Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. III ZR 37/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3722

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. April 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 652 Abs. 1 Satz 1Zwischen dem Verkäufermakler und dem Käufer kommt nach vorangegan-gener Ablehnung des Ve[X.]ragsschlusses durch den Käufer ein Maklerve[X.]ragnur zustande, wenn der Makler, insbesondere durch ein ausdrückliches Pro-visionsverlangen gegenüber dem Käufer, eindeutig zum Ausdruck bringt,daß er auch Makler der anderen Seite sein will.[X.], U[X.]eil vom 11. April 2002 - [X.]/01 -KGLG[X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mdliche [X.] 11. April 2002 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefr Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das U[X.]eil des [X.] des [X.] in [X.] vom 31. August 2000 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung [X.] zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.Die Berufung des [X.] gegen das U[X.]eil der Zivilkammer 14des [X.]s [X.] vom 5. August 1999 wird insgesamt zu-rckgewiesen.Von den in erster und zweiter Instanz angefallenen Gerichts-kosten und außergerichtlichen Kosten des [X.] und des [X.] zu 2 haben der [X.] und der Beklagte zu 240 v.H. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] werden dem [X.], die außergerichtlichen Kosten des [X.] dem Beklagten zu 2 auferlegt.Der [X.] hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer [X.] hat von den Beklagten Zahlung einer Maklerprovision an sichund [X.] verlangt, mit dem er sich zu einer Gesellschaft rgerlichen Rechts"[X.]" (kftig: [X.]) zusammengeschlossenhatte.1996 bemten sich die Beklagten um den Kauf eines Hauses in [X.] ImAnschluû an eine Grundstcksbesichtigung mit [X.] am 29. Oktober 1996 er-kl[X.]e dieser, er könne als weitere Kaufgelegenheit die [X.] in [X.] nachweisen. Die Eheleute [X.], die Eigentmer des [X.], hatten [X.] mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt. [X.] zu 2 machte [X.] jedoch darauf aufmerksam, [X.] die Beklagte zu 1 under den Nachweis nicht benötigten, weil ihnen das Objekt bereits bekannt sei.[X.] der [X.] noch am selben Tag (29. Oktober 1996) [X.] zu 1 das Exposé. Der Kaufpreis fr das Hausgrundstck betrug da-nach 1,4 Mio. DM; als Cou[X.]age sollten vom Kfer "bei Notariat" 6 % [X.] zuzlich der gesetzlichen Mehrwe[X.]steuer an [X.] gezahltwerden. Die Beklagten reagie[X.]en auf das Schreiben nicht.Nachdem die Eheleute [X.] die Kaufpreisforderung auf 1,3 Mio. DM her-abgesetzt hatten, rief [X.] Anfang 1997 bei dem Beklagten zu 2 an und verein-ba[X.]e mit ihm eine Innenbesichtigung, die am 14. Februar 1997 stattfand. [X.] vom 12. April 1997 kauften [X.] die Eltern des [X.] zu 2 das [X.]; das Haus wurde von den [X.] bezogen.- 4 -Das [X.] hat die Klage - sowie eine von dem Beklagten zu 2 ge-gen den [X.] und [X.] gerichtete Widerklage - abgewiesen. Das Berufungs-gericht hat den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 77.280 DM nebst Zinsen anden [X.] und [X.] als Gesellschafter einer [X.]; im rigen hat es die Abweisung der Klage und der Widerklage be-sttigt. Mit der Revision begeh[X.] der Beklagte zu 2 weiterhin, die Klage abzu-weisen.[X.] Revision ist [X.]; sie [X.] zur vollstigen Abweisung [X.].[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausge[X.]:Zwischen [X.] und dem Beklagten zu 2 sei ein Nachweismakler-ve[X.]rag zustande gekommen. [X.] habe dem Beklagten zu 2 den [X.] einessolches Maklerve[X.]rages namens [X.] angeboten, indem er ihm beivorausgesetzter Kenntnis von dem Verlangen einer Kferprovision eineInnenbesichtigung des [X.] in [X.] angeboten habe. Dieses [X.] habe der Beklagte zu 2 angenommen, indem er am 14. Februar 1997an der Besichtigung teilgenommen habe. [X.] der Beklagte zu 2 am 29. [X.] 5 -tober 1996 den [X.] eines Maklerve[X.]rages abgelehnt habe, sei unerheb-lich. Die einmal erkl[X.]e Ablehnung habe den Kunden nicht fr weitere Versu-che des Maklers gesper[X.], doch noch zum [X.] eines Maklerve[X.]rages zugelangen. In diesem Fall kr Kunde ohne Hinzutreten weiterer [X.] nicht davon ausgehen, der Makler handele jetzt im Auftrag einer anderenSeite und sei von seiner ursprlich [X.]. Der Hauptve[X.]rag sei mit dem Kaufve[X.]rag vom 12. April 1997 unge-achtet dessen, [X.] nicht die Beklagten, sondern die Eltern des Beklagten zu 2gekauft tten, zustande gekommen.II.Die vom [X.] in Prozeûstandschaft fr die Gesellschaft rgerlichenRechts [X.] erhobene Klage ist un[X.]. [X.] kann vondem Beklagten zu 2 nicht gemû § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB eine [X.] beanspruchen. Die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] habe mitdem Beklagten zu 2 einen Maklerve[X.]rag geschlossen, wird von den [X.] nicht getragen.1.Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen, unwider-sprochen gebliebenen Vo[X.]rag des Beklagten zu 2 durfte dieser davon ausge-hen, [X.] tten das Objekt [X.] von den Eigentmern an dieHand bekommen. Tritt der erkennbar bereits von einer Seite, hier von der Ver-kferseite, eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so [X.], wenn er im [X.] von diesem eine Provision verlangen will, eindeutigzum Ausdruck bringen, [X.] er auch Makler der anderen Seite sein will. [X.] hierzu ist ein ausdrckliches [X.]. Ein [X.] 6 -interessent, der in Kenntnis des eindeutigen [X.]s die [X.] in Anspruch nimmt, gibt damit grundstzlich in schlssiger [X.] erkennen, [X.] er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf [X.] eines Maklerve[X.]rages annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann,wenn der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der [X.] erkl[X.], eine solche Willenserklrung nicht abgeben zu wollen.Das ist der Fall, wenn ein Kaufinteressent es [X.] ablehnt, eineMaklerprovision zahlen zu wollen. Tut er dies, so [X.] der Umstand, [X.]er sich gleichwohl die Dienste des Maklers gefallen lût, keine Provisi-onspflicht, insbesondere setzt er sich mit diesem tatschlichen Verhalten nichtin Widerspruch zu seiner ablehnenden Erklrung (Senatsu[X.]eil vom6. Dezember 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 817 m.w.[X.] Streitfall erhielt der Beklagte zu 2 Kenntnis von dem Provisionsver-langen der [X.] durch das am 29. Oktober rsandte Exposé.Es enthielt einen deutlichen Hinweis darauf, [X.] [X.] bei [X.]eines Kaufve[X.]rages vom Kfer eine Ve[X.]ung in [X.] 6 % des Kauf-preises zuzlich Mehrwe[X.]steuer verlange. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 dieses Angebot zum [X.] einesMaklerve[X.]rages indes abgelehnt. Er hat [X.] bereits vor Übersendung des [X.], mlich als ihm das Objekt [X.] am 29. Oktober 1996 erstmalsbenannt worden ist, darauf hingewiesen, diese Kaufgelegenheit schon zu [X.] und deshalb einen Nachweis durch ihn nicht ztigen. Auf das im [X.] unterbreitete [X.] hat er nicht geantwo[X.]et. Unter diesenUmstkonnte fr [X.] kein Zweifel daran bestehen, [X.] der [X.] zu 2 nicht bereit war, mit ihr einen Maklerve[X.]rag zu schlieûen. [X.] das- 7 -Exposir dem ursprlichen [X.] nannte, [X.] an dieser Beu[X.]eilung [X.] Maklerve[X.]rag ist auch nicht dadurch zustande gekommen, [X.] [X.]dem Beklagten zu 2 kurz vor dem 14. Februar 1997 eine Innenbesichtigungdes [X.] angeboten hat und der Beklagte zu 2 darauf [X.] ist.[X.], ve[X.]reten durch [X.], traten im Oktober 1996 als von denHauseigentmern [X.] beauftragte Makler auf. Es besteht - was das Berufungs-gericht nicht bercksichtigt hat - kein Anhalt, [X.] sich daran im Februar 1997etwas [X.] tte, der Beklagte zu 2 also nicht mehr tte davon [X.], [X.] sei Makler des Verkfers. Hatte [X.] aber [X.] 1997 damit zu rechnen, [X.] sie der kaufinteressie[X.]e Beklagte zu 2- weiterhin - fr den Makler des Verkfers halten [X.], muûte sie eindeutigzum Ausdruck bringen, [X.] sie auch Makler des [X.] sein wolle. [X.] die Leistung von Maklerdiensten, wie die Übermittlung von Informatio-nen an Kaufinteressenten und Hausbesichtigungen, die allein dem [X.] sein konnten, nicht. [X.] tte nach der Ablehnung des [X.] ein erneutes ausdrckliches [X.] an den [X.] zu 2 richten mssen. Denn es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsichtfr klare Verltnisse zu sorgen. Ein ausdrckliches [X.] hat[X.], ve[X.]reten durch [X.], aber im Februar 1997 unstreitig nicht anden Beklagten zu 2 gestellt. Nach den Feststellungen des [X.] sie die Innenbesichtigung vom 14. Februar 1997 nur unter "vorausgesetzter- 8 -Kenntnis" von dem frren, vom Beklagten zu 2 abgelehnten Provisions-verlangen vom 29. Oktober 1996 angeboten. Darin kann noch kein Antrag auf[X.] eines (Kfer-)Maklerve[X.]rages gesehen werden.[X.]Streck[X.]Richter am [X.] Dr. [X.]ist im Urlaub und kann deshalb nicht unter-schreiben[X.]Galke

Meta

III ZR 37/01

11.04.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. III ZR 37/01 (REWIS RS 2002, 3722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3722

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