Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2023, Az. XI ZR 14/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6552

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Tenor

Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist unbegründet.

2

Eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.]s vom 25. Juli 2023 ist als solche nicht statthaft. Denn gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 2, vom 7. September 2021 - [X.] 1/21, juris Rn. 2 und vom 17. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 3). Dies gilt nicht nur für Entscheidungen des [X.] über [X.] gemäß § 544 Abs. 6 ZPO, d.h. hier die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten im Beschluss des [X.]s vom 25. Juli 2023 als unzulässig, sondern auch für die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ([X.], Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - [X.], juris Rn. 1 f., vom 5. März 2019 - [X.], juris Rn. 1, 3 und vom 7. März 2023 - [X.]/21, juris Rn. 5).

3

Da der Beklagte die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, kann seine Eingabe allerdings als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ausgelegt werden.

4

Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist am 28. August 2023 beim [X.] eingegangen und damit fristgerecht eingelegt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Denn der [X.]sbeschluss vom 25. Juli 2023 ist dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag am 12. August 2023 zugegangen, wodurch der gerügte Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist.

5

Die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - ist jedoch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen ([X.]sbeschluss vom 25. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 7). Dabei hat der [X.] vor der Beschlussfassung am 25. Juli 2023 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, dessen Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Februar 2023 im Hinblick auf die Darlegung von [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der [X.] das gesamte Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.

6

2. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben vom 26. August 2023 geltend macht, der [X.]sbeschluss vom 25. Juli 2023 verletze ihn in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, ist die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung auszulegen.

7

Denn die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (vgl. nur [X.], Urteil vom 14. April 2016 - [X.], [X.], 2147 Rn. 13, 22 und Beschluss vom 16. April 2021 - [X.], juris Rn. 1, jeweils mwN).

8

Aber auch die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Denn die damit geltend gemachten Argumente geben keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom 25. Juli 2023.

9

3. Der Beschluss vom 25. Juli 2023 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung ([X.], Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 2, vom 26. September 2019 - [X.]/19, juris Rn. 5, vom 6. November 2019 - [X.], juris Rn. 7, vom 13. November 2020 - [X.]/20, juris Rn. 1, vom 24. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 3 und vom 6. September 2022 - [X.] 4/22, juris Rn. 3). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die [X.] (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 14 ff.; [X.]sbeschlüsse vom 9. August 2017 - [X.], juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - [X.], juris Rn. 2, vom 24. Juli 2018, aaO und vom 29. August 2022 - [X.] 2/22, juris Rn. 4), zumal nach der Rechtsprechung des [X.] eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. [X.]E 50, 287, 289 f.; [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12 mwN).

4. Der [X.] weist daraufhin, dass weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht beantwortet werden.

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

[X.]

  

Derstadt     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZR 14/23

20.09.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: XI ZR 14/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2023, Az. XI ZR 14/23 (REWIS RS 2023, 6552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6552

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