Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6900

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.] ([X.]) 54/11
Verkündet am:

8. April 2013

[X.]oppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
ja
[X.]GHR:
ja

[X.]RAO §
43c; [X.] § 5 Abs. 1, 4 (§ 5 Satz 1, 3 a.[X.]); GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

a)
Die Gewichtungsregelung des §
5 Abs.
4 [X.] ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder-
oder Höhergewichtung angezeigt ist.
b)
§
5 Abs.
1 [X.] geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrun-gen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden [X.]ereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhalts-punkte vorliegen, welche die zuverlässige [X.]eurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall au-ßerhalb der [X.]andbreite eines durchschnittlichen Falles liegt.
c)
Eine -
auch erhebliche
-
Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn [X.] eng [X.] verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 20.
April 2009 -
[X.]
([X.]) 48/08, [X.], 1320 Rn.
21, 30
f.).
d)
Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§
43c Abs.
1 [X.]RAO) ist auch in [X.]ezug auf die Höher-
oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§
43c Abs.
2 [X.]RAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterli-chen Nachprüfung (im [X.] an [X.]sbeschlüsse vom 18.
November 1996 -
[X.]
([X.]) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23.
September 2002 -
[X.]
([X.]) 40/01, [X.], 741).
e)
Die Gewichtungsregelung des §
5 Abs.
4 [X.] steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.
[X.]GH, Urteil vom 8. April 2013 -
[X.]
([X.]) 54/11 -
[X.] Celle

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin
Dr.
[X.] sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
auf die mündliche Verhand-lung vom 8. April 2013

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das Urteil des 2. [X.]s des [X.] vom 29. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die [X.]eklagte hat die Kosten des [X.]erufungsverfahrens
zu tragen.
Der Streitwert wird auf 12.5

festgesetzt.

Tatbestand:
Der
Kläger ist seit Anfang 1995
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 11. September 2008 bei der [X.]eklagten eingegangenem Antrag
vom 9. Sep-tember 2008
beantragte er, ihm die Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt
für Erbrecht"
zu gestatten. Hierbei legte er als [X.]eleg
seiner besonderen
theoreti-schen
Kenntnisse ein Zertifikat über einen im Jahr 2008 erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgang im Erbrecht vor. Zum Nachweis
seiner
besonderen [X.] Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts fügte er eine in vier Ab-schnitte gegliederte Liste mit insgesamt 102 Fällen (6 [X.], 32 ZPO-Verfahren
[fehlerhaft mit 33 nummeriert],
15 außergerichtliche Vertretungen, 49 außergerichtliche [X.]eratungen) bei.
1
-
3
-
Mit [X.]escheid vom 5.
August 2009 wies die [X.]eklagte den Antrag des
Klä-gers
mit der [X.]egründung zurück, dieser habe nicht den Nachweis erbracht,
über besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht zu verfügen. Diesen
[X.]e-scheid hob
der [X.] nach mündlicher
Verhandlung vom 18.
Januar 2010 auf und verpflichtete die [X.]eklagte, den Antrag des Kläger unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.] neu zu bescheiden
([X.] 18/09). Hieran schloss sich eine längere Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem bei der [X.]eklagten eingerichteten Fachausschuss für Erbrecht an. Am 19. Juli 2010 erhob der Kläger beim [X.] Klage mit dem Antrag, die [X.]eklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 9. September 2008
zu bescheiden.
Mit [X.]escheid vom 21. Dezember 2010 hat die [X.]eklagte den Antrag des [X.] auf Gestattung der Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"
erneut mit der [X.]egründung zurückgewiesen, der Kläger habe besondere prakti-sche Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts nicht nachgewiesen. Er
habe im maßgeblichen Referenzzeitraum zwar 94 Fälle bearbeitet; da diese aber nur mit einem Gewicht von 74,5 zu bewerten seien, habe er nicht den Nachweis erbracht, die erforderlichen 80 Mandate
bearbeitet
zu haben. [X.]ei der [X.]ewertung der vom Kläger angeführten Rechtssachen
hat die [X.]eklagte einige Fälle nicht als erbrechtliche Angelegenheiten oder jedenfalls nicht als rechtsförmliche Ver-fahren
anerkannt. Zudem hat sie viele Fälle nicht mit dem Faktor 1,0
bewertet, sondern nur mit einem Gewicht von 0,2, 0,3, 0,5, 0,6,
0,7, 0,8 und 0,9 berück-sichtigt.

Hierauf hat der Kläger seine bereits rechtshängige Untätigkeitsklage fristgerecht um den Antrag erweitert, den ablehnenden [X.]escheid der [X.]eklagten vom 21. Dezember 2010 aufzuheben und ihm die Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"
zu gestatten. Die
Parteien haben das ursprüngliche 2
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4
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Klagebegehren auf Verpflichtung der [X.]eklagten zur [X.]escheidung des Antrags vom 9. September 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Klage auf Aufhebung des ablehnenden [X.]escheids und auf Gestat-tung der Führung der begehrten Fachanwaltsbezeichnung hat der [X.] mit Urteil vom 29. August 2011 stattgegeben
(Anw[X.]l. 2011, 957 f.). Zur [X.]egründung hat er ausgeführt, der
Kläger
habe den erforderlichen Nach-weis der [X.]earbeitung von mindestens 20 rechtsförmlichen Erbrechtsverfahren und weiteren 60 sonstigen Fällen
mit Erbrechtsbezug im Referenzzeitraum vom 11. September 2005 bis 10. September 2008 erbracht. Von den angemeldeten Fällen seien 30 als rechtsförmliche Verfahren, von denen 18 (Schreibfehler, richtig: 28) nicht aus dem [X.]ereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stammten, anzuerkennen und weitere 62 (Rechenfehler, richtig: 65) Fälle als nicht [X.] erbrechtliche Fälle zu berücksichtigen.
Von diesen 92 (Rechenfehler; richtig: 95) Fällen bezögen sich auch [X.] mindestens fünf
Fälle auf die von der Fachanwaltsordnung geforderten drei [X.]. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten seien die vom Kläger mitgeteilten Fälle auch nicht nach § 5 Abs. 4 [X.] (bis zum 28. Februar 2010: § 5 Satz 3 [X.] a.[X.]) niedriger oder höher zu gewichten. Denn diese Norm, die das Grundrecht des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG einschrän-ke, erfülle nicht die Mindestanforderungen an das verfassungsrechtliche [X.]e-stimmtheitsgebot
(Art. 20 Abs. 3 GG), weil sie keine hinreichend konkreten [X.] dafür enthalte, wann und in welchem Umfang eine Minder-
oder Höhergewichtung vorzunehmen sei. Für den Rechtsanwalt sei
in keiner Weise vorhersehbar, ob die von ihm im vorgegebenen Zeitraum bearbeiteten Fälle ausreichten, um seine besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 [X.] nachzuweisen.
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Da es sich bei § 5 Abs. 4 [X.] um eine auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b [X.]RAO
beruhende Satzungsbestimmung und nicht um ein formelles Gesetz handele, sei der [X.] berechtigt, eigenständig über die Nichtigkeit des § 5 Abs. 4 [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1, Art.
20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG zu befinden. Die vom Kläger bearbeiteten 92 (richtig: 95) Erbrechtsfälle seien damit jeweils mit dem Faktor 1 zu bewerten.
Hiergegen wendet sich die [X.]eklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen
[X.]erufung.

Entscheidungsgründe:
Die [X.]erufung der [X.]eklagten
ist gemäß § 112e [X.]RAO, § 124a Abs. 1 bis
3 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.

I.
Der [X.] hat dem Kläger im Ergebnis mit Recht die [X.]efug-nis zur Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"
zugesprochen. Ihm ist darin beizupflichten, dass der Kläger nicht nur über die erforderlichen theore-tischen Kenntnisse im Erbrecht verfügt, sondern auch den nach § 2 Abs. 2, § 5 Satz
1 [X.]uchst. m, Satz 3, § 14f, § 6 Abs. 3 [X.]
in der ab 1. Januar 2008 gel-tenden
und
vorliegend
maßgeblichen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.])
Fassung
(heute §
2 Abs. 2, §
5 Abs. 1 [X.]uchst. m, Abs. 4, § 14f, § 6 Abs. 3 [X.]) zu füh-renden Nachweis erbracht
hat, im Referenzzeitraum vom 11. September 2005 bis 10.
September 2008 persönlich und weisungsfrei 80 Fälle mit den geforder-ten erbrechtlichen [X.]ezügen, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren
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6
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und hiervon
nicht mehr als zehn
aus dem [X.]ereich der Freiwilligen Gerichtsbar-keit, bearbeitet zu haben.
Anders als der [X.] meint, folgt dies jedoch nicht aus der von ihm bejahten Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 4 [X.] (§ 5 Satz 3 [X.] a.[X.]), sondern aus einer sachgerechten, an Art. 12 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20
Abs. 3
GG orientierten Auslegung dieser Norm.
1. Der Kläger hat für den genannten Zeitraum eine aus vier Teilen beste-hende
[X.] mit insgesamt 102 Fällen (6 [X.], 32 ZPO-Verfahren, 15 außergerichtliche Vertretungen, 49 außergerichtliche [X.]eratungen)
vorgelegt. Hiervon sind bei richtiger [X.]etrachtung insgesamt 93
Fälle anzuerkennen, darun-ter 31
rechtsförmliche Verfahren, von denen drei
aus dem Gebiet der Freiwilli-gen Gerichtsbarkeit stammen.
a) Von dem im zweiten Teil der [X.] des [X.] aufgeführten 32 "[X.]n"
(Teil 1 [X.]) hat der [X.] 28 als rechtsförmliche Ver-fahren und drei weitere als nicht rechtsförmliche Verfahren anerkannt. Dieser [X.]ewertung ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass (nur)
30
Erbrechtsfälle be-rücksichtigungsfähig sind, hiervon 28
als rechtsförmliche Verfahren und zwei als außergerichtliche Fallbearbeitungen.

[X.]) Zutreffend hat der [X.] beim Fall Nr. 28 einen [X.]en Erbrechtsbezug vermisst. Für
eine Anerkennung dieses Verfahrens als Erbrechtsfall müsste im Referenzzeitraum (hier: 11. September 2005 bis 10.
September 2008) eine Frage aus dem in § 14f [X.] a.[X.] näher beschriebe-nen Fachgebiet des Erbrechts bearbeitet worden sein (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn.
10 m.w.[X.]). Eine solche [X.]earbeitung hat der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt dargelegt, auch nicht in dem in der [X.]erufungserwiderung in [X.]ezug genommenen Schriftsatz 11
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vom 15. Juni 2010 (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 12.
Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O Rn. 11).
[X.]) Auch der vom
[X.] anerkannte Fall Nr. 24 muss aus ähnlichen Erwägungen unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hat hier eine erb-rechtliche [X.]earbeitung im maßgeblichen Zeitraum vom 11. September 2005 bis 10.
September 2008 nicht dargelegt.
Der von ihm beschriebene [X.]earbeitungs-ablauf enthält deutliche Lücken. Das Mandat in diesem vor einem [X.] Gericht geführten Verfahren hat der Kläger am 15.
Juli 2005 erhalten. Er hatte hierbei eine ins [X.] zu übersetzende Stellungnahme zu dem Feststel-lungsbegehren einer Miterbin zu fertigen. Wann er diese Stellungnahme erstellt und ob er danach weitere Schriftsätze gefertigt hat, hat der Kläger nicht darge-legt. Den Gerichtstermin vom 22.
Juni 2006 hat er nicht wahrgenommen. Es ist daher weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger auch ab dem 11.
September 2005 erbrechtliche Fragestellungen bearbeitet hat.
cc) Von den damit berücksichtigungsfähigen 30
Verfahren sind 28
als rechtsförmliche Verfahren zu bewerten, nämlich 27 vom [X.] anerkannte Fälle (Nr. 1 bis 5, Nr. 7 bis 12, [X.], [X.], Nr. 17 bis 23, Nr.

25, Nr. 26,
Nr.
29 bis 33)
und daneben das von diesem nur als außergerichtlicher Erbrechtsfall eingestufte Verfahren Nr. 13. [X.]eim letztgenannten Verfahren wur-de
eine Forderung des Mandanten gegen die Erben seines verstorbenen [X.] gerichtlich geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des [X.]s war die Frage, wer Erbe ist, nicht nur im Rahmen der vorgerichtlichen [X.]eratung, sondern auch für die vom Gericht zu prüfende,
im Streitfall nicht un-problematische
Passivlegitimation von [X.]edeutung. Dies genügt, um einem Fall, dessen Schwerpunkt -
wie hier -

in einem anderen Rechtsgebiet liegt, einen Erbrechtsbezug zu verleihen. Denn hierfür reicht bereits aus, dass
auch erb-rechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spie-14
15
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len"
(vgl. [X.]sbeschluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.], 1320
Rn. 9; vgl.
ferner [X.]sbeschluss vom 25. Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, NJW-RR
2008, 925
Rn. 10 ff. [zum Arbeitsrecht]).
Die Fälle [X.] und 16 hat der [X.] mit Recht nicht als rechtsförmliche, sondern nur als außergerichtliche Erbrechtsverfahren aner-kannt. Denn im [X.] ([X.]) und im selbständigen [X.]eweisverfahren zur Sicherstellung
von Gewebeproben des Erblassers (Nr. 16) stellen sich keine erbrechtlichen Fragen; das
mögliche Erbrecht der Mandanten des [X.] ist nur Anlass dieser Verfahren.
b) Von den im ersten Teil der [X.] (Teil 1 A) aufgeführten sechs Fäl-len
sind die vom [X.] anerkannten Fälle Nr. 1 und 3 sowie das
von ihm nur als außergerichtlicher Erbrechtsfall berücksichtigte Verfahren
Nr. 5 als rechtsförmliche Fälle mit Erbrechtsbezug zu bewerten. [X.]ei der im Fall Nr. 5 vom Kläger zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§
2042 [X.]G[X.]) beantragten
Teilungsversteigerung ist
die erforderliche erbrechtliche Anknüp-fung im Hinblick auf die vom Gericht zu prüfende und glaubhaft zu machende (§
181 Abs. 3, § 17 Abs. 3 [X.]) Erbenstellung des Mandanten des [X.] ge-geben. Denn nach § 181 Abs. 2 [X.] darf die Zwangsversteigerung in ein Grundstück zum Zwecke der Aufhebung einer [X.] nur angeordnet werden, wenn der Antrag entweder durch einen eingetragenen
Eigentümer, den
Erben
eines solchen oder denjenigen, der für den Eigentümer oder dessen Er-ben das Recht auf Aufhebung der [X.] ausübt, gestellt wird.

Die verbleibenden Fälle sind dagegen mit dem [X.] nicht als erbrechtliche Fälle (Nr. 2 und [X.]) oder nur als außergerichtlicher Erb-rechtsfall (Nr. 4) anzuerkennen. Fall Nr. 2 hatte eine Kostenbeschwerde gemäß §
20a Abs. 2, § 13a [X.] zum Gegenstand; dass er in diesem Zusammenhang 16
17
18
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9
-
eine erbrechtliche Frage bearbeitet hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O Rn.
10 m.w.[X.]), hat der Kläger nicht (hinreichend) [X.].
Im Fall [X.] war die Hauptsache mit [X.]eschluss des [X.] O.

vom 23. August 2005 abgeschlossen; in der Folgezeit ging es -
wie auch die Mitteilung des Nachlassgerichts O.

vom 15. September 2005 zeigt -
nur noch um die [X.]escheidung der vom Kläger gestellten Vergütungsan-träge durch den Rechtspfleger. Aus dem Fallbeschrieb und den hierzu vorge-legten Unterlagen ergibt sich nicht, dass im Referenzzeitraum, also ab dem 11. September 2005, eine erbrechtliche Fragestellung behandelt worden
ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O m.w.[X.]). Der im Fall Nr. 4 gestellte Antrag auf Testamentseröffnung (§
2260 [X.]G[X.] a.[X.])
leitete
-
was der Kläger nicht mehr in Abrede stellt -
kein rechtsförmliches Verfahren ein; er
ist mit einem Antrag auf Akteneinsicht vergleichbar.
c) Die im dritten Teil der [X.] des [X.] (Teil 2 A) aufgeführten 15 außergerichtlichen
Vertretungsmandate
sind in Überstimmung mit dem [X.] und der [X.]eklagten uneingeschränkt als nicht rechtsförmliche Erbrechtsfälle anzuerkennen.
Von den im vierten Teil der [X.] (Teil 2 [X.]) ge-nannten 49 außergerichtlichen [X.]eratungsfällen sind 44 (nicht rechtsförmliche) Fälle berücksichtigungsfähig.
Die Fälle Nr. 20, 22, 24 und der vom [X.] nicht erörterte Fall [X.] hatten keine erbrechtlichen Fragen zum [X.]; das dem [X.]eklagten erteilte Mandat ging in all diesen Fällen aus-schließlich dahin, [X.]etreuungs-
und/oder Patientenverfügungen zu entwerfen. Anders als der Kläger meint, macht der Umstand, dass solche Aspekte im Zu-sammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten erörtert werden, diese nicht zu einem erbrechtlichen Fall. Den Fall 17 haben der [X.] und die [X.]eklagte wegen seiner inhaltlichen Identität mit dem Fall Nr. 5 zutreffend nicht eigenständig gewertet.
Unter einem Fall ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebens-19
-
10
-
sachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und [X.]eteiligten verschieden sind ([X.]sbeschluss vom 6. März 2006 -
[X.] ([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn. 12 m.w.[X.]). Gemessen hieran sind der im Jahr 2005 erstellte [X.] (Nr. 5)
und dessen im Jahr 2007 erfolgte Ergän-zung um einzelne Punkte
(Nr. 17) als einheitlicher Fall zu werten, der in zwei Schritten bearbeitet wurde.
2. Anders als der [X.] meint, ist im [X.] an die Er-mittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt. Denn gemäß § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (heute § 5 Abs. 4 [X.]) können [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 6. März 2006 -
[X.] ([X.]) 36/05, [X.]O Rn. 17). Diese Vorschrift
verstößt bei rich-tiger Auslegung nicht gegen Art.
12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG. Dass die [X.]eklagte viele Fälle mit weniger als 1 gewichtet und dabei zudem eine sehr ausdifferenzierte Abstufung vorgenommen hat, beruht nicht auf einem rechtsst[X.]tlichen [X.]estimmtheitsdefizit
dieser Norm, sondern darauf, dass die [X.]eklagte von einem unzutreffenden Regelungsverständnis ausgegangen ist.
a) Dem [X.] ist darin zuzustimmen, dass § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (heute § 5 Abs. 4 [X.]) eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung der [X.]erufsausübung enthält (vgl. [X.]VerfG, NJW-RR 1998, 1001 f. zur Vorgän-gerregelung des § 9 RAFach[X.]ezG).
Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage
einer Regelung zulässig, aus der sich hinreichend deutlich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt ([X.]VerfGE 110, 304, 321; vgl. auch [X.]VerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 34). Dies bedeutet aber nicht,
dass der Gesetzgeber [X.] gehindert ist, Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe -
auch
mehrere zugleich -
zu verwenden
(st.
Rspr.; vgl. etwa [X.]VerfGE 78, 214, 226 f.
20
21
-
11
-
m.w.[X.]; 110, 33, 56 f.; 56, 1, 12 f.; [X.]VerfGK 17, 273, 285).
Die Vielgestaltigkeit der zu regelnden Sachverhalte lässt sich nicht immer in klar umrissene [X.]egriffe einfangen ([X.]VerfGE 56, [X.]O). Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende [X.]e-stimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber dementsprechend nicht, einen [X.] mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben; gesetzliche [X.] brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist
([X.]VerfGE 78, 205, 212; 87, 234, 263 f.;
93, 213, 238; 117, 71, 111; [X.]VerfG, [X.], 2187).

Es ist insoweit nur zu fordern, dass die [X.]etroffenen die Rechtslage er-kennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. [X.]VerfGE 78, [X.]O;
84, 133, 149; 87, 234, 263;
102, 254, 337). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen [X.]estimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. [X.]VerfGE 102, [X.]O; 110, 33, 56 f.; 117, 71, 111 f.; [X.]VerfG, [X.]e-schluss vom 4. Juni 2012 -
2 [X.]vL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08), juris Rn. 91; [X.] m.w.[X.]). Es obliegt also nicht allein dem Gesetz-
oder [X.], die Rechtslage für die [X.]etroffenen klar und berechenbar auszugestalten. Vielmehr sind hierbei auch die [X.] gefordert, deren herkömmliche und anerkannte Aufgabe die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist (vgl. [X.]VerfGE 80, 103,
108; [X.]VerfG, [X.]eschlüsse
vom 30. No-vember 1988 -
1 [X.]vR 900/88, juris Rn.
8; vom 4. Juni 2012 -
2 [X.]vL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08), [X.]O Rn. 96). In Anbetracht dieser Rollenverteilung wird das rechtsst[X.]tliche [X.]estimmtheitsgebot unter anderem
schon dann eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungswei-sende Gesichtspunkte für die -
den Gerichten und Verwaltungsbehörden über-tragene -
Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. November 1988 -
1 [X.]vR 900/88, [X.]O).
22
-
12
-
b) Das ist hier der Fall. Der Regelungsgehalt des § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§
5 Abs. 4 [X.]) lässt sich auf der Grundlage der
Entstehungsgeschichte, des Normzwecks und
der Systematik
dieser Vorschrift hinreichend konkretisieren und -
unter [X.]erücksichtigung der berufsrechtlichen [X.]edeutung einer Fachan-waltsbezeichnung -
mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
GG in Einklang bringen.

[X.])
Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachan-waltsbezeichnung (§ 43c [X.]RAO) sind in §§ 2 ff. [X.] im Rahmen der verliehe-nen Satzungskompetenz (§ 59b Abs. 2 Nr. 2
[X.]uchst.
b [X.]RAO) in Anlehnung an die aufgehobenen [X.]estimmungen des Gesetzes über [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung (RAFach[X.]ezG) vom 27.
Februar 1992 ([X.]G[X.]l. I
S. 369 ff.) geregelt worden ([X.]sbeschluss vom 23. September 2002 -
[X.] ([X.]) 40/01, [X.], 741, 742). Dies gilt auch für die [X.]estim-mung des § 5 [X.] über den Nachweis besonderer praktischer
Erfahrungen, die
das Regelungskonzept des § 9 RAFach[X.]ezG übernommen hat.

(1) Die Vorschriften
des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen ha-ben die Feststellung der vom [X.]ewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Er-fahrungen in hohem Maße formalisiert (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 18. Novem-ber 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29. September 1997
-
[X.] ([X.]) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636).
Für den Erwerb besonderer theo-retischer
Kenntnisse sollte eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme und für den Nachweis
besonderer praktischer Erfahrungen eine näher bestimmte
Anzahl selbständiger Fallbearbeitungen in der Regel erforderlich, aber auch [X.] sein. Dieses Modell ist von der Fachanwaltsordnung übernommen [X.]. Auch die den §§ 8, 9 RAFach[X.]ezG nachempfundenen Regelungen der §§
4, 5 [X.] begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Er-langung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse 23
24
25
-
13
-
und praktischen Erfahrungen (vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 23. September 2002 -
[X.] ([X.]) 40/01, [X.]O; vom 12.
Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O Rn. 10).
Dabei sollten die besonderen praktischen Erfahrungen nach der bis zum [X.] geltenden Fassung des §
5 [X.] -
ebenso wie bei der Vorläuferregelung des § 9 Abs. 1 RAFach[X.]ezG -
"in der Regel"
nachgewiesen sein, wenn der [X.]ewerber die vorgegebene Anzahl von Fällen selbständig bearbeitet hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Juni 2001 -
[X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131).
Mit [X.]eschluss vom 25./26. April 2002 strich die 2. Satzungsversammlung
die
bis dahin in § 5 Satz 1 [X.] enthaltene Formulierung "in der Regel"
und erhob damit die Fallzahlen sogar vom [X.] zu einer zwingenden
Anfor-derung
(vgl. [X.]/Offermann-[X.]urckart, [X.]RAO, 3. Aufl., § 5 [X.] Rn. 3; Qu[X.]s in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2010, §
5 [X.] Rn. 3).
Die
darin zum Ausdruck kommende
schematische [X.]etrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom [X.] verfolg-ten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§
43c [X.]RAO) nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. [X.]T-Drucks. 12/1710, S. 8; Se-natsbeschlüsse
vom 18.
November 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, [X.]O; vom 29. Sep-tember 1997 -
[X.] ([X.]) 33/97, [X.]O
[jeweils zum
RAFach[X.]ezG]; vgl. [X.]/Prütting/[X.], [X.]O, §
1
[X.] Rn. 8). Es sollte vermieden werden, dass die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung zu einer Hür-de werden, die insbesondere jüngere Einzelanwälte und Rechtsanwälte in strukturschwachen Gebieten nur schwer überwinden können (Henssler/
Prütting/[X.], [X.]O).

(2) Der [X.] verfolgte
aber in Fortführung der Intention des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen ein weiteres gleichwertiges Ziel: Die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sollten so 26
27
-
14
-
gestaltet werden, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist, die sich
deutlich von der in einer [X.] üblichen Anwaltstätigkeit
abhebt
(§ 2 Abs. 2 [X.]; § 2 Abs. 1 RAFach[X.]ezG; vgl.
[X.]/[X.], [X.]O).
Durch eine allein
an Fallzahlen und nicht zu-gleich an der Eigenart
der jeweils bearbeiteten
Mandate orientierte [X.]etrach-tungsweise kann
dieses
Ziel
nicht erreicht werden
(vgl. [X.]/[X.]/
[X.], [X.]RAO, 8. Aufl., § 5 [X.] Rn. 21). Daher ist
es geboten, die
schematische Ermittlung der erforderlichen praktischen Erfahrungen des [X.]e-werbers
durch eine einzelfallbezogene [X.]ewertung der eingereichten Fälle
zu ergänzen. Nur so kann
sichergestellt werden, dass einerseits -
bei unterdurch-schnittlichem Gehalt der eingereichten Fälle -
das
vom [X.] im Inte-resse der Rechtsuchenden angestrebte hohe Fachanwaltsniveau erreicht und dass andererseits -
bei geringeren Fallzahlen, aber überdurchschnittlichem Gewicht eingereichter Fälle
-
dem Interesse des [X.]ewerbers (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung getragen wird, den Fachanwaltstitel zu erlangen, ohne übermä-ßig hohe Hürden überwinden zu müssen.
Diese Aufgabe kam zunächst § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFach[X.]ezG zu
(vgl. [X.]sbeschluss vom 18. November 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, [X.]O), der vorsah, dass die [X.]edeutung einzelner Fälle ([X.]eratung, außergerichtliche und gerichtli-che Tätigkeit) zu einer anderen Gewichtung führen konnte. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die aufgeführten Fallzahlen nicht absolut galten, sondern die [X.]edeutung der einzelnen Fälle sowie der Zeitraum in dem diese bearbeitet wurden, zu berücksichtigen war
([X.]T-Drucks. 12/1710, S.
8). Nach den dabei vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen konnte "etwa die Vertretung in einem umfangreichen, rechtlich schwierigen Verfahren mit dem Gewicht mehrerer Fälle zu [X.]uche schlagen"
([X.]T-Drucks. 12/1710, [X.]O); umgekehrt
konnte "etwa einer Vielzahl gleichgelagerter, einfacher Verfahren nur ein geringeres Gewicht beizumessen sein"
([X.]T-Drucks. 12/1710, [X.]O).
Der 28
-
15
-
[X.] hat die in § 9 Abs.
1 Satz 2 RAFach[X.]ezG vorgesehene Korrek-tur der schematischen Fallbewertung
durch eine auf den Einzelfall
bezogene Gewichtungsregelung in §
5 [X.] übernommen, und zwar zunächst mit folgen-dem Wortlaut:
"[X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen". Später ist diese Formulierung durch die im Streitfall
maßgebliche Fassung
"ner höheren
oder niedrige-ren
Gewichtung
führen"
ersetzt
worden.
[X.]) Aus den dargestellten Zielsetzungen, dem Regelungskonzept
und
der Entstehungsgeschichte des § 5 [X.], der seinerseits der Umsetzung des §
43c [X.]RAO dient, ergeben sich grundlegende Folgerungen für die Gewichtung der eingereichten Fälle. [X.]ei deren [X.]eachtung ist es -
anders als der [X.] und der Kläger meinen -
ohne weiteres möglich, der [X.]estimmung des § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) einen hinreichend konkreten Regelungs-gehalt zu entnehmen und eine verlässliche, berechenbare und gleichförmige Anwendung dieser Norm sicherzustellen.
(1) Zunächst ist klarzustellen, dass die
Gewichtungsregelung des
§
5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) -
entgegen der Ansicht des [X.] -
nicht als Ausnahmebestimmung ausgestaltet ist.
Soweit dort von einer Gewichtung "ein-zelner Fälle"
die Rede ist, besagt
dies nicht, dass nur bei bestimmten Fällen und nicht bei jedem eingereichten Fall zu prüfen ist, ob eine Minder-
oder Hö-hergewichtung angezeigt ist. Vielmehr wird damit allein der [X.]ezugspunkt für die Fallgewichtung beschrieben. Die jeweilige Gewichtung darf sich nicht an ab-strakten
Falleigenschaften ausrichten, sondern muss konkret am einzelnen Fall
ansetzen. Der [X.] hat dementsprechend schon mehrfach entschieden, dass die
Vorschrift des § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) keine Handhabe
bietet, eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit losgelöst vom einzelnen Fall höher oder niedriger zu gewichten ([X.]sbeschlüsse vom 8. November 2004 -
[X.] ([X.]) 29
30
-
16
-
84/03, [X.], 214, 215; vom 6. März 2006 -
[X.] ([X.]) 36/05, [X.]O
Rn. 28; vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O Rn. 5).
Der
Kläger, der dies anders sieht,
verkennt
den Regelungsgehalt des §
5 [X.]. Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung genügt der Nachweis der [X.]earbeitung der in § 5 [X.] bestimmten Anzahl von Fällen aus dem betref-fenden Fachgebiet allein nicht. Da sich diese Fallzahlen -
wie gerade die [X.] des § 5 Satz 3 [X.]
a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) zeigt -
auf Mandate von durch-schnittlichem
Zuschnitt beziehen, muss der [X.]ewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtge-wicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18. November 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, [X.]O;
vom 29.
September 1997 -
[X.] ([X.]) 33/97, [X.]O). An die
Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) gebotene einzelfallbe-zogene [X.]ewertung der jeweiligen Fälle an
(vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 18. Juni 2001 -
[X.] ([X.]) 41/00, [X.]O; vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O
Rn.
19
f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]RAO, 8. Aufl., § 5 [X.]
Rn. 23). Nur so lässt sich das in § 5 [X.] vorausgesetzte Gesamtgewicht der bearbeiteten Fälle ordnungsgemäß ermitteln. Ein anderes
Verständnis des Regelungsge-halts des §
5 [X.] würde den oben beschriebenen Zielsetzungen
des Sat-zungsgebers zuwiderlaufen.
(2) Weiter lassen sich dem Regelungszweck des § 5 [X.], seiner Kon-zeption und seiner Entstehungsgeschichte -
anders als der [X.] und ihm folgend der Kläger meinen -
grundlegende Maßstäbe für die Art und Weise der im Rahmen der Einzelfallprüfung vorzunehmenden Gewichtung und 31
32
-
17
-
damit für eine Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe "[X.]edeutung, Um-fang und Schwierigkeit"
entnehmen.
(a) § 5 Satz 1 [X.]
a.[X.] (§ 5 Abs. 1 [X.]) geht von dem Grundsatz
aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen mit dem formalisierten Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden [X.]ereichen des jeweiligen Fachgebiets
belegt ist.
Die
Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer [X.]edeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind
(vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Juli 2010
-
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O [zu § 5 [X.]]; vgl. ferner [X.]sbeschlüsse vom 18.
November 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, [X.]O;
vom 29. September 1997
-
[X.] ([X.]) 33/97, [X.]O [jeweils zu § 9 RAFach[X.]ezG]).

([X.]) Der
"durchschnittliche Fall"
ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse [X.]andbreite.
Dies belegt schon die Rege-lung des § 5 [X.] selbst, indem sie die [X.]earbeitung verschiedener Arten von (durchschnittlichen) Fällen einbezieht, so etwa im -
vorliegend zu beurteilenden -
Erbrecht 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens zehn aus dem [X.]) und 60 nicht rechtsförmliche Fälle. [X.] reicht das Spektrum durchschnittlicher Fälle von Mandaten, die sich an der Grenze zur Überdurchschnittlichkeit
bewegen, bis hin zu Fällen, die an der Schnittstelle zur Unterdurchschnittlichkeit anzusiedeln sind. Zu der erst-genannten Fallgestaltung zählen etwa die Verfahren, die in eine höhere Instanz gelangen; hier liegt entweder ein noch durchschnittlicher oder ein schon über-durchschnittlicher Fall vor (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O Rn. 5 ff.). In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuord-nen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (vgl. [X.]sbeschluss
vom 6.
März 2006
33
34
-
18
-
-
[X.] ([X.]) 36/05, [X.]O Rn. 26 ff.
einerseits und [X.]sbeschluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O
Rn.
21 andererseits).
Die beschriebene Spannbreite durchschnittlicher Fälle hat zur Folge, dass für eine Höher-
oder Mindergewichtung der vom [X.]ewerber vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige [X.]e-urteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem
Gewicht in der
einen
oder anderen
Richtung vom Durchschnitt abhebt. Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitspro-ben) nicht abschließend
beurteilen, ob sich die
bearbeitete Rechtssache
vom Durchschnittsfall unterscheidet, ist
sie als durchschnittliche Angelegenheit ein-zuordnen und mit dem Faktor 1 zu bewerten.
Diese [X.]eurteilung hat sich nicht an den Erwartungen eines erfahrenen Fachanwalts, sondern daran auszurich-ten, was bei einer [X.] als durchschnittlicher Fall aus dem betref-fenden Fachgebiet zu gelten hat (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]sbeschluss vom 18. November 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, [X.]O).
([X.]) [X.]ei der
[X.]eurteilung der Frage,
ob und in welchem Maße sich ein Fall vom Durchschnitt abhebt, ist eine (nachvollziehbare) Gesamtbewertung anhand aller drei in § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) genannter Kriterien vorzu-nehmen. Dabei kann der objektiven [X.]edeutung der Sache allerdings auch In-dizwirkung für den Umfang und die Schwierigkeit
des Falles zukommen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. Februar 1992 -
1 [X.]vL 1/89, juris Rn. 38 zur
Streit-wertregelung des § 48 Abs.
2 WEG
a.[X.]). Zur Anwendung der in § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) aufgeführten Kriterien hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt
(vgl. zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbe-griffe durch eine gefestigte Rechtsprechung [X.]VerfGE 86, 288, 311; 117, 71, 112). Im Hinblick auf die fehlerhafte [X.]egründung des angefochtenen Versa-35
36
-
19
-
gungsbescheids sind hierbei folgende
vom [X.] aufgestellten
Leitlinien her-vorzuheben:
Da alle drei in § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) genannten [X.] eine Rolle spielen, kann eine [X.] nicht allein darauf gestützt werden, dass die sich aus dem Fachgebiet stel-lende Rechtsfrage eher einfach gelagert ist. Der [X.] hat dementsprechend eine Herabstufung des Fallgewichts in einer [X.] nicht schon [X.] vorgenommen, weil sich die erbrechtliche Problematik auf die Erhebung der [X.] nach §
1990 [X.]G[X.] beschränkte ([X.]sbeschluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 19 ff.).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich dann, wenn sich dem [X.]ewerber in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der [X.] (nicht des ersten Falles) zwar in [X.]etracht kommt ([X.]sbeschluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn.
18, 21), aber nicht zwingend ist. Es kann
nämlich nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass in solchen [X.]n weniger praktische Erfahrungen erlangt werden. Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle; je mehr prakti-sche Erfahrung der [X.]ewerber hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wie-derholt dieselben
Rechtsfragen zu beurteilen hat ([X.]sbeschluss vom 6.
März 2006 -
[X.] ([X.]) 36/05, [X.]O Rn. 28). Eine -
auch erhebliche -
Minder-gewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn [X.] eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Le-benssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 21, 30 f.).
37
38
-
20
-
Zu beachten ist schließlich auch der schon erwähnte Umstand, dass [X.]e-zugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeiten der im maßgeblichen [X.]eurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit ist, sondern die [X.]edeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt ([X.]sbeschluss vom 6.
März 2006 -
[X.] ([X.]) 36/05, [X.]O Rn. 17).

(cc) Dass der "durchschnittliche Fall"
eine gewisse [X.]andbreite auf der [X.] einnimmt, bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwaltskammer -
wie etwa bei Prüfungsentscheidungen -
ein [X.]eurteilungsspielraum dahin einge-räumt wird, welches Gewicht sie dem jeweiligen Fall zumisst. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 [X.]RAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrenswei-se des Fachausschusses (§
43c Abs. 2 [X.]RAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich
uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung ([X.]s-beschlüsse vom 18. November 1996 -
[X.] ([X.]) 29/96, [X.]O [zum RAFach-[X.]ezG]; vom 23. September 2002 -
[X.] ([X.]) 40/01, [X.]O [zur [X.]]). Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der [X.]eurteilung der praktischen Erfahrungen des [X.]ewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen
keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen ([X.]sbeschluss vom 18. November 1996
-
[X.] ([X.]) 29/96, [X.]O [zum RAFach[X.]ezG]; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 23. September 2002 -
[X.] ([X.]) 40/01, [X.]O [zur [X.]]). Daher haben die Gerichte regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen
Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind. Dem Fachausschuss kommt damit bei der Gewichtung der Fälle kein der rich-terlichen Nachprüfung entzogener [X.]eurteilungsspielraum zu ([X.]/
[X.]/[X.], [X.]O Rn. 21; a.A. wohl [X.] Thüringen, [X.]RAK-Mitt. 39
40
-
21
-
2005, 134, 135).
Der [X.]ewerber ist also davor geschützt, dass auch eine belie-bige [X.]ewertung der Fälle vor Gericht [X.]estand hat.
(b) [X.]ei [X.]eachtung dieser Grundsätze wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem [X.]estreben des [X.], keine allzu hohen Anforderun-gen an den Erwerb der Fachanwaltsqualifikation zu
stellen, und dessen weiterer Zielsetzung
geschaffen, die Qualität der Fachanwaltschaft im Interesse des Rechtsverkehrs auf einem überdurchschnittlichen Niveau zu halten. Zugleich wird für den [X.]ewerber die notwendige Rechtsklarheit gewährleistet, denn für ihn ist bei Anlegung der
beschriebenen [X.]ewertungsmaßstäbe
-
entgegen der
[X.]e-fürchtung des [X.]
-
ausreichend vorhersehbar, ob die von ihm im vorgegebenen Zeitraum bearbeiteten Fälle genügen, um seine besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne des § 5 [X.] nachzuweisen.
([X.]) Zum einen kann er sich darauf einstellen, dass er für eine höhere Gewichtung aussagekräftige Angaben zu dem sich vom Durchschnitt abheben[X.] Umfang und/oder der Komplexität beziehungsweise der
[X.]edeutung der Angelegenheit zu liefern
hat. Zum anderen muss er damit rechnen, dass eine Rechtssache, die
nach der Fallbeschreibung bei objektiver [X.]etrachtung hinter den Anforderungen eines durchschnittlichen Falls zurückbleibt, mindergewichtet wird. [X.]ei einer solchen Konstellation stellt zudem die Verfahrensregelung des §
24 Abs. 4 [X.] -
wie die [X.]eklagte mit Recht geltend macht -
sicher, dass der [X.]ewerber von einer beabsichtigten Mindergewichtung nicht überrascht wird, sondern Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zur Nachmeldung von weiteren Fällen erhält.

([X.]) Anders als der [X.] meint, war der [X.] nicht gehalten, aus Gründen der Rechtsklarheit etwa in Anlehnung an anwaltli-che Rahmengebühren (§ 14 Abs. 1 RVG i.V.m. dem [X.]) 41
42
43
-
22
-
eine Unter-
und Obergrenze
für die Gewichtung einzuführen
(für eine Orientie-rung an der Spannbreite anwaltlicher Rahmengebühren dagegen [X.], [X.]RAK-Mitt. 2008, 150, 151).
Während bei den Anwaltsgebühren eine Deckelung vor dem Hintergrund des Justizgewährungsanspruchs einerseits und der anwaltli-chen
[X.]erufsfreiheit andererseits geboten ist, hätte eine [X.]eschränkung der Fall-gewichtung nach §
5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen.
Im anwaltlichen Gebührenrecht dient eine [X.]egrenzung der [X.] nach oben dazu,
sicherzustellen, dass den Rechtsuchenden der Zu-gang zur Rechtspflege nicht in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar erschwert wird (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. Februar 1992 -
1 [X.]vL 1/89, juris Rn. 33, 37
[zu der [X.] des § 48 Abs. 2 WEG
a.[X.]]; vgl. ferner [X.]VerfGE 50, 217, 231). Die Untergrenze der Rahmengebühren soll dagegen im Interesse der [X.]erufsfreiheit der Rechtsanwälte gewährleisten, dass sie aus ihrem
Gebüh-renaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl ihren Kostenaufwand als auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12.
Februar 1992 -
1 [X.]vL 1/89, [X.]O Rn. 37).
[X.]ei der Gewichtungsregelung des § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.])
würde eine Eingrenzung der Reichweite der Gewichtung dagegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen von Anwälten führen
und zugleich
die Zielsetzungen der Fachanwaltsordnung in Frage stellen. So würden Rechtsanwälte, die sich mit besonders umfangreichen und/oder kom-plexen Verfahren befasst, aber nicht die von § 5 [X.] vorgegebenen Fallzahlen erreicht hätten, durch eine [X.]egrenzung der Gewichtung nach oben benachtei-ligt, wenn
die von ihnen bearbeiteten aufwändigen und schwierigen Verfahren an sich höher als die gesetzte Obergrenze zu gewichten wären. Ihnen
würde der Fachanwaltstitel versagt, obwohl sie über das von § 2 Abs.
2 [X.] geforder-44
45
-
23
-
te überdurchschnittliche Erfahrungswissen verfügen. Die Einführung einer Obergrenze für die Gewichtung würde damit zu einer [X.]eschneidung der anwalt-lichen [X.]erufsfreiheit führen. Umgekehrt würden solche [X.]ewerber, die zwar das vorgegebene Quorum erfüllen, jedoch nur Fälle leichtesten Gewichts
vorwei-sen, ungerechtfertigt bevorzugt, wenn für die Mindergewichtung solcher
Manda-te
eine -
ihren wahren Gehalt nicht ausschöpfende -
Untergrenze vorgesehen wäre.
Eine solche Handhabung würde dem Schutzbedürfnis des [X.] widersprechen, denn der Fachanwaltstitel müsste dann auch solchen [X.]ewerbern zugesprochen
werden, die an sich nicht über die hierfür notwendige Qualifikation verfügen.
(3) Schließlich stellt § 5 Satz 3 [X.] a.[X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) es -
entgegen der Auffassung des [X.] -

auch nicht in das Ermessen der [X.], ob sie von der Gewichtungsregelung Gebrauch macht, also eine [X.] Minder-
oder Höhergewichtung tatsächlich vornimmt.
Die sinngemäß von § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFach[X.]ezG übernommene Formulierung "können"
ist allein dem Umstand geschuldet, dass vor Abschluss der jeweiligen Einzelfall-prüfung noch nicht feststeht, ob dem konkreten Fall ein vom Faktor 1 abwei-chendes Gewicht zuzumessen ist. [X.]ereits die in den Gesetzesmaterialien ent-haltenen Erläuterungen zu § 9 RAFach[X.]ezG haben die Höher-
oder Minder-gewichtung als zwingend
aufgefasst ("

zu
berücksichtigen und kann zu einer Mehr-
oder Minderanforderung von Fällen führen"
[[X.]T-Drucks. 12/1710, [X.]O]). Der [X.] hat diese Regelung nachgezeichnet und in den Wortlaut des § 5 [X.] auch die in den Materialien zu § 9 RAFach[X.]ezG an-gestellten Erwägungen zur Art und Weise der Gewichtung (Schwierigkeit, Um-fang, zeitlicher Rahmen; vgl. [X.]T-Drucks. 12/1710, [X.]O) aufgenommen. Es ent-spricht daher gefestigter [X.]srechtsprechung, dass die [X.] die [X.]edeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den [X.]ewerbern dazu führen 46
-
24
-
kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Ver-fahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss (vgl. [X.]sbeschlüs-se vom 18. Juni 2001 -
[X.] ([X.]) 41/00, [X.]O [zu § 5 [X.]]; vom 18. November 1996 -
[X.]
([X.]) 29/96, [X.]O [zu § 9 RAFach[X.]ezG]; vgl. auch [X.]/
[X.]/[X.],
[X.]O
Rn. 18).
3. [X.]ei [X.]eachtung der oben beschriebenen Grundsätze sind von den 93 als erbrechtliche Fälle anzuerkennenden Mandaten des [X.] 91 Fälle jeweils zumindest mit dem Faktor 1 zu bewerten. Nur das in der Teilliste "[X.]-Fälle"
mit Nr. 4 bezeichnete Verfahren, das als nicht rechtsförmlicher Fall anzuerken-nen
ist, und der in der Teilliste "[X.]"
mit Nr. 18 bezeichnete Fall weisen ein vom Durchschnitt abweichendes Gewicht auf. Da somit die erforderlichen Fallzahlen nachgewiesen sind, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob
-
wie der Kläger geltend macht -
manche Fälle mit einem höheren Gewicht als 1 zu bewerten wären.
a) Die [X.]eklagte hat sich bei ihrer
Gewichtung am
höheren Erwartungsho-rizont eines praktizierenden Fachanwalts und nicht daran orientiert, was bei einer [X.] als durchschnittlicher Erbrechtsfall zu gelten hat. Sie hat demzufolge in
allen Fällen, in denen sie eine Mindergewichtung vorgenommen hat, einen viel zu strengen Maßstab bei der -
den Ausgangspunkt der Gewich-tung bildenden -
[X.]eurteilung der Anforderungen an einen durchschnittlichen
Erbrechtsfall angelegt. Der
fehlerhafte Ansatz der [X.]eklagten wird besonders deutlich in den Fällen, in denen sie selbst schwierigere
Erbrechtsfälle (vgl. etwa Fälle Nr. 27, 37, 39, 41 der Teilliste "[X.]eratungen") oder sich von einfachen Fall-gestaltungen deutlich abhebende Fälle (vgl. etwa Fälle Nr. 7, 16, 21, 23, 38
der Teilliste "[X.]eratungen") mit einem niedrigeren Gewicht als 1,0 angesetzt hat,
sowie
in den Fällen, in denen sie
das Vorliegen eines durchschnittlichen Falls 47
48
-
25
-
mit der [X.]egründung verneint hat, der Kläger habe keine [X.]esonderheiten hin-sichtlich Schwierigkeit, Umfang oder [X.]edeutung der Angelegenheit vorgetragen (vgl. etwa Fälle Nr. 3, 4, 33
der Teilliste "[X.]eratungen"). Wenn keine besonderen Abweichungen festzustellen sind,
handelt es sich naturgemäß um einen durch-schnittlichen und nicht -
wie die [X.]eklagte angenommen hat -
um einen unter-durchschnittlichen Fall.

Weiter geht die [X.]eklagte in ihrer Auffassung fehl, dass eine Minderge-wichtung (vgl. etwa die von ihr mindergewichteten Fälle Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 13, 15, 19, 25, 28, 34, 37, 40, 44, 45 aus der Teilliste "[X.]eratungen") stets vorzu-nehmen sei, wenn eine einfach gelagerte und damit ohne großen zeitlichen Aufwand zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei (vgl. Se-natsbeschluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn.
19 ff.). Weiter hat sie außer [X.] gelassen, dass es nicht gerechtfertigt ist, einem [X.]eratungsfall generell mit einem geringeren Gewicht anzusetzen als einen rechtsförmlichen Fall
(vgl. etwa Fälle Nr. 34 und Nr.
36 der Teilliste "[X.]eratungen").

Schließlich hat sie übersehen, dass nach der [X.]srechtsprechung für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im Referenzzeit-raum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit, sondern des Falls insgesamt maßge-bend ist (vgl. Fall 1 der Teilliste "[X.]").
b) Daher sind mit Ausnahme des (nicht rechtsförmlichen) Falles Nr. 4 aus der Teilliste "[X.]-Fälle"
und des Falles Nr. 18 aus der Teilliste "[X.]"
alle berücksichtigungsfähigen Fälle mit einem Gewicht von 1 zu bewerten. Das letztgenannte Verfahren, das über zwei Instanzen hinweg betrieben wurde, [X.] auch im [X.]erufungsverfahren substantielle erbrechtliche Fragen zu erörtern waren,
ist in Übereinstimmung mit der [X.]eklagten mit dem Faktor 1,5 zu [X.]. Das erstgenannte, von der [X.]eklagten mit 0,2 bewertete
Verfahren ist mit 49
50
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einem Gewicht von 0,5 anzusetzen. Der Kläger hat dargelegt, dass sich das ihm erteilte Mandat nicht auf die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines notariellen Testaments beschränkt, sondern sich auch auf die [X.]eratung über die rechtlichen Möglichkeiten bei einem Untätigbleiben des Nachlassgerichts erstreckt
hat. Dass es sich hierbei um eine einfache Fragestellung handelte, rechtfertigt nicht die von der [X.]eklagten vorgenommene Herabstufung auf den Faktor 0,2. Die [X.]eklagte hat
hierbei verkannt, dass sich die vom [X.] im [X.]e-schluss vom 20. April 2009 ([X.] ([X.]) 48/08, [X.]O) gebilligte Mindergewichtung auf 0,2 auf besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte [X.]) bezogen hat.
Damit hat der Kläger die [X.]earbeitung von 93 Erbrechtsfällen, darunter 31 rechtsförmliche Verfahren, hiervon 2,5 aus dem Gebiet der Freiwilligen Ge-richtsbarkeit,
nachgewiesen.
4. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Satz 1 [X.]uchst. m [X.] a.[X.] (heute § 5 Abs. 1 [X.]uchst. m [X.])
erfüllt. Danach müssen sich die im Referenzzeitraum bearbei-teten Fälle auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 [X.] a.[X.]
genannten [X.]ereiche erstrecken, wobei jeweils mindestens fünf Fälle auf drei der in § 14f Nr. 1 bis 5 [X.] a.[X.]
aufgeführten Tätigkeitsfelder entfallen müssen.
Jeweils weit mehr als fünf Fälle entfallen auf die [X.]ereiche materielles Erbrecht (§ 14f Nr. 1 [X.] a.[X.]), vorweg-genommene Erbfolge, Vertrags-
und Testamentsgestaltung (§ 14f Nr. 3 [X.] a.[X.]) und Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft, Nachlassinsolvenz
(§ 14f Nr. 4 [X.] a.[X.]). Steuerrechtliche [X.]ezüge (§ 14f Nr. 5 [X.] a.[X.]) weisen die Fälle Nr. 12, 41, 47,
49 der Teilliste "[X.]eratung"
auf. Das [X.] (§ 14f Nr. 2 [X.] a.[X.]) wird in dem Fall
Nr.
9 der Teilliste "außergerichtliche Vertretung"
und in den Fällen Nr. 32 und 39 der Teilliste "[X.]eratung"
berührt.
52
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27
-
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 154 Abs. 2
VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Kayser
König
[X.]

Frey
Martini
Vorinstanz:
[X.] Celle, Entscheidung vom 29.08.2011 -
[X.] 12/10 ([X.]) -

54

Meta

AnwZ (Brfg) 54/11

08.04.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11 (REWIS RS 2013, 6900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6900

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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