Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. IV ZB 9/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1067

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 9/01vom10. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Oktober 2001beschlossen:1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird derBeschluß des [X.] des [X.] vom 14. Mai 2001 aufgehoben.2. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, das auch über die Kosten des [X.] zu entscheiden hat.3. Der [X.] wird auf (1.290 [X.] + 217,50 [X.] =)1.507,50 [X.] festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und [X.] seines verstorbenen [X.], im Wege der Stufenklage seinenPflichtteil geltend. Zum Nachlaß gehört unter anderem ein mit einemEinfamilienhaus bebautes Grundstück. Das [X.] hat die Beklagte- 3 -durch Teilurteil verurteilt, zum einen Auskunft r den Bestand [X.] zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notaraufgenommenen Verzeichnisses, und zum anderen den Wert des Grund-stcks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt, nachdem es zuvor den Wert des [X.] [X.] festgesetzt hatte, durch [X.] vom 14. Mai 2001 mit [X.] unzulässig verworfen, [X.] die Beklagte einen die Beru-fungssumme von 1.500 [X.] rsteigenden Wert ihrer Beschwer nichtglaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Gegen diesen [X.] hat [X.] beim [X.] sofortige Beschwerde eingelegt.I[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde istzulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und [X.]. Zwardarf das Berufungsgericht den Wert des [X.] Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermes-sen festsetzen (§ 3 ZPO) und das Revisionsgericht die [X.]nur darauf rprfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Gren-zen seines Ermessens rschritten oder sein Ermessen fehlerhaft aus-t hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauchvor, weil dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Berechnung der [X.] unterlaufen ist.1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegan-gen, [X.] sich der [X.] bei der Berufung einer zur Auskunftverurteilten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht er-- 4 -teilen zu mssen, und [X.] es fr die Bewertung dieses Abwehrinteres-ses auf den geldwerten Aufwand ankommt, den die Erteilung der ge-schuldeten Auskunft verursacht. Bei seiner [X.] hat das Be-rufungsgericht die Notarkosten fr das Bestandsverzeichnis, ausgehendvon einem Wert des reinen Nachlasses in Höhe von bis zu 10.000 [X.],auf 110 [X.] und die Kosten eines Wertgutachtens fr das bebaute[X.], ausgehend von einem Verkehrswert bis zu 150.000 [X.], auf1.290 [X.] gesctzt und ist so zu einem Gesamtwert von 1.400 [X.] ge-langt.2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einen höheren Verkehrs-wert des [X.]s als die vom Berufungsgericht angenommenen150.000 [X.] und damit auch eine höhere Sctzung[X.] des [X.], mlich 1.930 [X.], glaubhaft gemacht hat.3. Denn auf jeden Fall ist der Einwand der Beklagten [X.],das Berufungsgericht habe die [X.] das Nachlaûverzeichniszu gering angesetzt, weil in dieses Verzeichnis auch das [X.]gehöre. Das Bestandsverzeichnis muû grundstzlich ein vollstigesund einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten [X.] sein, da der Pflichtteilsberechtigte nur [X.] die Höhe sei-nes Zahlungsanspruches unterrichtet werden kann ([X.]/[X.],[X.]. § 2314 [X.]. 8). Zu den Aktivwerten des Nachlasses ge-hört das [X.]. Der [X.] und die [X.] landgerichtlichen Teilurteils bieten auch keinen Anhaltspunkt dafr,[X.] das [X.] seine Verurteilung zur Abgabe eines notariellenBestandsverzeichnisses in einem einschrkenden Sinne gemeint haben- 5 -[X.] und insbesondere das [X.] ausnehmen wollte. Der Um-stand, [X.] dem [X.] das Eigentum des Erblassers an diesem Grund-stck bekannt war, reicht dafr nicht aus.Fr die Berechnung der Notarr tte das Berufungsgerichtdeshalb auf der Grundlage seiner eigenen Wertanstze als Gescfts-wert nicht 10.000 [X.], sondern (10.000 [X.] + 150.000 [X.] =) 160.000 [X.]annehmen mssen. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte richtig [X.] hat, unter Bercksichtigung der 10%igen Ermûigung fr das Bei-trittsgebiet eine halbe Notarr von 157,50 [X.] (§§ 114 Nr. 1, 112Abs. 2 Satz 1, 32 [X.]), zuzlich 16% Mehrwertsteuer 182,70 [X.]. [X.] hat das Berufungsgericht dem Notar auûerdem eine [X.] von rund 30 [X.] zuzlich Mehrwertsteuer zugebilligt.Deshalb betragen die Notarkosten fr das Bestandsverzeichnis insge-samt 217,50 [X.]. [X.] der vom Berufungsgericht angesetzten1.290 [X.] fr ein Gutachten des [X.] betragen die Geldauslagen der [X.] [X.] insgesamt 1.507,50 [X.] rschreiten damit die Be-rufungssumme von 1.500 [X.].- 6 -4. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich eine Überschreitungauch deshalb ergeben [X.], weil das Berufungsgericht keinen Betragfr den eigenen Zeitaufwand der Beklagten angesetzt hat, obwohl auchdieser bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs bercksichtigungsfig ist (vgl. nur [X.], [X.]vom 21. Juni 2000 - [X.] - NJW 2000, 3073 unter [X.]; Urteil vom7. Mrz 2001 - IV ZR 155/00 - [X.]-Report 2001, 481).Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZB 9/01

10.10.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. IV ZB 9/01 (REWIS RS 2001, 1067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1067

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.