Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 20g G v. 22.11.2021 I 4906
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
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