Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2011, Az. XII ZR 83/08

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10562

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Gegenstand

Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze; Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt privilegierter volljähriger Kinder; Zurückstellung einer familiengerichtlichen Entscheidung über die teilweise Herabsetzung des Ehegattenunterhalts


Leitsatz

1. Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist .

2. Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen .

3. Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sogenannter privilegierter Volljähriger .

4. Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 29. April 2008 insoweit aufgehoben, als darin über den Unterhalt der Kläger betreffend die [X.] ab Januar 2005 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe ist der im September 1989 geborene Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) hervorgegangen, der gegen den Beklagten Kindesunterhalt geltend macht.

2

Die 1957 geborene Klägerin und der 1940 geborene Beklagte heirateten im März 1989. Die Ehe ist seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftig geschieden.

3

Der Beklagte ist selbständiger Apotheker und ist auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch tätig. Die Klägerin ist von Beruf Sekretärin. Sie arbeitete während des ehelichen Zusammenlebens im Betrieb des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines im Juli 2005 vor dem [X.] abgeschlossenen Vergleichs mit dem Monat Oktober 2004. Nach zwischenzeitlicher selbständiger Tätigkeit übt die Klägerin eine [X.] aus und bezieht ergänzende Leistungen nach dem [X.] II.

4

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt von zuletzt monatlich 1.487 € verurteilt, teilweise zu zahlen an den Träger der [X.] II-Leistungen, des Weiteren zu Kindesunterhalt von zuletzt monatlich 447 €. Auf die beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht den Unterhalt teilweise reduziert, überwiegend aber erhöht und zuletzt den Ehegattenunterhalt ab Januar 2006 auf monatlich 1.500 € und den Kindesunterhalt ab Januar 2008 auf 499 € festgelegt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit welcher er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

6

Das Berufungsgericht hat in seinem - unter anderem in [X.] 2008, 989 veröffentlichten - Urteil den Unterhalt ausgehend vom Einkommen des Beklagten bemessen und für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Gewinn- und [X.]erlustrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 herangezogen. Zusätzlich hat es die ab Januar 2005 vom Beklagten bezogene Altersrente berücksichtigt.

7

Zwar handele es sich bei der nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgeübten Erwerbstätigkeit um eine überobligatorische Tätigkeit. Mangels einer darauf bezogenen gesetzlichen Regelung sei das Einkommen allgemein nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen von [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzurechnen. Bei Selbständigen sei das Einkommen regelmäßig in vollem Umfang für [X.] zu verwenden, denn es sei davon auszugehen, dass auch bei [X.] Ehe die Tätigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit in demselben Umfang weiter ausgeübt worden wäre, wie es nun tatsächlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der Pflichtige keine hinreichende Alterssicherung gebildet, sondern seine Berufstätigkeit bis zu einem höheren Alter geplant habe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei das Einkommen des Beklagten in vollem Umfang für [X.] heranzuziehen. Umstände, die bei der Billigkeitsabwägung gegen die volle Berücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sprechen könnten, seien nicht zu Tage getreten.

8

Dass auch die [X.] zu berücksichtigen seien, ergebe sich beim Kindesunterhalt schon daraus, dass die Kinder den Bedarf von der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ableiteten. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt sei die neue Rechtsprechung des [X.] zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen zu beachten. Demnach sei auch der zusätzliche Bezug einer Altersversorgung nach Rechtskraft der Scheidung eheprägend.

9

Das Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht bis Ende 2005 nach ihren tatsächlich bezogenen Einkünften (unter anderem Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld) bemessen und hat ihr ab Januar 2006 ein fiktives Einkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 900 € monatlich zugerechnet. Der Klägerin sei nach [X.]erlust der Arbeitsstelle beim Beklagten eine Übergangszeit zuzubilligen, die bis Dezember 2005 angenommen werden könne. Für die [X.] ab Januar 2006 sei der Klägerin hingegen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil sie sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe.

Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des [X.] komme derzeit nicht in Betracht. Die Klägerin habe ehebedingte Nachteile erlitten. Sie sei zwar beim Beklagten in ihrem erlernten Beruf angestellt gewesen, habe jedoch hauptsächlich Kurierfahrten durchgeführt und daher auf dem Arbeitsmarkt nur beschränkte Aussichten und kaum eine Chance, eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit zu finden. Die Feststellung eines ehebedingten Nachteils bedeute aber nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung schlechthin ausscheide. Diese hänge vielmehr auch vom Ausmaß der Nachteile ab.

Eine abschließende Beurteilung über die Befristung oder Herabsetzung sei derzeit nicht möglich, weil die maßgeblichen Umstände noch nicht eingetreten und auch noch nicht zuverlässig voraussehbar wären. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Klägerin aus einer [X.]ollzeittätigkeit die entstandenen Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleiche. Ferner habe der Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten. Die Anwendung der [X.]orschrift des § 1578 b [X.] sei daher einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen.

B.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

I. Ehegattenunterhalt

1. Das Berufungsgericht hat die von ihm für den Ehegattenunterhalt herangezogenen Anspruchsgrundlagen nicht näher bezeichnet. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergibt sich der Anspruch der Klägerin für die [X.] bis zur Scheidung aus § 1361 [X.] und danach aus § 1573 Abs. 1, Abs. 2 [X.]. Soweit die Klägerin eine angemessene Erwerbstätigkeit nach den Feststellungen des [X.] noch nicht zu finden vermochte, so etwa während des Bezugs von Arbeitslosengeld, beruht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf § 1573 Abs. 1 [X.] (Erwerbslosigkeitsunterhalt). Einer näheren Abgrenzung der Unterhaltstatbestände (vgl. [X.]surteil vom 10. November 2010 - [X.]/08 - zur [X.] bestimmt) bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil sich der Anspruch auf laufenden Unterhalt allein aus § 1573 Abs. 2 [X.] ergibt.

2. Den Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgehend von den beiderseits erzielten Einkünften und zusätzlich (ab Januar 2006) aufgrund des von der Klägerin erzielbaren Einkommens bemessen. Das ist hinsichtlich der Rente des Beklagten nicht zu beanstanden, wohl aber hinsichtlich seines berücksichtigungsfähigen Erwerbseinkommens.

a) Die ungeschmälerte Berücksichtigung sowohl des Erwerbseinkommens als auch des Renteneinkommens ab Januar 2005 ist nicht rechtens. Die vollständige Heranziehung des vom Beklagten erzielten Erwerbseinkommens beachtet nicht hinreichend, dass dieses nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze auf überobligatorischer Tätigkeit beruht.

aa) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt das vom Beklagten erzielte Erwerbseinkommen dem Grunde nach zu Recht berücksichtigt, obgleich es - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - auf überobligatorischer Tätigkeit des Beklagten beruht.

(1) Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es an einer § 1577 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechenden gesetzlichen Regelung, ob und inwiefern ein aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen für den Unterhalt einzusetzen ist. Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das [X.] als gesetzliches Schuldverhältnis die Grundsätze von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist. Erweist sich demnach eine Einkommenskorrektur nach [X.] als geboten, so ist diese - entsprechend der Betrachtungsweise für den Unterhaltsberechtigten ([X.]surteile [X.], 384, 393 ff. = [X.], 1154, 1157; [X.], 351, 355 f. = [X.], 683, 684 und vom 14. März 2007 - [X.] - FamRZ 2007, 882, 887) - bereits bei der Bemessung des [X.] nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmen, wenn dieser wie im vorliegenden Fall als Quote aufgrund des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten ermittelt wird ([X.]surteile vom 29. November 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 350, 352 und vom 19. Mai 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 779, 780).

Die vom Beklagten nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß den auf ihn noch anwendbaren [X.]orschriften der §§ 35 [X.] aF, 41 Abs. 1 [X.] aF fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit als Apotheker ist im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt überobligatorisch. Denn der Beklagte ist aufgrund seines Alters nicht mehr zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit verpflichtet und wäre demzufolge nicht daran gehindert, die Tätigkeit einzustellen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass beim Unterhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 [X.], § 41 Abs. 1 [X.] aF (nunmehr § 51 [X.]; vgl. auch § 25 BeamtStG) endet. Die zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folgt bereits daraus, dass das Gesetz mit § 1571 [X.] einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkennt. Auch wenn in § 1571 [X.] eine konkrete Altersgrenze nicht genannt ist, kann nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr erwartet werden (vgl. [X.]surteile vom 3. Februar 1999 - [X.] - FamRZ 1999, 708 und [X.], 351, 355 f. = [X.], 683, 684). Dem entsprechen auch sozialgesetzliche Regelungen, die ab dieser Altersgrenze eine generelle Bedürftigkeit anerkennen (§ 41 [X.]; vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a [X.]). Die Festlegung der Altersgrenze beruht zum einen auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die meisten Menschen, die die Altersgrenze überschritten haben, nicht mehr voll arbeitsfähig sind, weil ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen (vgl. [X.], 58, 62 f.; [X.]/[X.]/[X.] [2000] § 1603 Rn. 171). Daneben fließen in die Festlegung der Altersgrenze aber auch weitere Gesichtspunkte ein, die nicht unmittelbar mit der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zusammenhängen. So beruht die zuletzt erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze durch das [X.] vom 20. April 2007 ([X.] [X.]) und das [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.] I S. 160) im Wesentlichen auf dem volkswirtschaftlichen Problem der durch den demografischen Wandel und die gestiegene durchschnittliche Rentenbezugsdauer gefährdeten Finanzierung der Altersversorgungssysteme. Diese haben die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf die Erfahrung und das Wissen älterer Arbeitnehmer gelenkt und ihm dazu Anlass gegeben, die Festlegung der Regelaltersgrenze als Steuerungsinstrument zur Begrenzung der Renten- und Pensionslasten zu gebrauchen (vgl. BT-Drucks. 16/4583 S. 2, 20 ff. zum [X.] und BR-Drucks. 720/07 S. 171, 180 f. zum [X.]).

Durch die aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen legt die Rechtsordnung den Rahmen für die Erwerbsbiografie des Einzelnen fest. Solange die gesetzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Besonderheiten beruhen (vgl. etwa [X.]surteil vom 15. Oktober 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 254: Strahlflugzeugführer) oder ansonsten von der wirklichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen (vgl. [X.]surteil vom 3. Februar 1999 - [X.] - FamRZ 1999, 708, 710: [X.]orgezogene Altersrente für Frauen), können sie als Maßstab auch für das Unterhaltsrecht herangezogen werden.

Der Maßstab der gesetzlichen Regelaltersgrenze gilt nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Unterhaltspflichtigen. Eine § 1603 Abs. 2 [X.] vergleichbare gesteigerte Unterhaltspflicht sieht das Gesetz für den zum Ehegattenunterhalt [X.]erpflichteten nicht vor. Die auf der nachehelichen Solidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach § 1571 [X.] für den Unterhaltsberechtigten und nach § 242 [X.] für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen.

(2) Grundsätzlich macht es zudem keinen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig ist ([X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 447; Luthin/[X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 1036; [X.]/[X.]/[X.] [2000] § 1603 Rn. 172). Denn das Ausmaß der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abhängen, in welcher konkreten Form die Berufstätigkeit im Einzelfall ausgeübt wird. Demnach kann es für die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere nicht ausschlaggebend sein, ob der Beklagte innerhalb seines Berufsfelds als Apotheker angestellt oder selbständig tätig ist. Für die Abgrenzung der zumutbaren von der unzumutbaren (überobligatorischen) Erwerbstätigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit im Rentenalter sich als berufstypisch darstellt oder von den Ehegatten während des Zusammenlebens geplant war. Ob eine nach Überschreiten der Altersgrenze fortgesetzte Erwerbstätigkeit berufstypisch ist und der Lebensplanung der Ehegatten während des Zusammenlebens entspricht, findet erst Eingang bei der gesondert zu beantwortenden Frage, in welchem konkreten Umfang das aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nach [X.] für den Unterhalt einzusetzen ist.

(3) Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können als Einzelfallumstände vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen [X.]erhältnisse herangezogen werden. Würde der Unterhalt etwa durch eine unzureichende Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen deutlich mehr geschmälert, als es bei dessen Eintritt in den Ruhestand üblicherweise der Fall wäre, kann dies für eine erweiterte Heranziehung des Erwerbseinkommens sprechen (vgl. auch [X.]surteil vom 23. November 2005 - [X.]/03 - [X.], 387). Ist hingegen im Rahmen des [X.]ersorgungsausgleichs dem Unterhaltsberechtigten bereits ein beträchtlicher Teil der [X.]ersorgungsanwartschaften des Unterhaltspflichtigen übertragen worden, kann dies - ebenso wie die Aufteilung sonstigen für die Altersvorsorge gedachten [X.]ermögens im Wege des Zugewinnausgleichs - für eine nur eingeschränkte Anrechnung sprechen, wenn etwa die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit vorwiegend dem Zweck dient, die beim Unterhaltspflichtigen entstandene [X.]ersorgungslücke durch besondere Erwerbsanstrengungen wieder aufzufüllen. Im Einzelfall kann - etwa bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen - eine Anrechnung auch gänzlich ausscheiden (vgl. [X.]surteil [X.], 372, 381 = FamRZ 2003, 848, 851).

Erforderlich ist demnach - vergleichbar mit § 1577 Abs. 2 Satz 2 [X.] - eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt. Nicht zulässig ist es indessen, aus der in bestimmten Berufen bestehenden Üblichkeit einer Fortsetzung der Tätigkeit über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu folgern, dass das Einkommen stets oder auch nur im Zweifel vollständig anzurechnen sei (so aber [X.] FamRZ 1985, 394, 396; [X.]/[X.]. § 1581 Rn. 10 im [X.] an das Berufungsurteil; kritisch dagegen mit Recht [X.] 2008, 296, 297). Denn dadurch würde die Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit vollständig vernachlässigt und das Einkommen im Ergebnis in unzulässiger Weise einem solchen aus einer rechtlich gebotenen Tätigkeit gleichgestellt.

Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.]surteile vom 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.], 1990 Rn. 19 und vom 14. April 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 48).

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang. Nach Auffassung des [X.] ist das Einkommen bei Selbständigen regelmäßig in vollem Umfang für [X.] zu verwenden, weil regelmäßig davon auszugehen sei, dass auch bei [X.] Ehe die Tätigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit in demselben Umfang weiter ausgeübt worden wäre, wie es nun tatsächlich der Fall sei. Hinzu komme, dass der Pflichtige eine hinreichende Alterssicherung nicht gebildet, sondern seine Berufstätigkeit bis zu einem höheren Alter geplant habe.

Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht hat dabei die unzutreffende Regel aufgestellt, dass das Einkommen bei berufstypischer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit regelmäßig vollständig anzurechnen sei, und hat damit eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt, vermissen lassen. Dass die Tätigkeit vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin ausgeübt wird, kann für sich genommen jedenfalls keine volle Anrechnung rechtfertigen. Eine solche ließe den Umstand, dass der Unterhaltspflichtige über das unterhaltsrechtlich gebotene Maß hinaus erwerbstätig ist, gänzlich unberücksichtigt. Dem entspricht es, dass das Berufungsgericht offenbar vom Beklagten die Darlegung besonderer Umstände erwartet hat, die einer vollständigen Einkommensanrechnung entgegenstehen.

Auch wenn nicht selten eine unzureichende Altersvorsorge den Grund für die im Alter fortgesetzte Erwerbstätigkeit von Selbständigen darstellt, darf dieser Aspekt jedenfalls nicht ohne weiteres zu einer Besserstellung des Unterhaltsberechtigten gegenüber der Lage bei einer zureichenden Altersvorsorge führen (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 557 c).

bb) Hinsichtlich der Abzüge für Steuern und [X.]orsorgeaufwendungen sowie der weiteren vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Einkommensbestandteile (Wohnvorteil und [X.]italeinkünfte) greift die Revision das Berufungsurteil nicht an. Abgesehen von den nach einer geänderten Festlegung des anrechenbaren Einkommens notwendigen Anpassungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht keine Beanstandungen angebracht.

b) Zum - erzielbaren - Einkommen der Klägerin nimmt die Revision als ihr günstig hin, dass die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] ihrer Erwerbsobliegenheit nicht genügt hat. Die Revision rügt insoweit, die Klägerin könne eine besser qualifizierte Tätigkeit erlangen und das vom Berufungsgericht als erzielbar unterstellte Einkommen von netto 900 € sei zu niedrig. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, dass sie das als Angestellte des Beklagten bezogene Einkommen von bis zu 1.306 € nicht mehr erzielen könne.

Damit kann die Revision die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Frage stellen. Nach den Feststellungen des [X.] führte die Klägerin anstelle der Tätigkeit als Sekretärin für den Beklagten jahrelang "ganz überwiegend" Kurierfahrten aus. Das Berufungsgericht ist aufgrund dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, weil sie längere [X.] jedenfalls nicht vollwertig als Sekretärin arbeitete, nicht sogleich eine Arbeitsstelle als Sekretärin finden, sondern zunächst nur etwa einfache Tätigkeiten in einem Büro verrichten kann. Auch wenn die Klägerin nicht vollständig mit Kurierfahrten beschäftigt und - wie die Revision unterstellt - in geringem Umfang als Sekretärin tätig war, stellt dies die Feststellungen des [X.] somit nicht in Zweifel. Das gilt ebenfalls für den Umstand, dass die Klägerin, wie die Revision geltend macht, eine zwischenzeitliche Fortbildung unterlassen hat. Denn auch daraus folgt nicht ohne weiteres, dass sie nach Ablauf der ihr vom Berufungsgericht in zulässiger Weise bis Dezember 2005 zugebilligten Übergangszeit sogleich oder in der zum Schluss der mündlichen [X.]erhandlung vor dem Berufungsgericht absehbaren [X.] eine vollwertige Stelle als Sekretärin hätte finden können, was sich schon aus ihrer unzureichenden Berufspraxis ergibt. Dass die Klägerin - was die Revision anführt - das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch [X.]ergleich und somit freiwillig beendet hat, kann ihr schließlich nicht ernsthaft vorgeworfen werden, nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte.

c) Bei der Berechnung des [X.] hat das Berufungsgericht den Kindesunterhalt vorweg abgezogen und hierbei bis 2007 auf den jeweiligen sogenannten [X.] abgestellt, ab dem 1. Januar 2008 auf den Zahlbetrag. Das stimmt mit der Rechtsprechung des [X.]s überein (vgl. [X.]surteile vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.], 1300 und vom 14. April 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 27 [X.]).

Den ab der [X.]olljährigkeit des [X.] zu leistenden Unterhalt hat das Berufungsgericht aufgrund des beiderseitigen Einkommens bemessen. Hierbei hat es die Haftungsanteile der Eltern aufgrund des jeweiligen verteilungsfähigen Einkommens berechnet und den Ehegattenunterhalt unberücksichtigt gelassen. Das jeweilige verteilungsfähige Einkommen hat es durch Abzug des notwendigen Selbstbehalts (nach den Leitlinien des [X.] bis 2007 820 €) errechnet und dies damit begründet, dass der Kläger noch die allgemeinbildende Schule besuche. Das Berufungsgericht ist auf diese Weise zu einer vorübergehenden monatlichen Beteiligung der Klägerin am Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 10 € gelangt und hat diese erst nach Anhebung des notwendigen Selbstbehalts auf monatlich 900 € seit Januar 2008 entfallen lassen. Dieser Berechnungsweise kann für den [X.]raum vom 27. September 2007 (Eintritt der [X.]olljährigkeit) bis Dezember 2007 (Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts nach den Leitlinien des [X.]) nicht gefolgt werden.

aa) Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] haften mehrere gleich nahe [X.]erwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und [X.]ermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte [X.]olljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 [X.] (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt ([X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] - [X.], 137 Rn. 19, 43; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 1606 Rn. 9). Die Haftungsanteile werden von der [X.] in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht.

Die Frage, ob beim Unterhalt von sogenannten privilegierten [X.]olljährigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 [X.] vom angemessenen oder notwendigen Selbstbehalt als Sockelbetrag auszugehen ist, ist allerdings umstritten (vgl. etwa [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. [X.] Rn. 176 ff. [X.]; [X.] in [X.]/[X.] Der [X.]. [X.]. 3 Rn. 371, 384; [X.]/[X.] 7. Aufl. [X.]. 6 Rn. 302; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rn. 468 ff., 295 ff. [X.]). Der [X.] hat vereinzelt auf den notwendigen Selbstbehalt abgestellt ([X.]surteil vom 17. Januar 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 542 Rn. 31), während er in einem die [X.] beim Minderjährigenunterhalt betreffenden Fall auf den angemessenen Selbstbehalt abgehoben hat ([X.]surteil vom 26. November 2008 - [X.]/07 - [X.], 962 Rn. 32).

Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls muss auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt werden. Nach § 1603 Abs. 1 [X.] ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen [X.]erpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, dass der in den Leitlinien der Oberlandesgerichte hierfür vorgesehene sogenannte angemessene Selbstbehalt grundsätzlich nicht angegriffen werden muss, um Unterhalt zahlen zu können. Etwas anderes gilt nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn Eltern nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 [X.] leistungsunfähig sind ([X.]). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 [X.] tritt diese [X.]erpflichtung jedoch nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger [X.]erwandter vorhanden ist, wovon der andere Elternteil nicht ausgenommen ist ([X.]surteil vom 7. November 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 182, 183 [X.]). Das bedeutet im Fall der Leistungsfähigkeit eines Elternteils, dass bei dem anderen Elternteil die Opfergrenze für den Unterhalt unverändert beim angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 [X.] verbleibt und eine weitergehende Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. [X.]surteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] - [X.], 137 Rn. 39; vgl. auch [X.] in [X.] [X.] [X.] Familienrecht 3. Aufl. § 7 Rn. 131).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der grundsätzlich bestehenden gesteigerten Unterhaltspflicht beider Eltern. Denn diese greift nur im [X.] ein, der wiederum nur vorliegt, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht gewahrt ist. In diesem Sinne hat der [X.] bereits für den zusätzlich zum Regelbedarf entstehenden Mehrbedarf wegen Kindergartenkosten entschieden ([X.]surteil vom 26. November 2008 - [X.]/07 - [X.], 962 Rn. 32). Die Lage ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil es in beiden Fällen um die anteilige Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 [X.] geht und im [X.] aufgrund von § 1603 Abs. 2 [X.] vom notwendigen Selbstbehalt auszugehen ist. Der praktische [X.]orteil, dass ein Abstellen auf den notwendigen Selbstbehalt eine einstufige und damit einfachere Berechnung der [X.] ermöglicht, rechtfertigt es nicht, den angemessenen Selbstbehalt eines Elternteils entgegen den eindeutigen gesetzlichen Wertungen auch dann für den Unterhalt heranzuziehen, wenn kein [X.] vorliegt.

Der Berechnungsweise des [X.] kann demnach schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es das verteilungsfähige Einkommen der beiden Elternteile durch Abzug des notwendigen Selbstbehalts ermittelt hat. Bei Heranziehung des angemessenen Selbstbehalts wäre die Klägerin nach der vom Berufungsgericht angewandten Berechnungsmethode nicht leistungsfähig.

bb) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es hingegen, dass das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt bei der Ermittlung des für die Quotierung heranzuziehenden Einkommens außer [X.] gelassen hat. Zwar ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen, das die Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt erhöht (vgl. auch [X.], 945), was insbesondere deutlich wird, wenn der Unterhaltsberechtigte gegenüber einem nicht gemeinschaftlichen Kind unterhaltspflichtig ist. Handelt es sich hingegen um ein gemeinschaftliches Kind, so sind die Ansprüche auf Ehegatten- und Kindesunterhalt der Höhe nach wechselseitig voneinander abhängig (kritisch dazu [X.], 1022 [X.]). Der [X.] hat es für diese Fallgestaltung indessen gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert ([X.]surteil vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.], 1300 Rn. 44). Dem entspricht im Ergebnis auch die Handhabung des [X.].

3. Zur unterbliebenen Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 [X.] (bzw. § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF), mit der das Berufungsgericht neben der Anrechnung überobligatorischen Einkommens die Zulassung der Revision begründet hat, begegnet die Entscheidung des [X.] durchgreifenden Bedenken.

a) Nach Auffassung des [X.] kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts derzeit nicht in Betracht, weil deren [X.]oraussetzungen noch nicht abschließend feststellbar seien. Die Klägerin habe ehebedingte Nachteile erlitten. Die Feststellung eines ehebedingten Nachteils bedeute zwar nicht notwendig, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung schlechthin ausscheide. Diese hänge aber auch vom Ausmaß der Nachteile ab, das derzeit noch nicht zuverlässig voraussehbar sei. Es lasse sich noch nicht absehen, ob das Einkommen der Klägerin aus einer [X.]ollzeittätigkeit die entstandenen Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleiche. Ferner habe der Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden und sei zwischen den Parteien streitig. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei demnach noch nicht eingetreten und die Anwendung der [X.]orschrift des § 1578 b [X.] sei einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen.

Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Allerdings ist der Ausgangspunkt richtig, dass über eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung erst dann abschließend entschieden werden kann, wenn die [X.]erhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Dementsprechend hat es der [X.] im Einzelfall gebilligt, wenn die Entscheidung über eine Befristung und Herabsetzung nach § 1578 b [X.] insoweit hinausgeschoben und einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten wurde ([X.]surteil vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.], 1300 Rn. 62 f.). Die Rechtskraft einer Entscheidung, die das spätere Eingreifen der Folgen des § 1578 b [X.] offen lässt, schließt dann eine künftige Abänderung nicht aus, was selbst dann gilt, wenn über die Folgen des § 1578 b [X.] richtigerweise im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen ([X.]surteile vom 29. September 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 27 und vom 26. Mai 2010 - [X.] - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 [X.]).

Daraus, dass eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578 b [X.] noch nicht möglich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung darüber vollständig zurückgestellt werden darf. [X.]ielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist (vgl. [X.]surteil vom 14. April 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 38 ff.). Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 [X.] (bzw. - für die [X.] bis 2007 - gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF). Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen [X.] gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände enthält. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn zunächst bestehende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfallen sollten, wie es vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall für möglich gehalten worden ist.

b) Das Berufungsgericht ist vom Bestehen [X.] Nachteile ausgegangen, weil die Klägerin an das Einkommen einer Sekretärin, das sie als Angestellte des Beklagten in Höhe von 1.306 € netto bezog, nicht mehr anknüpfen könne und nur noch ein solches von 900 € erzielen könne.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, die sich auf die Höhe des erzielbaren Einkommens und den sich daraus ergebenden ehebedingten Nachteil beziehen, können im Zusammenhang mit § 1578 b [X.] nicht durchgreifen. Denn die diesbezüglichen Fragen sind - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - bereits vorgreiflich im Rahmen der Bedürftigkeit beantwortet worden ([X.]surteile vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.], 1300 Rn. 62 und vom 27. Januar 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 41). Auch für den Ausnahmefall einer Befristung trotz [X.] [X.] Nachteile ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Raum, so dass das Berufungsgericht eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 [X.] (§ 1573 Abs. 5 [X.] aF) unter den gegebenen und zuverlässig voraussehbaren Umständen zutreffend verneint hat.

Etwas anderes gilt hingegen für die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 [X.] (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF). Insoweit durfte das Berufungsgericht die Entscheidung nicht einem späteren Abänderungsverfahren überlassen. Dass der auf Seiten der Klägerin entstandene ehebedingte Erwerbsnachteil im späteren [X.]erlauf wieder ausgeglichen oder verringert werden kann, ist kein Grund, von einer Herabsetzung des Unterhalts abzusehen. [X.]ielmehr besteht darin sogar der Hauptanwendungsfall der Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 [X.] bis auf den angemessenen Lebensbedarf. Der angemessene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht nach der Rechtsprechung des [X.]s dem Lebensstandard, den er ohne die Eheschließung und die mit der ehelichen Rollenverteilung verbundenen Erwerbsnachteile erreicht hätte (vgl. [X.]surteile vom 20. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 ff. [X.] und vom 10. November 2010 - [X.]/08 - Rn. 35 ff. zur [X.] bestimmt). Es wäre hingegen widersprüchlich, dem Unterhaltspflichtigen eine Entscheidung über die Herabsetzung zu versagen, nur weil sich die Sachlage noch zu seinen Gunsten verändern kann.

Entgegen der Auffassung des [X.] durfte von der Entscheidung über die Herabsetzung auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt ist. Auch wenn sich aus dem von der Klägerin geltend gemachten Zugewinnausgleich noch [X.]erschiebungen hinsichtlich der beiderseitigen wirtschaftlichen [X.]erhältnisse ergeben können, hindert dieser Umstand eine Entscheidung über die Herabsetzung nicht. Diese hat vielmehr bei Unklarheit über den Bestand und die Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung von dem bestehenden Sachstand auszugehen und auf dieser Grundlage die erforderliche Billigkeitsabwägung anzustellen. Ergeben sich aus einer späteren Durchführung des Zugewinnausgleichs Änderungen der wesentlichen [X.]erhältnisse, so wird eine Abänderung des Unterhaltsurteils durch die Erstentscheidung nicht ausgeschlossen.

4. Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer vom Beklagten thematisierten außerehelichen Beziehung der Klägerin getroffen habe sowie eine sich daraus ergebende [X.]erwirkung nach § 1579 Nr. 7 [X.] nicht geprüft und den Aspekt auch nicht bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 2 [X.] herangezogen habe.

Diese Rüge greift nicht durch. Die Revision bezieht sich damit auf erstinstanzliches [X.]orbringen des Beklagten. Bereits das [X.] hat dieses [X.]orbringen nicht ausdrücklich behandelt und hat die Ablehnung einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 [X.] (aF) auf andere Erwägungen gestützt sowie eine [X.]erwirkung nach § 1579 [X.] nicht ausdrücklich geprüft. Mangels einer entsprechenden Rüge des Beklagten, die von der Revision nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, durfte sich das Berufungsgericht nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen beschränken (vgl. [X.]surteil vom 30. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.], 2104 Rn. 15). Auf die Erheblichkeit des [X.]orbringens kommt es demnach nicht an (dazu vgl. [X.]surteil vom 20. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 2059).

II. Kindesunterhalt

Auch zum Kindesunterhalt nach § 1601 [X.] bleibt die Entscheidung des [X.] nicht frei von revisionsrechtlichen Bedenken.

1. Die Revision beanstandet insoweit allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zum "Unterhaltsbedarf" des [X.] seit Eintritt der [X.]olljährigkeit getroffen. Die Revisionserwiderung weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass der Kläger nach den Feststellungen des [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt (Schluss der mündlichen [X.]erhandlung vor dem Berufungsgericht) noch die allgemeinbildende Schule besucht hat und daher seine Unterhaltsbedürftigkeit nach §§ 1602, 1610 Abs. 2 [X.] außer Frage steht.

2. Auch bei der Ermittlung des Bedarfs beim Kindesunterhalt nach § 1610 Abs. 1 [X.] ist indessen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das seit Januar 2005 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten auf überobligatorischer Tätigkeit beruht. Da es sich hierbei um eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts handelt, bedarf es keiner besonderen darauf bezogenen Revisionsrüge (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

In der Rechtsprechung des [X.] ist es anerkannt, dass auch das Einkommen eines zum [X.]erwandtenunterhalt [X.]erpflichteten nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf überobligatorischer Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens gegen [X.] und Glauben nach § 242 [X.] verstieße ([X.]surteil vom 7. November 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 182, 183 f. [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] [2000] § 1603 Rn. 170 ff.). Die Begründung des [X.], dass der Kläger seine Lebensstellung vom Beklagten in ihrem jeweiligen Bestand (auch nach der Ehescheidung) ableite, trägt eine vollständige Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Tätigkeit nach diesen Maßstäben nicht. [X.]ielmehr ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens auch hier nur insoweit zulässig, als diese mit [X.] und Glauben nach § 242 [X.] zu vereinbaren ist. Dazu mangelt es - entsprechend den Ausführungen zum Ehegattenunterhalt - an einer hinreichenden Würdigung der Einzelfallumstände.

Eine regelmäßig vollständige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an § 1603 Abs. 1 [X.] überobligatorischen Erwerbstätigkeit ist nur dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 [X.] eingreift, wobei in diesem Fall bereits die Erwerbsobliegenheit weiter reicht als beim nicht privilegierten [X.]olljährigenunterhalt und beim Ehegattenunterhalt (vgl. [X.]surteil vom 3. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.], 314 und [X.] NJW-RR 2003, 364). Im [X.] ist demnach regelmäßig auch das Einkommen aus einer nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 [X.] unzumutbaren Erwerbstätigkeit für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 [X.] gefährdet wäre. Der Mindestunterhalt von Minderjährigen entspricht seit dem 1. Januar 2008 der ersten Einkommensgruppe der [X.] Tabelle.

Soweit hingegen die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine höhere Einkommensgruppe der [X.] Tabelle in Frage steht, muss die Anrechenbarkeit des Einkommens nach [X.] und Glauben bereits bei der Ermittlung des angemessenen Bedarfs nach § 1610 Abs. 1 [X.] berücksichtigt werden. Denn das Kind leitet - insoweit vergleichbar mit dem Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] - seine Lebensstellung von der des Unterhaltspflichtigen ab. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Unterhaltsbedarf nach der [X.] Tabelle entsprechend dem der Höhe nach gestaffelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird. Soweit demnach die Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit [X.] und Glauben vereinbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen.

Ob im Ergebnis in Bezug auf den Kindesunterhalt eine an der Berechnung beim Ehegattenunterhalt orientierte Einkommensanrechnung stattfinden kann oder ob die Besonderheiten im jeweiligen [X.] eine unterschiedliche Bemessung verlangen, haben vorrangig die Tatsachengerichte unter Würdigung des Einzelfalls in eigener [X.]erantwortung zu prüfen.

3. Hinsichtlich der Haftungsverteilung zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach Eintritt der [X.]olljährigkeit hat das Berufungsgericht - abgesehen von den oben ausgeführten Beanstandungen - eine Haftungsbeteiligung der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Da die Klägerin auch für den [X.]raum von September bis Dezember 2007 nicht mithaftet, scheidet ihre Beteiligung am Kindesunterhalt somit insgesamt aus.

C.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es von den aufgeführten [X.] betroffen ist (§ 562 Abs. 2 ZPO). Diese betreffen nur die [X.] ab Januar 2005. Erst seit diesem [X.]punkt bezieht der Beklagte eine Altersrente und ist das Erwerbseinkommen wegen Erreichens der Regelaltersgrenze als überobligatorisch zu bewerten. Zwar käme eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF bereits für die davorliegende [X.] in Betracht, weil die Scheidung am 19. Mai 2004 rechtskräftig geworden ist. Eine Herabsetzung schon für das [X.] entspricht aber offensichtlich nicht der Billigkeit, sodass der [X.] insoweit selbst in der Sache entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Zwar ist es auch für die [X.] ab Januar 2005 unwahrscheinlich, dass die auf Ehegatten- und Kindesunterhalt gerichtete Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten in vollem Umfang abzuweisen ist. Die noch erforderlichen Feststellungen lassen hingegen eine verlässliche Bemessung von Mindestbeträgen des vom Beklagten zu leistenden Unterhalts, eine Anrechnung der erbrachten Zahlungen und die Bestimmung der an Sozialleistungsträger zu zahlenden Teilbeträge nicht ohne weiteres zu.

Für das weitere [X.]erfahren weist der [X.] auf folgendes hin: Das Berufungsgericht wird sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Kindesunterhalt das anrechenbare Einkommen des Beklagten entsprechend den obigen Regeln neu festzulegen haben. Dabei verbietet sich eine kumulative Berücksichtigung von Altersrente und ungeschmälertem Erwerbseinkommen schon deswegen, weil diese den Bedarf auf ein Niveau anheben würde, das vom Sinn und Zweck der in § 1578 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Teilhabe am ehelichen Lebensstandard nicht mehr gedeckt wäre (vgl. [X.]surteil 2. Juni 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 sowie [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 557 a).

Steuern und [X.]orsorgeaufwendungen sind insoweit auszuscheiden, als sie auf den nicht angerechneten Teil des Einkommens entfallen. Die weiteren Einzelheiten der beiderseitigen Einkommensermittlung durch das Berufungsgericht stehen im Einklang mit der [X.]srechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des [X.] nach § 33 [X.] wird auf das [X.]surteil vom 1. Dezember 2010 ([X.] - zur [X.] bestimmt) hingewiesen.

[X.]                                     Weber-Monecke                                   [X.]

                   Schilling                                                   [X.]

Meta

XII ZR 83/08

12.01.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. April 2008, Az: 10 UF 124/07, Urteil

§ 242 BGB, § 1571 BGB, § 1573 BGB, § 1577 BGB, § 1578 BGB, § 1578b Abs 1 BGB, § 1578b Abs 2 BGB, § 1603 BGB, § 1606 BGB, § 1610 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2011, Az. XII ZR 83/08 (REWIS RS 2011, 10562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10562

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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