Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 437/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1099

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 437/99Verkündet am:21. September 2000B ü r kJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein------------------------------------[X.] § 4 Abs. 1Nur solche [X.] bedürfen zu ihrer Wirksamkeit derSchriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzli-che Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters [X.] sollen; allein die Überschreitung einer einzelnen gesetzlichen Gebühr istrechtlich unerheblich.BGB §§ 675, 612 Abs. 2, 632 Abs. 2Wer eine die gesetzliche Vergütung unterschreitende mündliche Gebühren-vereinbarung mit einem Steuerberater behauptet, hat deren Voraussetzungenzu beweisen.[X.], Urteil vom 21. September 2000 - [X.] [X.] LG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft, [X.], [X.],Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 25. November1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die beklagte OHG sowie zwei ihrer Gesellschafter beauftragten die [X.] Steuerberatungsgesellschaft mit der Fertigung einer Selbstanzeige we-gen Steuerhinterziehung. Diese Anzeige wurde am 17. März 1997 eingereichtund führte zu Nachforderungen des Finanzamts von insgesamt 267.000 [X.] Klägerin übersandte am 27. März 1997 eine vorgefertigte [X.], die einen Stundensatz von 300 DM für die Tätigkeit des [X.], mindestens die gegenstandswertbezogene Mindestvergütung nach- 3 -der Steuerberatergebührenverordnung ([X.]), vorsah. Diese Vereinbarungwurde nicht unterzeichnet. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit auf der Grundlagevon § 30 [X.] der Beklagten zunächst mit 26.927,25 DM, später mit24.109,75 DM, und den Gesellschaftern mit weiteren rund 25.000 DM in Rech-nung gestellt. Von den Gesellschaftern hat die Klägerin etwa 8.000 DM [X.]Mehrwertsteuer Vorschuß erhalten.Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 26.927,25 DM verlangt.Diese hat eingewandt, mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei mündlich ver-einbart worden, die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang mit der [X.] auf der Basis eines Stundenlohns von 300 DM für den Steuerberater abzu-rechnen. Das der Klägerin zustehende Honorar sei durch den erhaltenen [X.] abgegolten. Das [X.] hat der Klage in Höhe von [X.] Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision [X.] auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an die Vorinstanz.- 4 -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: Der Behauptung der Beklagten, mit der Klägerin eine mündliche Gebüh-renvereinbarung getroffen zu haben, brauche nicht nachgegangen zu werden,weil eine entsprechende Abrede unwirksam wäre. Zwar sei es grundsätzlichzulässig, auch für die Tätigkeit des Steuerberaters im [X.] Honorar nach [X.]en zu vereinbaren. Mit einem Stundensatz von300 DM werde jedoch der in § 13 [X.] vorgesehene Gebührenrahmenüberschritten. Daher hätte eine solche Gebühr wirksam nur schriftlich verein-bart werden können. Ob eine schriftliche Erklärung erforderlich sei, richte [X.] nach der jeweils einschlägigen Honorarbestimmung; denn diese Fragemüsse sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung beurteilen lassen. [X.] die hier behauptete Abrede einer [X.] selbst dann schriftlich fixiertwerden müssen, wenn sie im Gesamtergebnis ein niedrigeres Honorar als [X.] der in § 30 [X.] vorgesehenen Gebühr zur Folge gehabthätte.[X.] diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der [X.] vertretenen Auffassung ist nicht zu [X.] 5 -1. § 4 Abs. 1 [X.] entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 3Abs. 1 [X.]. Beide Vorschriften dienen allein dem Schutz des [X.]. Dieser soll sich ohne schriftliche Erklärung nicht wirksam verpflichtenkönnen, dem Berater ein Honorar zu zahlen, das die nach der [X.] geschuldete Vergütung übersteigt (amtliche Begründung zu § 4[X.], [X.]. bei [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 4 vor [X.]. 1; vgl.auch [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 3 [X.]. 10).a) Entsprechend diesem Schutzzweck kann die Frage, ob die Vereinba-rung zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten einen über das ge-setzlich geschuldete Honorar hinausgehenden Anspruch begründen soll, nichtdurch Vergleich mit einer einzelnen Gebührenvorschrift beantwortet werden.Vielmehr richtet sich die Beurteilung danach, was die Erledigung der gesamtenAngelegenheit auf der Grundlage der Vereinbarung im Vergleich zur normier-ten Regelung kostet. Solange die [X.] nicht zur Folge hat, daß [X.] ein höheres Honorar verlangen kann als nach gesetzlichem [X.], ist der Auftraggeber in seinen von § 4 Abs. 1 [X.] geschütz-ten Belangen nicht betroffen. Dies wird auch von der Revisionserwiderung [X.] so gesehen.b) Diese Zielrichtung der Vorschrift kommt auch in deren Wortlaut [X.]. Die Norm knüpft die Schriftform nicht an die Abweichung von [X.] einzelner Vorschriften - hier § 13 [X.] -, sondern stelltdarauf ab, ob die Vereinbarung eine höhere Vergütung zur Folge hat. [X.] ist bezogen auf die jeweilige Angelegenheit ([X.], Kommentarzur [X.] 2. Aufl. [X.]. 4.100, 4.150). Nur soweit die dafür vereinbarten- 6 -Gebühren insgesamt das aus den gesetzlichen Vorschriften folgende Honorarübersteigen, entsteht kein durchsetzbarer Anspruch des [X.]) Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß erst aufgrund der vom [X.] erteilten Abrechnung feststeht, ob die vereinbarte oder die gesetzli-che Vergütung höher ist. Dadurch erwächst dem Auftraggeber, welcher einemündliche Gebührenvereinbarung getroffen hat, indes kein Nachteil. Da er beilediglich mündlicher Erklärung höchstens das gesetzliche Honorar, gegebe-nenfalls jedoch nur die niedrigere vereinbarte Vergütung schuldet, wird auf [X.] Weise der Zweck verwirklicht, der mit der Regelung des § 4 Abs. 1[X.] beabsichtigt ist.2. Aus der Vertragsfreiheit folgt, daß der Steuerberater und der [X.] unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar wirksam vereinbarenkönnen ([X.]/[X.], aaO § 4 [X.]. 1; [X.], aaO [X.]. 4.010). [X.] ist es auch zulässig, über den von § 13 [X.] beschriebenen [X.] die Tätigkeit des Steuerberaters anstelle von [X.] mit Zeitge-bühren abzugelten ([X.], aaO [X.]. 4.600). Selbst dort, wo der [X.] die Vereinbarung im Einzelfall standeswidrig handelt, hat dies auf [X.] der [X.] grundsätzlich keinen Einfluß ([X.]Z 132, 229,238 f; vgl. auch [X.] Report Frankfurt 1993, 307). Tatsachen,die geeignet sein könnten, die getroffene Vereinbarung sittenwidrig erscheinenzu lassen, sind im Streitfall nicht ersichtlich; denn die Klägerin hat nichts [X.], was darauf hindeutet, daß eine Vergütung von 300 DM je Stunde indeutlichem Mißverhältnis zu Bedeutung und Schwierigkeit der steuerlichen Tä-tigkeit steht.- 7 -3. a) Derjenige, der behauptet, eine unter den gesetzlichen Gebührenliegende Vereinbarung getroffen zu haben, muß die entsprechenden Voraus-setzungen darlegen und beweisen. Dies folgt für eine Geschäftsbesorgung,welche eine dienstvertragliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, aus § 612Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel die taxmäßige und in Ermangelung einer Taxedie übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist ([X.], Handbuch [X.]. § 612 BGB [X.]. 5; [X.] NJW 1984, 2537). [X.] mit werkvertraglichem Charakter gilt nichts anderes.Der Wortlaut von § 632 Abs. 2 BGB ist mit demjenigen des § 612 Abs. 2 [X.]. Daher ist auch dort im Zweifel von der durch den Gesetzgeber ge-troffenen Regelung auszugehen (im Ergebnis ebenso [X.], aaO § 632BGB [X.]. 30, § 675 BGB [X.]. 9; [X.] aaO). Die im Werkvertrags-recht ansonsten geltende Regel, wonach den Unternehmer, der sich auf dietaxmäßige oder übliche Vergütung beruft, dafür die Beweislast trifft, wenn [X.] eine abweichende Vereinbarung behauptet (vgl. [X.], Urt. v. 26.März 1992 - VII ZR 180/91, [X.], 1288, 1289; v. 23. Januar 1996 - [X.]/94, NJW-RR 1996, 952; [X.], aaO § 632 BGB [X.]. 10 ff), ist [X.] gesetzlicher Honorarvorschriften nicht zu übertragen ([X.], Urt. v. 15.Mai 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1285).b) Die Revisionserwiderung meint, die Beklagte habe eine Gebühren-vereinbarung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Diese [X.] nicht durch.Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, ein erstes Gespräch we-gen der Selbstanzeige habe mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 14. [X.] stattgefunden. Schon dabei sei gemeinsam entschieden worden, daß die- 8 -Klägerin die Selbstanzeige umgehend erstellt und die gesamte Tätigkeit [X.] zu einem Stundenlohn von 300 DM für den Steuerberater abrechnet.Damit sind die rechtserheblichen Tatsachen in nachvollziehbarer und der [X.] zugänglicher Weise dargestellt.[X.] wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob [X.] die behauptete Vereinbarung geschlossen haben, und bei einem fürdie Beklagte günstigen Ergebnis den Arbeitsaufwand der Klägerin ermittelnmüssen.Kreft[X.] [X.]FischerRaebel

Meta

IX ZR 437/99

21.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. IX ZR 437/99 (REWIS RS 2000, 1099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1099

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