Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
[X.]U[X.]DESGERICHTSHOF
IM [X.]AME[X.] DES VOLKES
URTEIL
[X.] ([X.]) 58/12
vom
10. März 2014
in der verwaltungsre[X.]htli[X.]hen Anwaltssa[X.]he
[X.]a[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
nein
[X.] § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.]
[X.] aus dem Sozialversi[X.]herungs-
und Arbeitsförderungsre[X.]ht genügen nur dann für den Erwerb der erforderli[X.]hen besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]hgebiet "Arbeitsre[X.]ht", wenn die Fälle einen konkret [X.] [X.]ezug aufweisen (Fortführung von [X.]sbes[X.]hluss vom 25.
Februar 2008
-
[X.] ([X.]) 17/07, [X.]JW-RR 2008, 925 Rn.
10-13).
[X.]GH, Urteil vom 10. März 2014 -
[X.] ([X.]) 58/12 -
[X.] Mün[X.]hen
wegen Verleihung einer Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung
-
2
-
Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h [X.] Dr. [X.], [X.], die Ri[X.]hterin
Dr.
[X.] sowie
die Re[X.]htsanwälte [X.] und Prof. Dr. [X.] im s[X.]hriftli[X.]hen Ver-fahren gemäß §
112e Satz
2 [X.]RAO, §
101 Abs.
2, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO
am
10. März 2014
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die [X.]erufung des [X.] wird das Urteil des 4. [X.]s des [X.]ayeris[X.]hen [X.]s vom 9. Juli 2012
im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der [X.]es[X.]heid der [X.]eklagten vom 11. Januar 2012
wird aufgeho-ben. Die [X.]eklagte wird verpfli[X.]htet, dem
Kläger die [X.]efugnis zu verleihen, die [X.]ezei[X.]hnung "Fa[X.]hanwalt für Arbeitsre[X.]ht"
zu [X.].
Die [X.]eklagte hat die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Der
Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zugelas-sen.
Mit am 31. Dezember 2010
bei der [X.]eklagten eingegangenem Antrag
vom 30.
Dezember 2010
beantragte er, ihm die Führung der [X.]ezei[X.]hnung "Fa[X.]han-walt
für Arbeitsre[X.]ht"
zu gestatten. Dem Antrag fügte er als [X.]eleg
seiner beson-deren
theoretis[X.]hen
Kenntnisse eine Teilnahmebes[X.]heinigung am [X.]
-
3
-
waltslehrgang Arbeitsre[X.]ht
in der [X.] vom 13. Mai 2004 bis 4. [X.]ovember 2006
nebst
Seminarplan, drei von ihm ges[X.]hriebene Klausuren und [X.]es[X.]heinigungen über die von ihm bis eins[X.]hließli[X.]h 2010 besu[X.]hten [X.] bei. Zum [X.]a[X.]hweis
seiner
besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsre[X.]hts
legte er
eine Liste
mit 56 geri[X.]htli[X.]hen
oder re[X.]hts-förmli[X.]hen Verfahren und eine weitere Liste mit 70 außergeri[X.]htli[X.]hen Fällen vor.
[X.]a[X.]hdem der Fa[X.]hauss[X.]huss der [X.]eklagten [X.]edenken gegen die [X.]e-rü[X.]ksi[X.]htigungsfähigkeit einer größeren Anzahl der geri[X.]hts-
oder
re[X.]htsförmli-[X.]hen Verfahren angemeldet hatte, benannte der Kläger mit S[X.]hreiben vom 23.
März 2011 weitere sieben geri[X.]htli[X.]he/re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren, von denen der Fall [X.]r. 57 no[X.]h vor dem 31. Dezember 2010, die übrigen se[X.]hs Fälle da-gegen erst dana[X.]h bearbeitet worden waren.
Mit [X.]es[X.]heid vom 11. Januar 2012 wies die [X.]eklagte den Antrag des
[X.]
mit der [X.]egründung zurü[X.]k, dieser habe ni[X.]ht den [X.]a[X.]hweis erbra[X.]ht,
über besondere praktis[X.]he Erfahrungen im Arbeitsre[X.]ht zu verfügen.
Von den insgesamt eingerei[X.]hten
63 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren (56 Ver-fahren zuzügli[X.]h sieben
na[X.]hträgli[X.]h benannter [X.])
könnten mindestens 17 wegen fehlenden [X.] zum Arbeitsre[X.]ht ni[X.]ht anerkannt werden. Ein Fa[X.]hgesprä[X.]h sei ni[X.]ht zu führen, weil ni[X.]ht erworbene
praktis[X.]he Erfahrungen ni[X.]ht dur[X.]h ein erfolgrei[X.]hes Fa[X.]hgesprä[X.]h ersetzt werden könn-ten.
Gegen den ihm am 13. Januar 2012 zugestellten [X.]es[X.]heid hat der Klä-ger mit am 13. Februar 2012 beim [X.] eingegangenem [X.] Klage erhoben. Er hat geltend gema[X.]ht, die [X.]earbeitung von insgesamt mindestens 50 Fällen
geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]her Art na[X.]hgewiesen
zu ha-2
3
4
-
4
-
ben. Sämtli[X.]he von der [X.]eklagten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigten Verfahren wiesen ei-nen arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug auf und seien jeweils mit dem Faktor "1,0"
zu [X.]. Soweit die [X.]eklagte zwei Fälle berü[X.]ksi[X.]htigt, aber nur mit "0,5"
ge-wi[X.]htet habe
(Fälle [X.]r. 5 und [X.]), habe sie den S[X.]hwierigkeitsgrad dieser Verfahren
verkannt und sie zu Unre[X.]ht ni[X.]ht mit mindestens "1,5"
(Fall
[X.]r. 5) beziehungsweise mit mindestens "1,0"
gewertet.
Der [X.] hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2012 abge-wiesen. Zur [X.]egründung hat er ausgeführt, der
Kläger
habe den erforderli[X.]hen [X.]a[X.]hweis der [X.]earbeitung von mindestens 50
geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren mit arbeitsre[X.]htli[X.]hem [X.]ezug ni[X.]ht
erbra[X.]ht. [X.]ei den vom Kläger ge-meldeten 63 Fällen
fehle bei
einer größeren Anzahl der [X.]earbeitungss[X.]hwer-punkt im
Fa[X.]hgebiet Arbeitsre[X.]ht. Darüber hinaus seien man[X.]he Fälle
ni[X.]ht als geri[X.]htli[X.]he oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren
oder (so das Verfahren [X.]r.
48) ni[X.]ht als eigenständiger Fall einzustufen. Letztli[X.]h habe der Kläger nur 45 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren zuzügli[X.]h der ebenfalls anerkennungsfähigen
Fälle [X.]r. 5, 6 und 63 na[X.]hgewiesen. [X.]ei den letztgenannten drei Fällen könne offen bleiben, ob eine Mindergewi[X.]htung auf "0,5"
angezeigt oder sie
mit dem Faktor "1,0"
zu bewerten seien; eine Höhergewi[X.]htung komme jedenfalls ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht.
Dass der Fa[X.]hauss[X.]huss der [X.]eklagten von der Dur[X.]hführung eines Fa[X.]hgesprä[X.]hs abgesehen habe, sei ni[X.]ht zu beanstanden. Denn ni[X.]ht na[X.]h-gewiesene besondere praktis[X.]he Erfahrungen könnten dur[X.]h ein Fa[X.]hgesprä[X.]h ni[X.]ht ersetzt werden.
Hiergegen wendet si[X.]h der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen
[X.]erufung.
Im Verlauf des [X.]erufungsverfahrens hat der Kläger Fortbildungs-5
6
7
-
5
-
na[X.]hweise im Sinne des § 15 [X.] für die [X.], 2012 und 2013 vorge-legt.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die [X.]erufung des [X.]
ist gemäß § 112e [X.]RAO, § 124a Abs. 1 bis
3 VwGO zulässig
und hat unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des im [X.]erufungsverfahren er-gänzten [X.] au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg.
I.
Dem [X.] ist zwar darin beizupfli[X.]hten, dass der Kläger bezügli[X.]h seines
am 31. Dezember 2010 bei der [X.]eklagten eingerei[X.]hten [X.]s
ni[X.]ht den na[X.]h
§§
2, 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.], § 6 Abs. 3
[X.] zu führenden
[X.]a[X.]hweis erbra[X.]ht hat, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 arbeitsre[X.]htli[X.]he Fälle, davon mindestens 50 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]he Ver-fahren bearbeitet zu haben.
Jedo[X.]h sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung des [X.]s bei Einbeziehung weiterer Fälle erfüllt, die der
Kläger mit S[X.]hreiben vom 23.
März 2011 na[X.]hgemeldet
hat.
Diese [X.]a[X.]h-meldung bezieht si[X.]h -
vom Fall [X.]r. 57 abgesehen -
auf Verfahren, die na[X.]h dem für den Antrag vom 31. Dezember 2010 maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum bearbeitet worden sind. Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus si[X.]h ein alternativer Referenzzeitraum von drei Jahren vor dem
Eingang des S[X.]hreibens vom 23.
März 2011 ergibt (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 9/11, [X.]JW-RR 2012, 298 Rn. 7 m.w.[X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h seines mit S[X.]hreiben vom 23. März 2011 eingerei[X.]hten zweiten Antrags hat der Kläger weiter na[X.]hgewiesen, dass er au[X.]h den übrigen in
§ 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] 8
9
-
6
-
gestellten Anforderungen an den Erwerb besonderer praktis[X.]her
Erfahrungen genügt und zudem die daneben erforderli[X.]hen besonderen theoretis[X.]hen Kenntnisse (§§ 2, 4, 4a, 6 Abs. 2 [X.]) erworben hat.
1. Die Verleihung der [X.]efugnis zur Führung der [X.]ezei[X.]hnung "Fa[X.]han-walt für Arbeitsre[X.]ht"
setzt na[X.]h § 43[X.] Abs. 1, § 59b Abs. 2 [X.]r.
2 [X.]u[X.]hst.
b [X.]RAO, §
1 Satz 1, § 2 Abs. 1 [X.] besondere theoretis[X.]he Kenntnisse in den in § 10 [X.] bezei[X.]hneten Einzelberei[X.]hen und besondere praktis[X.]he Erfahrun-gen auf dem Gebiet des Arbeitsre[X.]hts voraus. Dazu muss der Kläger na[X.]h §
5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] persönli[X.]h und weisungsfrei als Re[X.]htsanwalt mindestens 100 Fälle aus den in § 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. a bis e, [X.]r. 2 [X.]u[X.]hst. a und b [X.] be-stimmten [X.]erei[X.]hen, davon mindestens fünf Fälle aus dem [X.]erei[X.]h des §
10 [X.]r.
2 [X.] und mindestens die Hälfte geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren bearbeitet haben.
2. Die erforderli[X.]hen praktis[X.]hen Erfahrungen auf dem Gebiet des Ar-beitsre[X.]hts kann der Kläger für den am 31. Dezember 2010 eingerei[X.]hten [X.] und den dana[X.]h maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 (drei Jahre vor Antragstellung) s[X.]hon deswegen ni[X.]ht vorweisen, weil er in dieser [X.]
keine 50 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfah-ren aus dem Fa[X.]hgebiet Arbeitsre[X.]ht
bearbeitet hat. Der [X.] hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für diesen [X.]raum gemeldeten 57 [X.] (56 bei Antragstellung aufgelistete Fälle zuzügli[X.]h des na[X.]h-gemeldeten [X.]) eine ausrei[X.]hende [X.]efassung mit arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen
vermisst.
a) In der vom Kläger vorgelegten Liste der im genannten Referenzzeit-raum von ihm bearbeiteten geri[X.]hts-
und re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren ist eine größere Anzahl von Fällen aus dem Sozialversi[X.]herungs-
und Arbeitsförde-10
11
12
-
7
-
rungsre[X.]ht (§
10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.]) aufgeführt. Diese [X.] ge-nügen, wie der [X.] zutreffend ents[X.]hieden hat, nur dann für den Erwerb na[X.]h §
5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] erforderli[X.]hen besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]hgebiet "Arbeitsre[X.]ht", wenn die Fälle einen konkret darzu-legenden arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug aufweisen
(vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 25.
Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, [X.], 3301 Rn. 10 -
13).
[X.]) Ein sol[X.]her [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht ist, anders als dies der Kläger dem
[X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 ([X.] ([X.]) 17/07, [X.]O)
entneh-men will,
ni[X.]ht s[X.]hon dann gegeben, wenn si[X.]h in Fällen, die dem Sozialversi-[X.]herungs-
oder Arbeitsförderungsre[X.]ht zuzuordnen
sind (§ 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst.
e [X.]),
eine arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage stellen könnte. Der Kläger übersieht hierbei, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s für die [X.]eurteilung, ob eine Fallbe-arbeitung ausrei[X.]hende praktis[X.]he Erfahrungen auf dem betreffenden Fa[X.]hge-biet -
hier dem Arbeitsre[X.]ht -
vermittelt, dana[X.]h zu unters[X.]heiden ist, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzure[X.]hnen ist oder ob er thematis[X.]h einem anderen Re[X.]htsberei[X.]h unterfällt
und ledigli[X.]h [X.]erührungspunkte zum relevanten
Fa[X.]h-gebiet aufweist
([X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff.).
(1) Ein thematis[X.]h dem Gebiet des Arbeitsre[X.]hts zuzuordnender Fall ist s[X.]hon dann als arbeitsre[X.]htli[X.]her Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 10 [X.] bestimmten [X.]erei[X.]hen
des Arbeitsre[X.]hts zumindest erhebli[X.]h werden kann ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 6.
März 2006 -
[X.] ([X.]) 36/05, [X.], 1513, teilweise ni[X.]ht abgedru[X.]kt in [X.]GHZ 166, 292, Rn. 22, 29
[für Steuerre[X.]ht]; vom 20. April 2009 -
[X.]
([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 8 [für Erbre[X.]ht]). Fälle aus den [X.]erei[X.]hen des Arbeitsförde-rungs-
oder Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts weisen jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon von si[X.]h aus einen arbeitsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hwerpunkt auf. Sie sind, obwohl §
10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst.
e 13
14
-
8
-
[X.] au[X.]h Grundzüge des Arbeitsförderungs-
und Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts zum Gebiet des Individualarbeitsre[X.]hts zählt, ni[X.]ht dem Arbeitsre[X.]ht selbst, sondern ledigli[X.]h mit ihm in [X.]eziehung stehenden [X.]ebengebieten zuzuordnen. Denn § 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] legt ni[X.]ht fest, wel[X.]he Art von [X.] für die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung in dem Fa[X.]hgebiet Arbeitsre[X.]ht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, wel[X.]hen Re[X.]htsstoff das Fa[X.]hgebiet Arbeitsre[X.]ht umfasst ([X.]sbes[X.]hluss vom 25.
Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, [X.]O Rn.
11). Diese Regelung
trägt ledigli[X.]h dem Umstand Re[X.]hnung, dass ein Fa[X.]hanwalt für Arbeitsre[X.]ht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Re[X.]htsgebieten des Arbeitsförderungs-
und Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts seiner Aufgabe in vielen Fällen ni[X.]ht gere[X.]ht werden kann ([X.]sbes[X.]hluss vom 25.
Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, [X.]O).
Eine [X.]efassung mit sol[X.]hen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktis[X.]her Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsre[X.]hts sein, wenn die Fälle
arbeitsre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge besitzen
([X.]s-bes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, [X.]O Rn.
10 ff.).
(2) Einen ausrei[X.]henden inhaltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht
weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs-
oder Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts liegt, entgegen der Auffassung des [X.]
nur dann auf, wenn bei ihm arbeits-re[X.]htli[X.]he Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsä[X.]hli[X.]h) eine Rolle spielen ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 25. Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, [X.]O Rn. 12 [für Arbeitsre[X.]ht]; vom 20.
April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 9 [für Erbre[X.]ht]). Die arbeitsre[X.]htli[X.]he Problemstellung
muss dabei zwar ni[X.]ht einen wesentli[X.]hen Anteil an der Fallbearbeitung haben oder gar den Mittelpunkt des Falles bilden. Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs-
oder sozial-re[X.]htli[X.]hen Falles im maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum eine für die juristis[X.]he [X.]earbeitung relevante arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage
aufgeworfen werden
(vgl. Se-natsbes[X.]hluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08 [X.]O). Sol[X.]he Fälle
werden also ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h zu arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fällen
im Sinne des § 5 Abs. 1 15
-
9
-
[X.]u[X.]hst. [X.] [X.], dass bei der Prüfung eines sozialversi[X.]herungs-
oder arbeits-förderungsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs nebenbei arbeitsre[X.]htli[X.]he Aspekte
zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen sind, die keiner näheren [X.]efassung bedürfen, weil sie si[X.]h
als unproblematis[X.]h darstellen
(vgl.
[X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009
-
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O [für eine unstreitige Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge bei einem ni[X.]ht originär dem Erbre[X.]ht zuzuordnenden Fall]).
(3) Entgegen der Auffassung des [X.] ist aus dem Passus im Se-natsbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 ([X.] ([X.]) 17/07, [X.]O
Rn. 14), in dem
der [X.] bestimmte sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Widerspru[X.]hsverfahren
(zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 10. [X.]ovember 2006 -
1 [X.] 13/06, juris Rn. 18) mit der [X.]egründung als arbeitsre[X.]htli[X.]he Ver-fahren
anerkannt hat, "diese [X.] werfen ni[X.]ht nur sozialre[X.]htli-[X.]he, sondern au[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen na[X.]h dem [X.]estand eines Arbeits-verhältnisses oder na[X.]h der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf"
ni[X.]ht
her-zuleiten, der [X.] bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsre[X.]ht s[X.]hon dann ei-nen ausrei[X.]henden arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug, wenn Fragestellungen aus dem Arbeitsre[X.]ht eine Rolle spielen könnten. Anders als der Kläger meint, ist au[X.]h ni[X.]ht die Annahme gere[X.]htfertigt, bei Verfahren, in denen eine sozialversi[X.]he-rungsre[X.]htli[X.]he Erwerbsminderung geltend gema[X.]ht wird, bestehe stets ein in-haltli[X.]her
[X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht.
(a) Der
[X.] hat mit diesen Ausführungen die in demselben [X.]sbe-s[X.]hluss erstmals aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsfä-higkeit von sozialversi[X.]herungs-
und arbeitsförderungsre[X.]htli[X.]hen Fällen (Se-natsbes[X.]hluss vom 25.
Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, [X.]O Rn.
10 -
12) ni[X.]ht relativiert, sondern sie ledigli[X.]h
auf
die konkret zu beurteilenden Fälle übertra-gen. Dementspre[X.]hend hat er
seine Subsumtion daran ausgeri[X.]htet, ob
in den vom dortigen Antragsteller
bearbeiteten sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Fällen 16
17
-
10
-
Fragestellungen aus dem Arbeitsre[X.]ht, wie etwa der [X.]estand des [X.] oder die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers,
zu klären waren. [X.] hat der
[X.] allerdings
die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen dem arbeitsre[X.]htli-[X.]hen Aspekt der Arbeitsunfähigkeit und der
rentenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Problematik
der Erwerbsminderung
ni[X.]ht trenns[X.]harf herausgearbeitet und folg-li[X.]h
ni[X.]ht näher ausgeführt, dass die Prüfung der sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen
Erwerbsminderung
ni[X.]ht stets
eine Klärung von arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fragestellun-gen, etwa der Arbeitsunfähigkeit
oder des [X.]erufsbilds,
mit
eins[X.]hließt.
(b) Dies gibt -
vor allem im Hinbli[X.]k auf die vom Kläger vertretene [X.], ein ausrei[X.]hender arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.]ezug liege s[X.]hon dann vor, wenn in einem sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Fall
die Frage der Erwerbsminderung
zu beurteilen sei
-
Anlass
zur Klarstellung, dass ein ausrei[X.]hender arbeitsre[X.]htli-[X.]her [X.]ezug in sol[X.]hen Fallgestaltungen ni[X.]ht automatis[X.]h anzunehmen ist. Vielmehr ist er -
wie au[X.]h sonst bei Fällen, die dem relevanten Fa[X.]hgebiet ni[X.]ht originär zuzuordnen sind, -
jeweils konkret festzustellen. Zwar gibt es gewisse Übers[X.]hneidungen zwis[X.]hen dem [X.]egriff der (vollen oder teilweisen) Erwerbs-minderung (§
43 SG[X.]
VI) und der Arbeitsunfähigkeit. Jedo[X.]h gelten für die ren-tenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Erwerbsminderung andere Maßstäbe als für den
arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]egriff der
Arbeitsunfähigkeit.
Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn der Versi[X.]herte wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf ni[X.]ht absehbare [X.] außer-stande ist, unter den übli[X.]hen [X.]edingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei beziehungsweise mindestens se[X.]hs Stunden tägli[X.]h erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, 2 SG[X.] VI; vgl. au[X.]h [X.]SGE 109, 189
ff.). Arbeitsunfähigkeit ist dagegen
dann gegeben, wenn ein Krankheitsges[X.]hehen den Arbeitnehmer außerstande setzt, die ihm na[X.]h dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verri[X.]hten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer [X.] 18
19
-
11
-
seinen Zustand zu vers[X.]hlimmern (vgl. [X.]AGE 45, 165
ff.).
Im ersten Fall ist also eine auf die übli[X.]hen [X.]edingungen des Arbeitsmarkts bezogene Si[X.]htweise maßgebend, während im zweiten Fall das Unvermögen zur Verri[X.]htung der na[X.]h den arbeitsvertragli[X.]hen Abspra[X.]hen ges[X.]huldeten Arbeitsleistung ent-s[X.]heidend ist.
bb) Ob bei [X.]ebengebieten zum Arbeitsre[X.]ht ausrei[X.]hende arbeitsre[X.]htli-[X.]he [X.]ezüge vorliegen, ist letztli[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 -
[X.]
([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 10 [zum Erbre[X.]ht]). Es ist daher, wie die [X.]eklagte und der An-waltsgeri[X.]htshof zutreffend angenommen haben, von einem [X.]ewerber um den Fa[X.]hanwaltstitel "Arbeitsre[X.]ht"
zu fordern, dass er in seinen
Fallbes[X.]hreibungen
aufzeigt, wel[X.]he arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen bei der [X.]earbeitung sozial-versi[X.]herungs-
oder arbeitsförderungsre[X.]htli[X.]her Fälle konkret eine Rolle ge-spielt haben.
An sol[X.]hen [X.]ezügen zum Arbeitsre[X.]ht fehlt es, wenn arbeitsre[X.]ht-li[X.]he Fragestellungen für die Fallbearbeitung letztli[X.]h ni[X.]ht relevant werden, etwa weil Inhalt eines Arbeitsvertrags
oder der [X.]estand beziehungsweise die [X.]eendigung eines Arbeitsverhältnisses von keiner Seite in Zweifel gezogen werden. Es gelten hier die glei[X.]hen Maßstäbe, die der [X.] bereits für das Fa[X.]hgebiet "Erbre[X.]ht"
bes[X.]hrieben
hat. Dana[X.]h wird ein Fall, dessen S[X.]hwer-punkt in einem anderen Gebiet liegt, ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h zu einem erbre[X.]htli-[X.]hen Fall, dass einem Anspru[X.]h etwa eine unstreitige Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge gemäß § 1922 [X.]G[X.] zugrunde liegt ([X.]sbes[X.]hluss vom 20.
April 2009
-
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 9).
b) Gemessen an diesen Maßstäben
sind von den vom Kläger für den Re-ferenzzeitraum 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 gemeldeten 57 ge-ri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der
na[X.]h §
5 Abs. 4 [X.] vorzunehmenden Gewi[X.]htung ni[X.]ht mehr als 48 Fälle berü[X.]k-20
21
-
12
-
si[X.]htigungsfähig. Der [X.] hat von den vom
Kläger insgesamt eingerei[X.]hten 63 Verfahren 45 Fälle ([X.]r. 3, 7, 9, 10, 12, 13, 16 -
18, 20 -
28, 30, 31, 33 -
41, 43 -
47,
49 -
58, 62) anerkannt und mit dem Faktor "1,0"
gewertet. Daneben hat er drei weitere
Verfahren (Fälle [X.]r. 5, 6 und 63) berü[X.]ksi[X.]htigt, dabei aber offengelassen, ob diese jeweils mit "0,5"
oder mit "1,0"
zu gewi[X.]hten sind. Von den vom [X.] gewerteten Verfahren sind jedo[X.]h die Fälle [X.]r. 58, [X.]2 und [X.]3 außerhalb des [X.] bearbeitet worden, der für den am 31. Dezember 2010 eingerei[X.]hten Antrag maßgebli[X.]h ist. Es verbleiben daher 43
Verfahren zuzügli[X.]h der Fälle [X.]r. 5 und [X.]. Da-neben weisen zwei weitere, vom [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigte Ver-fahren den erforderli[X.]hen inhaltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht auf, nämli[X.]h die Fälle [X.]r. 1 und [X.]r. 19. Die weiteren auf der Liste der geri[X.]hts-
und re[X.]htsförmli-[X.]hen Verfahren aufgeführten, im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 bearbeiteten Fälle lassen dagegen einen sol[X.]hen [X.]ezug vermissen.
[X.]) Gegenstand des [X.] ist eine vor dem Sozialgeri[X.]ht eingeklag-te Rente wegen Erwerbsminderung
gemäß §§ 43, 240 SG[X.] VI. Dieses Verfah-ren weist na[X.]h dem unwiderlegten Vorbringen des [X.] einen ausrei[X.]hen-den inhaltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht auf. Denn für die von der Mandantin des [X.] hilfsweise geltend gema[X.]hte Rente wegen teilweiser Erwerbsmin-derung bei [X.]erufungsunfähigkeit kam
es ents[X.]heidend darauf an, ob eine [X.]eru-fungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SG[X.]
VI vorlag.
Die [X.]eurteilung der [X.]erufsunfähigkeit ri[X.]htet si[X.]h maßgebli[X.]h na[X.]h dem bisherigen [X.]eruf des Versi-[X.]herten (vgl. [X.]SG, Urteil vom 25. Juli 2001 -
[X.] 8 K[X.] 14/00 R, juris Rn.
13 ff.
m.w.[X.]). Kann dieser ni[X.]ht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspru[X.]h davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Versi[X.]herten sozial zu-mutbar ist und gesundheitli[X.]h wie fa[X.]hli[X.]h no[X.]h bewältigt werden kann. [X.]a[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undessozialgeri[X.]hts, das zur Erlei[X.]hterung dieser 22
-
13
-
[X.]eurteilung
die [X.]erufe der Versi[X.]herten in vers[X.]hiedene Gruppen eingeteilt hat, darf ein Versi[X.]herter im Verglei[X.]h zu seinem bisherigen [X.]eruf grundsätzli[X.]h auf die nä[X.]hstniedrigere Gruppe verwiesen werden (zu den Einzelheiten vgl. [X.]SG, Urteil vom 25. Juli 2001 -
[X.] 8 K[X.] 14/00 R, [X.]O Rn. 15 ff. m.w.[X.]).
Ausgehend von diesen Grundsätzen
war in dem Verfahren [X.]r. 1 unter anderem zu prüfen, ob die Mandantin des [X.] in ihrem zuletzt ausgeübten [X.]eruf die Qualifikation einer Fa[X.]harbeiterin erworben hatte
und daher nur
ein-ges[X.]hränkt
auf niedrigere Tätigkeiten
hätte verwiesen werden können. Diese zwis[X.]hen den Parteien streitige Frage wurde na[X.]h Vorliegen des eingeholten Guta[X.]htens im Mai 2008 vom Geri[X.]ht zulasten der Mandantin des [X.] [X.]. Auf Anregung des Sozialgeri[X.]hts hat der Kläger na[X.]h Überprüfung der Sa[X.]h-
und Re[X.]htslage und na[X.]h weiterer Aufklärung der berufli[X.]hen Ausbildung seiner Mandantin die Klage zurü[X.]kgenommen.
Damit spielte die berufli[X.]he [X.] der Mandantin des [X.] in dem geri[X.]htli[X.]hen Verfahren eine Rolle, so dass ein
ausrei[X.]hender inhaltli[X.]her [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht bestand.
bb)
Au[X.]h im Fall [X.]r. 19 ist entgegen der Auffassung des
Anwaltsge-ri[X.]htshofs ein arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.]ezug gegeben. Es handelt si[X.]h hierbei um ein Widerspru[X.]hsverfahren gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld wegen der [X.]i[X.]hteinhaltung eines [X.]eratungstermins (Fall [X.]) und wegen des Fernblei-bens von der berufli[X.]hen Weiterbildungsstätte
(Fall [X.]), die von der [X.] des [X.] aufgrund einer getroffenen Eingliederungsvereinbarung [X.] aufgesu[X.]ht werden müssen.
Die Mandantin des [X.] hat in beiden Fällen eine krankheitsbedingte Gehunfähigkeit als Gründe für die Pfli[X.]htverstöße an-gegeben. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist im erst ge-nannten Fall ein arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.]ezug
ni[X.]ht zu erkennen. Denn das Unver-mögen eines Arbeitssu[X.]henden, einen bestimmten [X.]eratungstermin wahrzu-nehmen,
ist ni[X.]ht mit der andersgelagerten arbeitsre[X.]htli[X.]hen Frage der Ar-23
24
-
14
-
beitsunfähigkeit glei[X.]hzusetzen. Dagegen weist die Frage, ob ein Arbeitssu-[X.]hender krankheitsbedingt ni[X.]ht in der Lage ist, die Wegstre[X.]ke zu der von ihm zum Zwe[X.]ke seiner berufli[X.]hen Wiedereingliederung für eine gewisse Dauer aufzusu[X.]henden berufli[X.]hen Weiterbildungsstätte zu bewältigen, deutli[X.]he Pa-rallelen zu der Frage der auf, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Wegeunfähigkeit als Unterfall der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In beiden Fällen kommt es ents[X.]heidend darauf an, ob der [X.]etroffene außerstande ist, seinen berufli[X.]hen Einsatzort zu errei[X.]hen und die ihm dort obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die [X.]earbeitung des Widerspru[X.]hsverfahrens ist damit zum Ausweis arbeitsre[X.]htli[X.]her Expertise geeignet.
[X.][X.]) Zutreffend hat der [X.] dagegen bei den Verfahren [X.]r.
2 und [X.]r. 48
einen ausrei[X.]henden arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug vermisst. [X.] handelt es si[X.]h um eine gegen die Einstellung der Zahlung einer [X.] aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung erhobene Klage zum Sozialge-ri[X.]ht ([X.]r. 2) mit ans[X.]hließendem [X.]erufungsverfahren ([X.]r. 48). [X.]a[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.]s ist die Vertretung in einer höheren Instanz ni[X.]ht als ein gegenüber dem Ausgangsfall eigenständiger Fall zu werten ([X.]sbes[X.]hluss vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]JW-RR 2011, 279
Rn. 3), so dass vorlie-gend von einem einheitli[X.]hen Fall auszugehen ist.
Dass dieser Fall den erforderli[X.]hen
arbeitsre[X.]htli[X.]hen
[X.]ezug aufweist, hat der Kläger ni[X.]ht dargelegt. Zwar können bei einem Anspru[X.]h auf [X.] infolge Arbeitsunfalls gemäß § 56 SG[X.] VII au[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage-stellungen eine Rolle spielen. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit ri[X.]htet si[X.]h
gemäß § 56 Abs. 2 SG[X.] VII na[X.]h dem Umfang der si[X.]h aus der [X.]eein-trä[X.]htigung des körperli[X.]hen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmögli[X.]hkeiten auf dem gesamten Gebiet des [X.]. Dabei sind
die [X.]a[X.]hteile zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die die Versi[X.]herten dadur[X.]h 25
26
-
15
-
erleiden, dass
sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufli[X.]he [X.] und Erfahrungen infolge des Versi[X.]herungsfalls ni[X.]ht mehr oder nur no[X.]h in vermindertem Umfang nutzen können, soweit sol[X.]he [X.]a[X.]hteile ni[X.]ht dur[X.]h sonstige Fähigkeiten, deren [X.]utzung ihnen zugemutet werden kann, ausgegli-[X.]hen werden.
Dass sol[X.]he arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen
konkret eine Rolle gespielt haben, ist dem Vorbringen des [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen.
Er hat si[X.]h auf den -
unzutreffenden -
Standpunkt gestellt, bei der sozial-versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Frage der Erwerbsfähigkeit handele es si[X.]h ohne [X.] au[X.]h um eine arbeitsre[X.]htli[X.]he Problemstellung. Weiter hat
er aus dem Umstand, dass ein -
unstreitig gegebener -
Arbeitsunfall den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete, einen "engen Zusammenhang"
zum Arbeitsre[X.]ht herge-leitet. Dem ist s[X.]hon deswegen ni[X.]ht zu folgen, weil die Problematik des Falles allein darin lag zu klären, ob der
Mandantin des [X.] aus dem -
an si[X.]h an-erkannten -
Arbeitsunfall no[X.]h andauernde S[X.]häden erwa[X.]hsen sind. Dies rei[X.]ht für den Erwerb einer arbeitsre[X.]htli[X.]hen Expertise na[X.]h den vom [X.] aufgestellten (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse vom 25. Februar 2008 -
[X.] ([X.]) 17/07, [X.]O Rn. 12; vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 9) und oben (unter [X.]
a [X.]) bes[X.]hriebenen Maßstäben ni[X.]ht aus. Über diese unzurei[X.]henden As-pekte hinausgehende [X.]erührungspunkte mit dem Arbeitsre[X.]ht wies der Fall, wie der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] einge-räumt
hat, ni[X.]ht auf.
[X.]) Der erforderli[X.]he arbeitsre[X.]htli[X.]he [X.]ezug fehlt au[X.]h bei den
vom
An-waltsgeri[X.]htshof ni[X.]ht anerkannten
Fällen [X.]r. 4 und [X.], in denen allein die Anre[X.]hnung von Einkünften auf sozialre[X.]htli[X.]he Leistungen im Streit stand. Im Fall [X.]r. 4 hat der Kläger für seinen Mandanten Widerspru[X.]h gegen die Rü[X.]kfor-derung von Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts wegen angere[X.]h-neter Arbeitseinkünfte (§ 11
SG[X.] II) erhoben. Ähnli[X.]h liegen die Dinge im Fall 27
28
-
16
-
[X.]r.
8. Hier hat der Kläger Widerspru[X.]h und Klage gegen die Ablehnung von Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts wegen fiktiver Zure[X.]hnung des Einkommens der Mutter des Mandanten (§ 9 Abs. 5 SG[X.] II)
und wegen An-re[X.]hnung eigener Einkünfte eingerei[X.]ht. Der [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass im Fall [X.]r. 4 das
[X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses
und im Fall [X.] dessen zwis[X.]henzeitli[X.]her Verlust unstreitig waren und damit arbeitsre[X.]htli[X.]he Aspekte in beiden Verfahren keine Rolle
spielten. Zu klären war letztli[X.]h allein
die sozialre[X.]htli[X.]he Frage der Anre[X.]henbarkeit erzielter und
-
zusätzli[X.]h im Fall [X.] -
fiktiver Einkünfte auf die Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts.
Die [X.]
waren
daher ni[X.]ht geeignet, dem Kläger arbeitsre[X.]htli[X.]he Expertise zu vermitteln.
ee)
Die Fälle [X.]r. 11, [X.] und [X.]
hat der [X.] mit Re[X.]ht s[X.]hon ni[X.]ht als re[X.]htsförmli[X.]he
Verfahren anerkannt. Au[X.]h wenn der [X.]e-griff "re[X.]htsförmli[X.]hes Verfahren"
in der Fa[X.]hanwaltsordnung ni[X.]ht immer ein-heitli[X.]h gebrau[X.]ht wird, gilt jedo[X.]h für alle Fa[X.]hanwaltsgebiete, dass ni[X.]ht jedes dur[X.]h einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den [X.]egriff des re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahrens fällt, sondern nur ein sol[X.]hes, das dur[X.]h eine Verfahrensordnung, insbesondere also dur[X.]h Form-
und Fristvors[X.]hriften, gere-gelt ist ([X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 13 m.w.[X.]). An diesen Voraussetzungen fehlt es in den genannten Fällen.
(1) Im Fall [X.]r. 11 hat der Kläger ledigli[X.]h ein Telefonat mit der [X.]un-desagentur für Arbeit geführt, um diese dazu zu bewegen, die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (§
37 Abs. 2 SG[X.] III) zugesagte Kostenübernahme für den Erwerb eines Lkw-Führers[X.]heins über die vereinbarten zwei Monate hinaus zu verlängern. Für die begehrte Anpassung der Eingliederungsvereinba-rung besteht keine förmli[X.]he Verfahrensordnung. Die vom Kläger [X.] Vors[X.]hrift des § 37 Abs. 3 SG[X.] III trifft nur Regelungen zur Forts[X.]hreibung 29
30
-
17
-
und Anpassung einer Eingliederungsvereinbarung, ni[X.]ht aber dazu, auf wel[X.]he verfahrensre[X.]htli[X.]he Weise dies zu ges[X.]hehen hat.
(2) In den Fällen [X.] und [X.] ist die na[X.]h § 24 Abs. 1 SG[X.] X vor-ges[X.]hriebene Anhörung der Mandantin des [X.] zu
beabsi[X.]htigten
Sanktio-nen wegen der
[X.]i[X.]hteinhaltung eines [X.]eratungstermins und des Fernbleibens
von der berufli[X.]hen Weiterbildungsstätte erfolgt. [X.]a[X.]h § 9 SG[X.] X ist das [X.] ni[X.]ht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine beson-deren Re[X.]htsvors[X.]hriften für die Form des Verfahrens bestehen. Sol[X.]he abwei-[X.]henden Regelungen trifft § 24
Abs. 1 SG[X.] X entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht. Dort wird nur angeordnet, dass einem [X.]eteiligten vor Erlass eines in seine Re[X.]hte eingreifenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben ist, si[X.]h zu den für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu äußern. Davon abgese-hen sind diese Fälle au[X.]h deswegen ni[X.]ht als eigenständige re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren anzuerkennen, weil sie zusammen mit dem berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Widerspru[X.]hsverfahren [X.]r. 19 (siehe oben unter [X.] [X.]) einen einheitli[X.]hen Fall bilden (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O).
(3) In den [X.] und [X.] fehlt es darüber hinaus an einem in-haltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht. Die Frage der Verlängerung der Kostenzu-sage für den Erwerb eines Führers[X.]heins im Rahmen einer Eingliederungs-maßnahme (Fall [X.]r. 11) ist eine auss[X.]hließli[X.]h arbeitsförderungsre[X.]htli[X.]he Problemstellung. Dass au[X.]h beim Fall [X.] ein [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht ni[X.]ht zu erkennen ist, ist bereits im Zusammenhang mit dem Fall [X.]r. 19 erörtert [X.] (oben unter [X.] [X.]).
ff) Au[X.]h im Fall [X.]r. 29 liegt kein re[X.]htsförmli[X.]hes Verfahren vor. Der Klä-ger hat zwar in einer arbeitsre[X.]htli[X.]hen Angelegenheit einen Klageentwurf ge-31
32
33
-
18
-
fertigt, jedo[X.]h wegen zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetretener Insolvenz des Arbeitgebers kein Klageverfahren eingeleitet.
gg)
[X.]ei den Fällen [X.]r. 32
und [X.]r. 42 ist der erforderli[X.]he [X.]ezug zum Ar-beitsre[X.]ht ni[X.]ht gegeben. Gegenstand des Verfahrens [X.]r. 32 war ein Wider-spru[X.]h gegen einen Aufhebungs-
und Erstattungsbes[X.]heid der [X.]undesagentur für Arbeit gemäß § 141 SG[X.] III
in der bis zum 31. März 2012 geltenden [X.]. Grund dieses [X.]es[X.]heids war die sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Frage der Anre[X.]hnung von [X.], die vom Arbeitgeber zwar abgere[X.]hnet, aber no[X.]h ni[X.]ht ausbezahlt worden waren. Arbeitsre[X.]htli[X.]he Probleme waren dabei ni[X.]ht zu klären; dass und in wel[X.]her Höhe der Mandant Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber zu beanspru[X.]hen hatte, stand ni[X.]ht im Streit. Das [X.] wurde vom Arbeitgeber im Verlauf des Widerspru[X.]hsverfahrens au[X.]h na[X.]hbezahlt. Im Fall [X.]r. 42 handelte es si[X.]h um eine Klage vor dem Sozialge-ri[X.]ht auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Hierbei waren allein
sozial-re[X.]htli[X.]he Fragestellungen, insbesondere das Vorliegen einer Erwerbsminde-rung oder einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu klären. Eine [X.]erührung mit dem Arbeitsre[X.]ht wies der Fall nur insoweit auf, als die [X.]ehörde den [X.] während des Widerspru[X.]hsverfahrens um Auskünfte über den [X.]estand und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Mandanten des [X.] gebeten [X.]. Diese Umstände spielten aber für die argumentative Auseinandersetzung keine Rolle. Denn sie wurden, wie der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] eingeräumt hat, von keiner Seite in Zweifel gezo-gen. Das Verfahren war daher ni[X.]ht geeignet, dem Kläger arbeitsre[X.]htli[X.]he Ex-pertise zu vers[X.]haffen.
hh)
Dana[X.]h sind insgesamt 47 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren anzuerkennen, nämli[X.]h die Fälle [X.]r. 1, 3, 5 -
7, 9, 10, 12, 13, 16 -
28, 30, 31, 33 -
41, 43 -
47, 49 -
57). Diese Verfahren sind mit Ausnahme der Fälle [X.]r. 3 und 34
35
-
19
-
[X.] sämtli[X.]h mit
"1,0"
zu werten.
Letztere sind mit "1,5"
zu gewi[X.]hten, so dass insgesamt 48 Verfahren berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig sind.
(1) § 5 Abs. 1 [X.] geht von Fällen aus, die gemessen an ihrer [X.]edeu-tung, ihrem Umfang und ihrem S[X.]hwierigkeitsgrad von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Ge-wi[X.]ht sind. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Fall ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse [X.]andbreite. Dies hat zur Folge, dass für eine Höher-
oder Mindergewi[X.]htung der vom [X.]ewerber vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige [X.]eurteilung dahin zulassen, dass si[X.]h der zu beurteilende Fall in seinem Gewi[X.]ht in der ei-nen oder anderen Ri[X.]htung vom Dur[X.]hs[X.]hnitt abhebt. Lässt si[X.]h trotz aussage-kräftiger Fallbes[X.]hreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben)
ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen, ob si[X.]h die Re[X.]htssa[X.]he vom Dur[X.]hs[X.]hnitt abhebt, ist sie als dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Angelegenheit einzuordnen und mit
dem Faktor "1,0"
zu bewerten ([X.]surteil vom 8. April 2013 -
[X.] ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn. 33 ff.).
(2) Davon ausgehend ist, anders als die [X.]eklagte meint,
eine Minderge-wi[X.]htung im Fall
[X.]r. 5 ni[X.]ht angezeigt. Gegenstand dieses Verfahrens war die
Klage eines Arbeitnehmers gegen den Ges[X.]häftsführer der Arbeitgeberin, einer insolventen GmbH, wegen na[X.]h Angaben der Krankenkasse ni[X.]ht abgeführter Krankenversi[X.]herungsbeiträge. Dass es si[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.]eklagten hierbei um einen re[X.]htli[X.]h einfa[X.]h gelagerten Fall handelte, re[X.]htfertigt für si[X.]h genommen keine Herabstufung auf den Faktor "0,5"
([X.]surteil vom 8. April 2013 -
[X.] ([X.]) 54/11, [X.]O Rn. 37).
(3) Im Fall [X.] ist ebenfalls keine Mindergewi[X.]htung, sondern -
im Ge-genteil -
eine Heraufstufung auf "1,5"
angezeigt. Hierbei handelte es si[X.]h um ein beim Landessozialgeri[X.]ht geführtes [X.]erufungsverfahren über eine Rente 36
37
38
-
20
-
wegen Erwerbsminderung, bei der au[X.]h die arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage zu klären war, ob der Mandant des [X.] als geprüfte Werks[X.]hutzkraft mit langjähriger [X.]erufserfahrung einer Fa[X.]hkraft im [X.]ewa[X.]hungsgewerbe glei[X.]hzusetzen war. [X.]ei der Gewi[X.]htung dieses Falles ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass [X.]ezugspunkte für die Gewi[X.]htung ni[X.]ht der Umfang und die S[X.]hwierigkeit der im maßgebli[X.]hen [X.]eurteilungszeitraum entfalteten anwaltli[X.]hen Tätigkeit
sind, sondern die [X.]e-deutung, der Umfang und die S[X.]hwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (vgl. [X.]surteil vom 8. April 2013 -
[X.] ([X.]) 54/11, [X.]O Rn. 39 m.w.[X.]). Dies führt zwar ni[X.]ht
dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz ge-langt, höher zu gewi[X.]hten ist (vgl. [X.]surteil vom 8. April 2013 -
[X.]
([X.]) 54/11, [X.]O Rn. 34; [X.]sbes[X.]hluss vom 12. Juli 2010 -
[X.] ([X.]) 85/09, [X.]O Rn. 5). Wird aber ein Verfahren über zwei Instanzen betrieben und waren ni[X.]ht nur im Verfahren erster Instanz, sondern -
wie hier -
au[X.]h im [X.]erufungsverfah-ren substantielle arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen zu erörtern, ist eine Höhergewi[X.]htung vorzunehmen.
(4) Aus den glei[X.]hen Erwägungen ist au[X.]h im Fall [X.]r. 3, bei dem es si[X.]h um ein über zwei Instanzen geführtes arbeitsre[X.]htli[X.]hes Verfahren mit [X.]ezügen zum Individual-
und zum Kollektivarbeitsre[X.]ht handelte, eine Höhergewi[X.]htung auf "1,5"
angezeigt.
(5) Ansonsten bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für Höherge-wi[X.]htung. Damit sind die insgesamt berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen 47 Verfahren als
48 Fälle
zu werten. Das erforderli[X.]he Quorum von 50 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförm-li[X.]hen Verfahren wird folgli[X.]h im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 ni[X.]ht errei[X.]ht.
39
40
-
21
-
[X.])
Dem Kläger war au[X.]h ni[X.]ht Gelegenheit zu geben, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum [X.]a[X.]hweis der besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen mit dem Fa[X.]hauss[X.]huss der [X.]eklagten ein Fa[X.]hgesprä[X.]h zu führen.
[X.]) [X.]a[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann der Fa[X.]hauss[X.]huss von einem Fa[X.]hgesprä[X.]h absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der besonderen theoretis[X.]hen Kenntnisse oder der besonde-ren praktis[X.]hen Erfahrungen na[X.]h dem Gesamteindru[X.]k der vorgelegten Zeug-nisse
und s[X.]hriftli[X.]hen Unterlagen au[X.]h ohne ein Fa[X.]hgesprä[X.]h abgeben kann.
Das
Fa[X.]hgesprä[X.]h tritt damit ni[X.]ht als zusätzli[X.]he Prüfung der fa[X.]hli[X.]hen Quali-fikation des [X.]ewerbers neben die in der Fa[X.]hanwaltsordnung geforderten [X.]a[X.]hweise; hat ein Antragsteller ausrei[X.]hende Unterlagen (§ 6 [X.]) vorgelegt, ist für ein Fa[X.]hgesprä[X.]h kein Raum (st. Rspr.;
vgl. nur [X.]sbes[X.]hlüsse vom 7.
März 2005 -
[X.] ([X.]) 11/04, [X.]RAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006
-
[X.] ([X.]) 36/05, [X.]O
Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 -
[X.] ([X.]) 3/12, [X.]JW-RR 2012, 1525
Rn. 6
m.w.[X.]).
bb) Der Fa[X.]hauss[X.]huss hat aber
au[X.]h dann keine Veranlassung, ein Fa[X.]hgesprä[X.]h dur[X.]hzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Fallzahlen -
au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung einer eventuell na[X.]h
§
5 Abs. 4 [X.] vorzunehmenden Höhergewi[X.]htung einzelner Fälle -
verfehlt
([X.]surteil vom 16. Dezember 2013 -
[X.] ([X.]) 29/12, juris
Rn.
28). In ei-nem sol[X.]hen Fall kann der Auss[X.]huss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand au[X.]h ohne ein Fa[X.]hgesprä[X.]h
abgeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Inso-weit unters[X.]heidet si[X.]h die Situation beim [X.]a[X.]hweis der besonderen theoreti-s[X.]hen Kenntnisse (§ 4 [X.]) von dem [X.]a[X.]hweis der besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen (§ 5 [X.]). Während der Erwerb besonderer theoretis[X.]her [X.] na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] nur "in der Regel"
den [X.]esu[X.]h eines fa[X.]han-waltsspezifis[X.]hen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Dur[X.]hführung eines 41
42
43
-
22
-
Fa[X.]hgesprä[X.]hs im Rahmen des alternativen [X.]a[X.]hweises na[X.]h § 4 Abs. 3 [X.] vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 30. Mai 2012, [X.]O), sind die Fallzahlen in § 5 [X.] vom Satzungsgeber absolut formuliert. Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Er-fahrungen im Arbeitsre[X.]ht setzt dana[X.]h ni[X.]ht im Regelfall, sondern -
gegebe-nenfalls na[X.]h angepasster Gewi[X.]htung -
ausnahmslos die Mindestzahl von
50
geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren voraus (§ 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.]).
3. Der Kläger hat allerdings die
na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] erforderli-[X.]hen praktis[X.]hen Erfahrungen in dem Referenzzeitraum vom 23.
März 2008 bis 22. März 2011 erworben, der für die mit S[X.]hreiben vom 23. März
2011 erfolgte [X.]a[X.]hmeldung der Verfahren [X.]r. 58 bis [X.]3 und für die damit verbundene alternative Antragstellung (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 2011 -
[X.]
([X.]) 9/11, [X.]O) maßgebend ist.
a) Er hat den [X.]a[X.]hweis
erbra[X.]ht, in diesem [X.]raum 50 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren mit arbeitsre[X.]htli[X.]hem [X.]ezug betrieben
zu haben.
[X.]) Von den anzuerkennenden
48 geri[X.]htli[X.]hen oder re[X.]htsförmli[X.]hen Fällen, mit denen si[X.]h der Kläger in der [X.] vom 31. Dezember
2007 bis 30.
Dezember 2010 zu befassen hatte, sind bei 47 Verfahren au[X.]h in der [X.] ab 23.
März 2008 ([X.]eginn des neuen [X.]) in berü[X.]ksi[X.]htigungs-fähiger Weise bearbeitet worden.
(1) Dies gilt, anders als die [X.]eklagte meint,
au[X.]h für das mit [X.]r. 1 bezif-ferte Klageverfahren vor dem Sozialgeri[X.]ht
(siehe oben unter [X.] b [X.]). Denn na[X.]hdem si[X.]h das Geri[X.]ht und die [X.]eklagte na[X.]h Einholung eines Sa[X.]hver-ständigenguta[X.]htens im Mai 2008 auf den Standpunkt gestellt hatten, es liege au[X.]h keine Erwerbsminderung bei [X.]erufungsunfähigkeit im Sinne von §
240 Abs. 2 SG[X.] VI vor, hatte der Kläger zu klären, ob dem mit dem Argument be-gegnet werden könnte, die Mandantin des [X.] habe in ihrem zuletzt
ausge-44
45
46
47
-
23
-
übten [X.]eruf die Qualifikation einer Fa[X.]harbeiterin erworben und könne daher nur einges[X.]hränkt auf niedrigere Tätigkeiten verwiesen werden. Damit warf
das Verfahren eine für die juristis[X.]he [X.]earbeitung relevante arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage auf, was glei[X.]hzeitig bedeutet, dass ein arbeitsre[X.]htli[X.]her Aspekt für die
argu-mentative Auseinandersetzung eine Rolle
spielte (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 -
[X.] ([X.]) 48/08, [X.]O Rn. 9). Anders als die [X.]eklagte meint, fehlt es ni[X.]ht deswegen an einem ausrei[X.]henden arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug, weil der Kläger
die von der Gegenseite und
dem Geri[X.]ht vorgebra[X.]hten Argumente na[X.]h Prüfung ihrer Sti[X.]hhaltigkeit ni[X.]ht (mehr) s[X.]hriftsätzli[X.]h
in Frage stellte. Denn arbeitsre[X.]htli[X.]he Expertise wird in einem sol[X.]hen Fall au[X.]h dann erwor-ben, wenn die Prüfung eines
aufgeworfenen arbeitsre[X.]htli[X.]hen Aspekts letztli[X.]h zu der Ents[X.]heidung führt, die Klage zurü[X.]kzunehmen.
(2)
[X.]i[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden kann dagegen das Verfahren [X.]r. 9. Die-ses wurde
vor [X.]eginn des neuen [X.] (23. März 2008)
beendet. Es wurde na[X.]h den Angaben
des [X.] spätestens am 20. März 2008
abge-s[X.]hlossen.
bb) Zu den
aus dem ursprüngli[X.]hen Referenzzeitraum anzuerkennenden 47 Verfahren (jeweils mit "1,0"
zu gewi[X.]htende Fälle [X.]r. 1, 5, 7, 10, 12, 13, 16 -
28, 30, 31, 33 -
41, 43 -
47, 49 -
57 und jeweils mit "1,5"
zu wertende Fälle [X.]r.
3, 6) kommen die mit S[X.]hreiben vom 23. März 2011 na[X.]hgemeldeten, vom
[X.] berü[X.]ksi[X.]htigten Verfahren [X.]r. 58, 62 und 63
hinzu. Diese drei Verfahren sind jeweils mit dem Faktor "1,0"
zu gewi[X.]hten.
Dies gilt au[X.]h für das Verfahren [X.]3, dessen Gegenstand ein Prozess vor dem Sozialgeri[X.]ht war, bei dem unter anderem
arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen zu klären waren. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass diesem Fall
-
gemessen an den Maßstäben des § 5 Abs. 4 [X.]
-
ein unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes Gewi[X.]ht zukäme, bestehen ni[X.]ht.
Damit errei[X.]ht der Kläger für den Referenzzeitraum 23. März 2008 bis 22. März 48
49
-
24
-
2011 das erforderli[X.]he Fallquorum von 50 geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]hen Ver-fahren.
b) Weiter hat der Kläger im Referenzzeitraum vom 23. März 2008 bis 22.
März 2011 mindestens 50 außergeri[X.]htli[X.]he Fälle aus dem Gebiet des Ar-beitsre[X.]hts bearbeitet.
Der Kläger hat für den ursprüngli[X.]hen [X.]earbeitungszeit-raum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 eine Liste vorgelegt, die insgesamt 70 außergeri[X.]htli[X.]he Mandate mit arbeitsre[X.]htli[X.]hem Eins[X.]hlag aus-weist. Davon sind
-
wegen der Vers[X.]hiebung des [X.] auf die [X.] vom 23.
März 2008 bis 22. März 2011
-
ledigli[X.]h die vor diesem [X.]raum abges[X.]hlossenen Fälle [X.]r. 1 und
[X.]r. 3 ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig. Zusätzli[X.]h zu zählen sind die in der Liste der geri[X.]hts-
und re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren aufgelisteten Fälle [X.]r. 29 und [X.]1, die im Rahmen ihrer außergeri[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitung einen arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug aufweisen.
Das von § 5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Fallquorum wäre damit selbst dann errei[X.]ht, wenn man die in der Liste der außergeri[X.]htli[X.]hen [X.]earbei-tung aufgeführten zehn Fälle [X.]r.
9, 20, 23, 27, 38, 39, 42, 50, 52, 60 und bei dem in der Liste der re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren aufgeführten Fall [X.]1, bei denen eine -
zum Teil erhebli[X.]he -
Mindergewi[X.]htung angezeigt ist, gänzli[X.]h außer [X.]etra[X.]ht ließe. Es verblieben dann immer no[X.]h 58 außergeri[X.]htli[X.]he [X.].
[X.]) Au[X.]h die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] sind erfüllt.
Dana[X.]h müssen si[X.]h die im Referenzzeitraum bearbeiteten Fälle auf alle in § 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. a bis e, [X.]r. 2 [X.]u[X.]hst.
a und b [X.] genannten Fa[X.]hgebiete erstre[X.]ken; außerdem müssen
mindestens fünf Fälle dem [X.]erei[X.]h
des kol-lektiven Arbeitsre[X.]hts (§ 10 [X.]r. 2 [X.]) zuzuordnen sein. Der letztgenannten
Anforderung ist bereits dann genügt, wenn -
wie hier -
mindestens fünf Fälle 50
51
52
-
25
-
aus dem Individualarbeitsre[X.]ht bearbeitet worden sind, bei denen Fragen des kollektiven Arbeitsre[X.]hts eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Rolle gespielt haben (§
5 Abs.
1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.]). An den [X.] dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden ([X.]sbes[X.]hluss vom 11.
Juni 2012
-
[X.] ([X.]) 17/12, juris Rn. 4 m.w.[X.]).
Dana[X.]h spielt kollektives Arbeitsre[X.]ht jedenfalls in den von der [X.]eklagten anerkannten se[X.]hs Fällen ([X.]r. 3, 30, 55
und
56 der Liste der geri[X.]hts-
oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren; [X.]r. 40 und 59 der Liste der außergeri[X.]htli[X.]hen Fälle) eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Rolle.
4. Der Kläger hat weiter den Erwerb der gemäß § 4 Abs. 1 [X.] erforder-li[X.]hen theoretis[X.]hen Kenntnisse na[X.]hgewiesen und s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die gemäß § 4 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 15 [X.] ab dem 1. Januar 2011 und damit s[X.]hon bei der zweiten Antragstellung am
23. März 2011 geltenden vers[X.]härften Fortbil-dungsvoraussetzungen des § 4
Abs. 2 [X.] erfüllt. Er hat -
teilweise s[X.]hon bei der ursprüngli[X.]hen Antragstellung, teilweise im [X.]erufungsverfahren -
den [X.]a[X.]hweis erbra[X.]ht, dass er im [X.]raum vom 13.
Mai 2004 bis 4. [X.]ovember 2006 erfolgrei[X.]h einen 120-stündigen Fa[X.]hanwaltslehrgang für Arbeitsre[X.]ht dur[X.]hlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und in den Jahren 2007 bis eins[X.]hließli[X.]h 2013 jeweils Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens zehn [X.]-stunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 15 [X.]) absolviert hat.
53
-
26
-
II.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 112[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, §
154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, §
52 Abs. 1 GKG.
[X.]
König
[X.]
Martini
[X.]
Vorinstanz:
[X.] Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 09.07.2012 -
[X.]ay[X.] I -
2/12 -
54
Meta
10.03.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 58/12 (REWIS RS 2014, 7291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7291
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 58/12 (Bundesgerichtshof)
Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an wertungsfähige Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht
AnwZ (Brfg) 29/12 (Bundesgerichtshof)
Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des Fallquorums
AnwZ (Brfg) 29/12 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 17/07 (Bundesgerichtshof)
BayAGH III - 4 - 8/20 (Anwaltsgerichtshof München)
Bescheid, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Arbeitgeber, Arbeitsleistung, Bewerber, Verfahren, Altersversorgung, Berufung, Verpflichtungsklage, Elternzeit, Fachanwaltsbezeichnung, Rechtsanwaltskammer, Verfahrensfehler, Art …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.