorgungsrecht alle Beamtenverhältnisse unabhängig vom Dienstherrn gleich zu behandeln sind (vgl. zB § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und auch Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ruhegehaltsfähig sein können (§ 10 [X.]), ist nach § 5 Abs. 1 [X.] 1998 grundsätzlich nur eine Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 5 Abs. 1 [X.] 1998). Sonstige Dienstzeiten können nach dem Tarifvertrag - auch wenn sie in einem Beamtenverhältnis verbracht wurden - nur dann angerechnet werden, wenn sie mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der [X.] vergleichbar sind und dieser Tätigkeit unmittelbar vorangingen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1998).

[X.]) Die Regelung lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil sich durch den Bezug von [X.] der [X.] der Absicherungsbedarf bei den Hinterbliebenen, die von § 13 Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 erfasst sind, verringert.

Der Zweck der Hinterbliebenenrente besteht darin, den Arbeitnehmer von der Sorge um die Erfüllung des [X.] seiner Angehörigen nach seinem Ableben zu entlasten ([X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 77 mit Nachweisen, [X.] [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 26 = EzA [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 14). Deshalb kann durch die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge einem geringeren Versorgungsbedarf Rechnung getragen werden, soweit dadurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] 97/08 - Rn. 30 ff., [X.] [X.] § 5 Nr. 52 = EzA [X.] § 5 Nr. 35; [X.] 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - [X.]Z 169, 122 und 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689). Die [X.] in § 13 Abs. 7 Satz 1 [X.] 1998 stellt aber nicht auf das den Versorgungsbedarf mindernde anderweitige Einkommen als solches ab, sondern auf die Quelle des Einkommens. Das ist kein einleuchtendes Unterscheidungskriterium. Auch Einkommen bei einem anderen Arbeitgeber verringert den Versorgungsbedarf und enthebt den Arbeitnehmer der Sorge um die Versorgung seiner Hinterbliebenen.

cc) Die Regelung dient auch nicht der Begrenzung eines Versorgungsrisikos.

Versorgungsregelungen können allerdings den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale begrenzen. Dies liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken in sich birgt. Das rechtfertigt aber nicht jede beliebige Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung. Vielmehr muss ein ausreichender Zusammenhang mit einleuchtenden [X.] bestehen (vgl. [X.] 28. Juli 2005 - 3 [X.] 457/04 - zu I[X.] a aa und [X.] der Gründe, [X.]E 115, 317). Die in der Versorgungsordnung getroffene Unterscheidung knüpft jedoch nicht daran an, dass der Arbeitgeber etwa mit größerer Wahrscheinlichkeit oder länger in Anspruch genommen wird und sich dagegen schützen will. Mit derartigen [X.] hat die getroffene Regelung nichts zu tun.

c) Die Klägerin hat danach Anspruch auf Berechnung ihrer Betriebsrente ohne Anwendung der unwirksamen Anrechnungsregelung in § 13 Abs. 7 [X.] 1998.

Verstößt eine tarifliche Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, haben die unzulässigerweise ausgeschlossenen Personen dann Anspruch auf die vorenthaltene Vergünstigung, wenn entweder die Tarifvertragsparteien nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen können oder wenn anzunehmen ist, dass sie bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätten ([X.] 7. März 1995 - 3 [X.] 282/94 - zu B II[X.] der Gründe, [X.]E 79, 236). Da die Tarifvertragsparteien nur der kleinen Gruppe von Personen, die als Hinterbliebene Einkommen von der [X.] beziehen, die ungekürzte [X.] vorenthalten haben, nicht jedoch der großen Gruppe von Hinterbliebenen, die anderweitig Einkommen beziehen, ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Gleichheitsverstoßes auf die [X.] verzichtet hätten.

3. Der Klägerin steht eine monatliche [X.] in Höhe von 1.276,81 [X.] zu. Das ergibt für August 2005 bis Dezember 2007 einen rückständigen Betrag von [X.] [X.].

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bei der Berechnung der [X.] die monatliche Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 2.128,02 [X.] zugrunde zu legen und nicht in Höhe von 2.177,85 [X.]. Nach dem [X.] 1998 kommt es für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht auf die dem früheren Arbeitnehmer der [X.] tatsächlich gezahlte Altersrente an, sondern auf die diesem zustehende Altersrente. Dies ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien vor dem [X.] der Betrag von 2.128,02 [X.]. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum ihrem verstorbenen Ehemann eine höhere Betriebsrente zugestanden haben soll.

4. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht für die [X.] vor dem 1. November 2006 aufgrund der Ausschlussfristen in Nr. 811 [X.] verfallen. Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung finden (vgl. [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] 186/06 - Rn. 28, [X.]E 123, 82; überholt dagegen [X.] 19. April 1983 - 3 [X.] 4/81 - zu II der Gründe, [X.] [X.] § 6 Nr. 6 = EzA [X.] § 6 Nr. 6). Hier gilt nichts anderes.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    H. Kappus    

                 

Meta

3 AZR 398/09

19.07.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 15. Mai 2008, Az: 1 Ca 105/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 3 AZR 398/09 (REWIS RS 2011, 4636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4636


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 398/09

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 398/09, 19.07.2011.


Az. 1 Ca 105/08

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 105/08, 15.05.2008.


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Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 95/17

7 Sa 91/17

12 Sa 689/15

12 Sa 708/15

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