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PDF anzeigen[X.] ZR 131/00vom24. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das [X.]eil des [X.] [X.] vom 1. März 2000 [X.] angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.304,29 (88.607,49 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis (§ 563 ZPO a.F.) keinen Erfolg(§ 554b ZPO a.[X.] Das veröffentlichte Berufungsurteil ([X.]), durch welches dem Beklagten Gebühren in Höhe von 7.950 DM nebstErstattung von Auslagen und Umsatzsteuer zugebilligt worden sind, hat [X.] zu Unrecht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9- 3 -[X.] angenommen. Die möglicherweise grundsätzliche Rechtsfrage, ob dieseVorschrift nach dem 31. Dezember 1994 über § 242 BGB schon vor dem In-krafttreten von § 24a [X.] in richtlinienkonformer Auslegung angewendet undin dieser [X.] als zwingendes Recht gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB angesehenwerden konnte, stellt sich daher für die Revision nicht.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrug im Streitfall dergesetzliche Gebührenanspruch des [X.] Rechts nach dem maßgeben-den Wert des Erbteils - nicht des Nachlasses - nur 4.890 DM (je eine 10/10-Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2BRAGO).3. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der [X.] vom 1. März 1996 war sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einerHonorarforderung des Beklagten führte, welche die gesetzlichen Gebühren ummehr als das [X.] überstieg (vgl. dazu bei Vereinbarung von Pau-schalhonoraren in Fällen mit kleineren und mittleren Streitwerten [X.]Z 144,343, 346; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 2774, 2775; zuStundensatzvereinbarungen [X.], [X.]. v. 3. April 2003 - [X.], [X.]). Das auffällige Mißverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erfor-derlicher Leistung rechtfertigt auch hier den Schluß auf die verwerfliche Gesin-nung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert (vgl. [X.]Z 144 [X.] kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das [X.] nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt([X.], [X.]. v. 3. April 2003 aaO). Anwaltliche Honorarvereinbarungen dürfenauch im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübungsfreiheit(Art. 12 Abs. 1 GG) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne zureichenden Sach-- 4 -grund beschnitten werden. Hier ist jedoch auch die äußerste Grenze einesaufwandsangemessenen Honorars um jedenfalls annähernd das [X.] worden. Ein Rechtsanwalt handelt sittenwidrig, wenn er - wiehier - bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stun-densatzes seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und bei denberechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzen-tration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsge-bot im Mandanteninteresse) wissentlich außer acht läßt.4. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach [X.] Recht konntedurch die getroffene Rechtswahl (des [X.] Rechts) nicht aufgehal-ten werden; denn das Mandat der Klägerin zur Durchsetzung der Erbschafts-ansprüche nach ihrem verstorbenen Bruder war ein Verbrauchervertrag gemäßArt. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 dieser Vor-schrift greift nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort [X.]vereinbart haben und der Beklagte seine Leistungen überwiegend in [X.] erbracht hat.5. Die am 4. April 1996 nachträglich vereinbarte quota litis als Mindest-honorar des Beklagten ist nach § 49b Abs. 2 Fall 2 [X.], § 134 BGB nichtig.Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm konnte durch die Wahl des[X.] Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen wer-den. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht dem [X.] anwaltlichen [X.] insoweit mit Recht auch international zwingende Wirkung im [X.] Art. 34 EGBGB beigelegt hat und es hierbei von dem Senatsurteil [X.]Z118, 312, 332 abgewichen ist, kommt es mithin für die Revision nicht an.- 5 -6. Der Beklagte kann sich nicht anspruchsmindernd auf die abgeführteUmsatzsteuer nach seiner Kostenberechnung vom 7. Oktober 1996 berufen(vgl. § 17 UStG, §§ 169, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).[X.][X.]Ganter[X.]Kayser
Meta
24.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZR 131/00 (REWIS RS 2003, 2131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2131
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des Honorars
IX ZR 119/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 121/99 (Bundesgerichtshof)
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