Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 36/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 4739

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BUNDESGERICHTSHOF [X.](B) 36/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja [X.]§ 43 c; [X.]§ 5 a) Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 [X.][X.][X.]kommt es darauf an, ob diese im [X.]auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des [X.]liegt. Eine Min-dergewichtung der im [X.]bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb re-gelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des [X.]bearbeitet wurde. b) Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der [X.]im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem je-weiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen. c) Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfer-tigt, weil der Rechtsanwalt in der Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet. - 2 - BGH, Beschl. v. 6. März 2006 - [X.](B) 36/05 - [X.] wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Steuerrecht - 3 - Der Bundesgerichtshof, [X.]für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann, [X.]und die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.]und [X.]nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.]vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,00 • festgesetzt. Gründe: [X.]Der Antragsteller ist seit dem 28. Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt seit dem 20. Juni 2001 beim [X.]und Amtsgericht K. zugelassen. Am 18. Juni 2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen legte er eine Liste mit 55 Fällen vor. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 wurde er zum [X.]- 4 - gespräch geladen. In der Ladung wurde mitgeteilt, dass in nahezu allen Fällen eine Mindergewichtung vorzunehmen sei. Es erfolgte keine Mitteilung, welche Fälle aus welchen Gründen minder gewichtet werden müssten. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 1. Juni 2004 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht nachgewiesen, da bei den 55 Fällen [X.]vorzunehmen seien. Das durchge-führte Fachgespräch habe der Antragsteller nicht bestanden. 2 Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Ent-scheidung beantragt. In dem Verfahren vor dem [X.]hat der [X.]seine [X.]um elf weitere Fälle ergänzt. Einer Aufforderung der Antragsgegnerin, zu den einzelnen Fällen Arbeitsproben zur Verfügung zu stel-len, ist der Antragsteller mit der Begründung nicht nachgekommen, es habe sich hierbei um [X.]gehandelt, für die keine Aufzeichnungen oder [X.]gefertigt worden seien. 3 Der [X.]hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgeho-ben und diese verpflichtet, dem Antragsteller das Recht zur Führung der Be-zeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu verleihen. Dagegen richtet sich die - vom [X.]zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgeg-nerin. 4 I[X.]Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 1. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen (§ 43 c Abs. 1 6 - 5 - [X.]i.V.m. § 1 ff. FAO). Er hat den Erwerb besonderer theoretischer Kennt-nisse und praktischer Erfahrungen im Steuerrecht durch die von ihm vorgeleg-ten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen (§§ 4 bis 6 FAO). Den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse stellt auch die An-tragsgegnerin nicht in Frage. Sie ist aber der Auffassung, dass der Antragsteller besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht nachgewiesen hat. Das trifft nicht zu. 7 Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die besonde-ren praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eine Rechtsfrage und daher ge-richtlich uneingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, [X.](B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29. September 1997, [X.](B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636; [X.]142, 97, 99; Beschl. v. 23. September 2002, [X.](B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26). 8 Gemäß § 5 Satz 1 Buchst. b [X.](in der seit 1. Januar 2003 gültigen - hier maßgeblichen - Fassung, vgl. Beschl. der 2. Satzungsversammlung, BRAK-Mitt. 2002, 219) setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbständig (§ 5 [X.]in der bis zum 1. Juli 2003 geltenden Fassung) bzw. persönlich und weisungsfrei (§ 5 [X.]in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung, vgl. Beschl. der Satzungs-versammlung, BRAK-Mitt. 2003, 67) 50 Fälle aus den in § 9 [X.]genannten Bereichen bearbeitet hat. Dabei müssen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 [X.]genannten Steuerarten erfasst sein. Bei mindestens zehn Fällen muss es sich um rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) handeln. [X.]formalen Anforderungen genügen die vom Antragsteller eingereichten Un-terlagen. 9 - 6 - a) Dass 25 (Nr. 4, 5, 8, 9, 14, 17, 19, 20, 25, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53) der Fälle, die auf der mit der Antragstellung vorgelegten [X.]aufgeführt sind, als jeweils selbständige Fälle anerkannt werden können, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Diese Auffassung der Parteien wird vom [X.]geteilt und beruht nicht auf unzutreffenden Rechtsauf-fassungen. Mindestens 25 weitere Fälle, die der Antragsteller bei der [X.]aufgeführt hat, müssen bei der Feststellung des erforderlichen [X.]als selbständige Fälle berücksichtigt werden. 10 b) Dazu gehören die vor dem [X.]geführten Revisionsver-fahren mit den [X.]1 bis 3. Es besteht kein Grund, hier eine Abge-wichtung zu Ungunsten des Antragstellers vorzunehmen. 11 (1) Zu Recht ist der [X.]davon ausgegangen, dass es sich bei den unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Mandaten um jeweils einen Fall im Sinne des § 5 [X.]handelt. Der Begriff des Falles ist in der [X.]nicht definiert. Seine Konkretisierung wurde der Rechtsprechung anheim gegeben (vgl. Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1834 unter Hinweis auf die [X.]der 3. Sitzung der Satzungsversammlung v. 22. November 2001, S. 8). Ent-sprechend dem Verständnis des Begriffs "Fall" im Rechtsleben und im täglichen Gebrauch ist darunter jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen [X.]zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten ver-schieden sind (Senatsbeschl. v. 21. Mai 2004, [X.](B) 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. Juni 1999, [X.](B) 81/98, AnwBl. 1999, 563, 564; Empfehlungen des [X.]Erfahrungsaustausches unter Ziffer 6. 1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 27; Kleine-Cosack, Bundesrechtsan-waltsordnung, 4. Aufl., § 5 [X.]Rdn. 3; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsan-waltsordnung, 6. Aufl., § 5 [X.]Rdn. 2; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158, 159; 12 - 7 - Jährig, Fachanwaltschaften, S. 119). Davon kann für die Mandate Nr. 1 bis 3 ausgegangen werden. Im Übrigen wäre auch dann jeweils ein Fall im Sinne des § 5 [X.]anzu-nehmen, wenn man mit einer Literaturmeinung als Fall im Sinne der Fachan-waltsordnung jede nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [X.](da-für: [X.]in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 5 [X.]Rdn. 37; Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14). Es handelt sich jeweils um eine nach § 13 [X.]bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 13 RVG abrechenbare Angelegenheit. 13 (2) Die Fälle wurden auch in dem maßgeblichen Zeitraum von drei Jah-ren vor der Antragstellung (18. Juni 2000 bis 17. Juni 2003) bearbeitet. Den unter Ziffer 1 bis 3 aufgelisteten Mandaten ist gemeinsam, dass der [X.]die [X.]jeweils außerhalb des gemäß § 5 Satz 1 [X.]beachtlichen [X.](zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senat, Beschl. v. 18. April 2005, [X.](B) 31/04, NJW 2005, 1943) begründet hat, während die [X.]innerhalb des [X.]la-gen. Obwohl mit der Fallbearbeitung vor dem [X.]begonnen wurde, sind diese Fälle als Bearbeitungen innerhalb des [X.]anzuerkennen. Es kommt nämlich lediglich darauf an, ob die Sache während des maßgeblichen Zeitraums inhaltlich bearbeitet wurde ([X.]in: Henss-ler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 5 [X.]Rdn. 7; Kleine-Cosack, aaO, § 5 [X.]Rdn. 20). Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Regelung. Das [X.]bestimmter Fallzahlen innerhalb des [X.]soll sicherstellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht speziali-sierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum auf dem Gebiet bearbeitet werden (vgl. zu § 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, [X.](B) 14 - 8 - 50/95, NJW-RR 1996, 1147; Senatsbeschl. v. 18. November 1996, [X.](B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; [X.]in: Henssler/Prütting, aaO, § 5 [X.]Rdn. 1). Das Erfordernis, dass dieser Zeitraum vor der Antragstellung liegen muss, soll sicherstellen, dass der Rechtsanwalt sich auch mit den praktischen Erfahrungen auf der Höhe der [X.]befindet (Senatsbeschl. v. 18. April 2005, [X.](B) 31/04, NJW 2005, 1943, 1944) Dazu genügt es, dass eine Bearbei-tung innerhalb des [X.]erfolgt ist. Es kann wegen der [X.](Senatsbeschl. v. 21. Mai 2004, [X.](B) 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl. auch zu § 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. September 1997, [X.](B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636) nicht darauf ankommen, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb des [X.]liegt ([X.]in: Hartung/Holl, aaO, § 5 [X.]Rdn. 78; a.A: Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 237). Eine derartige Einengung ergibt sich im Übrigen weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Regelung und führte zu vermeidbaren Abgrenzungsschwierigkeiten (Holl, aaO). (2) Nicht zu folgen ist der erst im Beschwerdeverfahren geäußerten [X.]der Antragsgegnerin, dass bei diesen Fällen eine Abgewichtung auf 0,5 erfolgen müsse, weil die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde außer-halb des maßgeblichen Zeitpunkts lag. 15 Nach § 5 Satz 2 [X.]können allerdings Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer anderen Gewichtung führen. Es ist strei-tig, ob diese Regelung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Ge-wichtung zu Ungunsten des Antragstellers zulässt, solange der [X.]keine Gewichtungsregelungen getroffen hat (bejahend: Feuerich/Weyland, aaO, § 5 [X.]Rdn. 14; [X.]in Henssler/Prütting, aaO, § 5 [X.]Rdn. 9; [X.]in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch für Anwaltskanzlei 16 - 9 - und Notariat, § 16 Rdn. 146; verneinend: Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 13. März 2002, [X.]7/01, BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; Jährig, aaO, S. 131; [X.]in Hartung/Holl, aaO, § 5 [X.]Rdn. 83 ff.; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158, 159; Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14; Schäder, BRAK-Mitt. 1999, 211). Der [X.]ist für § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass eine Gewichtung zu Ungunsten des Antragstellers zulässig ist (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, [X.](B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308). Ob daran auch für § 5 [X.]festzuhalten ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls erlaubt § 5 Satz 2 [X.]nicht, eine bestimmte Tätigkeit (hier: Revisionsbegründungen) - losgelöst vom einzelnen Fall - anders zu gewichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, [X.](B) 84/03, NJW 2005, 214, 215). Bezugspunkte für die Gewichtung sind die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles, nicht der Umfang und die Schwie-rigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfolgten Bearbeitung. 17 c) Zutreffend hat der [X.]auch die auf der [X.]unter Nr. 6, 24, 27 und 31 aufgeführten Fälle als jeweils selbständige Fälle bewertet, da eine Bearbeitung in dem maßgeblichen [X.]erfolgt ist. 18 (1) Bei dem unter Nr. 6 aufgeführten Mandat wurden die Einsprüche au-ßerhalb des [X.]erhoben. Es kann dahinstehen, ob diese auch innerhalb des Zeitraums begründet wurden. Denn nach den dargelegten Grundsätzen ist nicht maßgebend, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb des [X.]liegt. Es reicht, wenn der Rechtsanwalt in dem maßgeblichen Zeitraum den Fall inhaltlich bearbeitet hat. Hier lag die mündliche Anhörung im maßgeblichen Zeitraum. Auf den einzelnen Fall bezogene Um-stände, die für eine andere Gewichtung sprechen, sind nicht ersichtlich. 19 - 10 - (2) Dieselben Erwägungen führen zu einer Berücksichtigung des unter Nr. 24 genannten Falles. Zwar liegen sowohl Einspruch als auch Klage außer-halb des maßgeblichen Zeitraums. Das Klageverfahren ist jedoch noch nicht erledigt und der Antragsteller hat am 4. Juli 2000 und damit innerhalb des maß-geblichen Zeitraums beantragt, dass ein geänderter Schenkungssteuerbe-scheid Gegenstand des Klageverfahrens wird. 20 (3) Da der Zeitraum der eine Steuererklärung betreffenden Beratung [X.]zum Teil innerhalb des maßgeblichen Zeitraums lag, sind danach auch die unter Nr. 27 und [X.]aufgeführten Steuererklärungen berücksichtigungs-fähig. 21 d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Fall Nr. 11 um einen berücksichtigungsfähigen Fall. Zwar sind bei der Feststellung des erforderlichen [X.]nur solche Fälle einzubeziehen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts liegt (vgl. Empfehlungen des [X.]Erfahrungsaustausches, Ziffer I[X.]6.3.5.1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 28). Dazu genügt aber, dass eine Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder wenigstens erheblich sein kann (vgl. zur Definition "wesentli-che Rolle" in § 5 Satz 1 Buchst. c FAO: Senatsbeschl. v. 6. November 2000, [X.](B) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Der Nachweis ist in hohem Maße forma-lisiert und stellt maßgeblich auf die bearbeiteten Zahlen von Mandaten durch-schnittlicher Bedeutung aus dem betreffenden Fachgebiet ab (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, [X.](B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636). Diesen [X.]genügt der vorgelegte Fall. Die Beratung durch den Antragsteller be-zog sich auf ein drohendes Disziplinarverfahren wegen Steuerhinterziehung und die damit verbundene Frage, ob das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Mai 2000, 22 - 11 - BStBl. 2000 I S. 494). Dabei handelt sich um eine Frage des allgemeinen Ab-gabenrechts, zu dem gemäß § 9 Ziffer 2 [X.]auch das Verfahrensrecht gehört. e) Gleiches gilt für den unter Nr. 16 aufgeführten Fall. Dort forderte die Gesellschaft von ihrem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer [X.]Kapitalertragsteuer zurück. Da die Frage, ob die [X.][X.]zu Recht erhoben wurde, wenigstens erheblich sein konnte, lag ein Schwer-punkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts. 23 f) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung handelt es sich auch bei den von dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum geführte Strafverteidigungen (Fälle Nr. 12, 13, 18, 22, 26) auf dem Gebiet des Steuer-strafrechts (Steuerhinterziehung) um berücksichtigungsfähige Fälle. § 9 Ziffer 4 [X.]nennt als einen Bereich des Steuerrechts das Steuerstrafrecht. Auch der Fall mit der Nr. 22 ist aus den vorgenannten Gründen als Steuerrechtsfall anzu-erkennen. Die Tätigkeit des Antragstellers war - das übersieht die [X.]- nicht auf das bloße Akteneinsichtsgesuch beschränkt, sondern umfasste auch die anwaltliche Beratung. 24 g) Auch die Eigenvertretungen des Antragstellers im Fachgebiet Steuer-recht (Nr. 21, 54, 55) sind mit zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass diese Fälle nicht mitgezählt werden dürften, weil sie nicht als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden seien. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller diese Fälle persön-lich und weisungsfrei (§ 5 [X.]n.F.) bzw. selbständig (§ 5 [X.]a.F.) bearbeitet hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der Rechtsanwalt auch in Fällen der Eigenvertretung in anwaltlicher Funktion tätig. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum einem Rechtsanwalt, der einen Prozess selbst führt, gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gebühren zu erstatten sind, die er als [X.]- 12 - bühren eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Auch die oben beschriebene Funktion des [X.]sicherzustellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum bearbeitet wurden, gebietet keine andere Sichtweise. h) Die von dem Antragsteller erarbeiteten Steuererklärungen (Nr. 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35), die Mandanten betreffen, für die der Antragsteller bereits in früheren Jahren eine Steuererklärung erarbeitet hat, zählen jeweils als ein Fall. Eine Mindergewichtung ist nicht vorzunehmen. [X.]noch nicht [X.]ist, ob und inwieweit einfache Steuererklärungen jeweils als Fälle zu [X.]bzw. zu gewichten sind (vgl. Kirchberg, NJW 2002, 1386, 1390). Die An-tragsgegnerin meint, Beratungstätigkeiten für Steuererklärungen ein und [X.]Mandanten für mehrere Jahre seien abzugewichten, da mangels Abwei-chungen steuerrechtlicher Fragestellungen in den einzelnen Jahren von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen sei. Dies führe zu einer Abgewich-tung der Steuererklärungen Nr. 28, 29 und 30 auf einen Fall und der [X.]bis 35 auf einen Fall. Diese Auffassung trifft nicht zu. 26 (1) Von der Frage einer abweichenden Gewichtung zu unterscheiden ist die vorgeschaltete Frage, welche Tätigkeit als "ein Fall" im Sinne des § 5 [X.]anzurechnen ist (vgl. [X.]in Henssler/Prütting, aaO, § 5 [X.]Rdn. 8). Grundsätzlich gilt jede Steuererklärung bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr als ein Fall (vgl. [X.]Erfahrungsaustausch Ziffer 6.3.5.2, BRAK-Mitt. 2002, 26, 28). Dies gilt unabhängig davon, ob man für den Fallbegriff auf den einheitli-chen Lebenssachverhalt oder auf die Abrechenbarkeit abstellt, denn Steuerer-klärungen unterschiedlicher Jahre stellen entgegen der Auffassung der An-tragsgegnerin unterschiedliche Lebenssachverhalte dar. 27 - 13 - (2) Da § 5 Satz 2 [X.]keine Handhabe dafür bietet, eine bestimmte Art der Fallbearbeitung allgemein - losgelöst vom einzelnen Fall - anders zu ge-wichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, [X.](B) 84/03, NJW 2005, 214, 215), lässt sich eine Gewichtung zuungunsten des Antragstellers nicht allein damit rechtfertigen, es handele sich um Steuererklärungen für denselben Man-danten. Dass nach dem Willen des [X.]Steuererklärungen nicht von vornherein anders zu gewichten sind als sonstige Bearbeitungen, zeigt sich schon darin, dass er, anders als z.B. in § 5 Satz 1 Buchst. e) FAO, eine beson-dere Gewichtungsregel für Steuererklärungen nicht eingeführt hat. Es kann [X.]nicht davon ausgegangen werden, dass weniger praktische Erfahrun-gen erlangt werden, wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben Rechtsfragen stellen. Vielmehr besteht eine Wechselwir-kung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle. Je mehr praktische Erfahrung der Antragsteller hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wiederholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat. 28 i) Da ein Schwerpunkt der Fallbearbeitung bereits dann im Bereich des Steuerrechts liegt, wenn die Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder er-heblich sein kann (s. o.), stellt auch die Beratung eines Mandanten über die Höhe der steuerfreien Abfindung (Fall Nr. 37) einen Fall aus dem Fachbereich Steuerrecht dar, der bei der Feststellung des [X.]zu berücksichtigen ist. 29 j) Von diesen zu berücksichtigenden Verfahren betrafen zwölf (Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 14, 21, 23, 24) rechtsförmliche Verfahren (Einspruch oder Kla-ge). 30 2. Da bereits die bei der Antragstellung vorliegende [X.]zum Nach-weis der besonderen praktischen Erfahrungen reicht, kommt es auf die [X.]- 14 - sichtigungsfähigkeit der erst im Verfahren vor dem [X.]nachge-reichten [X.]nicht an. 3. Auch das Ergebnis des durchgeführten Fachgesprächs vermag den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nicht zu erschüttern. Das Ergebnis des Fachgespräches ist nicht verwertbar. Da der Antragsteller die ge-setzlich geforderten Nachweise bereits durch die schriftlichen Unterlagen [X.]hat, war für die Anordnung eines Fachgesprächs kein Raum (Senats-beschl. v. 23. September 2002, [X.](B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Se-natsbeschl. v. 7. März 2005, [X.](B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feue-rich/Weyland, aaO, § 7 [X.]Rdn.10). 32 Dies gilt - wie der [X.]bereits entschieden hat (Beschl. v. 7. März 2005, [X.](B) 11/04, AnwBl. 2005, 499) - auch für die hier maßgebliche Neu-fassung des § 7 FAO, in der nicht mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespräch beschränken soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 [X.]festgestellten Defizite auszugleichen (Feuerich/Weyland, aaO, § 7 [X.](n.F.) Rdn. 5 f.,9), gilt auch für die Neufassung des § 7 [X.]die Begrenzung des Prü-fungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der be-sonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der Fachausschuss diesbezüglich Klärungsbedarf sieht (Senatsbeschl. v. 7. März 2005, [X.](B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 [X.](n.F.) Rdn. 9). Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, dass § 43 c Abs. 1 und 2 [X.]- die Rechtsgrundlage für die Regelun-gen der [X.]- nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fä-higkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, [X.]- 15 - dern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (Senatsbeschl. v. 23. Sep-tember 2002, [X.](B) 40/01, und v. 7. März 2005, [X.](B) 11/04, jeweils aaO). Die mündliche Prüfung im Fachgespräch dient deshalb auch nach der Neufassung des § 7 [X.]weiterhin nur einer ergänzenden, auf Defizite der [X.]Nachweise bezogenen Beurteilung und ist deshalb auch nach der neuen Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]n.F. entbehrlich, wenn der Fach-ausschuss seine Stellungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann. Hirsch [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Schott [X.]Vorinstanzen: [X.]Stuttgart, Entscheidung vom 06.04.2005 - [X.]23/04 (II) -

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AnwZ (B) 36/05

06.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 36/05 (REWIS RS 2006, 4739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4739

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