Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. IX ZR 121/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2083

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[X.] DES VOLKESURTEILundVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:30. Mai 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: ja (zu [X.]) BGB §§ 826 B, [X.])Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler undveranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig über-höhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den [X.], kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt ausvorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nichtrechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.b)Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist [X.] deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhono-rars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung die-ses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der [X.] stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.BGB §§ 138 [X.] 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;[X.] § 3- 2 -c)Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines [X.] wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.d)Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-widrigen [X.] gezahlten [X.] verjährt nicht inder kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.BGB §§ 667, 675e)Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstücknicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt [X.] engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neu-en Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis [X.] gewährte Provision an diesen herauszugeben.[X.], Urteil vom 30. Mai 2000 - [X.] - [X.] I- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Mai 2000 durch [X.], Kirchhof, Dr. Fischer undDr. Zugehör sowie die Richt[X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Be-rufungsgerichts zurückverwiesen.Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-bar.Von Rechts [X.]:Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks imEinzugsbereich des [X.] II. Über dieses Grundstück schloß [X.] 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen [X.] zum Preise von3,6 Mio. [X.]. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrneh-mung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im- 4 -Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zuleistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den [X.] [X.] mbH (nachfolgend: [X.]). Deren Geschäftsführer [X.] benannte [X.] die [X.] als Interessentin. In die [X.] wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufteder Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. [X.].In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Ge-schäftsführer der Makl[X.], nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von5,1 Mio. [X.] den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungs-ansprüchen zu verwenden. 800.000 [X.] von diesem Teil sollten zunächst fest-gelegt werden, um etwaige [X.] des früheren [X.]. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 [X.]; [X.] verblieb der Makl[X.]. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten oh-ne sein Wissen mit [X.] für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision inHöhe von 1.048.544,60 [X.] vereinbart und auch erhalten; sie hätten der [X.]über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicherDienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiverVertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit alsKorrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressen-ten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger [X.]. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicherVereinbarung 228.000 [X.] entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesemBetrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem- 5 -Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Ge-bührenvereinbarung sei nach § 3 [X.] sowie wegen Verstoßes gegen dieguten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfachesübersteige.Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 [X.] verlangt. [X.] hat ihm 820.544,60 [X.] hinsichtlich der Provision [X.] wegen Unwirksamkeit der [X.] zugespro-chen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der [X.] begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-scheidung.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäum-nisurteil, beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechts-lage (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 f).- 6 -I.Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegender Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daßdie Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des [X.] beiAnbahnung des durch die [X.] vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt [X.] hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des [X.] zumersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden,braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende [X.] sind gemäß § 51 b [X.] verjährt. Der Schaden des [X.] warspätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der [X.]den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringenzur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klageist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem [X.]punkt warselbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.[X.] Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisions-zahlung der Makl[X.] an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch ausunerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der [X.] sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahltenAbfindung von 1,3 Mio. [X.] für den Kläger immer noch günstiger gewesen [X.] ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet- 7 -gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der [X.] zu offenba-ren, fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des [X.] richtig und die Aus-sage des [X.] glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfungmaßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruchaus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwid-rig, wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zuerbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Um-stände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des [X.] eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners([X.]Z 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall ge-geben.Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung [X.] zustande, steht ihm üblicherweise gegen die [X.], die ihn [X.], eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. [X.]Z 125,135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von7,5 Mio. [X.] ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 [X.] ergeben. Der Kläger hatjedoch an die [X.] insgesamt 1.825.000 [X.] abführen müssen; das sind [X.] % der Summe, die die Käuf[X.] ihm schuldete, also etwa das Fünffache derim Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat [X.] Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht,wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ([X.] -für Kaufverträge [X.], Urt. v. 18. Januar 1991 - [X.], [X.]R BGB§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - [X.], NJW 1992,899, 900; v. 9. Oktober 1996 - [X.], [X.], 230, 232; v. 26. No-vember 1997 - VIII ZR 322/96, [X.], 932, 934 f) oder der geforderte Zinsden marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. [X.]Z 110, 336, 338 ffm.w.[X.]). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von [X.] zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr über-schritten wird (vgl. dazu [X.]/[X.], BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der [X.] nicht zuentscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die [X.] zu [X.] hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche derMakl[X.], sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehendeAufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im [X.] dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Makl[X.]hat nach Angabe des [X.] eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa200.000 [X.] zu zahlen hatte und ohne die die Käuf[X.] das Objekt nicht zu demvereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler [X.] nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen(§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision [X.] erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobemMißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen [X.] Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerflicheGesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat verspre-chen lassen ([X.]Z 125, 135, 140; [X.], Urt. v. 8. November 1991, aaO; [X.] -26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durchkonkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge [X.] eingeräumt hat, war ihm [X.] bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der [X.] angewiesen war, weil ihm die Gemeinde [X.] eine Forderung für Er-schließungskosten in Höhe von 250.000 [X.] angekündigt hatte, die er aus sei-nem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von [X.]gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach [X.] des [X.], die das Berufungsgericht als richtig unter-stellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % [X.] zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zu[X.]ten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie [X.] bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in die-ser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussa-ge des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein [X.] Verhalten des [X.] Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts einSchaden entstanden.a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mitder finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächstgeschlossenen [X.] ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist [X.] für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Makl[X.]geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nachder sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der [X.] Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mitderjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen- 10 -([X.]Z 98, 212, 217; 99, 182, 196; [X.], Urt. v. 26. September 1997 - [X.], [X.], 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der [X.] mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die derMakl[X.] zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß.Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wennder Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die [X.] gewandt,also nicht zuvor mit einem [X.] Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finan-zielle Lage des [X.] ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu verglei-chen, das sich für ihn ergeben hätte, wenn [X.] korrekt gehandelt, also nicht ein[X.] Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtetsich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wennzwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche [X.] haben (vgl. [X.], Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96,[X.], 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden,wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieserEinschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubteHandlung des Geschäftsführers der Makl[X.] bestand allein darin, anstelle ei-nes üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf [X.] des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne die-se Pflichtverletzung der [X.] bei gleichzeitiger [X.] einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. [X.] nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält,grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zuunternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also,sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er- 11 -untätig bleibt. Hier hatte [X.] bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als ermit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte.Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des [X.] vorgesehen. Zwar hat der Zeuge [X.] erklärt, ohne seine Mitwirkung wäreder Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der [X.] den Vertrag auch noch zu diesem [X.]punkt verhindert, wenn der [X.]ich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestelltbleiben. Hätte [X.] das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provisionscheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interes-sen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf [X.], die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihmbekannten finanziellen Verpflichtungen des [X.] gegenüber der Gemeinde[X.] ebenfalls sittenwidrig gehandelt.c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem[X.]punkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die [X.]. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. [X.]zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Er-werbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denneine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, so-fern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines ge-setzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt wordenist (vgl. [X.]Z 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).4. Dem Geschäftsführer der Makl[X.] war es bewußt, daß er dem [X.] sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem [X.] wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von [X.] jedenfalls zunächst- 12 -gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihminfolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser [X.] durch die später mit dem Geschäftsführer der Makl[X.] getroffene [X.] erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des [X.] zu den [X.] keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abredenicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl.[X.]surt. v. 21. März 2000 - [X.], [X.], 1003, 1004).5. Der Kläger behauptet, [X.] habe in Absprache mit den Beklagten sogehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit [X.] vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die [X.] vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers derMakl[X.] beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB alsGesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als An-stifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.6. Die Ansprüche des [X.] sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB ver-jährt. Da die an die Makl[X.] gezahlte Vergütung auch deren besondere Auf-wendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren In-halt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat,kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus [X.] begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweisauf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit [X.] am6. September 1995 geführtes Gespräch.- 13 -I[X.] Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf dieüberhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweisezurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetra-gen, daß die [X.] gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. [X.] seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwen-dung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlichnicht haltbar.1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des [X.]auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 [X.] allein dieTätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die [X.] ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des[X.] zu, ist die [X.] wegen Sittenwidrigkeit nach § 138Abs. 1 BGB nichtig.a) § 3 [X.] sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalteine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und [X.] die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordernkann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtendenGeltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Ver-gütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukom-men ([X.]/von [X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist [X.] anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der [X.] -ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit [X.] bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat ([X.]surt. v. 23. Februar1995 - [X.], NJW 1995, 1425, 1429).b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau desursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. [X.]. Die Beklagten waren indieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach§§ 11, 31 [X.] betrug damals 14.189 [X.]. Der Kläger geht selbst davonaus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespon-denzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ge-langt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des [X.] von 65.933,04 [X.], dessen Berechnungsgrundlage die [X.] nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatteder Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 [X.] zu entrich-ten; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten [X.] vom Kläger somit 65.933,04 [X.] - 24.535,65 [X.] = 41.397,39 [X.]verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das [X.] dieses Betrages ausmacht.c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Lei-stung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den ge-setzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tä-tigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für denAuftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein(vgl. § 12 Abs. 1 [X.]). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Ge-genstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen odermittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein- 15 -Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu [X.] Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für denAuftraggeber stehen.In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben,entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichtsspricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht [X.] abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der [X.] dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 [X.] behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für [X.] stand danach ein Honorar von 228.000 [X.] in offensichtlich krassemMißverhältnis zur Leistung der [X.]) Bei [X.] ist in der Regel ebenfalls davon auszuge-hen, daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesin-nung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat [X.] (vgl. dazu oben [X.] mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die [X.] andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgebli-chen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür,daß die Beklagten die Unerfahrenheit des [X.] im anwaltlichen Gebühren-recht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen undauszahlen zu lassen.2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines [X.] gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht,als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern.Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;- 16 -die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwen-den.a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die [X.] der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch aufderen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigterBereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des [X.] und trotz des unterschiedlichen [X.] eine wirtschaftlich engeVerknüpfung damit besteht ([X.]Z 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f;[X.], Urt. v. 3. November 1988 - [X.], [X.]R BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8,9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll [X.] nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eineLeistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen be-schränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nichtdas gesamte Vertragsverhältnis (vgl. [X.]Z 79, 89, 95). Derjenige, der die [X.] ohne [X.] hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu [X.], nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teilsmuß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verblei-ben.b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß [X.] des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstigerKreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB invier Jahren verjährt (vgl. [X.]Z 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonde-ren Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wieder-kehrende Einzelforderungen sich im Laufe der [X.] zu einer nur noch schwer- 17 -nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders bela-stet ([X.]Z 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch [X.]; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondernerhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung ([X.]Z 98, 174, 181). In der be-sonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der [X.] zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Normstellt entscheidend auf die berufliche und [X.] Rollenverteilung ab ([X.] 1986, 273, 280; [X.]Z 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrifterfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kur-zer [X.] nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine ver-jährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistungwegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche [X.] auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsseebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der [X.] hat diese Regelung auf gemäß § 17 [X.] erbrachte Leistungen be-schränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichenkönnen, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen undausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist [X.] hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng [X.] 18 -IV.Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sachebedarf weiterer tatrichterlicher [X.] Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die [X.] geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt [X.] sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden [X.]) Auf den [X.] findet gemäß § 675 BGB auch die Bestim-mung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles,was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben ([X.]Z 109, 260,264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragteaufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhaltenhat ([X.], Urt. v. 17. Oktober 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 560, 561).Daß die Zuwendung eines [X.] nach dessen Willen nicht für den [X.] bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 [X.] auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienst-verpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird([X.]Z 39, 1, 2 f; [X.], Urt. v. 1. April 1987 - [X.], [X.], 781,782; v. 18. Dezember 1990 - [X.], NJW 1991, 1224). Deshalb [X.] ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auchVermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des [X.] empfangene Provision an diesen auskehren ([X.], Urt. v. 1. April 1987,aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).- 19 -b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhangzwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, [X.] ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schondeshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihnauch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuf[X.] zu [X.]. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem [X.], das die Beklagten im Rahmen der Beratung des [X.] gegenüberdem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des [X.] alsauch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte [X.] und [X.] vom 30. April 1995 [Anl. [X.]] - auf beides hat sich der Kläger bezogen- können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das [X.] nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern [X.] zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die [X.] oder deren Ge-schäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontaktzwischen dem Kläger und der Makl[X.] hergestellt haben. Diente die Verwei-sung des [X.] an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu über-zeugen, daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen undsich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zu-sammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen [X.] von dem [X.] gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt,diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten [X.]) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht derkurzen Verjährung nach § 51 b [X.], sondern verjährt gemäß § 195 BGB erstnach 30 Jahren ([X.], [X.]. v. 16. Januar 1997 - [X.], [X.]R[X.] § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - [X.] 20 -2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit [X.] bzw. der vonihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge-flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Man-daten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. [X.] für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise [X.] einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsa-chen handelt, die allein den [X.] der Beklagten betreffen,müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und dieinsoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbrin-gen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, sol-che Vergütungsansprüche darzutun.3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mitdem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen [X.]) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolgeeines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die [X.] sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des [X.] gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, [X.] aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich gel-tend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die [X.] auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sichlediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und [X.] bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des [X.] unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem [X.] der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einerTatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann [X.] zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äu-ßerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die [X.] eine Tatsacheaußer Streit stellen will ([X.]surt. v. 7. Juli 1994 - [X.], [X.]). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zu-sammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang [X.] aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willengenügend deutlich zum [X.]) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben,daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-- 22 -höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der [X.] indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abge-goltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht.[X.]KirchhofFischerRichter Dr. Zugehörist [X.] deshalb nichtunterschreiben.[X.]Weber-Monecke

Meta

IX ZR 121/99

30.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. IX ZR 121/99 (REWIS RS 2000, 2083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2083

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